Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006

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Transkript:

Systemzahl 01-03/00-1100 Schlagwort(e) Amtsverschwiegenheit Befreiung AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abteilung Landesamtsdirektion Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle Dienststellen (Verteiler A-H) LAD1-VD-12310/041-2006 Beilagen Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer 15337 14. November 2006 Betrifft Befreiung von der Amtsverschwiegenheit; Dienstanweisung Gemäß 28 Abs. 1 DPL 1972, LGBl. 2200, ist der Beamte gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist - im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, - im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, - im Interesse der auswärtigen Beziehungen, - im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, - zur Vorbereitung einer Entscheidung oder - im überwiegenden Interesse der Parteien. (Zu den Tatbeständen, die eine Geheim- haltung gebieten, siehe die Vorschrift Amtsverschwiegenheit 01-03/00-1050.)

- 2 - Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht gemäß 28 Abs. 2 der DPL 1972 auch nach der Auslösung des Dienstverhältnisses. Gemäß 28 Abs. 3 DPL 1972 hat der Beamte, wenn er vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde auszusagen hat und sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung auszusprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird. Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Gleiches normieren 12 LVBG, LGBl. 2300, und 29 NÖ LBG. Zur Vorgangsweise: Ein Bediensteter, der eine Ladung als Zeuge erhält, hat also wie folgt vorzugehen: 1. Er prüft, ob der (in der Zeugenladung angegebene) Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Zu prüfen ist dabei ob die Informationen, die er als Zeuge geben kann, ihm ausschließlich aus einer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und ob ein Tatbestand erfüllt ist, der die Geheimhaltung im konkreten Fall gebietet. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Tatbestand der

- 3 - Geheim haltung im öffentlichen Interesse nicht in Betracht kommt. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass nicht jedes Geheimhaltungsinteresse einer Partei, sondern nur ein solches Geheimhaltungsinteresse die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit begründet, das das Interesse an der Information im konkreten Fall überwiegt. Daraus folgt, dass amtliches Wissen in bestimmten Fällen weitergegeben werden darf, in anderen jedoch nicht. Maßgeblich ist, wer und zu welchem Zweck diese Information verlangt. Im Allgemeinen kann also gesagt werden, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung, das in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren eine Zeugenaussage erfordert, das Interesse einer Partei auf Geheimhaltung von sie betreffenden Tatsachen einer Verwaltungsangelegenheit überwiegt. Im Normalfall unterliegt daher eine Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde nicht der Amtsverschwiegenheit. 2. Ergibt diese Prüfung jedoch, dass ein Geheimhaltungstatbestand erfüllt ist, so ist eine Meldung an die Abteilung Landesamtsdirektion zu erstatten. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.1. Name und Amtstitel oder Funktionstitel des Bediensteten, der von der Amtsverschwiegenheit befreit werden soll, sowie, ob es sich um einen Beamten oder um einen Vertragsbediensteten handelt; 1.2. Bezeichnung des Verfahrens, an dem der Bedienstete teilnehmen soll oder des sonstigen Anlasses sowie Angabe, in welcher Eigenschaft diese Teilnahme erfolgen soll (dieser Punkt ist erfüllt, wenn die Ladung vorgelegt wird); 1.3. Darstellung der Gründe für die Annahme, der Gegenstand der Aussage unterliege der Amtsverschwiegenheit. Diese Darstellung hat so ausführlich zu sein, dass eine Interessenabwägung, wie sie von 28 Abs. 3 DPL 1972, 12 Abs. 3 LVBG oder 29 Abs. 3 NÖ LBG gefordert wird, zuverlässig vorgenommen werden kann. Sie ist vom Abteilungs- bzw. Dienststellenleiter zu bestätigen.

- 4 - Die Meldung ist unverzüglich nach Erhalt der Ladung zu erstatten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Befreiung nicht besteht. Eine Aussage, die getätigt wird, ohne von der Amtsverschwiegenheit befreit zu sein, kann daher im Nachhinein nicht legalisiert werden. 3. Lässt sich aus der Zeugenladung der Gegenstand der Aussage nicht erkennen, so ist zunächst mit dem Gericht bzw. der Behörde Kontakt aufzunehmen und eine entsprechende Klärung herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, so muss anlässlich der Aussage beurteilt werden, ob eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht. Trifft dies zu, so muss insoweit die Beantwortung von Fragen unter Berufung auf die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verweigert werden. Beispiel für eine Meldung: Die Fotokopie einer Zeugenladung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wird mit der Bitte vorgelegt, über die Befreiung des Fachoffizial N.N. von der Amtsverschwiegenheit zu entscheiden. Fachoffizial N.N. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Folgende Gründe sprechen dafür, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt: Gegenstand der Aussage ist, wie sich aus der beiliegenden Zeugenladung ergibt, eine Vorsprache der Beschuldigten in der Strafabteilung. Bei dieser Vorsprache unterrichtete sie die Behörde von Beobachtungen, die sie gemacht hatte und die in der Folge zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens führten. Allerdings ersuchte sie, diese Mitteilung vertraulich zu behandeln, was ihr auch zugesichert wurde. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass ein Geheimhaltungsinteresse der Partei vorliegt, das das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Zur Illustration wird gleichzeitig der Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

- 5 - Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht. Die Dienstanweisung der Abteilung Landesamtsdirektion vom 8. März 2001, LAD1-VD-12310/003-01, Systemzahl 01-03/00-1100, wird durch diese Dienstanweisung ersetzt. Dr. S e i f Landesamtsdirektor