STATUTEN. GENOSSENSCHAFT clarowwf

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1 STATUTEN der GENOSSENSCHAFT clarowwf Art. 1 I. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft clarowwf, mit Sitz in Weinfelden, besteht eine politisch und konfessionell neutrale, im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne von Artikel 828ff. OR. Art. 2 II. Zweck Die Genossenschaft clarowwf betreibt ein Verkaufsgeschäft für Öko-, Biound Drittweltprodukte. Sie fördert dabei eine umweltfreundliche, nachhaltige Produktionsweise und setzt sich für eine intakte Umwelt sowie den fairen Handel ein. Sie garantiert dem Personal eine gerechte Entlöhnung. Diese Zwecke verfolgt sie zusammen mit der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und dem Weltverein Weinfelden, wobei für beide Parteien die Richtlinien der WWF Panda SA bzw. Claro bindend sind. Ein allfälliger Überschuss wird zu je einem Drittel für Projekt- und Aufklärungsarbeit der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und dem Weltverein Weinfelden zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung des dritten Drittels, im Sinne von Art.2 entscheidet die Generalversammlung. Diese à fonds perdu -Vergabungen dürfen erst nach der Bildung notwendiger Reserven und einer ausgeglichenen Erfolgsrechnung erfolgen. Art. 3 Art. 4 III. Mitgliedschaft Mitglied der Genossenschaft clarowwf können natürliche und juristische Personen werden. Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. Die WWF Sektion Bodensee/Thurgau und der Weltverein Weinfelden sind als juristische Personen automatisch Mitglieder der Genossenschaft. Über die Aufnahme neuer MitgIieder befindet der Vorstand. Gegen dessen Entscheid können sowohl die Bewerberinnen bzw die Bewerber als auch mindestens drei Mitglieder binnen dreissig Tagen ab schriftlicher Eröffnung an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig, wobei für die Aufnahme in diesem Fall eine Zweidrittelsmehrheit aller Stimmenden erforderlich ist. Zum Beitritt bedarf es der Übernahme mindestens eines Anteilscheines. Der Anteilschein ist zugleich Urkunde über die Mitgliedschaft. Er kann nur mit Einwilligung des Vorstandes übertragen oder verpfändet werden.

2 Art. 5 Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist b) durch Tod einer natürlichen bzw. Liquidation einer juristischen Person c) durch Ausschluss Ein Mitglied kann nach erfolgloser, schriftlicher Mahnung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden: a) wenn es den Statuten oder Beschlüssen der Genossenschaftsorgane zuwiderhandelt b) wenn es die Interessen der Genossenschaft schädigt oder Unfrieden stiftet c) wenn es seinen finanziellen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ausgeschlossene Mitglieder können binnen dreissig Tagen ab schriftlicher Eröffnung des Entscheides an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Der Ausschluss ist - vorbehältlich eines gegenteiligen Gerichtsurteils - endgültig, wenn ihn zwei Drittel aller Stimmenden bestätigen. Bis zum allfälligen Entscheid der Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte der bzw. des Betroffenen. Art. 7 Art. 8 Art. 9 IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder stehen in gleiche Rechten und Pflichten. Das Stimmrecht wird durch Teilnahme an der Generalversammlung ausgeübt. Spätestens zehn Tage vor der GV, die über die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz zu entscheiden hat, sind diese Unterlagen mit dem Revisionsbericht zur Einsichtnahme durch alle Mitglieder am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und der Korrespondenzen ist nur mit Einwilligung der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gestattet, Art.857 Abs.3 OR bleibt vorbehalten. Die Mitglieder können die Kontrollstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Auskünfte verlangen. Art. 10 Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf Rückerstattung des Nennwertes ihrer Anteilscheine. Allfällige Forderungen der Genossenschaft können verrechnet werden. Art. 11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.

3 V. Haftung Art. 12 Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht besteht nicht. VI. Finanzielle Mittel, Anteilscheine Art. 13 Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Aufgaben werden aufgebracht durch: a) Ausgabe von Anteilscheinen b) zinsloses Darlehen des aufgelösten Welt-und WWF-Ladens c) freiwillige Zuwendungen d) Aufnahme von verzinsbaren und zinslosen Darlehen e) nicht unter die Mitglieder verteilte Reinerträge Art. 14 Die Genossenschaft stellt auf den Namen der Mitglieder lautende Anteilscheine im Wert von mindestens Fr aus. Art. 15 Für die Einzahlung der gezeichneten Anteilscheine setzt die Verwaltung eine Frist fest. VII. Organisation Art. 16 Die Organe der Genossenschaft sind: A Die Generalversammlung Art. 17 Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft. Sie findet ordentlicherweise im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Art. 18 Die Generalversammlung wird spätestens drei Wochen im voraus durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Kontrollstelle, einberufen. Auf Begehren des zehnten Teils aller Mitglieder muss die Verwaltung innerhalb von vier Wochen eine ausserordentliche GV einberufen. Art. 19 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden auf schriftlichem Weg. Vorschläge für Änderungen der Statuten sind den Mitgliedern in genauem Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise an gekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Wenn und solange alle Mitglieder anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, auch ohne Beachtung der Vorschriften über die Einberufung Beschlüsse fassen.

4 Art. 20 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine, eine Stimme. Vertretung ist nur durch ein anderes Mitglied und nur für eine Stimme gestattet. Juristische Personen, welche Mitglied sind, haben für die Vertretung in der GV eine Person zu bestimmen, welche keine weiteren Stimmen vertreten darf. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben deren Mitglieder kein Stimmrecht. Art. 21 Die Generalversammlung entscheidet über: a) die Änderung der Statuten b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle gemäss Art. 29, 30 und 31 c) die Abnahme des Jahresberichts, der Betriebsrechnung und der Bilanz d) die Entlastung der Verwaltung e) die Verwendung des Gewinnes im Sinne von Art. 3 f) Rekurse betreffend Aufnahmegesuche oder Ausschlüsse g) Investitionen und Reparaturen von mehr als Fr. 30'000.- h) die Verzinsung der Anteilscheine i) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidationsorgane k) alle weiteren Gegenstände, welche Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten. Die Generalversammlung kann Richtlinien jeder Art sowie das Pflichtenheft für die Verwaltung erlassen. Art. 22 Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Begehren von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder wird eine geheime Abstimmung durchgeführt. Entscheidend ist das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Für die Änderung der Statuten, für die Gutheissung eines streitigen Aufnahmegesuchs für die Bestätigung eines streitigen Ausschlusses und für den Beschluss auf Auflösung der Genossenschaft ist die Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Art. 23 Die Verwaltung und jedes Mitglied können von der Generalversammlung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht eine Vertretung für die Genossenschaft. Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage innert zwei Monaten nach der Beschlussfassung aufgehoben wird. Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Mitglieder. B Verwaltung Art. 24 Die Verwaltung besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, davon sind zwei Mitglieder der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau, zwei Mitglieder des Weltvereins Weinfelden und zwei Mitglieder des Ladenteams der Genossenschaft. Es müssen immer mindestens drei Personen von jedem Geschlecht vertreten sein. Die Mehrheit der Verwaltung darf nicht gleichzeitig dem Ladenteam angehören.

5 Die VertreterInnen der Verwaltung werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Im übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst. Art. 25 Die Verwaltung führt die Geschäfte der Genossenschaft. Er sorgt insbesondere für die Realisierung des Genossenschaftszieles. Er entscheidet über alle Fragen, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Im Besonderen stehen ihm folgende Befugnisse zu: a) Einberufung der Generalversammlung und Festsetzen der Traktandenliste b) Erstellen des Geschäftsberichtes, der Betriebsrechnung und der Bilanz zuhanden der Kontrollstelle und der Generalversammlung c) Prüfung aller übrigen Vorlagen und Antragstellung an die Generalversammlung d) Bestimmung der Zeichnungsberechtigten, Besorgen der Kasse, Buchführung e) Führung des Mitgliederverzeichnisses f) Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Generalversammlung g) Aufnahme von Darlehen h) Investitionen und Reparaturen bis Fr. 30'000.- i) Anzeige von Überschuldung k) Anstellung von MitarbeiterInnen, welche vom Ladenteam ausgewählt werden l) Ausarbeiten des Pflichtenheftes des Ladenteams, unter Beizug desselben m) Festsetzung der Angestelltenlöhne n) Bestimmung. der Budget-und Umsatzziele o) Zusammenarbeit mit den VertreterInnen der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und des Weltvereins Weinfelden bei der Informationsarbeit und bei Aktionen C Ladenteam Art. 26 Die MitarbeiterInnen des Ladenteams sind GenossenschafterInnen und führen den Betrieb gemäss dem Pflichtenheft und unter Wahrung der Interessen der WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und des Weltvereins Weinfelden. Ein Ausschuss des Ladenteams unter Beizug eines Verwaltungsmitglieds wählt neue Mitarbeiterinnen aus. D WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und Weltverein Weinfelden Art. 27 Die WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und der Weltverein Weinfelden nehmen als Genossenschaftsmitglieder und als VertreterInnen der Verwaltung der Genossenschaft Einfluss auf die Unternehmensphilosophie und die Zielsetzung des Ladens. Dabei unterstützen sie den Vorstand und die Ladengruppe bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei Aktionen. E Kontrollstelle Art. 28 Die Kontrollstelle besteht entweder aus zwei RevisorInnen oder einer offiziellen Revisionsstelle, welche von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von

6 zwei Jahren gewählt werden. Sie müssen nicht Mitglied der Genossenschaft sein und dürfen nicht der Verwaltung angehören. Art. 29 Die Kontrollstelle prüft, ob Betriebsrechnung und Bilanz mit den Büchern übereinstimmen und diese ordnungsgemäss geführt sind. Sie hat das Recht auf Teilnahme an den Verwaltungsitzungen und Einsichtnahme in alle Akten der Genossenschaft. Die Kontrollstelle legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vor, ohne welchen über Betriebsrechnung und Bilanz nicht Beschluss gefasst werden kann. Gegenüber einzelnen Mitgliedern und Dritten ist die Kontrollstelle zur Verschwiegenheit über die bei der Auftragsführung gemachten Wahrnehmungen verpflichtet. Art. 30 Für die Haftung gelten die Art. 916 und Art. 918 f OR. VIII. Auflösung Art. 31 Mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen kann eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung die Auflösung der Genossenschaft beschliessen. Im übrigen gelten die Art.911 f OR. Art. 32 Die Liquidation erfolgt nach Art.913 OR; ein nach Rückzahlung des Anteilscheinkapitals allenfalls verbleibender Liquidationsüberschuss wird zu je einem Drittel auf die WWF-Sektion Bodensee/Thurgau und den Weltverein Weinfelden aufgeteilt. Der letzte Drittel wird im Verhältnis der Anteilscheine auf die Mitglieder verteilt. IX. Schlussbestimmungen Art. 33 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni. Art. 34 Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. September 1998 genehmigt.

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