Leitfaden zur Berechnung der Kostenbeteiligung bei Fremdunterbringungen

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Transkript:

Leitfaden zur Berechnung der Kostenbeteiligung bei Fremdunterbringungen Das vorliegende Dokument dient als Leitfaden beim Ausfüllen des Formulars Berechnung Kostenbeteiligung. Die darin gemachten Angaben stützen sich primär auf die Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013 (SGS 850.15), insbesondere auf die 28 bis 37. Das Formular Berechnung der Kostenbeteiligung ist von der indizierenden oder anordnenden Stelle in Zusammenarbeit mit den kostentragenden Personen elektronisch auszufüllen. Die monatliche Kostenbeteiligung wird hierbei automatisch berechnet. Die gemachten Angaben sind mit Unterlagen (Steuerveranlagung, Lohnausweise, Kontoauszüge etc.) zu belegen. Es besteht die Möglichkeit, die Berechnung beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote vorgängig zur Prüfung einzureichen, bevor sie von den kostentragenden Personen unterschrieben wird. 1 Unterhaltspflicht Option 1: Gemeinsamer Haushalt (Eltern) Zwei Sorgeberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben Option 2: Gemeinsamer Haushalt (neue Partnerschaft) Option 3: Einelternhaushalt Sorgeberechtigte in einer neuen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder gefestigten Partnerschaft (seit mindestens zwei Jahren im gleichen Haushalt, gemeinsame Kinder oder in der Schweiz nicht anerkannte Eheschliessung) Alleinerziehende Option 4: Minderjährige Untergebrachte Minderjährige mit eigenem Einkommen oder Vermögen (vorbehältlich Erwerbseinkommen) Option 5: Junge Erwachsene Untergebrachte junge Erwachsene 2 Unterbringung von Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes oder Jugendlichen sowie Name der Pflegefamilie resp. des Heimes 3 Kostenträger Name und Vorname sowie die aktuelle Wohnadresse der kostentragenden Person/en 4 Gesamteinkommen Berechnung des Gesamteinkommens Optionen 1 Gemeinsamer Haushalt, 2 gemeinsamer Haushalt (neue Partnerschaft), 3 Einelternhaushalt, 5 junge Erwachsene Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus: Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Renten der AHV, der IV und anderer Sozialversicherungen Leistungen der privaten und beruflichen Vorsorge Ersatzeinkünften der Sozialversicherungen Einkünften aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien Unterhaltsbeiträgen für sich und für Minderjährige Nettoerträgen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften 10% des steuerbaren Vermögens weiteren Einkünften Leitfaden Kostenbeteiligung Seite 1 von 7 Januar 2016

In der Regel kann bei der Berechnung des Gesamteinkommens auf die letzte definitive Steuerveranlagung zurückgegriffen werden (Gesamteinkommen gemäss Ziffer 399 der Steuerveranlagung plus 10 Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss Ziffer 910 der Steuerveranlagung). Wo noch nicht verfügt wurde oder bei grösseren finanziellen Veränderungen im Vergleich zur Steuerveranlagung, muss auf den Lohnausweis des Vorjahres und/oder weitere Belege (z.b. monatliche Lohnabrechnung Arbeitgeber oder Arbeitslosenkasse) zurückgegriffen werden. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen (bspw. Antritt einer neuen Stelle, oder Arbeitslosigkeit) in der Zwischenzeit, richtet sich das massgebende Jahreseinkommen für den Rest des laufenden sowie für das folgende Kalenderjahr nach den Einkommensverhältnissen im ersten Kalendermonat nach Eintritt der Veränderung. Bezieht eine kostenpflichtige Person Sozialhilfe, muss eine entsprechende aktuelle Bestätigung der jeweiligen Sozialhilfebehörde beigelegt werden. In diesen Fällen entfällt das Ausfüllen des Berechnungsformulars. Option 4 Untergebrachte Minderjährige Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus Einkünften, welche dem untergebrachten Minderjährigen direkt zukommen (vorbehältlich Erwerbseinkommen): Renten der AHV, der IV und anderer Sozialversicherungen Leistungen der privaten Vorsorge Ersatzeinkünften der Sozialversicherungen Einkünften aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien Unterhaltsbeiträgen 10% des steuerbaren Vermögens weiteren Einkünften 4a Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Bei unselbständig Erwerbenden entspricht das Erwerbseinkommen abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen dem Nettolohn II. Es handelt sich bei dieser Position nicht um das sogenannte steuerbare Einkommen (dieses setzt sich aus mehreren Einkommenspositionen und Abzügen zusammen). Kinder- und Ausbildungszulagen zählen ebenfalls zum Einkommen und sind auch unter Position 4a aufzulisten. Erwerbseinkommen von minderjährigen Kindern (Lehrlingslohn, Praktikumslohn etc.) wird dem Einkommen der Eltern zugerechnet. Steuerveranlagung: Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Haupterwerb, Nebenerwerb, weitere Vergütungen, Ziffern 100 bis125) Lohnausweis(e): Nettolohn II Lohnabrechnung(en): Hochrechnung des Nettolohns inkl. Anteil 13. Monatslohn 4b Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit Bei selbständig Erwerbenden werden die Einkünfte gemäss Steuerveranlagung berücksichtigt. Bei dieser Position handelt es sich nicht um das sogenannte steuerbare Einkommen (dieses setzt sich aus mehreren Einkommenspositionen und Abzügen zusammen).ebenfalls zählen Kinder- und Ausbildungszulagen zum Einkommen und sind unter Position 4b aufzulisten. Steuerveranlagung: Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Haupterwerb, Nebenerwerb, Ziffern 150 bis 166) Leitfaden Kostenbeteiligung Seite 2 von 7 Januar 2017

Lohnausweis(e): Nettolohn II Lohnabrechnung: Hochrechnung des Nettolohns inkl. Anteil 13. Monatslohn 4c Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen Deklarationspflichtig sind Einkünfte von folgenden Versicherungen: Alters-, Zusatz-, Witwen-/Witwerrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Invalidenrenten der Invalidenversicherung (IV) Renten aus Pensionskassen Renten der Unfallversicherung Renten der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) Renten der Militärversicherung Taggelder der Invalidenversicherung (IV) Taggelder der Krankenversicherung (KV) Taggelder der Unfallversicherung (UV) Taggelder der Militärversicherung (MV) Erwerbsersatz für Dienstleistende (EO) Mutterschaftsentschädigung (EO) Arbeitslosenentschädigung (ALV) Kurzarbeitsentschädigung (ALV) Schlechtwetterentschädigung (ALV) Insolvenzentschädigung (ALV) Ergänzungsleistungen zu Sozialversicherungen sind nicht Teil des Gesamteinkommens. Steuerveranlagung (Ziffern 200 bis 270) Verfügungen von Sozial- und anderen Versicherungen Belege über Ersatzeinkünfte 4d Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien Zinserträge aus Wertschriften und Post-, Privat-, Salär- und Sparkonti sowie Einkünfte aus Lotterien zählen ebenfalls zum Einkommen. Steuerveranlagung (Ziffer 300) Kontoauszüge 4e Nettoerträge aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften Das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten. Beleg: Steuerveranlagung (Ziffern 405 bis 420) 4f 10 % des steuerbaren Vermögens Beleg: Steuerveranlagung (Ziffer 910) Leitfaden Kostenbeteiligung Seite 3 von 7 Januar 2017

Berechnung: steuerbares Vermögen x 0.1 4g Weitere Einkünfte Folgende Einkünfte gehören unter die Position 4d: Unterhaltsbeiträge, die der geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatte für sich erhält Unterhaltsbeiträge für Kinder bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht Erträge aus unverteilten Erbschaften und anderen Vermögensmassen Kapitalabfindungen anstelle wiederkehrender Leistungen Steuerveranlagung (Ziffern 310 bis 390) Scheidungsurteil oder Vereinbarungen Dokumente zu Erbschaften oder Kapitalabfindungen Exkurs: Berechnung des Gesamteinkommens bei Ehepartnern der Option 2 gemeinsamer Haushalt (neue Partnerschaft): Auf Steuerveranlagungen von Ehepartnern wird nur das Erwerbseinkommen gesplittet aufgeführt. Die restlichen Einkünfte sind grundsätzlich zu teilen und je hälftig der unterhaltspflichtigen Person und dem neuen Partner zuzurechnen. Werden Einkünfte nur einer Person zugerechnet, ist dies mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. 5 Abzüge vom Gesamteinkommen Vom Gesamteinkommen werden abgezogen: Optionen 1 Gemeinsamer Haushalt, 2 Gemeinsamer Haushalt (neue Partnerschaft), 3 Einelternhaushalt Kinderabzüge Unterhaltsbeiträge Kosten für Tagesbetreuung Abzugsberechtigte Kosten (Krankheit, Unfall, Behinderung) Optionen 4 Untergebrachte Minderjährige und 5 junge Erwachsene Abzugsberechtigte Kosten (Krankheit, Unfall, Behinderung) 5a Kinderabzüge Ein Abzug von CHF 5 000 kann für jedes minderjährige oder in Erstausbildung stehende Kind, das mit den Unterhaltspflichtigen in gemeinsamem Haushalt lebt, gemacht werden. Auch für ein Kind, das im Heim oder bei einer Pflegefamilie lebt, kann der Abzug vorgenommen werden. Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts ist derjenige Elternteil abzugsberechtigt, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Bei Unsicherheit, wie viele Kinder zum Abzug berechtigt sind, kann auf Ziffer 630 der Steuerveranlagung zurück gegriffen werden (Versicherungsprämie Kinder): Pro abzugberechtigtem Kind werden dort CHF 450 zum Abzug gebracht. Beispiel: Werden unter Ziffer 640 CHF 900 zum Abzug gebracht, können bei der Berechnung der Kostenbeteiligung CHF 10 000 zum Abzug gebracht werden (2 Kinder). Leitfaden Kostenbeteiligung Seite 4 von 7 Januar 2017

5b Unterhaltsbeiträge Unter Position 5b können Unterhaltsbeiträge, welche die Unterhaltspflichtigen an den Ehegatten und/oder an die Kinder leisten, abgezogen werden. Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind, können abgezogen werden, sofern das Kind bei dem Elternteil lebt, welcher Unterhaltsbeiträge zahlen muss (gemäss Ziffer 570 der Steuerveranlagung). Steuerveranlagung (Ziffern 570 und 575) Scheidungsurteil oder Vereinbarung 5c Jährlich aufgebrachte Kosten für Tagesbetreuung Zum Abzug berechtigt sind die effektiven Kosten für die Tagesbetreuung von weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, die nicht in einem Heim oder in einer Pflegefamilie untergebracht sind (Kindertagesstätte, Tagesmutter etc.). Steuerveranlagung (Ziffer 755) Rechnungen der Einrichtung für die Tagesbetreuung 5d Abzugsberechtigte Kosten (Krankheit, Unfall, Behinderung) Steuerveranlagung (Ziffern 720 und 730) Bestätigung Krankenkasse 6 Kostenbeteiligung gemäss 32, 33, 34 und 35 Das massgebende Jahreseinkommen wird aus der Summe der Positionen 4a bis 4g, abzüglich den Beträgen gemäss Position 5a bis 5d, berechnet. 6a Reduktion bei Wochenaufenthalt Die Reduktion von 20% der Kostenbeteiligung kann bei Wochenpflege geltend gemacht werden. Als Wochenpflege gilt die Unterbringung in Pflegefamilie oder Heim während der Woche sowie während höchstens einem Wochenende pro Monat. 6b Prozentsatz des massgebenden Jahreseinkommen Kostenbeteiligung von gemeinsamen Haushalten (Optionen 1 und 2) über CHF 100 000. 13,5% desselben pro rata, jedoch höchstens CHF 2 500. pro Monat, über CHF 95 000. bis CHF 100 000. 12,5% desselben pro rata, über CHF 90 000. bis CHF 95 000. 11,5% desselben pro rata, über CHF 85 000. bis CHF 90 000. 10,5% desselben pro rata, über CHF 80 000. bis CHF 85 000. 9,5% desselben pro rata, über CHF 75 000. bis CHF 80 000. 8,5% desselben pro rata, über CHF 70 000. bis CHF 75 000. 7,5% desselben pro rata, über CHF 65 000. bis CHF 70 000. 6,5% desselben pro rata, über CHF 60 000. bis CHF 65 000. 5,5% desselben pro rata, über CHF 55 000. bis CHF 60 000. 4,5% desselben pro rata, bis CHF 55 000. null. Leitfaden Kostenbeteiligung Seite 5 von 7 Januar 2017

Kostenbeteiligung von Einelternhaushalten (Option 3) über CHF 95 000. 15% desselben pro rata, jedoch höchstens CHF 2 500. pro Monat, über CHF 90 000. bis CHF 95 000. 14% desselben pro rata, über CHF 85 000. bis CHF 90 000. 13% desselben pro rata, über CHF 80 000. bis CHF 85 000. 12% desselben pro rata, über CHF 75 000. bis CHF 80 000. 11% desselben pro rata, über CHF 70 000. bis CHF 75 000. 10% desselben pro rata, über CHF 65 000. bis CHF 70 000. 9% desselben pro rata, über CHF 60 000. bis CHF 65 000. 8% desselben pro rata, über CHF 55 000. bis CHF 60 000. 7% desselben pro rata, über CHF 50 000. bis CHF 55 000. 6% desselben pro rata, über CHF 45 000. bis CHF 50 000. 5% desselben pro rata, über CHF 40 000. bis CHF 45 000. 4% desselben pro rata, bis CHF 40 000. null. Kostenbeteiligung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen (Optionen 4 und 5) über CHF 95 000. 15% desselben pro rata, jedoch höchstens CHF 2 500. pro Monat, über CHF 30 000. bis CHF 35 000. 55% desselben pro rata, über CHF 25 000. bis CHF 30 000. 45% desselben pro rata, über CHF 20 000. bis CHF 25 000. 35% desselben pro rata, über CHF 15 000. bis CHF 20 000. 25% desselben pro rata, über CHF 10 000. bis CHF 15 000. 15% desselben pro rata, über CHF 9 000. bis CHF 10 000. 5% desselben pro rata, bis CHF 9 000. null. 6c Weitere Bestimmungen Bei Härtefällen kann das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote auf Gesuch der kostenpflichtigen Personen die Kostenbeteiligung angemessen reduzieren. Weigern sich bei einer behördlich angeordneten Unterbringung die kostenpflichtige/n Person/en ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, kann das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die letzten definitiven Zahlen über steuerbares Einkommen und Vermögen nehmen. Weigern sich bei einer freiwilligen Unterbringung mit behördlicher Unterstützung die kostenpflichtige/n Person/en ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, kann nicht mehr von einer freiwilligen Unterbringung ausgegangen werden und das Beitragsgesuch muss abgelehnt werden. In der Regel wird die Kostenbeteiligung nach Monaten erhoben. Nur in den folgenden Fällen wird die Kostenbeteiligung nach Tagen berechnet: a.) bei tageweisen Aufenthalten behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Erziehungsberechtigten b.) bei Aufenthalt in einer Pflegefamilie für Kriseninterventionen Hält sich das Kind oder der/die Jugendliche weniger als zehn Tage eines Kalendermonats im Heim oder bei der Pflegefamilie auf, entfällt die Kostenbeteiligung im betreffenden Kalendermonat. Hat oder haben der oder die Unterhaltspflichtige mehrere Kinder in einem Heim und oder in einer Pflegefamilie untergebracht, so wird die Kostenbeteiligung nur einmal fällig. Mit dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote wird vereinbart, welche Institution die Kostenbeteiligung in Rechnung stellt. Leitfaden Kostenbeteiligung Seite 6 von 7 Januar 2017

Verfügen sowohl die/der Minderjährige/r als auch die Unterhaltspflichtigen über Einkommen bzw. steuerbares Vermögen, muss für beide eine Berechnung der Kostenbeteiligung ausgefüllt werden. Dem/der Minderjährige/n wird die berechnete Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt. Den Unterhaltspflichtigen wird die Differenz zwischen ihrer berechneten Kostenbeteiligung und derjenigen ihres Kindes in Rechnung gestellt, sofern ihre Kostenbeteiligung höher ausfällt als diejenige des Kindes. Beispiel: Kostenbeteiligung Minderjährige/r Fr. 300.-, berechnete Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtige Fr. 500.- = Minderjährige/r zahlt Fr. 300.-, Unterhaltspflichtige zahlen Fr. 200.- (Differenz zwischen 300 und 500). Leitfaden Kostenbeteiligung Seite 7 von 7 Januar 2017