ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES VOR UND/ODER FAMILIENNAMENS



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Landkreis Märkisch-Oderland ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES VOR UND/ODER FAMILIENNAMENS 1. Angaben zur Person weiblich männlich 1.1 Antragsteller/in Telefon (am Tage zu erreichen / freiwillige Angabe) Vornamen/Familienname (Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Geburtsname) Geburtsdatum Geburtsort Standesamt Register-Nr. (Hauptwohnsitz) ( 1, 5 u. 11 NamÄndG / Nr. 2 und 5 NamÄndVwV) Wohnorte (bei Selbständigen auch Geschäftssitze) in den letzten 5 Jahren (Nr. 17 d NamÄndVwV) Staatsangehörigkeit ( 1 NamÄndG /Nr. 2 und 5 NamÄndVwV) deutsch staatenlos heimatlose/r Ausländer/in ausländischer Flüchtling aus Asylberechtigte/r Doppelstaatler/in: deutsch/ Spätaussiedler/ in Kontigentflüchtling Familienstand (Nr. 17 e NamÄndVwV) ledig verheiratet verwitwet geschieden verpartnert Falls verheiratet oder verheiratet gewesen oder eine Lebenspartnerschaft begründet ( 9 NamÄndG / Nr. 17 e NamÄndVwV) Vor- und Familienname des Ehegatten geboren am in Datum und Ort der Eheschließung/ Datum und Ort der Lebenspartnerschaffbegründung Standesamt/ Registernummer/ Ort der Registrierung der Lebenspartnerschaft Familienbuch/ Lebenspartnerschaftsbuch ( 9 NamÄndG/ Nr. 17 e NamÄndVwV) (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch) Kennzeichen: Ehename/Geburtsname des anderen Ehegatten oder Lebenspartner Familienbuch wird geführt in (Standesamt): Hinweise: Soll der Name eines Minderjährigen oder sonst nicht voll Geschäftsfähigen geändert werden, ist dieser Antragsteller. Den Antrag hat jedoch in diesen Fällen der gesetzliche Vertreter zu stellen und zu unterschreiben. Vormünder und Pfleger müssen vorher eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes beantragt und erhalten haben.

Falls Antragsteller/in unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung steht ( 2 NamÄndG/Nr. 7 NamÄndVwV) Vor- und Familienname des Vormunds/Pflegers/Betreuers Minderjährige Antragsteller ( 2 NamÄndG/Nr. 7 NamÄndVwV) Sorgeberechtigt Vor- und Familienname Vertretungsrecht Vor- und Familienname Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich? ja nein wenn ja erteilt am (Datum) durch (Gericht/ Aktenzeichen) 1.2 Minderjährige Kinder des Antragstellers (Nr. 6, 9 und 10 NamÄndVwV) Vornamen/Familienname Geburtstag/-ort Familienstand 1.3 Leibliche Eltern/Adoptiveltern des Antragstellers (nicht Stief- oder Pflegeeltern) ( 2 NamÄndG) Vater Vornamen/ Familienname (Ehe-, Lebenspartnerschafts-und Geburtsname) Mutter Vornamen/ Familienname (Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Geburtsname) Eheschließung/ Begründung Lebenspartnerschaft Datum/Standesamt/ Behörde/ Registernummer Familienbuch (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie) wird nicht geführt wird geführt beim Standesamt 1.4 Geschwister des Antragstellers (auch Halb- und Stiefgeschwister) ( 14 NamÄndGVwV) Vornamen/Familienname (bei Verheirateten auch Geburtsname) Geburtstag/-ort 1.5 Stiefvater/Stiefmutter oder Pflegeeltern des Antragstellers ( 2 NamÄndG/ Nr. 7 und 11 NamÄndVwV) Vornamen/Familienname (Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Geburtsname) Geburtstag/ort Familienrechtliches Verhältnis zum Antragsteller Seite 2

2. Antrag ( 1 und 2 NamÄndG / Nr. 6 und 7 NamÄndVwV) 2.1 Beantragt wird die Änderung des bisherigen Geburtsnamens Vornamens Ehe-, Lebenspartnerschafts-, und Geburtsnamens *) Ehe-, Lebenspartnerschaftsnamens (ohne Geburtsnamen) in den neuen Familiennamen/ Vornamen *) Die Änderung des Ehenamens schließt grundsätzlich die Änderung des Geburtsnamens ein, wenn der Geburtsname des Antragstellers zum Ehenamen geworden ist 2.2 Die Namensänderung soll sich erstrecken (Nr. 6 Abs. 3 NamÄndVwV) auf die unter 1.2 genannten Kinder nur auf folgende Kinder: 1. 2. 3. 4. Grund der Einschränkung: 3. Erklärung (Nr. 17 i NamÄndVwV) Ein Antrag auf Namensänderung wurde bereits gestellt nein ja Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde/aktenzeichen Ergebnis des erteilten Bescheides Mir ist bekannt gegeben worden, dass nach erfolgter Namensänderung die Standesämter im Inland, bei denen der Geburtseintrag, der Heiratseintrag oder der Lebenspartnerschaftseintrag oder das Familienbuch geführt werden, benachrichtigt werden müssen, damit den Personenstandseinträgen Änderungsvermerke beigeschrieben werden können. Darüber hinaus bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Namensänderungsbehörde während des Namensänderungsverfahrens eintretende Änderungen meines Familienstandes und meiner Anschrift unaufgefordert mitzuteilen sind. Mir/ Uns ist bekannt, dass in der Namenssache Ermittlungen angestellt werden. Ich/ Wir willige/ n ein, dass die Namensänderungsbehörde im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen und der Verfahrensdurchführung ergeben, an anzuhörende Verfahrensbeteiligte sowie am Namensänderungsverfahren beteiligte Behörden und Dienststellen, insbesondere das Jugendamt, übermittelt und Einsicht in ggf. bestehende familienrechtliche Akten nimmt, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung des Namensänderungsverfahren dient. Hinweis gemäß 10 Datenschutzgesetz Brandenburg Ich bin/ Wir sind darüber informiert worden, dass die in meinem Antrag/ unseren Antrag angegebenen personenbezogene Daten aufgrund des Namensänderungsgesetzes vom 05.01.1938 in der jetzt gültigen Fassung und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften erhoben und verarbeitet werden. Nur für Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Grundgesetz sind (Asylberechtigte, Staatenlose, Flüchtlinge, Kontigentflüchtlinge) sowie für Doppelstaatler/innen: Mir ist bekannt, dass eine eventuelle Änderung meines Familiennamens grundsätzlich nur in der Bundesrepublik Deutschland wirksam ist. Seite 3

4. Gebühren ( 2 der 1. DV NamÄndG) Ich/ Wir nehme/ n davon Kenntnis, dass für die Namensänderung eine Gebühr zu zahlen ist, die nach 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Namensänderungsgesetz (1. DV NamÄndG) vom 7. Januar 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 12/ Bundesgesetzblatt III 401-1-1) für die Änderung von Vornamen sich innerhalb der Spanne zwischen 2,50 bis 255,00 Euro und für die Änderung von Familiennamen sich innerhalb der Spanne zwischen 2,56 EUR bis 1.022,00 EUR bewegt. Die Höhe richtet sich gemäß 9 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei Ablehnung oder Antragsrücknahme wird in der Regel 50 % bis 75 % der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben. 5. Begründung des Antrages (Nr. 17 a NamÄndVwV)- wenn erforderlich Zusatzblatt beifügen- In Stief- bzw. Pflegekindfällen oder bei gleichzeitiger Änderung des Ehenamen Ich stimme dem Antrag auf Änderung des Familiennamens zu. Ort: Ort: X X Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. seines gesetzlichen Unterschrift des Stiefvaters/der Stiefmutter/der Pflegeeltern/des Ehegatten Vertreters Die Unterschriften sind in Gegenwart der/des zuständigen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters beim Ordnungsamt/Standesamt zu leisten. Für die Richtigkeit der vorstehenden Unterschrift/en Dienstsiegel Ort, Datum Behörde/ Standesamt Diese Angaben werden aufgrund 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Bundesanzeiger Nr. 153/Amtsblatt für Berlin S. 1381), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnz AT 18.02.2014 B2) verlangt. Sie finden die einzelnen Rechtsgrundlagen neben den Fragen angeführt. Seite 4

Antragsteller/ Antragstellerin Ehegatte/ in Lebenspartner/ in Kind/ Kinder 1. Nachweis zur Staatsangehörigkeit/Status 1a Pass oder Personalausweis 1b Staatsangehörigkeitsausweis 1c Einbürgerungsurkunde 1d Internationaler Reisepass 1e Nachweis der Anerkennung als Kontingentflüchtling 1f Spätaussiedlerbescheinigung 2. Nachweis der elterlichen Sorge 2a Rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung 2b Vormundschaftsgerichtlicher Beschluss 2c Bestallungsurkunde 2d Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zur Antragstellung 3. Personenstandsurkunden 3a beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages (nicht älter als 6 Monate) 3b beglaubigte Abschrift des Familienbuches (nicht älter als 6 Monate) 3c beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages (nicht älter als 6 Monate) 3d Scheidungsurteil 3e Sterbeurkunde 4. Nachweis früherer Namensänderungen 4a Adoptionsbeschluss 4b Namensänderungsurkunde 4c Erklärung über Namenserteilung 4d Nachweis über namensgestaltende Erklärung 5. Einkommensnachweis 5a aktuelle Verdienstbescheinigung (Netto-Einkommen muss ersichtlich sein) 5b letzter Steuerbescheid 5c Renten- oder Pensionsbescheid 5d Bescheinigung Sozialamt oder Agentur für Arbeit 6. Nachweis der Unbescholtenheit 6a Führungszeugnis (Antrag beim Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro) 6b Aufenthaltsbescheinigung 7. Sonstiges 7a ausführliche schriftliche Antragsbegründung 7b beweiskräftige Unterlagen 7c Zustimmung des (nach beiliegendem Muster) 7d ärztliches Attest/psychologisches Gutachten 7e 7f Soweit wegen der in der Heimat des Antragstellers herrschenden politischen Verhältnisse Unterlagen nicht mehr beschafft werden können, sind als Ersatz eidesstattliche Versicherungen vor einem Notar abzugeben. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher in das Deutsche übersetzen zu lassen (nach der sogenannten ISONorm). Falls sich hinsichtlich der Ausfüllung des Antragsvordruckes Fragen ergeben sollten, wird empfohlen, sich mit dem Sachbearbeiter Standesamtsaufsicht des Landkreises Märkisch-Oderland in Verbindung zu setzen. Die Sprech- und Öffnungszeiten sind dienstags von 9.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr, darüber hinaus nach Vereinbarung (Telefon: 03346 850 7272). Seite 5

Seite 6

Informationen zum Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung A Allgemeine Grundsätze Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen den Familienund Vornamen eines Deutschen ändern. Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Behörden im Geltungsbereich des genannten Gesetzes dürfen auch den Familien- und Vornamen a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder c) eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz d) Kontingentflüchtling im Inland ändern. Im Übrigen kann eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens (Familien- bzw. Vorname) ausländischer Staatsangehöriger nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen. Ausländische Behörden oder Gerichte können den Namen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nicht ändern. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl verfügte Namensänderungen werden im deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist. Abweichend hiervon jedoch können Behörden in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen den Namen eines Deutschen ändern, wenn der Betroffene auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Behörde den Namen ändert. Dieses Übereinkommen gilt gegenwärtig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Spanien und Türkei. Der Name (Familienname bzw. Vorname) kann nur auf Antrag und nur in der beantragten Form geändert werden. Der Antrag auf Änderung des Familien- bzw. Vornamens ist schriftlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes zu stellen. Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts. Ist für eine geschäftsfähige Person ein Betreuer bestellt und wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet oder steht eine geschäftsfähige Person in dieser Sache unter Betreuung so hört ihn das Gericht zum Antrag. Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. B Änderung von Familiennamen Aufgabe der behördlichen Namensänderung ist im Wesentlichen die Beseitigung von Unzuträglichkeiten, welche mit der Führung eines rechtmäßig erworbenen Familiennamens verbunden sind. Gem. 3 und 11 NamÄndG i.v. m. Ziff. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund wäre dann anzunehmen, wenn der Antragsteller eine unzumutbare Härte auf Grund des Führens oder Nichtführens eines Namens geltend macht oder wenn die Nichtführung eines Namens die Lebensführung so wesentlich beeinträchtigt, dass dies als unzumutbar anzusehen ist. Dazu sind geeignete Nachweise vorzulegen. Als Nachweis für eine seelische Belastung ist in der Regel ein psychologisches Gutachten notwendig. Dies sollte u.a. die Art der Belastungen mit dem derzeitigen Familiennamen, den Krankheitsverlauf, den evtl. Therapieverlauf, den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens sowie den Grund der Notwendigkeit der Namensänderung enthalten. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z. B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Der Familienname ist ein wichtiges Identifizierungsmerkmal. Daher besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Dem Antrag soll nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen. Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt zunächst dem Antragsteller. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen. Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z. B. kein Sammelname sein. Ein Phantasiename kann als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang- und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z. B. zu Abkürzungen führen könnten, sind ebenfalls zu vermeiden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens ist Rücksicht zu nehmen, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Seite 7

Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung z. B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet erhalten hat, soll im Allgemeinen nicht gewährt werden. Daneben kommt insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Änderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens. Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Bei Kindern aus geschiedener Ehe kann eine Änderung, welche die Gewährung des wieder angenommenen Geburtsnamens des sorgeberechtigten Elternteils zum Ziel hat, vorgenommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Lebensumstände für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei der Entscheidung über derartige Anträge ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn das Wohl des Kindes auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe es gebietet. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung verdecken soll, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, welche sich aus der Namensverschiedenheit ergeben. Auch eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nichtsorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn in der neuen Familie weitere Kinder leben, die bereits den angestrebten Familiennamen führen. Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich. Dies gilt nicht für in einer Ehe geborene minderjährige Kinder, die den gleichen Familiennamen wie der Antragsteller führen und unter seiner elterlichen Sorge stehen. C Änderung von Vornamen Gem. Ziffer 60, 62 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) darf auch ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Die Vorschriften über die Familiennamensänderung sind sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist. Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden. Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch Familiennamen nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. D Gebühren, Verfahrensdauer Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 2,50 Euro bis 1022,- Euro, für die Vornamensänderung 2,50 Euro bis 255,-Euro. Die Höhe der Gebühr wird im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand für die Namensänderung sowie der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner bemessen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden je nach Lage des Einzelfalls gebührenmindernd berücksichtigt. Bei Antrag auf Gebührenminderung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen (Einnahmen, Ausgaben, Sparguthaben, Vermögen, Sonstiges). Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird in der Regel 1/2 bis 1/10 der tatsächlichen Verwaltungsgebühr erhoben. Auf Grund der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 2-3 Monate. Im Einzelfall kann jedoch auch mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden. E Antragstellung Der Antrag ist schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde/ Wohnsitzstandesamt oder beim Rechts- und Ordnungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland zu stellen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Landkreis Märkisch-Oderland Telefon: 03346 / 850-7272 Der Landrat Telefax: 03346 / 850-7209 Rechts-und Ordnungsamt Fachdienst allgemeine Ordnungsangelegenheiten E-Mail: ordnungsamt@landkreismol.de Sachbearbeiterin Frau Gabriele Lange Internet: www.maerkisch-oderland.de Puschkinplatz 12 15306 Seelow Seite 8