Richtlinie über die Kostenübernahme von Soforthilfe und längerfristiger Hilfe nach Opferhilfegesetz (Stand )

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Transkript:

Amt für soziale Sicherheit Richtlinie über die Kostenübernahme von Soforthilfe und längerfristiger Hilfe nach Opferhilfegesetz (Stand 1.7.2016) 1. Zweck und Geltungsbereich der Richtlinien Die Richtlinien geben einen Überblick über Art und Umfang der gängigen Opferhilfe-Leistungen der Soforthilfe und längerfristigen Hilfe Dritter und den dazugehörigen Tarifen. Sie sollen auch Fachpersonen, die Leistungen der Opferhilfe für betroffene Personen beanspruchen möchten, einen Einblick in die kantonale Opferhilfepraxis ermöglichen. Mit den kantonalen Richtlinien und Kreisschreiben (KRS-OH-2015/2016) soll erreicht werden, dass im Kanton Solothurn das Opferhilfegesetz möglichst einheitlich angewendet wird. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Opfers gegenüber der zuständigen Behörde/Beratungsstelle auf Umsetzung der einzelnen Richtlinien in die Praxis. Zu beachten sind sodann auch die interkantonalen Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG). Übersicht Leistungsarten Soforthilfe Längerfristige Hilfe Voraussetzungen Anwaltskosten max. 5 Std. à CHF 200.00 Notwendige Std. à CHF 180.00 Eintrag Anwaltsregister Psychotherapie 10 Std. à CHF 142.00 (Psychotherapeuten; BSV-Tarif) bzw. nach TARMED (ärztlich oder ärztlich delegiert) 50 Std. (2x 25 Std.) à CHF 142.00 (Psychotherapeuten; BSV- Tarif) bzw. nach TARMED (ärztlich oder ärztlich delegiert) Berufsausübungsbewilligung als Psychotherapeut oder Facharzt für (Kinderund Jugend)- Psychiatrie und Psychotherapie (FSP/SPV) Frauenhaus 21 Tage gemäss Tarif 23 Tage gemäss Tarif Betriebsbewilligung Überbrückungsgeld 21 Tage gemäss Tariftabelle in der Regel über Sozialhilfe gegen Quittung Medizinische Kosten (Erst)-Versorgung max. CHF 1 000.00 pro Jahr gegebenenfalls bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes ärztlich angeordnet Verschiedene Kosten (z.b. dringende Transport-, Reparaturund Sicherungskosten) max. CHF 1 000.00 -- gegen Beleg Übersetzungskosten 10 Std. à CHF 88.00 gem. Tarif HEKS bei Notwendigkeit gegen Beleg 2. Soforthilfe 2.1. Allgemeines zur Soforthilfe Die Soforthilfe dient dazu, diejenigen aus einer Straftat resultierenden Bedürfnisse abzudecken, die

keinen Aufschub dulden (zum Beispiel: Erste anwaltliche Beratung, Notunterkunft, Überbrückungsgeld, psychologische Hilfe). Die Soforthilfe wird typischerweise kurz nach der Straftat durch die aufgesuchte Beratungsstelle (meistens am Wohnort) geleistet. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Glaubhaftmachung, dass es sich um ein Opfer oder einen Angehörigen im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt, dass die Unterstützungsbedürftigkeit eine unmittelbare Folge der Straftat ist, dass die Massnahme sinnvoll und zweckmässig ist, dass kein anderer Leistungspflichtiger für die Kosten aufkommen muss (Subsidiarität). Weiter ist zu beachten, dass Sachschäden, sowie Aufwendungen Dritter im Rahmen von Eheschutzund Scheidungsverfahren, Erbrechts-, Vormundschaft-, Aufenthalts- und Arbeitsangelegenheiten nicht entschädigt werden. Die Soforthilfe ist unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers und der Angehörigen. 2.2. Anwaltskosten Zweck: Zeitlich dringliche Erstberatung im Sinne einer Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen. Kostenübernahme: Es werden max. 5 Std. à 200.00 zuzüglich Auslagen und MWST gewährt. Pro Person und Straftat kann nur eine Kostengutsprache erteilt werden. Vertritt ein Anwalt oder eine Anwältin mehrere Personen der Kernfamilie (zum Beispiel Mutter und zwei Kinder) gemeinsam, gilt die Kostengutsprache für alle Personen zusammen. Sie kann auf gesamthaft max. 10 Stunden erweitert werden. Ein Eintrag in das Anwaltsregister ist zwingende Voraussetzung. Die Kostenübernahme erfolgt für die Beratung und Vertretung für Verfahren, welche direkte Folge der Straftat sind. So etwa für: Straf- und Opferhilfeverfahren, Abklärung von Haftpflicht- und Sozialversicherungsansprüchen. Honorarnote: Die eingereichten Kostennoten haben detaillierte Angaben der anwaltschaftlichen Aufwendungen zu enthalten (Datum, Zeitaufwand, Art der Tätigkeit, Kosten dieser Tätigkeit, Barauslagen). Der Gesamtaufwand ist in Stunden und Minuten auszuweisen. Für die Spesen ist der Gebührentarif (GT; BGS 615.11) anwendbar (Fotokopien werden folglich mit 50 Rappen pro Kopie entschädigt). 2.3. Psychotherapiekosten Zweck: Zeitlich dringliche Therapie zur Traumabewältigung. Die Kosten einer Therapie können nur dann übernommen werden, wenn diese notwendig ist und als Massnahme zur Traumabewältigung im konkreten Fall geeignet ist. Fachliche Voraussetzungen: An die Psychotherapeutinnen und therapeuten werden folgende fachliche Anforderungen gestellt: Besitz einer Praxisbewilligung für die selbständige berufliche Tätigkeit im Kanton Solothurn oder Fachtitel PsychotherapeutIn SPV oder FachpsychologIn für Psychotherapie FSP oder Ausbildung an einem Institut für Psychotherapie, welches der Charta für die Ausbildung in Psychotherapie angeschlossen ist. Wird eine Therapie durch eine Fachperson gewünscht, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Kosten von der Opferhilfe einzig dann übernommen, wenn die behandelnde Person über grosse Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Opfer verfügt und/oder wenn das Opfer eine spezielle Therapie benötigt (z.b. Gestalt-, Puppen-, Verhaltens-, Mal-, Atem- oder Körpertherapie). Diesfalls ist zu begründen, warum gerade diese Therapieform zweckmässig erscheint bzw. diese/r TherapeutIn gewählt wurde. Mitarbeitende der anerkannten Beratungsstellen dürfen in ihrer Privatpraxis keine Personen therapeutisch behandeln, die sich vorgängig an die Beratungsstelle gewandt haben. Kostenübernahme: Die Beratungsstellen leisten Gutsprachen für max. 10 Std. à CHF 142.00 (BSV- Tarif). Die Kosten einer Therapie werden nur soweit übernommen, als nicht Dritte (namentlich die Täterschaft, Krankenversicherung, Unfall- oder Invalidenversicherung, Haftpflichtversicherung) dafür

aufkommen. Bei TARMED-Abrechnungen werden 10 % des Selbstbehalts und für Erwachsene aktuell pro Halbjahr max. CHF 150.00 Franchise vergütet. Beispiel: Psychotherapie 10 Std. à 142.- CHF 1 420.00 - Beteiligung Krankenkasse CHF 700.00 CHF 720.00 + Franchise* CHF 150.00 (für das erste halbe Jahr) Die Opferhilfe übernimmt CHF 870.00 *Wurde die Franchise bereits durch eine andere Erkrankung oder Behandlung ausgelöst, kann sie nicht durch die Opferhilfe übernommen werden. Leistungen, welche die Krankenkasse infolge erhöhter Franchisewahl nicht vergütet, kann die Opferhilfe nicht entschädigen. Durch die höhere Franchise wird die Jahresprämie verbilligt und der Kanton würde dadurch auch die Prämienreduktion mitfinanzieren. 2.4. Notunterkunft (insbesondere Frauenhaus) Zweck: Frauenhäuser bieten als Kriseninterventionsbetriebe gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern Notunterkunft, Schutz und psychosoziale Beratung. Kostenübernahme: Es werden max. 21 Tage nach dem jeweils gültigen Frauenhaustarif oder dem Tarif der anerkannten Notunterkunft übernommen. Die Frauen und ihre Kinder sind in erster Linie im Frauenhaus Aargau-Solothurn unterzubringen. Bei Platzmangel oder aus Sicherheitsgründen können sie in einem anderen Frauenhaus untergebracht werden. Dies gilt während der gesamten Dauer der Notsituation. Es ist durch die Beratungsstelle Opferhilfe Aargau/Solothurn bzw. durch das Amt für soziale Sicherheit (Fachstelle Opferhilfe) stets zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Pension oder ähnlichem genügt. 2.5. Überbrückungsgeld Kostenübernahme: Es werden max. 21 Tage Überbrückungsgeld ausgezahlt. Da der Grundbedarf nach den Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mehr Bedarfsposten beinhaltet, als im Rahmen der 21 Tage Soforthilfe benötigt werden, fällt das Überbrückungsgeld tiefer aus als der Grundbedarf nach SKOS- Richtlinien. Das Überbrückungsgeld richtet sich nach folgenden Tarifen: Haushaltsgrösse Überbrückungsgeld Soforthilfe 1 Person 877.00 2 Personen 1 335.00 3 Personen 1 638.00 4 Personen 1 850.00 5 Personen 2 064.00 6 Personen 2 278.00 7 Personen 2 492.00 Pro weitere Person 214.00 Anders als bei der Sozialhilfe geht es bei der Opferhilfe nicht um die Sicherung des Existenzminimums bzw. des Lebensunterhaltes, sondern um die Behebung der direkten finanziellen Folgen der Straftat. Eine Überbrückungshilfe kann deshalb nur ausnahmsweise für dringend benötigte Ausgaben (wie Hausrat, Kleider und Nahrungsmittel) ausgerichtet werden, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweitig geltend gemacht werden kann, und zwar pro Person und Strafvorfall nur einmalig. Für die Ausrichtung von Überbrückungsgeld kommen folgende zwei Konstellationen in Betracht: Das Opfer erleidet infolge der Straftat einen Erwerbsausfall und gerät dadurch in wirtschaftliche Not. Zudem ist eine im Rahmen des Opferhilfeverfahrens vor der kantonalen Opferhilfebehörde genügend schnelle Entschädigung bzw. Vorschussleistung nicht möglich. Massgebend für die Höhe der Soforthilfe ist der durch die Straftat erlittene Erwerbsausfall.

Ein Opfer von häuslicher Gewalt verfügt kurzfristig über keinerlei finanzielle Mittel (zum Beispiel kein eigenes Geld, kein Zugriff auf Konto) und kann auch die notwendigsten Bedürfnisse (Verpflegung etc. nicht decken. Zudem können Sozialhilfeleistungen nicht so schnell erhältlich gemacht werden. Massgebend für die Höhe der Soforthilfe sind die dringend benötigten Ausgaben. Nicht unter die Soforthilfe fallen insbesondere: Umzugs- und Mietkosten, Kosten für Mieterkaution Prämien für die Krankenkasse oder für andere Versicherungen, da diese unabhängig von der Straftat geschuldet sind, weshalb die nötige Kausalität für die Übernahme durch die Opferhilfe fehlt Integrationszulagen Die Beratungsstellen haben sich Zahlungen quittieren zu lassen. Auf den Quittungen muss stehen, wie viel Geld für welchen Zweck von wem an wen und wann bezahlt wurde. 2.6. Übersetzungskosten Die Abgeltung beschränkt sich auf max. 10 Std. (zum Beispiel für die Übersetzung von Psychotherapiesitzungen). Die Begrenzung gilt nicht für notwendige Übersetzungen von Beratungsstunden bei der Beratungsstelle. Die Übersetzungskosten werden gemäss Tarifliste des HEKS übernommen: Normaltarif pro Einsatzstunde: CHF 88.00, Einsatzpauschale pro Auftrag: CHF 47.00, Stand 1.7.2016) 2.7. Medizinische Kosten Kostenübernahme: Es können max. CHF 1 000.00 pro Jahr, Person und Straftat gutgesprochen werden. Primär kommt die obligatorische Krankenversicherung zum Zuge (Ausnahme zum Beispiel ein Tourist, der in der Schweiz Opfer einer Straftat wird). In der Regel können somit nur die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten übernommen werden. Es handelt sich dabei um Selbstbehaltskosten für medizinische Behandlungen und Untersuchungen, inklusive Vorsorgebehandlungen (zum Beispiel HIV- Prophylaxe oder Pille danach bei Sexualdelikten) sowie die im Zusammenhang mit der Straftat anfallenden Kosten der gesetzlichen Franchise (siehe Ausführungen zu den Psychotherapiekosten und dortiges Beispiel unter 2.2.). Auch forensisch-gynäkologische Untersuchungen im Institut für Rechtsmedizin zur Spurensicherung bei Sexualdelikten können über die Soforthilfe abgerechnet werden. 2.8. Weitere Hilfemassnahmen Einzelfallweise können nach Bedarf für gesamthaft max. CHF 1 000.00 weitere Kosten übernommen werden. Dies sind beispielsweise: Position Sicherheitsmassnamen Reparatur und Reinigung der Wohnung Transportkosten Erläuterungen Zum Schutz des Opfers im Kontext von häuslicher Gewalt und/oder Stalking: Schlosswechsel, Anbringen von Sicherheitsvorkehrungen, Reparatur von aufgebrochenen Fenstern und Türen, SIM-Karte/Natel etc. Das Opfer muss ernsthaft befürchten, dass die gleiche Täterschaft ohne Sicherungsmassnahme ein weiteres Mal in die Wohnung eindringt und es erneut zu OHG-relevanten Delikten kommt. Bei Einbrüchen durch Fremdtäter können grundsätzlich keine Kosten für Sicherungsmassnahmen übernommen werden. Die Kosten werden nur ausnahmsweise übernommen, wenn sie direkte Folge der Straftat sind und unmittelbar nach dieser anfallen (zum Beispiel nach einem Tötungsdelikt in der Wohnung). Keine Übernahme von Kosten (zum Beispiel bei übermässiger Verschmutzung oder Abfall), die in keinem Zusammenhang mit der Straftat stehen. Fahrkosten Billet 2. Klasse; ausnahmsweise Auto (CHF 0.70 pro km), sofern günstiger oder öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind.

Haushalt- und Betreuungshilfe Kinderbetreuung ID/Pass Sachschäden Selbstverteidigung Taxikosten können nur in Notsituationen übernommen werden. Gemäss Ziff. 3.3.4. der SVK-OHG Richtlinien für maximal 4 Wochen. Betreuungskosten für Kinder in Notsituationen der Eltern (zum Beispiel unmittelbar nach der Straftat oder anlässlich von Befragungen bei Polizei und Staatsanwaltschaft), wenn Termine kurzfristig sind und keine andere Betreuung gefunden werden kann. Nur dringende ID- und Pass Ersatzkosten. Für Sachschäden kann grundsätzlich keine Opferhilfe geleistet werden. Eine Ausnahme stellen die Kosten für beschädigte Brillen, Hörapparate, Zahnprothesen oder andere Hilfsmittel dar, die einen Körperteil oder ein Körperfunktion ersetzen. Selbstverteidigungskurs und ähnliches mit beschränkter Dauer, Kosten für Pfefferspray oder Alarm. 3. Längerfristige Hilfe 3.1. Allgemeines zur längerfristigen Hilfe Benötigt das Opfer zur Bewältigung der Straftat eine über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, können diese Kosten je nach den finanziellen Verhältnissen des Opfers dafür ganz oder teilweise übernommen werden (längerfristige Hilfe gem. Art. 13 Abs. 2 OHG). Die Ermittlung der anrechenbaren Einnahmengrenzen richtet sich nach Art. 10 Ergänzungsleistungsgesetz (SR 831.30). Eine Kostengutsprache muss vorgängig mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Kosten nachträglich eingereichter Gesuche können nicht übernommen werden [ 91 Abs. 2 der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2)]. 3.2. Anwaltskosten Zweck: Führung eines Mandats (Beratung und Vertretung) durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Kostenübernahme: Der Ansatz beträgt CHF 180.00 pro Stunde (URP-Tarif Kanton Solothurn) zuzüglich Auslagen und MWST. Zusätzliche Voraussetzungen: Kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten besteht bei offensichtlich nutzlosen oder aussichtslosen Schritten. Als aussichtslos werden Begehren beurteilt, bei denen die Aussicht auf ein Obsiegen viel geringer ist als jene auf ein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten sind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Übernahme von Anwaltskosten zu beurteilen. Kann aus dem Sachverhalt nicht geschlossen werden, wer Opfer und Täterschaft ist (beispielsweise bei Raufhandel), wird keine Kostengutsprache erteilt. Ergibt sich aus einem Urteil diesbezüglich Klärung, so kann nachträglich die Übernahme der Anwaltskosten beantragt werden. Subsidiarität: Die Kostengutsprache wird im Sinne einer Ausfallgarantie gewährt. Es muss sowohl im Zivil- wie auch im Strafpunkt baldmöglichst die unentgeltliche Prozessführung zu Lasten der Täterschaft beantragt sowie abgeklärt werden, inwieweit die Anwaltskosten anderweitig gedeckt sind (Rechtsschutzversicherung, Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeber-, Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerverbände, Gewerkschaften mit Rechtsschutzgarantie, Krankenkasse mit Rechtsschutzversicherung, Haftpflicht-versicherung etc.). Inkasso: Nicht übernommen werden Inkassoaufwendungen; Aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe muss jedoch ersichtlich sein, dass der Täter mittels Schreiben aufgefordert wurde, die Forderung zu begleichen, oder dass dieser dazu offensichtlich nicht in der Lage ist (z.b. aufgrund Sozialhilfe, Strafvollzug, etc.). Abklärungen und Inkassohandlungen zur Beurteilung der Uneinbringbarkeit der Forderung bei der Täterschaft werden durch das Amt für soziale Sicherheit erbracht. (Nähere Informationen im Kreisschreiben Opferhilfe über die Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung für anwaltschaftliche Beratungen und Vertretungen). Ein allfälliger Entscheid über die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Amt für soziale Sicherheit beizulegen. Honorarnote: Die eingereichten Kostennoten haben detaillierte Angaben der anwaltschaftlichen Aufwendungen zu enthalten (Datum, Zeitaufwand, Art der Tätigkeit, Kosten dieser Tätigkeit, Barauslagen). Der Gesamtaufwand ist in Stunden und Minuten auszuweisen.

Für die Spesen ist der Gebührentarif (GT; BGS 615.11) anwendbar (Fotokopien werden folglich mit 50 Rappen pro Kopie entschädigt). Die Kosten werden auf ihre Angemessenheit geprüft und gegebenenfalls gekürzt. Als Kürzungsgründe kommen insbesondere in Betracht: zu hoher Stundenansatz oder aufwand, fakturierte Sekretariatsarbeiten, Zeitaufwand für Mandatsübernahme und Dossiereröffnung, fakturierte Rechtsstudien ausgenommen bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen, soziale Betreuungsarbeit etc. Bei einer Kürzung der Honorarnote kann die Differenz zwischen Honorarnote und Opferhilfeleistungen nicht beim Opfer eingefordert werden. Das gilt nicht für diejenige Differenz, die sich aufgrund der finanziellen Kostenbeteiligung des Opfers ergibt. 3.3. Psychotherapiekosten Zweck: Therapie zur Traumabewältigung, welche in direktem Zusammenhang mit der Straftat steht. Kostenübernahme: Es können 50 Std. (2 x 25 Std.) à CHF 142.00 (BSV-Tarif) für ungedeckte Kosten für nichtärztliche Psychotherapien übernommen werden. Bei ärztlichen oder ärztlich delegierten Psychotherapien richtet sich der Tarif nach TARMED. Für Selbstbehalt und Franchise, fachliche Anforderungen, Therapieform wird auf die Ausführungen unter der Soforthilfe 2.2. verwiesen. Die Psychotherapie muss der längerfristigen Stabilisierung des Opfers dienen und als Massnahme zur Traumabewältigung im konkreten Fall geeignet sein. Nach den ersten 10 Psychotherapiestunden der Soforthilfe können weitere 25 Stunden über die längerfristige Hilfe bewilligt werden. Ein Therapiebericht muss vorhanden sein. Ein nochmaliges Gesuch um Verlängerung ist vor Ablauf der ersten 35 Stunden (10 + 25) mit einem ausführlichen Zwischenbericht, welcher insbesondere Aufschluss über die Kausalität zwischen Straftat und Begleitung/Therapiestunden gibt, einzureichen. Üblicherweise werden Kosten für Psychotherapie im Umfang von maximal 60 Stunden (10 Stunden Soforthilfe und 50 Stunden längerfristige Hilfe) gewährt. Ist über die eigentliche Phase der Stabilisierung weitere Hilfe notwendig, so ist diese über andere Kostenträger abzudecken. Der Einfachheit halber wird direkt über die Leistungserbringer abgerechnet. Vorschusszahlungen werden keine ausgerichtet. 3.4. Notunterkunft (insb. Frauenhaus) Zweck: Frauenhäuser bieten als Kriseninterventionsbetriebe gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder Notunterkunft, Schutz und psychosoziale Beratung. Besteht die Bedrohungssituation fort und kann keine andere geeignete Unterkunft vermittelt werden, können maximal 23 Tage übernommen werden. Massgebend ist der jeweils gültige Frauenhaustarif oder der Tarif der anerkannten Notunterkunft. Kostenübernahme ab 45. Tag (Sozialhilfe) Bei einem über die Opferhilfe hinausgehenden Aufenthalt nach 44 Tagen kann unter Umständen die Sozialhilfe zum Tragen kommen. Dazu bedarf es einer subsidiären Kostengutsprache beim zuständigen Gemeinwesen. Wurde diese erteilt, so haftet das Gemeinwesen gegenüber der Hilfe erbringenden Institution als Garant. Das Gemeinwesen kann jedoch bei vorhandenen Eigenmitteln der betroffen Frau bzw. deren Ehegatten die Kosten oder einen Teil davon überwälzen. 3.5. Übersetzungskosten Kostenübernahme: Die Übersetzungskosten werden gemäss Tarifliste des HEKS übernommen: Normaltarif pro Einsatzstunde: CHF 88.00, Einsatzpauschale pro Auftrag: CHF 47.00 (Stand 1.7.2016). 4. Inkrafttreten Die Richtlinien treten per 1. Juli 2016 in Kraft und lösen die bisherigen vom 1. Januar 2014 ab. Für

Gesuche, die vor in Kraft treten der neuen Richtlinie gestellt wurden, kommen die alten Tarife zur Anwendung. Zuständigkeiten Soforthilfe Längerfristige Hilfe und Zahlungsverkehr Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn Amt für soziale Sicherheit Vordere Vorstadt 5 Fachstelle Opferhilfe 5000 Aarau Ambasssadorenhof / Riedholzplatz 3 4509 Solothurn Formulare www.aso.so.ch -> Opferhilfe