Was ist eine Genossenschaft? Ursprünge bis ins Mittelalter (Marktgenossenschaften) Aktuelle Beispiele Migros, Coop, Raiffeisenbank, Mobiliar Ziele: die Selbsthilfe, nicht gewinnstrebend, resp. alle Mitglieder am Gewinn teilhaben zu lassen Wohngenossenschaft Wohngemeinschaft Wohngenossenschaft Sozialwohnungen
Was bedeutet Wohnkultur in einer Genossenschaft? Qualitativ guter Wohnraum zu einem vernünftigen Preis Nachhaltige Bauweise in Bezug auf Energie und Materialien Gute zwischenmenschliche Beziehungen unter den Genossenschaftern und von Genossenschaftern zu Verwaltung Ansprechende Umgebungsgestaltung, gepflegte Grünanlagen, kinderfreundliche Spielplätze, gemeinsame Räume als Treffpunkte
Projekt «Am Chatzebach» 38 Genossenschaftswohnungen, 17 Eigentumswohnungen Durchmischung der Generationen wird bewusst angestrebt «Wohnen mit Service» als Angebot Minergie-P als Standard Gemeinsamer Park, gemeinsame Spielplätze, Gemeinschaftsräume/-plätze innen und aussen Gemeinsame Tiefgarage Getrennte Parzellen Genossenschaft und Eigentum
Die drei Wege des Wohnens Eigentum Miete Genossenschaftliches Wohnen - Mietvertrag - Mitbestimmung als Genossenschafter - Mietvertrag und Mitgliedschaft sind gekoppelt, dadurch höherer Kündigungsschutz
Was ist eine Genossenschaft aus rechtlicher Sicht? Eigenständige, juristische Person Träger von Rechten und Pflichten Prinzip der offenen Türe Selbsthilfeorganisation - Kopfstimmrecht - Kein Gewinnstreben - Zweck ist gemeinschaftlich
Warum eine Genossenschaft? Vom Gesetz vorgesehenes Gefäss Wenig Formvorschriften Flexibel Haftung beschränkt auf das Genossenschaftskapital Gefäss für staatliche Förderung - Vorschriften
Organisation Generalversammlung Vorstand - Ausschüsse und Kommissionen möglich - Externe Liegenschaftsverwaltung möglich Revisionsstelle
Rechte als Genossenschafter Mitbestimmung bei - Sachfragen - Wahlen Verzinsung bei Erfolg Förderung eines guten Zwecks Absicherung der Wohnsituation
Pflichten als Genossenschafter Mitgliedschaftsanteil: CHF 2 000 Haftung mit Genossenschaftsanteil
Rechte als Genossenschaftsmieter Übliche Rechte als Mieter Mitspracherecht u.a. bei baulichen Fragen Vorteilhafter Mietzins Koppelung Miete / Mitgliedschaft Genossenschaft - Beides vorausgesetzt - Freie Kündigung durch Mitglied
Pflichten als Genossenschaftsmieter Erwerb Wohnungsanteil (Reglement) - Mittel der beruflichen Vorsorge können eingesetzt werden Wohnung muss selbst bewohnt werden Zivilrechtlicher Wohnsitz Gemeinschaftlicher Zweck muss gewahrt werden Unterbelegung - Zimmerzahl mehr als zwei höher als Zahl der Bewohner - Umsiedlungsangebot in gleicher Überbauung
Allgemeines Rechtsform: Genossenschaft Definition gemäss OR Art. 828: «Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt» Nicht geschlossene Zahl von Personen Gemeinsame Selbsthilfe - Daher nicht «gewinnorientiert»
Anteilscheine generell Anteilscheine (z.b. Nennwert CHF 2 000/pro Anteilschein) Mehrere Anteilscheine pro Person möglich Anteilscheine müssen voll einbezahlt werden Vorstand kann jederzeit neue Anteilscheine herausgeben Pro Person eine Stimme, unabhängig von der Anzahl Anteilscheine Jeder Mieter der Genossenschaft benötigt mind. einen Anteilsschein Käufer Eigentumswohnungen benötigen einen Anteilschein Anteilscheine können auch an Nicht-Mieter herausgegeben werden.
Anteilscheine: Umfang und Finanzierung Umfang aufgrund Anlagekosten der zu mietenden Wohnung bzw. des Objektes 10% erwünscht 20% maximal Beispiel: Anlagekosten einer 3.5 Zimmer-Wohnung: CHF 400 000 Anteilscheinkapital: CHF 40 000 (Minimum) bis CHF 80 000 (Maximum)
Anteilscheine: Umfang und Finanzierung Die Finanzierung der Anteilscheine kann wie folgt gemacht werden: Bargeld Durch Mittel der beruflichen Vorsorge (2. und 3. Säule) - Details werden noch geregelt Ratenzahlungen allenfalls möglich
Verzinsung der Anteilsscheine Anteilscheine können verzinst werden, sofern: - Einlagen in die Fonds angemessen sind - Abschreibungen vorgenommen worden sind - Gewinn übrig bleibt GV bestimmt Zinssatz. Dessen ist Höhe limitiert. Beispielsweise: - Langfristiger Zinssatz ohne besondere Sicherheiten - Von der Steuerverwaltung akzeptiert - Bestimmungen gem. der Wohnbauförderung Höhe der Einlage hat Einfluss auf die Mietzinsen - Je höher die Einlage desto tiefer die Mietzinsen - Wird transparent dargestellt
Rückzahlung der Anteilsscheine Genossenschafter haben beim Ausscheiden Anspruch auf die Rückzahlung des Genossenschaftsanteilscheinkapitals Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres, höchstens aber zum Nennwert Sofern Mitgliedschaft weniger als zwei Jahre, Rückzahlung abzgl. max. 10% Umtriebsentschädigung Rückzahlung innerhalb eines Monats nach Genehmigung der Jahresrechnung durch Generalversammlung, sofern: - Mietverhältnis beendet ist - Genossenschaft genügend Liquidität hat
Rückzahlung der Anteilsscheine Ausnahmen - Vorzeitig, sofern Einkauf in andere Wohnbaugenossenschaft / sofern für Vorstand akzeptierbar - Verrechnung mit Guthaben der Genossenschaft
Haftung Das Genossenschaftsvermögen haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Das Anteilscheinkapital der Genossenschafter ist ein Teil des Genossenschaftsvermögen Es besteht keine Nachschusspflicht Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes ist ausgeschlossen
Zusammensetzung Eigenkapitel Das Eigenkapital der Genossenschaft setzt sich wie folgt zusammen: Anteilscheinkapital Reservefonds - Bestimmungen OR Art. 860 Abs. 1 sind massgebend - Höhe wird durch Generalversammlung bestimmt Weitere Fonds - Erneuerungsfonds - Heimfallfonds für die im Baurecht erstellten Bauten, sofern notwendig - Fonds werden durch Vorstand verwaltet - Können auch weitere Fonds gemacht werden
Entschädigung der Organe Organe: - Generalversammlung - Vorstand - Revisions- resp. Prüfstelle Teilnahme an Generalversammlung: keine Entschädigung Vorstand hat Anspruch auf eine massvolle Entschädigung - Festgelegt aufgrund der Aufgaben und Arbeitsbelastungen der einzelnen Mitglieder - Spesenersatz Revisions- resp. Prüfstelle aufgrund deren Ansätze Bei Einsetzen von Kommissionen: Sitzungsgeld und Spesenersatz
Mögliche Zusammensetzung Mietzins (unverbindliches Zahlenbeispiel) Der Mietzins setzt sich wie folgt zusammen: Mietzins für Wohnung 3.5 Zimmer (ohne Land) CHF 1 650 Abzüglich Reduktion aufgrund Anteilscheinkapital (10%) CHF 80 Mietzins für Wohnung CHF 1 570 Zuzüglich Anteil für Baurecht CHF 130 Mietzins effektiv (bei 10% Anteilscheinkapital) CHF 1 700 (ohne Nebenkosten) Im Mietzins inbegriffen: - Benutzung Wohnliegenschaft - Benutzung Parkanlage - Zuweisung an Erneuerungsfonds und übrige Fonds
Aktueller Preisvergleich Mietwohnung in Muri - 3.5 Zimmer - Ruhige, zentrale Lage - Grosszügige Wohnfläche - Ca. CHF 2 000 Wohnung «Am Chatzebach» - 3.5 Zimmer - Ruhige, zentrale Lage - Grosszügige Wohnfläche - Ca. CHF 1 700 Speziell: Minergie-P und dadurch deutlich tiefere Heizkosten