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1 Klausuren für das 2. Examen C 46 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Vollstreckungsrecht Frank Müller ANWALTSKANZLEI Witten Bernhard Mayer Bahnhofstr. 20 Tel.: 02302/ Fax: 02302/ kanzlei@mayer.de Anwaltskanzlei Bernhard Mayer, Bahnhofstr. 20, Witten Bankkonto: An das Sparkasse Witten Amtsgericht Hagen Konto-Nr: Heinitzstraße 42 (BLZ: ) Hagen Parkmöglichkeiten im Hof Datum: Eingangsvermerk: (3fach) Kostenstempel: 135 Anlage: 1 Mein Zeichen: Ma/wi 45/13 (bitte stets angeben) Klage des Herrn Konrad Zeiss, Herbertstraße 7, Witten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mayer in Witten gegen Herrn Ernst Patzer, Kernstraße 12, Dortmund, Klägers, Beklagten. Namens und im Auftrage des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, den Beklagten zur Freigabe des von der Firma Transport-Kontor-GmbH, Hohestraße 5, Essen, bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Essen (6 HL 342/12) hinterlegten Betrages von 820 zu verurteilen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. B e g r ü n d u n g Der Kläger ist seit Jahren als selbstständiger Versicherungsvertreter mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften für die Allianz-Versicherungs-AG in Essen betraut. Durch seine Vermittlung kam mit Wirkung vom ein auf ein Jahr abgeschlossener Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Transportunternehmer Franz Hausen in Hagen, Hauptstr. 9, zustande. Die Jahresprämie von 3.280, aus der sich die Provision des Klägers berechnet, war von Herrn Hausen vierteljährlich im Voraus in Höhe von je 820 zu zahlen, beginnend mit dem

2 2 Die beiden ersten Raten bezahlte Herr Hausen pünktlich. Mit der am und fälligen zweiten und dritten Folgeprämie kam er jedoch in Verzug, obwohl der Kläger ihn mehrfach zur Zahlung aufforderte. Als der Kläger ihn auf den drohenden Versicherungsverlust aufmerksam machte, trat Herr Hausen am der Allianz eine ihm gegen die Fa. Transport-Kontor-GmbH in Essen zustehende Forderung von 820 ab. Im Übrigen versprach er umgehende Zahlung. Beweis: Abtretungserklärung vom , in Fotokopie anbei, Anlage K 1 Der Kläger hat der Allianz mit Schreiben vom diese Abtretung schriftlich mitgeteilt. Ebenso hat der Kläger die Fa. Transport-Kontor-GmbH in Essen von der Abtretung unterrichtet und sie zur Zahlung aufgefordert. Die Fa. Transport-Kontor-GmbH teilte jedoch mit, der Beklagte habe die abgetretene Forderung aufgrund eines Vollstreckungsbescheides gegen Herrn Hausen über rund durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom (4 M 416/12), ihr zugestellt am , gepfändet. Der Kläger hat daraufhin vergeblich den Beklagten aufgefordert, die gepfändete Forderung freizugeben. Wegen der Meinungsverschiedenheit der Parteien hat die Fa. Transport-Kontor-GmbH am beim Amtsgericht Essen den Betrag von 820 unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt. Der Beklagte weigert sich nunmehr, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Versicherungs-AG einzuwilligen. Klage ist daher geboten. Für diese Klage wird das Amtsgericht Hagen zuständig sein, da hier der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist. Sollte die Zuständigkeit nicht gegeben sein, so wird um Hinweis gebeten, damit Verweisung beantragt werden kann. Ich bitte, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu erlassen. Mayer Rechtsanwalt Anlage K 1: Abtretungserklärung Hiermit trete ich meine Forderung gegen die Fa. Transport-Kontor-GmbH in Essen, Hohestr. 5, über 820 erstrangig und unwiderruflich an Herrn Konrad Zeiss als Vertreter und Inkassobevollmächtigten der Allianz-Versicherungs-AG ab, und zwar zur Abdeckung der von mir geschuldeten Pflichtversicherungsprämie von 820, die seit dem fällig ist. Hagen, den 13. November 2012 Hagen, den 13. November 2012 Franz Hausen Konrad Zeiss Zustellungsurkunde über die Zustellung der Klage an den Beklagten:

3 3 Rechtsanwalt Heinz Sturzel An das Amtsgericht Hagen Heinitzstraße Hagen Fachanwalt für Strafrecht zugelassen bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten Olpe Dortmund Tel Fax post@sturzel.de Steuernr. 125/53623/2523 Sekretariat: Sonja Elbers Durchwahl: -21 Dortmund, den Aktenzeichen (stets angeben) 1432/13MS44 D5/5759 Eingangsvermerk: (3fach) In Sachen 2 C 30/13 bestelle ich mich zum Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Ich werde beantragen, die Klage abzuweisen. G r ü n d e: Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist die Klage schon deshalb abzuweisen, weil er auf keinen Fall Inhaber der abgetretenen Forderung ist. Danach könnte allenfalls die Allianz-Versicherungs-AG Klage erheben. Ungeachtet dessen ist die vom Kläger erhobene Klage auf Freigabe, also auf eine Leistung, unstatthaft. Der Kläger wendet sich ersichtlich gegen die Zwangsvollsteckung durch den Beklagten. Entsprechend mag er zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe ergreifen und keine Leistungsklage erheben. Im Übrigen hat der Kläger den Sachverhalt nicht vollständig geschildert. Er verschweigt, dass er zur Entgegennahme von Abtretungen von der Allianz nicht bevollmächtigt ist. Die Abtretung ist daher ohnehin wirkungslos. Aber auch bei Unterstellung einer wirksamen Abtretung ist die Klage unbegründet. Der Rechtsgrund für die Abtretung ist nämlich nachträglich wieder entfallen, sodass der Versicherungsnehmer Hausen Rückabtretung der Forderung verlangen kann: Am hat Herr Hausen nämlich 820 auf das Konto der Allianz überwiesen. Diese hat den Betrag auf die am fällig gewordene Folgeprämie verrechnet. Dazu war sie laut Versicherungsvertrag mit Herrn Hausen auch verpflichtet, der folgende Vereinbarung enthält: Bei Prämienrückständen werden eingehende Zahlungen auf die ältesten Schulden angerechnet. Beweis: Zeugnis des Transportunternehmers Franz Hausen, Hauptstraße 9, Hagen

4 4 Da Herr Hausen bei der Zahlung keine abweichende Bestimmung darüber getroffen hat, welche Schuld damit beglichen sein sollte, ist infolgedessen die am fällig gewordene Prämienforderung erloschen. Die Abtretung diente wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärung ergibt jedoch ausschließlich und allein der Tilgung dieser älteren Prämienforderung, sodass der Rechtsgrund für die Abtretung nachträglich entfallen ist. Aufgrund des Vollstreckungsbescheids gegen Herrn Hausen hat der Beklagte zudem dessen Rückabtretungsanspruch durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom (4 M 60/13), der Allianz-Versicherungs-AG zugestellt am , gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Beweis: Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom (4 M 60/13 AG Hagen). Da die Allianz somit jedenfalls verpflichtet ist, die abgetretene Forderung an Herrn Hausen zurückabzutreten, können sie und auch der Kläger auch aus diesem Grund nicht gegen die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten vorgehen. Sturzel Rechtsanwalt Empfangsbekenntnisse und Zustellungsurkunden. ANWALTSKANZLEI Witten Bernhard Mayer Bahnhofstr. 20 Tel.: 02302/ Fax: 02302/ kanzlei@mayer.de Anwaltskanzlei Bernhard Mayer, Bahnhofstr. 20, Witten Bankkonto: An das Sparkasse Witten Amtsgericht Hagen Konto-Nr: Heinitzstraße 42 (BLZ: ) Hagen Parkmöglichkeiten im Hof Datum: Eingangsvermerk: (1fach) Anlage: 1 Mein Zeichen: Ma/wi 45/13 (bitte stets angeben) In Sachen 2 C 30/13 wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom wie folgt erwidert: Erst infolge der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hagen vom hat die Allianz von diesem Prozess erfahren, den der Kläger wegen seines damit zusammenhängenden Provisionsanspruches aus eigenem Interesse führt.

5 5 Zur Klarstellung hat sich die Allianz ausdrücklich mit dem Vorgehen des Klägers einverstanden erklärt. Beweis: Anliegendes Schreiben der Allianz, Anlage K 2 Die Allianz hatte den Kläger zwar nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Abtretungen bevollmächtigt. Seine gesetzliche Vollmacht, Zahlungen an den Versicherer anzunehmen ( 69 Abs. 2 S. 1 VVG), umfasst aber zweifellos auch die Vollmacht zur Entgegennahme von zahlungshalber gegebenen Abtretungserklärungen. Es ist zwar richtig, dass die Allianz die nachträgliche Zahlung des Versicherungsnehmers auf die am fällig gewordene Folgeprämie verrechnet hat. Dies geschah jedoch irrtümlich, da dabei nicht berücksichtigt worden ist, dass der Versicherungsnehmer insoweit die strittige Forderung abgetreten hatte. Richtigerweise ist durch die Zahlung daher die am fällige Folgeprämie getilgt worden. Die Allianz hat auch eine entsprechende Umbuchung zwischenzeitlich vorgenommen und Herrn Hausen darüber benachrichtigt. Gegner hat Abschrift. Mayer Rechtsanwalt Anlage K 2 Allianz-Versicherungs-AG Essen, den V o l l m a c h t Hiermit bevollmächtigen wir Herrn Versicherungsvertreter Konrad Zeiss, Herbertstr. 7, Witten, zur Durchführung des Prozesses vor dem Amtsgericht Hagen (2 C 30/13). Herr Zeiss ist berechtigt, aus der uns von unserem Versicherungsnehmer Hausen abgetretenen Forderung im eigenen Namen zu klagen. ppa. Schiffers Öffentliche Sitzung Hagen, den 13. März 2013 des Amtsgerichts 2 C 30/13 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Scheffler erschienen bei Aufruf: 1. der Kläger mit Rechtsanwalt Mayer, Witten, In dem Rechtsstreit 2. der Beklagte mit Rechtsanwalt Sturzel, Dortmund.

6 6 Der Rechtsstreit wurde erörtert. Eine gütliche Beilegung kam nicht zustande. Das Gericht wies auf Folgendes hin: [ ] Der Kläger-Vertreter stellte den Antrag aus der Klageschrift. Der Beklagten-Vertreter stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom b.u.v. Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 27. März 2013, 9.00 Uhr für die Richtigkeit der Übertragung: Scheffler Richter am Amtsgericht Bearbeitervermerk: Semmel Justizangestellte Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zu entwerfen. Wird die Klage für unzulässig gehalten, so ist hilfsweise die materielle Rechtslage in den Entscheidungsgründen zu erörtern. Die Akten 4 M 416/12 und 4 M 60/13 Amtsgericht Hagen haben vorgelegen; der diesbezügliche Vortrag der Parteien trifft zu. Auf 92 Abs. 4 HGB wird hingewiesen.

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