Vielen Dank für die Einladung 1
Senem Güler-Räcke Zur Person o Selbständige Rechtsanwältin seit 2003 Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Strafrecht Verfahrensbeiständin Kanzleianschrift: Limmerstr. 78, 30451 Hannover Tel. 0511 / 374 3566 2
Aufenthaltstitel Grundlagen Aufenthaltsrechts 3 18.07.2017
Aufenthaltstitel 1. Das Visum, 6 AufenthG 2. Die Aufenthaltserlaubnis, 7 AufenthG 3. Die Niederlassungserlaubnis, 9 AufenthG 4. Die Blaue Karte EU, 19a AufenthG 5. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, 9a AufenthG Grundlagen Aufenthaltsrechts 4 18.07.2017
Aufenthaltstitel 1.Das Visum Schengen-Visum Nationales Visum Grundlagen Aufenthaltsrechts 5 18.07.2017
Aufenthaltstitel 2. Die Aufenthaltserlaubnis Befristet Bestimmter Aufenthaltszweck Ca. 40 Zwecke Eigene Erteilungsgrundlage Eigene Voraussetzungen Rechtsfolgen Grundlagen Aufenthaltsrechts 6 18.07.2017
Aufenthaltstitel 3. Die Niederlassungserlaubnis Unbefristeter Aufenthaltstitel Räumlich unbeschränkt (Ausnahmen) Allgemeine Voraussetzungen, 9 II AufenthG (Ausnahmen) Grundlagen Aufenthaltsrechts 7 18.07.2017
Aufenthaltstitel 4. Die Blaue Karte EU, 19a AufenthG Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium Verbindliches Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag Bestimmtes Bruttojahresgehalt gemäß 2 Nr. 2a BeschV Grundlagen Aufenthaltsrechts 8 18.07.2017
Aufenthaltstitel 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Unbefristeter Aufenthaltstitel für Ausländer aus Drittstaaten 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in einem EU-Land Grundlagen Aufenthaltsrechts 9 18.07.2017
Sonstige Aufenthaltspapiere Grundlagen Aufenthaltsrechts 10 18.07.2017
Sonstige Aufenthaltspapiere 1. Aufenthaltsgestattung, 55(AsylG) 2. Duldung, 60a AufentG 3. Fiktionsbescheinigung, 81 AufentG Grundlagen Aufenthaltsrechts 11 18.07.2017
Sonstige Aufenthaltspapiere 1. Aufenthaltsgestattung, 55(AsylG) Kein Aufenthaltstitel Nur zur Durchführung des Asylverfahrens Grundlagen Aufenthaltsrechts 12 18.07.2017
Sonstige Aufenthaltspapiere 2. Duldung, 60a AufentG Kein Aufenthaltstitel Erteilung nur an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Grundlagen Aufenthaltsrechts 13 18.07.2017
Sonstige Aufenthaltspapiere 3. Fiktionsbescheinigung, 81 AufentG Bei Beantragung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, wenn die Ausländerbehörde nicht gleich über den Antrag entscheiden kann oder will Vorheriger Aufenthaltstitel gilt fort Aufenthalt ist erlaubt Grundlagen Aufenthaltsrechts 14 18.07.2017
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ( 5 AufenthG) Grundlagen Aufenthaltsrechts 15 18.07.2017
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ( 5 AufenthG) 1. Sicherung des Lebensunterhalts, 2 III AufenthG Ausnahmen (z.b.): o Ausländischer Elternteil deutscher Kinder o Ausländische Kinder von deutschem Elternteil o o Ausländische Ehegatten von Deutschen Anerkannte Geflüchtete Grundlagen Aufenthaltsrechts 16 18.07.2017
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ( 5 AufenthG) 2. Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit 3. Erfüllung der Passpflicht 4. Kein Ausweisungsgrund 5. Keine Beeinträchtigung der deutschen Interessen aus sonstigem wichtigen Grund Grundlagen Aufenthaltsrechts 17 18.07.2017
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ( 5 AufenthG) 6. Einreise mit einem erforderlichen Visum (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) 7. Erfüllung der Informationspflicht Grundlagen Aufenthaltsrechts 18 18.07.2017
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 19
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 8 AufenthG Anwendung derselben Vorschriften wie bei Erteilung Zu berücksichtigen: Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts Schutzwürdige Bindungen an das Bundesgebiet Folgen für rechtmäßig im Bundesgebiet lebende Familienangehörige 20
Aufenthaltszwecke 21
Aufenthaltszwecke Ausbildung Studium, Sprachkurs, Schulbesuch ( 16, 17 AufenthG) Erwerbstätigkeit ( 18 bis 21 AufenthG) Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe ( 22 bis 26 AufentG) Familiäre Gründe ( 27 bis 36 AufenthG) 22
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten 23
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Eigenständiges Aufenthaltsrecht des nachziehenden EhegattenInnen, 31 I AufenthG Mindestens 3 Jahre rechtmäßiges Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft in der BRD Tod des Ehepartners während Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft in der BRD 24
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Eheliche Lebensgemeinschaft wird wegen häuslicher Gewalt vor Ablauf von 3 Jahren beendet. Rechtsfolgen? 25
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten 31 II AufenthG: Härtefallregelung bei vorzeitiger Trennung Besondere Härte: 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. 26
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten 31 II AufenthG: Härtefallregelung bei vorzeitiger Trennung 3Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 27
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Was sind erhebliche Beeinträchtoigungen schutzwürdiger Belange? 28
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Schutzwürdige Belange: Persönliche Selbstbestimmung Körperliche Integrität Persönliche Freiheit BayVerwG 18.03.2008 19ZB 08.256, VerwG München M12 K12.4701 29
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange: Die Lage des Ehegatten ist durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar. Bei Anwendung körperlicher Gewalt Nachweis gravierender Misshandlungen Nachweispflicht seitens des Opfers OVG Münster vom 24.01.2003, NVwZ RR 2003, 527 VerwG München M12 K12.4701 30
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Nicht erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange: Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, Kränkungen machen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. OVG Münster vom 24.01.2003, NVwZ RR 2003, 527 31
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Wie kann das Opfer den Nachweis für das Vorliegen der besonderen Härte bzw. Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe erbringen? 32
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Nachweis durch das Opfer: Glaubhafte schriftliche Erklärung über die Gewaltdynamik (Ort, Datum, Uhrzeit, Art der Gewalt) Ärztliche Atteste Anzeigen bei der Polizei Strafverfahren gegen den/die TäterIn Beschluss nach Gewaltschutzgesetz Antrag auf Ordnungsgeld oder haft, wenn gegen Beschluss nach Gewaltschutzgesetz verstoßen wurde, gegebenenfalls gerichtlicher Beschluss dazu Nachweise über Aufenthalt in einem Zufluchtsort (Frauenhaus, Obdachlosenheim) Zeugenaussagen (eidesstattiche Versicherungen) Stellungnahmen von Ämtern und Behörden, sozialen Einrichtungen, LehrerInnen 33
Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Rechtsanspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels um 1 Jahr: Bei Erbringung des Nachweises Auch bei Bezug von Sozialleistungen Rechtsanspruch auf weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels : Bei gesichertem Lebensunterhalt ( 5 AufenthG) Ermessensspielraum der Behörde 34
Duldung und häusliche Gewalt Wie ist das Opfer geschützt, wenn es nur über eine Duldung verfügt? 35
Duldung und häusliche Gewalt Verlängerung der Duldung aus humanitären Gründen oder Aufenthaltserlaubnis gem. 25 IV, Satz 2 AufenthG 36
Duldung und häusliche Gewalt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich freue mich auf eine spannende Diskussion. 37