Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) 1 Allgemeines Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge. 2 Vertragsgegenstand 1. Der Vertrag betrifft verschiedene Lieferungen und Dienstleistungen, insbesondere die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Auftragnehmer zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle, die Durchführung von Transporten sowie landwirtschaftlichen oder sonstigen Dienstleistungen. 2. Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungs- oder Verwertungsanlage) bestimmt der Auftragnehmer, es sei denn, die anzufahrende Abladestelle wurde bei Vertragsabschluss zuvor ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Auftragnehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen, muss der Auftragnehmer nicht zu befolgen. 3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. 4. Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit der Container sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten. 3 Ausführung 1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer. 2. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen. 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienstleistungen und Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. 4. Bei Verzögerungen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.b. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge Ihrer Annahme bei uns auszuführen.

5. Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat. 4 Zufahrten und Aufstellplatz 1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. 2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den für die Auftragserfüllung erforderlichen Fahrzeugen geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. 3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 4. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch ungeeignete Zufahrten oder Aufstellplätze entstehen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer freizustellen, es sei denn, diese Schäden werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. 5 Sicherung des Containers / Verkehrssicherungspflicht 1. Der Auftragnehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn bei Vertragsabschluss die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart worden ist. Für eine eventuell erforderliche, weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. 2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigung hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Auftraggeber zu tragen. 3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der behördlichen Genehmigung, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen. 4. Besorgt der Auftragnehmer die Sicherung des Containers gemäß 4 Ziff. 1 oder die behördliche Genehmigung gem. 4 Ziff. 2, so erhält er hierfür eine angemessene Vergütung. 5. Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Eine Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzliche vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadenersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf die Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern volle zivilrechtliche Haftung.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentliche angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Falle das Verstoßes der Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten. 6 Beladung des Containers / Beladung der Fahrzeuge 1. Der Container und die Fahrzeuge dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. 2. In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel richtig zu deklarieren. Der Auftraggeber hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit und Zusammensetzung und andere Eigenschaften des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. 3. Der Auftraggeber ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Auftraggebers durch Dritte erfolgt. 4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber. 7 Transportpapiere, Entsorgungsnachweis, Begleitschein 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens bei Abholung des Containers / Durchführung des Transportes die vollständig ausgefüllten abfallrechtlichen Beförderungs- u. Begleitpapiere gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (z. B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie gegebenenfalls das Begleitpapier gemäß Gefahrgutverordnung Straße (ADR) zu übergeben. 2. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die genannten Papiere dem Auftragnehmer zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass er dies vorher ankündigen und eine Frist zur Übergabe der Papiere setzen muss. 3. Für die Beschaffung und Ausfüllung der in 6 Ziff. 1 genannten Papiere erhält der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung. 4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer die Entleerung auf Kosten des Auftraggebers vornehmen lassen, ohne dass er dies vorher ankündigen muss. 8 Schadenersatz 1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft, oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Auftragnehmer angezeigt wird. 3. Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Auftragnehmers. 4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Ausführung (Beendigung) des Auftrages. 9 Vergütung 1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- oder Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifgemäßen oder üblichen Vergütung zu zahlen. 2. Die Mietdauer wird bei der Bestellung vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Auftragnehmer nach 7 Tagen die Rückgabe des Containers verlangen. 3. Wird aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 7-Tage-Frist überschritten, so kann der Unternehmer für jeden Werktag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen. 4. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.b. Deponiegebühren, Sortierkosten o. ä.), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. 5. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise und gelten ab Lager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. 6. Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. 7. Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen. 8. Sollte der Auftrag aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert in Rechnung zu stellen. 9. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. 10. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbunden Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. 10 Transporte / Landwirtschaftliche und sonstige Dienstleistungen

1. Die Erbringung von Transportdienstleistungen, landwirtschaftlicher Dienstleistungen oder sonstiger Dienstleistungen erfolgt entsprechend aller in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Vertragsinhalten. 11 Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten verpflichtet. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. 2. Der Kunde haftet dem Unternehmer für alle Schäden, die aus fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen des Kunden, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gegen gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen. 3. Der Auftragnehmer haftet bei nicht versicherbaren Risiken nur bis zur dreifachen Höhe der Nettoauftragssumme, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 4. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil- ) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. 5. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für den Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. 6. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unserer Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. 7. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. 8. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden und zu befahrene Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen, Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden. Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachten des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass Dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. 9. Verleihen oder vermieten wir Fahrzeuge oder Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen

Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist. 12 Eigentumsvorbehalt Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zu vollständigen Erfüllung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware. 13 Fälligkeit der Rechnung / Zahlung 1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig, es sei denn es wurden zuvor andere Zahlungsvereinbarungen getroffen. In diesem Falle tritt die Fälligkeit entsprechend später ein. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeits-Zeitpunkt mit 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, ohne das es einer Mahnung bedarf. 2. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. 3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung auf den Gesamtpreis zu verlangen. 4. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. 5. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zu Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,00 erhoben. 6. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist. 7. Nimmt unser Kunde unsere Ware oder Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages unserem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt 100% der uns zustehenden Vergütung oder des uns zustehenden Kaufpreises als Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass uns ein geringerer Schaden oder Nichteintritt eines Schadens nachgewiesen wird. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

14 Nebenabreden Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind. 15 Gerichtstand / anzuwendendes Recht Gerichtstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt stets auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden das Deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns. 16 Ergänzende Bestimmungen Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen diese Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.