Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde

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Transkript:

Grundsätze zum Kinderschutz in der Stiftskirchengemeinde Diez 1 Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde (nach der Kinderschutzverordnung KSchutzVO der EKHN 505 vom 25.6.2013) 1. Präambel Kindeswohl, Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung sind wichtige Themen, die aus der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion nicht mehr wegzudenken sind. Nicht nur die Neuerungen in der Gesetzeslage veranlassen uns, der wachsenden Forderung nach wirksamer Prävention in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nachzukommen. Auch aus unserem christlichen Glauben und unserem Selbstverständnis als evangelische Kirchengemeinde kommen wir unserer Verantwortung für das leibliche und seelische Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen nach. Seit dem 25. Juni 2013 gilt eine neue Verwaltungsverordnung (VO) der EKHN zum Kinderschutz und zur Einholung von Führungszeugnissen. Die verpflichtenden Regelungen der VO sowie weitere Empfehlungen gelten für Dekanate und Kirchengemeinden der EKHN unmittelbar. Die Beschäftigung mit dem Thema Kindeswohlgefährdung erfordert hohe Sensibilität und Wissen um die Umstände: Vernachlässigung, Erziehungsgewalt, Misshandlung oder sexualisierte Gewalt zerstören Leben. Umso wichtiger ist es, dass wir klar Position an der Seite der Kinder und Jugendlichen beziehen. Dazu brauchen wir ein Klima der Offenheit, der Transparenz sowie eine Kultur des Hinschauens. Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden in unserer Kinder- und Jugendarbeit erlaubt dies, sich wohl und sicher zu fühlen. 2. Begriffsklärung 1. Kindeswohl Der unbestimmte Gesetzbegriff Kindeswohl hat mehrere Dimensionen und umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen eines Kindes. Kinder und Jugendliche haben Grundbedürfnisse, deren Befriedigung für ihre gesunde Entwicklung notwendig ist. Zu den Grundbedürfnissen gehören

Grundsätze zum Kinderschutz in der Stiftskirchengemeinde Diez 2 physiologische Bedürfnisse (z.b. Nahrung, Hygiene, Schlaf, körperliche Zuwendung), ein Bedürfnis nach Sicherheit (z.b. Schutz vor Krankheiten, Natureinwirkungen), ein Bedürfnis nach einfühlendem Verständnis und sozialer Bindung (z.b. Bezugspersonen, Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft), ein Bedürfnis nach Wertschätzung (z.b. Anerkennung als seelisch und körperlich wertvolle Menschen), ein Bedürfnis nach Anregung, Spiel- und Leistungsförderung (z.b. positive Unterstützung ihrer natürlichen Neugierde und ihres Forschungsdranges) und ein Bedürfnis nach Selbstverwirklichung (z.b. Begleitung bei der Bewältigung von Lebensängsten und Unterstützung bei der Entwicklung von Fertigkeiten). 2. Kindeswohlgefährdung Formen von Kindeswohlgefährdung können Kindesvernachlässigung (z.b. mangelhafte Versorgung mit Nahrung und Kleidung, unterlassene Gesundheitsfürsorge, fehlende Aufsicht), Erziehungsgewalt und Misshandlung (z.b. körperliche und seelische Bestrafungen durch Eltern, massive Formen von körperlicher und seelischer Gewalt auch unter Kindern und Jugendlichen) oder sexualisierte Gewalt (Erwachsene oder ältere Jugendliche benutzen Mädchen oder Jungen als Objekt der Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse) sein. 3. Die Auswirkungen von Kindeswohlgefährdung Die Auswirkungen von Kindeswohlgefährdung als Folgen von Vernachlässigung und Gewalt können vielfältig sein. Bei Misshandlungen und sexualisierter Gewalt kann es zu körperlichen Verletzungen oder (seelischen) Erkrankungen kommen. Oft leiden Kinder jahrelang unter den psychosomatischen Folgeproblemen. 4. Grundsatz Die evangelische Stiftskirchengemeinde tritt entschieden dafür ein, Mädchen und Jungen vor Gefahren jeder Art zu schützen. Körperliche, seelische oder psychische Gewalt werden nicht geduldet. Sie wird ihr Möglichstes tun, um einen Zugriff von Tätern und Täterinnen auf Kinder und Jugendliche zu verhindern.

Grundsätze zum Kinderschutz in der Stiftskirchengemeinde Diez 3 3. Verhaltenskodex 1. Die Persönlichkeit und Würde von Kindern und Jugendlichen ist unantastbar. Wir beziehen gegen sexistisches, rassistisches, diskriminierendes und gewalttätiges Verhalten jeder Art aktiv Stellung. Wir verpflichten uns, Kinder und Jugendliche - unabhängig ihres Alters und Geschlechts, ihrer Herkunft und Religion - wertzuschätzen, sie zu begleiten und zu beraten, die von ihnen gesetzten Grenzen zu achten und zu respektieren. 2. Kinder und Jugendliche benötigen Entwicklungsraum, um sich frei zu entfalten. Wir bieten Kindern und Jugendlichen mit unseren Angeboten den Raum, Selbstbewusstsein, die Fähigkeit zur Selbstbestimmung und eine geschlechterbewusste Identität zu entwickeln. 3. Gewalt und sexualisierte Gewalt dürfen keine Tabuthemen sein. Wir tolerieren keine Form von Gewalt, benennen sie offen und handeln zum Besten der Kinder und Jugendlichen. Wir beziehen in der öffentlichen Diskussion klar Stellung. 4. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen braucht aufmerksame und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir alle tragen Verantwortung für Kinder und Jugendliche. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, entwickeln wir Konzepte, damit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen keine Grenzverletzungen und keine sexualisierte Gewalt möglich werden. Aus diesem Grund behandeln wir diese Themen regelmäßig in unserer Ausbildung. 5. Kinder und Jugendliche müssen vor Schaden geschützt werden. Wir schützen die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor körperlichem und seelischem Schaden, vor Missbrauch und Gewalt. 6. Grenzverletzungen wird konsequent nachgegangen. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle. Im Konfliktfall informieren wir die Verantwortlichen auf der Leitungsebene und ziehen professionelle Unterstützung und Hilfe hinzu. Die weitere Vorgehensweise wird mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern

Grundsätze zum Kinderschutz in der Stiftskirchengemeinde Diez 4 abgestimmt. 4. Selbstverpflichtungserklärung Alle Mitarbeitenden verpflichten sich zur Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung, die auf den Verhaltenskodex (siehe unter 3.) verpflichtet. Mitarbeitende, die mit der unmittelbaren Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger beauftragt sind, wenn sie dabei regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen und dabei auch selbstständig außerhalb einer ständigen Anleitung und Aufsicht arbeiten, sind zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet. 5. Erweitertes Führungszeugnis Die evangelische Stiftskirchengemeinde Diez tut alles Notwendige, damit unter ihrer Verantwortung keine Person, die wegen einer in 72a SGB VIII1 (persönliche Eignung von Beschäftigten in der Jugendhilfe) bezeichneten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Das erweiterte Führungszeugnis nach 30a BZRG darf keinen Eintrag wegen einer Straftat i.s.v. 72a Absatz 1 SGB VIII1 (Straftaten, die das Kindeswohl gefährden oder sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten) enthalten. Nach 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)2 kann von Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen, die im KiTa-Bereich oder in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden. Eine solche Tätigkeit umfasst die unmittelbare Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger, wenn sie dabei regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen und dabei auch selbstständig außerhalb einer ständigen Anleitung und Aufsicht arbeiten. Zu diesen Personengruppen gehören: Pädagogische Fachkräfte (inkl. Vertretungskräfte) Praktikanten (mehr als 8 Wochen tätig)

Grundsätze zum Kinderschutz in der Stiftskirchengemeinde Diez 5 Hauswirtschaftskräfte in der KiTa Honorarkräfte, die in der KiTa selbstständig außerhalb einer ständigen Anleitung und Aufsicht arbeiten. Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit ab dem 18. Lebensjahr. 6. Kosten Voraussetzung für die Begründung eines Anstellungsverhältnisses in den oben genannten Bereichen ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach 30a BZRG. Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses trägt die Bewerberin bzw. der Bewerber. Im bestehenden Beschäftigungsverhältnis und bei allen Ehrenamtlichen trägt die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses die Kirchengemeinde. 7. Umgang mit dem Thema Alle Mitarbeitenden im KiTa-Bereich und in der Kinder-und Jugendarbeit werden in geeigneter Form auf ihre Verantwortung bezüglich der Wahrung des Kindeswohls hingewiesen. Dazu bieten die Kirchengemeinde oder andere kirchliche Träger Schulungen an (z.b. Juleica), die der Vermeidung von Kindeswohlgefährdung dienen. Der Umgang mit diesem Thema ist ein wichtiger Teil der Konzeptionen aller unserer Kindertagesstätten. 2016-10-07 Grundsätze zum Kinderschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde. Version 1 Ingo Lüderitz