STATUTEN. GENOSSENSCHAFT clarowwf
|
|
|
- Gerda Kranz
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 STATUTEN der GENOSSENSCHAFT clarowwf Art. 1 I. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft clarowwf, mit Sitz in Weinfelden, besteht eine politisch und konfessionell neutrale, im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne von Artikel 828ff. OR. Art. 2 II. Zweck Die Genossenschaft clarowwf betreibt ein Verkaufsgeschäft für Öko-, Biound Drittweltprodukte. Sie fördert dabei eine umweltfreundliche, nachhaltige Produktionsweise und setzt sich für eine intakte Umwelt sowie den fairen Handel ein. Sie garantiert dem Personal eine gerechte Entlöhnung. Diese Zwecke verfolgt sie zusammen mit der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und dem Weltverein Weinfelden, wobei für beide Parteien die Richtlinien der WWF Panda SA bzw. Claro bindend sind. Ein allfälliger Überschuss wird zu je einem Drittel für Projekt- und Aufklärungsarbeit der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und dem Weltverein Weinfelden zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung des dritten Drittels, im Sinne von Art.2 entscheidet die Generalversammlung. Diese à fonds perdu -Vergabungen dürfen erst nach der Bildung notwendiger Reserven und einer ausgeglichenen Erfolgsrechnung erfolgen. Art. 3 Art. 4 III. Mitgliedschaft Mitglied der Genossenschaft clarowwf können natürliche und juristische Personen werden. Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. Die WWF Sektion Bodensee/Thurgau und der Weltverein Weinfelden sind als juristische Personen automatisch Mitglieder der Genossenschaft. Über die Aufnahme neuer MitgIieder befindet der Vorstand. Gegen dessen Entscheid können sowohl die Bewerberinnen bzw die Bewerber als auch mindestens drei Mitglieder binnen dreissig Tagen ab schriftlicher Eröffnung an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig, wobei für die Aufnahme in diesem Fall eine Zweidrittelsmehrheit aller Stimmenden erforderlich ist. Zum Beitritt bedarf es der Übernahme mindestens eines Anteilscheines. Der Anteilschein ist zugleich Urkunde über die Mitgliedschaft. Er kann nur mit Einwilligung des Vorstandes übertragen oder verpfändet werden.
2 Art. 5 Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist b) durch Tod einer natürlichen bzw. Liquidation einer juristischen Person c) durch Ausschluss Ein Mitglied kann nach erfolgloser, schriftlicher Mahnung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden: a) wenn es den Statuten oder Beschlüssen der Genossenschaftsorgane zuwiderhandelt b) wenn es die Interessen der Genossenschaft schädigt oder Unfrieden stiftet c) wenn es seinen finanziellen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ausgeschlossene Mitglieder können binnen dreissig Tagen ab schriftlicher Eröffnung des Entscheides an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Der Ausschluss ist - vorbehältlich eines gegenteiligen Gerichtsurteils - endgültig, wenn ihn zwei Drittel aller Stimmenden bestätigen. Bis zum allfälligen Entscheid der Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte der bzw. des Betroffenen. Art. 7 Art. 8 Art. 9 IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder stehen in gleiche Rechten und Pflichten. Das Stimmrecht wird durch Teilnahme an der Generalversammlung ausgeübt. Spätestens zehn Tage vor der GV, die über die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz zu entscheiden hat, sind diese Unterlagen mit dem Revisionsbericht zur Einsichtnahme durch alle Mitglieder am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und der Korrespondenzen ist nur mit Einwilligung der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gestattet, Art.857 Abs.3 OR bleibt vorbehalten. Die Mitglieder können die Kontrollstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Auskünfte verlangen. Art. 10 Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf Rückerstattung des Nennwertes ihrer Anteilscheine. Allfällige Forderungen der Genossenschaft können verrechnet werden. Art. 11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.
3 V. Haftung Art. 12 Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht besteht nicht. VI. Finanzielle Mittel, Anteilscheine Art. 13 Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Aufgaben werden aufgebracht durch: a) Ausgabe von Anteilscheinen b) zinsloses Darlehen des aufgelösten Welt-und WWF-Ladens c) freiwillige Zuwendungen d) Aufnahme von verzinsbaren und zinslosen Darlehen e) nicht unter die Mitglieder verteilte Reinerträge Art. 14 Die Genossenschaft stellt auf den Namen der Mitglieder lautende Anteilscheine im Wert von mindestens Fr aus. Art. 15 Für die Einzahlung der gezeichneten Anteilscheine setzt die Verwaltung eine Frist fest. VII. Organisation Art. 16 Die Organe der Genossenschaft sind: A Die Generalversammlung Art. 17 Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft. Sie findet ordentlicherweise im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Art. 18 Die Generalversammlung wird spätestens drei Wochen im voraus durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Kontrollstelle, einberufen. Auf Begehren des zehnten Teils aller Mitglieder muss die Verwaltung innerhalb von vier Wochen eine ausserordentliche GV einberufen. Art. 19 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden auf schriftlichem Weg. Vorschläge für Änderungen der Statuten sind den Mitgliedern in genauem Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise an gekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Wenn und solange alle Mitglieder anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, auch ohne Beachtung der Vorschriften über die Einberufung Beschlüsse fassen.
4 Art. 20 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine, eine Stimme. Vertretung ist nur durch ein anderes Mitglied und nur für eine Stimme gestattet. Juristische Personen, welche Mitglied sind, haben für die Vertretung in der GV eine Person zu bestimmen, welche keine weiteren Stimmen vertreten darf. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben deren Mitglieder kein Stimmrecht. Art. 21 Die Generalversammlung entscheidet über: a) die Änderung der Statuten b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle gemäss Art. 29, 30 und 31 c) die Abnahme des Jahresberichts, der Betriebsrechnung und der Bilanz d) die Entlastung der Verwaltung e) die Verwendung des Gewinnes im Sinne von Art. 3 f) Rekurse betreffend Aufnahmegesuche oder Ausschlüsse g) Investitionen und Reparaturen von mehr als Fr. 30'000.- h) die Verzinsung der Anteilscheine i) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidationsorgane k) alle weiteren Gegenstände, welche Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten. Die Generalversammlung kann Richtlinien jeder Art sowie das Pflichtenheft für die Verwaltung erlassen. Art. 22 Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Begehren von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder wird eine geheime Abstimmung durchgeführt. Entscheidend ist das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Für die Änderung der Statuten, für die Gutheissung eines streitigen Aufnahmegesuchs für die Bestätigung eines streitigen Ausschlusses und für den Beschluss auf Auflösung der Genossenschaft ist die Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Art. 23 Die Verwaltung und jedes Mitglied können von der Generalversammlung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht eine Vertretung für die Genossenschaft. Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage innert zwei Monaten nach der Beschlussfassung aufgehoben wird. Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Mitglieder. B Verwaltung Art. 24 Die Verwaltung besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, davon sind zwei Mitglieder der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau, zwei Mitglieder des Weltvereins Weinfelden und zwei Mitglieder des Ladenteams der Genossenschaft. Es müssen immer mindestens drei Personen von jedem Geschlecht vertreten sein. Die Mehrheit der Verwaltung darf nicht gleichzeitig dem Ladenteam angehören.
5 Die VertreterInnen der Verwaltung werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Im übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst. Art. 25 Die Verwaltung führt die Geschäfte der Genossenschaft. Er sorgt insbesondere für die Realisierung des Genossenschaftszieles. Er entscheidet über alle Fragen, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Im Besonderen stehen ihm folgende Befugnisse zu: a) Einberufung der Generalversammlung und Festsetzen der Traktandenliste b) Erstellen des Geschäftsberichtes, der Betriebsrechnung und der Bilanz zuhanden der Kontrollstelle und der Generalversammlung c) Prüfung aller übrigen Vorlagen und Antragstellung an die Generalversammlung d) Bestimmung der Zeichnungsberechtigten, Besorgen der Kasse, Buchführung e) Führung des Mitgliederverzeichnisses f) Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Generalversammlung g) Aufnahme von Darlehen h) Investitionen und Reparaturen bis Fr. 30'000.- i) Anzeige von Überschuldung k) Anstellung von MitarbeiterInnen, welche vom Ladenteam ausgewählt werden l) Ausarbeiten des Pflichtenheftes des Ladenteams, unter Beizug desselben m) Festsetzung der Angestelltenlöhne n) Bestimmung. der Budget-und Umsatzziele o) Zusammenarbeit mit den VertreterInnen der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und des Weltvereins Weinfelden bei der Informationsarbeit und bei Aktionen C Ladenteam Art. 26 Die MitarbeiterInnen des Ladenteams sind GenossenschafterInnen und führen den Betrieb gemäss dem Pflichtenheft und unter Wahrung der Interessen der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und des Weltvereins Weinfelden. Ein Ausschuss des Ladenteams unter Beizug eines Verwaltungsmitglieds wählt neue Mitarbeiterinnen aus. D WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und Weltverein Weinfelden Art. 27 Die WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und der Weltverein Weinfelden nehmen als Genossenschaftsmitglieder und als VertreterInnen der Verwaltung der Genossenschaft Einfluss auf die Unternehmensphilosophie und die Zielsetzung des Ladens. Dabei unterstützen sie den Vorstand und die Ladengruppe bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei Aktionen. E Kontrollstelle Art. 28 Die Kontrollstelle besteht entweder aus zwei RevisorInnen oder einer offiziellen Revisionsstelle, welche von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von
6 zwei Jahren gewählt werden. Sie müssen nicht Mitglied der Genossenschaft sein und dürfen nicht der Verwaltung angehören. Art. 29 Die Kontrollstelle prüft, ob Betriebsrechnung und Bilanz mit den Büchern übereinstimmen und diese ordnungsgemäss geführt sind. Sie hat das Recht auf Teilnahme an den Verwaltungsitzungen und Einsichtnahme in alle Akten der Genossenschaft. Die Kontrollstelle legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vor, ohne welchen über Betriebsrechnung und Bilanz nicht Beschluss gefasst werden kann. Gegenüber einzelnen Mitgliedern und Dritten ist die Kontrollstelle zur Verschwiegenheit über die bei der Auftragsführung gemachten Wahrnehmungen verpflichtet. Art. 30 Für die Haftung gelten die Art. 916 und Art. 918 f OR. VIII. Auflösung Art. 31 Mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen kann eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung die Auflösung der Genossenschaft beschliessen. Im übrigen gelten die Art.911 f OR. Art. 32 Die Liquidation erfolgt nach Art.913 OR; ein nach Rückzahlung des Anteilscheinkapitals allenfalls verbleibender Liquidationsüberschuss wird zu je einem Drittel auf die WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und den Weltverein Weinfelden aufgeteilt. Der letzte Drittel wird im Verhältnis der Anteilscheine auf die Mitglieder verteilt. IX. Schlussbestimmungen Art. 33 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni. Art. 34 Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. September 1998 genehmigt.
Larada Genossenschaft
Statuten Larada Genossenschaft 28. Juni 2014 I. Name und Sitz 2 II. Zweck 2 III. Mitgliedschaft 2 IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3 V. Haftung 3 VI. Finanzielle Mittel, Anteilscheine 3 VII. Organisation
Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden
S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
Verein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Statuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld
Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld I. FIRMA/SITZ/ZWECK 1. Firma, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bioladen Frauenfeld, besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Frauenfeld im Sinne von Art.
Statuten Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf 1. NAME, SITZ, ZWECK. Art. 1. Name und Sitz
Statuten Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf 1. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf besteht mit Sitz in Männedorf eine Genossenschaft auf
STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 [email protected] Krankenpflegeverein
Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01
Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01 1 Name und Sitz Unter dem Namen CommunityRack.org besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell
935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)
Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) (SGH-Statuten) vom 18. Juni 2015 (Stand am 1. August 2015) Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015 Die Generalversammlung der SGH, gestützt
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten
Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten
Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,
Statuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern
Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern 1 I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Frauenverein und Elternclub Thierachern besteht ein parteipolitisch unabhängiger
S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg
S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten
FME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
SwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau
Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau I Firma, Sitz und Zweck 1 Firma und Sitz Unter der Firma «Genossensctiaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden»
STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE INHALTSVERZEICHNIS I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name, Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Mitgliedschaft... 2
Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi
- 1 - S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 2 - Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft Curling-Halle Küssnacht am Rigi besteht mit
Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal 24.03.2011. Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal
Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal I. Grundlagen 1. Name, Sitz Unter dem Namen Spitex-Verein Untersiggenthal besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.
Verband Bernischer Tageselternvereine VBT Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. 1. Name Unter dem Namen "Verband Bernischer Tageselternvereine"
Dachverband Xund Statuten
für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind
SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: [email protected] SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
S T A T U T E N. I. Name, Gründung und Sitz. II. Zweck. III. Organisation. Art. 1 / Name und Sitz. Art. 2 / Zweck. Art.
S T A T U T E N I. Name, Gründung und Sitz Art. 1 / Name und Sitz Unter dem Namen "2radOstschweiz" besteht ein Verein, welcher am 31.Dezember 1911 gegründet wurde. Als solche steht er unter Art. 60 ff
Statuten der Genossenschaft Märit-Laden Wabern
Statuten der Genossenschaft Märit-Laden Wabern Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen. I Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft
Statuten. Verein Lichtblick Hospiz Basel. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name und Sitz
Statuten Verein Lichtblick Hospiz Basel I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Verein Lichtblick Hospiz Basel besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein
Statuten des Arbeitgeberverbandes Kreuzlingen und Umgebung. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name, Sitz
Statuten des Arbeitgeberverbandes Kreuzlingen und Umgebung I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen "Arbeitgeberverband Kreuzlingen und Umgebung", nachfolgend Verband genannt, besteht
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
STATUTEN. Verein ungerwägs
STATUTEN Verein ungerwägs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau verzichtet. Name des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Verein ungerwägs
STATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft
STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen Fachverband Sozialpädagogische Familienbegleitung Schweiz besteht seit dem 30. Oktober 1998 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verband ist politisch unabhängig
1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.
Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins
Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt
Statuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz. 111. Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus
Förderverein Schloss Oberberg Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «Förderverein Schloss Oberberg» besteht ein im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Verein gemäss Art. 60
Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.
Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume
Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
Statuten Gültig ab 1. Januar 2014
Statuten Gültig ab 1. Januar 2014 Inhalt I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art.1 Art.2 Name und Sitz... 3 Zweck des Vereins... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art.3 Mitgliedschaft... 3 Art.4 Austritt und Ausschluss...
2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
Statuten. mit. Bau- + Betriebsreglement. Antennengenossenschaft Fehraltorf AGF Postfach 8320 Fehraltorf. (Stand: Mai 2014)
Antennengenossenschaft Fehraltorf AGF Postfach 8320 Fehraltorf (nachstehend AGF genannt Statuten () mit Anhang 1 Anhang 2 Bau- + Betriebsreglement Gebührenreglement Ersetzt Version vom April 2010 Seite
Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015
Statuten SRG Aargau Solothurn Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz, Vertretung 1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG
Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)
Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in
Statuten der Solargenossenschaft Aadorf
Statuten der Solargenossenschaft Aadorf I. Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft 1. Name, Sitz, Dauer Art. 1 1 Unter dem Namen Solargenossenschaft Aadorf besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff
Pro duale Berufsbildung Schweiz
Pro duale Berufsbildung Schweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter der Bezeichnung Pro duale Berufsbildung Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz wird durch
Statuten. der. Genossenschaft Betreutes Wohnen. Appenzell
Statuten der Genossenschaft Betreutes Wohnen Appenzell vom 31. Oktober 2005/30. Mai 2012 Statuten / Genossenschaft Betreutes Wohnen Appenzell Seite 2 A. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Genossenschaft Art.
Statuten Cyclinfo Genossenschaft
Statuten Cyclinfo Genossenschaft 1. Name, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Art. 1 Unter dem Namen Cyclinfo Genossenschaft, Winterthur, besteht mit Sitz in Winterthur, Kanton Zürich, auf unbestimmte
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
Statuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
Genossenschaft Kellertheater Thun. Statuten
Genossenschaft Kellertheater Thun Statuten revidiert 09.05.2011 ersetzt Version vom 27.10.1982 - 1 - STATUTEN der GENOSSENSCHAFT KELLER-THEATER THUN I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem
4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung
SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz
Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.
Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen
Genossenschaft umweltbildner.ch
Genossenschaft umweltbildner.ch soziale und ökologische Bildung Inhaltsverzeichnis I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 - Sitz Art. 2 - Zweck II. Mitgliedschaft Art. 3 - Erwerb Art. 4 - Verlust Art. 5 - Austritt
Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
Januar 2006. Statuten Elternverein Thörishaus
Januar 2006 Statuten Elternverein Thörishaus 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Unter dem Namen Elternverein Thörishaus (nachstehend EVT genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB. Der Verein
Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)
Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:
Statuten. eug Elektra Untergäu Genossenschaft gegründet 16.06.1907. Stand 18.08.2010
Statuten eug Elektra Untergäu Genossenschaft gegründet 16.06.1907 Stand 18.08.2010 9 / Statuten der eug Elektra Untergäu Genossenschaft 18.08.2010 / Generalversammlung Seite 1 von 8 I. Name, Sitz, Zweck...
S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.
S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.
der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
SPV Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich
SPV Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich STATUTEN I. Name, Dauer und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich", nachstehend "SPV Sektion Zürich" genannt, besteht
Waageclique Rhywälle Basel 1991. Vereinsstatuten
Waageclique Rhywälle Basel 1991 Vereinsstatuten Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 - Name, Sitz... 3 Artikel 2 - Zweck... 3 2 Mitgliedschaft a) Arten der Mitgliedschaft Artikel 3 - Kategorien...
Statuten des Vereins eco-bau
Statuten des Vereins eco-bau I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen eco-bau besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Bern. Art. 2 Zweck Der Verein eco-bau fördert
S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.
Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden
Statuten des Badminton Club Arbon
Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
DIE STATUTEN DES VEREINS ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN (ZAS)
DIE STATUTEN DES VEREINS ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN (ZAS) A. NAME, SITZ UND VERTRETUNG Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
Statuten des Vereins Kyokushinkai Karate Club Winterthur
Statuten des Vereins Kyokushinkai Karate Club Winterthur Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Kyokushinkai Karate Club Winterthur (KKCW) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.
Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida
Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida 1. Name Der Verein trägt den Namen Kinderkrippe Frida. Er besteht im Sinne des ZGB Art 60-79. Sitz des Vereins ist Zürich. Der Verein ist politisch unabhängig und
VEREINSSTATUTEN BIOMEDICAL ENGINEERING CLUB (BME CLUB)
VEREINSSTATUTEN BIOMEDICAL ENGINEERING CLUB (BME CLUB) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen " Biomedical Engineering Club (BME Club)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische
FLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND. Statuten
FLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND Statuten Der nachfolgende Text ist zur besseren Verständlichkeit in der männlichen Form abgefasst. 1. Name und Sitz 1.1 Die "Flugsportgruppe Zürcher-Oberland", nachstehend
