SOZIALGERICHT MAINZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. August Aktenzeichen: S 10 KA 273/02

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Transkript:

Aktenzeichen: S 10 KA 273/02 Verkündet am: 25. August 2005 Bläsius, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SOZIALGERICHT MAINZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung - Beklagte Prozessbevollmächtigte: hat die 10. Kammerdes Sozialgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2005 durch den Richter am Sozialgericht Dr. sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Regressforderung der Beklagten i.h.v. 269, 35 (= 526, 80 DM). Der Kläger ist in Trier zur vertragszahnärztlichen Behandlung zugelassen. In der Vergangenheit behandelte er den Patienten (P); dieser war seinerzeit Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (KK). Auf Grund des von der KK am 13. April 2000 genehmigten Heil- und Kostenplanes vom 6. April 2000 gliederte der Kläger dem P am 20. September 2000 einen Oberkiefer-Totalersatz ein. Aus der Abrechnungssumme i.h.v. 837, 47 DM übernahm die KK einen Anteil i.h.v. 418, 74 DM (= 50 %). Zehn Tage nach der Einpassung brach der Zahnersatz in der Mitte durch. Der Kläger führte eine Reparatur durch. P unterrichtete auch die KK hiervon und beklagte des Weiteren, dass er an Druckstellen leide und den Zahnersatz nur stundenweise tragen könne. Der Kläger führte am 28. November 2000 eine Unterfütterung des Zahnersatzes aus. Die Beklagte beauftragte Herrn mit einer Begutachtung der Arbeit des Klägers. Herr untersuchte P am 23. Januar 2001 und kam im Gutachten vom selben Tage zu dem Ergebnis, dass der Behandlungsplan eingeschränkt befürwortet werde, die Leistung jedoch nicht frei von Mängeln sei. Herr

stellte u.a. fest, dass die Schleimhaut am betreffenden Ort reizlos sei und sich keine Druckstellen zeigten. Die eingesetzte Totalprothese liege satt an ohne Kippung. Die Lippen- und Wangenbänder seien so integriert, dass bei Kaubewegungen ein Abhebeln nicht stattfinden könne. Die Aufstellung der Seitenzähne sei nicht optimal, was jedoch in Abhängigkeit zur alten Unterkieferversorgung zu sehen sei. Die Prothesenfraktur sei durch palatinale Frühkontakte in der Front zu erklären. Zur Behebung sollten die Seitenzähne ca. 2 mm angehoben werden, um die Front zu entlasten und die Ruheschwebe auf 2 bis 3 mm abzusenken. Eine entsprechende Behandlung des P durch den Kläger fand am 14. März 2001 statt. P wandte sich mit Schreiben vom 30. Juni 2001 erneut an die KK und teilte dort seine Unzufriedenheit mit. Die Beklagte berief den Prothetik-Einigungsausschuss zur Sitzung am 26. September 2001 ein. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass die Oberkiefer- Prothese den fachlichen Kriterien nicht entspreche. Im Wesentlichen werde dem Gutachten von Herrn gefolgt. Ergänzend sei zu bemerken, das die Ah-Linie zu kurz sei. Entgegen den Ausführungen im Gutachten könnten durch die alleinige Umstellung der Zähne im Oberkiefer die Mängel nicht beseitigt werden. Eine komplette Neuanfertigung der Prothese sei angezeigt. Dadurch solle durch eine Umstellung der Unterkiefer-Prothesenzähne eine Okklusionsebene parallel zur Camper'schen Ebene mit einer entsprechenden Spee'schen Kurve geschaffen werden. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Regress i.h.v. insgesamt 526,80 DM geltend. Die Regressforderung setze sich aus einem Kassenanteil i.h.v. 418,73 DM und Gutachtergebühren i.h.v. 108,06 DM zusammen.

Hiergegen erhob der Kläger fristgemäß Widerspruch. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er die Mängel gemäß dem Gutachten von Herrn beseitigt habe. Die Behandlung sei in der vorgenommenen Weise erfolgt, weil P keine neue Unterkieferprothese habe finanzieren wollen. Zudem sei P mit dem Abschluss der Behandlung zufrieden gewesen. Dies werde dadurch belegt, das Monate lang keine Einwände erhoben worden seien. Er, der Kläger, habe daher alles getan, was P gewollt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung berief sie sich auf die Gutachten und führte ergänzend aus, dass die Behandlung in jedem Falle lege artis zu erfolgen habe. Lehne der Patient eine solche Behandlung ab, komme der Behandlungsvertrag nicht zu Stande. Mit der am 22. Juli 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Unzufriedenheit des P erst geraume Zeit nach Abschluss der Behandlung, und zwar nach Kontakten mit einem Luxemburger Zahnlabor, vorgebracht worden sei. Er, der Kläger, habe nach Erfüllung der Auflagen durch das Gutachten die gewünschte und erlaubte Behandlung des P abgeschlossen. Konkrete Probleme habe P ihm gegenüber nicht geäußert. Es sei diesem offensichtlich darum gegangen, eine Stundung des Honorars zu erreichen. Die Behandlung stelle keine Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es sich vorliegend nicht um einen lege artis gefertigten Zahnersatz gehandelt habe. Eine Neuanfertigung für Oberund Unterkiefer sei erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakte verwiesen. Sämtliche Aktenstücke sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger weder einen Anspruch auf Rückerstattung eines Honorars i.h.v. 214,09 (= 418,73 DM) auf Grund der Behandlung des P (Regress) noch einen Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten i.h.v. 55,25 (= 108,06 DM).

Die Voraussetzungen eines so genannten Schadensregresses sind nicht erfüllt. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Regress ergeben sich letztlich unter Zuhilfenahme der auf den bundesrechtlichen Regelungen der 82, 83 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beruhenden Vorschriften des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte (BMV-Z). Die einzelnen Voraussetzungen eines Mangelanspruches bei ausgeführten prothetischen Leistungen sind in den vertraglichen Bestimmungen zwar nicht geregelt, ebenso wenig die Rechtsfolgen. Aus der Heranziehung des Dienstvertragsrecht folgt jedoch, dass ein Schadensregress vier inhaltliche Voraussetzungen erfüllen muss: dem Arzt muss eine Pflichtverletzung zur Last fallen, die Pflichtverletzung muss schuldhaft gewesen sein, sie muss adäquat kausal zu einem Schaden geführt haben und es muss festgestellt werden, dass sich der Patient aus dem Behandlungsververhältnis lösen durfte und also der Arzt nicht beanspruchen konnte, den Schaden durch eigene Nachbesserung oder Ersatzleistung zu beheben (so Clemens in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1, Krankenversicherung, 36 RdNr. 48 ff). Es müss demnach zunächst ein mangelhaftes Arbeitsergebnis vorliegen. Für den Bereich der Ersatzkassen hat das BSG die Auffassung vertreten, Rechtsgrundlage des Begehrens der KK auf Festsetzung eines Schadensregresses sei eine öffentlichrechtliche Schadensersatzpflicht des Zahnarztes im Verhältnis zu der KZV, die sich auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen des EKV-Z gründet und im Falle mangelhafter Prothetikleistungen den Zahnarzt zum Schadensersatz und die kassenbzw. vertragszahnärztlichen Institutionen zur Festsetzung des Schadensersatzanspruches verpflichtet (BSG Urteil vom 3. Dezember 1997-6 RKa 40196 - unter Hinweis auf SozR 3-5555 12 Nr. 1 und 15 Nr. 1).

Der von der Beklagten vorgenommene Schadensregress ist vorliegend deshalb nicht begründet, weil die eingesetzte Zahnprothese zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung am 14. März 2001 mängelfrei war. Sie entsprach jedenfalls seinerzeit - und nur darauf kann es ankommen - den Regeln der zahnärztlichen Kunst. Die Stellungnahme des Prothetik- Einigungsausschusses vom 26. September 2006 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Maßgeblich für die insoweit auch sachverständige Kammer war zum einen, dass dem Kläger durch das Gutachten des vom 23. Januar 2001 die grundsätzliche Übereinstimmung der vorgenommenen Zahnversorgung mit den anerkannten Regeln der Zahnmedizin bestätigt wurde. Dass diesem Gutachten ein hoher Überzeugungswert beizumessen ist, liegt zum einen daran, dass das Gutachten noch in relativer zeitlicher Nähe zur Behandlung des P angefertigt wurde und so den Zustand bei der Behandlung am ehesten wiedergibt. Zum andern stellt der von der Beklagten bestellte Gutachter in situ reizlose Schleimhäute und das Fehlen von Druckstellen fest. Dem entsprechend teilt der Gutachter mit, dass die Ende September 2000 eingegliederte Oberkiefertotalprothese (nach wie vor) satt anliege ohne Kippung. Bestätigt werden die Feststellungen des Gutachters auch durch das Verhalten des P. Nach der Mängelbeseitigung hat es verhältnismäßig lange gedauert, bis er weitere angebliche Mängel der Prothese monierte. P teilte seine Unzufriedenheit mit der Prothese gegenüber der KK erst im Schreiben vom 30. Juni 2001 mit. Inwiefern der Prothetik-Einigungsausschuss vor diesem Hintergrund in seiner späteren Stellungnahme vom 26. September 2001 zu der Folgerung kommt, er schließe sich im Wesentlichen dem Gutachten von Herrn Dr. an und stellt gleichzeitig aber die völlige Unbrauchbarkeit der Oberkiefertotalprothese fest; lässt sich nicht erklären. Dem Einwand des Prothetik-Einigungsausschusses, eine Behandlung des P wäre nur dann lege artis erfolgt, wenn der Kläger sowohl den Oberkiefer als auch den Unterkiefer mit jeweils neuen Prothesen versorgt hätte, ist entgegen zu halten, dass auch die alleinige Versorgung des Oberkiefers mit einer

einer Prothese mit Belassung einer bereits vorhandenen Unterkieferprothese den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechen kann. Diese Entsprechung ist nach Auffassung der Kammer etwa dann gegeben, wenn - wie offensichtlich hier- bereits seit längerer Zeit der Unterkiefer mit einer problemlosen Prothese versehen ist. Bei einer solchen Sachlage ist es dann angezeigt, lediglich den Oberkiefer zu versorgen und die entsprechende Prothese an die Unterkieferprothese anzugleichen, da es schwieriger ist, für den ständiger Veränderung unterworfenen Unterkiefer eine problemlose Prothese zu fertigen und diese dann mit einer anderen neuen Oberkieferprothese zu harmonisieren als eine neue Oberkieferprothese auf eine bestehende. Unterkieferprothese anzupassen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht belegen - und insoweit trifft sie die Beweislast -, dass bereits zum Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes bzw. nach erfolgter Mängelbehebung dieser noch mängelbehaftet war. Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf 197 a SGG in Verbindung mit 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0). Gehört in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch die Beklagte zu den in 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die 184 bis 195 finden keine Anwendung; die 154 bis 162 VwG0 sind entsprechend anzuwenden. Der Kläger und die Beklagte gehören nicht dem in 183 SGG genannten Personenkreis an, so dass die Kammer über die Kosten nach 197 a SGG in Verbindung mit 154 Abs. 1 VwGO entscheidet. Danach trägt die Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Rechtstreits.