POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

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Transkript:

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT

Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung vom 30. März 2010 das nachstehende Schulleiterreglement. I. Geltungsbereich Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Schulleiterreglement regelt die Organisation, die Aufgaben, die Kompetenzen und Verantwortung der Schulleitung. Die für Amts- und Funktionsbezeichnungen gewählte Sprachform gilt sinngemäss für beide Geschlechter. II. Schulleitungen Art. 2 Art. 3 Art. 4 Schuleinheiten Zu den Schuleinheiten gehören sämtliche Lehrpersonen, Fachkräfte für Therapien und Hilfen der Primar- und Oberstufe Flums. Sie bilden das Schulteam. Die Schuleinheit wird durch eine pädagogische Schulleitungsperson oder ein Schulleitungsteam geführt und ist dieser unterstellt. Wahl Der Schulrat wählt für jede Schuleinheit eine Schulleitungsperson oder ein Schulleitungsteam. Auftrag Die Schulleitung führt jede Schuleinheit im Rahmen der kantonalen Vorschriften, der Gemeinde- und Schulordnung sowie der vom Schulrat und Gemeinderat erlassenen Weisungen und Richtlinien. Sie gewährleistet einen einwandfreien Schulbetrieb und vertritt die Schuleinheit nach aussen. Sie führt, berät und begleitet die ihr unterstellten Mitarbeitenden. Sie unterstützt den Schulrat bei der operativen Umsetzung der Legislatur- und Jahresziele des Schulrates. 1 sgs 213.1, abgekürzt VSG 2 sgs 151.2, abgekürzt GG

Art. 5 Art. 6 Art. 7 Aufgaben Die Schulleitung übernimmt operative Leitungsfunktionen und führt die Schuleinheit im pädagogischen, personellen, organisatorischen, finanziellen und sozialen Bereich. Sie sorgt für einen geordneten Schulbetrieb und vollzieht die Beschlüsse des Schulrates. Die Schulleitung kann Anträge an den Schulrat stellen. Die Schulleitung: a) organisiert und plant den Schulbetrieb; b) übernimmt die Verantwortung für die Pensen- sowie Stundenplanung und teilt die Klassen ein; c) führt das Personal der Schuleinheit; d) setzt den kantonalen Berufsauftrag um; e) arbeitet bei der Personalrekrutierung mit; f) führt Mitarbeitergespräche; g) beurteilt und qualifiziert Lehrpersonen; h) berät Mitarbeitende pädagogisch; i) führt Visitationen durch; j) moderiert bei Konflikten; k) führt Beratungs- und Schlichtungsgespräche; l) begleitet, fördert und berät Mitarbeitende in schwierigen Situationen; m) stellt die Beratung und Unterstützung neuer Mitarbeitender sicher; n) bearbeitet Promotionen; o) genehmigt Urlaubs- und Absenzgesuche der Schüler; p) vertritt die Schuleinheit nach aussen gegenüber Eltern, Behörden und Medien; q) ist mitverantwortlich für das Erarbeiten, Umsetzen und das laufende Controlling von Schulentwicklungen; r) ist mitverantwortlich für das Erarbeiten, Umsetzen und das laufende Controlling des Qualitätsmanagements der Schule; s) übernimmt das Controlling der Budgets im Rahmen des Schulbetriebes der Schuleinheit; t) nimmt an den Sitzungen des Schulrates teil. Weitere Aufgaben Die Schulleitung erfüllt weitere schulische Aufgaben, welche ihr durch Beschluss des Schulrates übertragen werden. Kompetenzen und Weisungsbefugnis Der Schulrat überträgt der Schulleitung insbesondere folgende Kompetenzen: a) Gewährleistung des täglichen Schulbetriebs; b) Planungen, v.a. Klassen-, Pensen-, Stundenplanung; c) Personelles pädagogische Mitarbeitende; d) Umsetzung Berufsauftrag gemäss Weisungen des Schulrates; e) Zuteilung einzelner Aufgaben an Teammitglieder; f) Personelles Schülerschaft; g) Begleitung von Meinungsbildungsprozessen; h) Überprüfung der Einhaltungen von Weisungen und Vorschriften; i) Förderung der Teamentwicklung; j) Förderung und Beratung der Lehrpersonen; k) Förderung und Entwicklung des Schulklimas;

l) Sicherstellung der Elternkontakte; m) Sicherung, Förderung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität; n) Finanzielles im Rahmen des Budgets der Schuleinheit; o) Visitation aller pädagogischen Mitarbeitenden; 3 p) Verhängung von Disziplinarmassnahmen, Art. 12bis, Art. 13 lit a-b VVU; q) Verfügen von Therapien und Stützunterricht, Art. 34, 34bis VSG. Die Schulleitung ist im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen für ihre Schuleinheit unterschriftsberechtigt. Die Schulleitung kann nach Möglichkeit Unterricht innerhalb der Schule erteilen. Aus- und Weiterbildung Die Schulleitung ist zur Aus- und Weiterbildung betreffend ihrer Führungsaufgabe berechtigt und verpflichtet. III. Schuleinheit Art. 8 Art. 9 Aufgaben Das Team einer Schuleinheit befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die sich auf die Schuleinheit als Ganzes oder auf einzelne Schüler beziehen. Es widmet seine Aufmerksamkeit Unterrichts- und Erziehungsfragen. Es befasst sich mit Fragen der Schul- und Unterrichtsentwicklung. Das Schulteam ist zuhanden der Schulleitung und/oder des Schulrates antragsberechtigt. Konferenzen Die Schulleitung legt in Zusammenarbeit mit dem Schulratspräsidenten den Sitzungsrhythmus, Konvente, Team-, Stufen- und Arbeitsgruppen-Sitzungen sowie die Teilnahme und Protokollpflicht fest. Die Schulleitung kann die Teilnahme an den von ihr angeordneten Konferenzen für alle Mitglieder des Schulteams verpflichtend erklären. 3 sgs213.12, abgekürzt VVU

IV. Schlussbestimmungen Art. 10 Art. 11 Art. 12 Rechtsmittel Verfügungen der Schulleitung können mit Rekurs an den Schulrat angefochten werden. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkraftsetzung des vorliegenden Schulleiterreglements sind sämtliche vorbestehenden Regelungen der Schule Flums aufgehoben. Vollzugsbeginn Dieses Schulleiterreglement untersteht dem fakultativen Referendum vom 03. September 2015 bis 02. Oktober 2015. Am 03. Oktober 2015 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist kein Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung gestellt worden ist. Vom Gemeinderat Flums erlassen am 31. August 2015. GEMEINDERAT FLUMS Der Gemeindepräsident Christoph Gull Der Gemeinderatsschreiber Stefan Honegger