Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 5 Allgemeines zu den Verfügungen von Todes wegen

Ähnliche Dokumente
Die Verfügungen von Todes wegen

Stephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht DIKE

Stephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 7. Doppelstunde, 9. November Verfügungsarten. Prof. Dr. R. Fankhauser.

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass

Enterbung Art.477 Art. 478 Art. 478 II, 540, 542 I Art.479 Art.480 Art.480

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.)

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 10 Der Weg zur Erbenstellung

Neues Erwachsenenschutzrecht - Die neuen Bestimmungen im Erbrecht

28. November 2007 "Testamente und deren Gestaltung"

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16

Erbrecht im neuen Erwachsenenschutzrecht

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 4 Pflichtteilsrecht (V.+VI.)

bis , jeweils dienstags Uhr (ohne Pause), Räume KOH-B-10 und KOL-H-312 (Videoübertragung)

A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 6 Verfügungsformen

Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher

21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Systematischer Teil 1

Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel

Mein letzter Wille. Erbfolge - Testament - Steuerliche Uberlegungen. begrundet von Karl Haegele, Notar t, fortgefòhrt von Diefer Epple, Notar

Brennpunkt Erbrecht: Vorempfang, Schenkung und Darlehen. lic. iur. Georg Schärer Rechtsanwalt und Notar

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 12 Auflösung der. Erbengemeinschaft / Teilung der Erbschaft

Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht. in a nutshell. 2.

INHALTSVERZEICHNIS. Begriff und gesellschaftliche Funktion des Erbrechts

Mein letzter Wille. Erbfolge - Testament - Steuerliche Uberlegungen. 18., uberarbeitete Auflage, 2003 von Dieter Epple, Notar a. D.

Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung

6: Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte

Vorwort Inhaltsübersicht. 1. Kapitel Die Erbfolge 1. I. Die gesetzliche Erbfolge 3

Testament und Testierfähigkeit

Erben & Schenken. Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist. Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar

Letztwillige Verfügung

Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XIX

Der entgeltliche Erbvertrag

Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht

Unternehmertestament

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.

Die Meistbegünstigung des Ehegatten

Informationen zum Erbrecht. Informationen zum Erbrecht. Rechtsanwältin Dr. Schröder

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Erbvorempfang und Schenkung Zivil- und steuerrechtliche Aspekte sowie Folgen für Ergänzungsleistungen, Alters- und Pflegeheimkosten

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

ERBEN UND VERERBEN Grundwissen

Neues im Erbrecht 2017

Lösungsskizze des LIZ II im Privatrecht vom 17. Februar 2003 / Fall Breitschmid

Karl-Heinz Gursky. Erbrecht. 5., neu bearbeitete Auflage. C.F.Müller Verlag Heidelberg

Josef Kaspar Rechtsanwalt, FAfErbR, München

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 7. Stunde, 31. Oktober Verfügungsformen. Erbrecht, WS 07/08

RA Dr. iur. Alexandra Zeiter Fachanwältin SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich.

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht

DNotI Deutsches Notarinstitut

Ein starker Wille kann Berge versetzen. Der letzte ganz besonders.

Die erbrechtliche Lage bestimmt sich danach, welches Testament wirksam ist, da eine gewillkürte Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

Repetitorium Familien- und Erbrecht. testamentarische Erbfolge

Ein wichtiger Bereich der lebzeitigen Vorsorgemaßnahmen ist die vorweggenommene Erbfolge.

Richtig vererben unter Ehegatten

Inhaltsverzeichnis. eichnis. Einleitung Gesetzliche Erbfolge ( VII. Vorwort...

Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing

"Neues im Erbrecht Was Sie wissen sollten"

DataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG

Repetitorium Familien- und Erbrecht am :

Grundstudium. Lehrinhalte Inhalte LVS

Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht. Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte,

Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag

Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht

Abkürzungen 10. Vorwort Das Erbrecht der DDR 13. Einführung 13

Neues Erwachsenenschutzrecht - Die neuen Bestimmungen im Erbrecht*

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag

Vorsorgeauftrag + Testament

15. Das Erbrecht, Übungen

Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung. Inhalt

Vermögensnachfolge und Vorsorge für den Betreuungsfall

Nach mir die Sintflut??? Tipps zum Erben und Vererben

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 1

Erbengemeinschaft. Rechtsnatur

Dr. Irmen Ertel Wüstkamp

Vorsorgevollmacht Checkliste. Diese Möglichkeit gibt es für die meisten Menschen nur einmal

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin

Die Auflösung der Ehe durch den Tod. Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Bundesgerichtsentscheide zum Erbrecht

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Rechtswissenschaftliches Institut Prof. Dr. Dominique Jakob

Susanne Markmiller. Die Stellung des Ehegatten im nordischen Erbrecht ACADEMIC RESEARCH

Selbstbestimmte Vorsorge

Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 13. A. Die Zahlen referenzieren Seiten.

Transkript:

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 5 Allgemeines zu den Verfügungen von Todes wegen

I. Verfügungsfähigkeit Vgl. Art. 467 und 468 ZGB! Verfügungsfähigkeit für letztwillige Verfügungen und Erbverträge unterschiedlich. Für letztwillige Verfügungen (Testierfähigkeit) genügt Urteilsfähigkeit und zurückgelegtes 18. Altersjahr. Beurteilung immer auch in Bezug auf die konkrete letztwillige Verfügung bzw. deren Inhalt (vgl. BGE-Liste). Erbrecht, HS 2012 Folie 2 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

I. Verfügungsfähigkeit Für Erbverträge muss Mündigkeit bzw. volle Handlungsfähigkeit vorliegen. Im Gegensatz zum Erblasser (z.b. Entgegennahme Erbverzicht) genügt beim Erbvertragskontrahenten Urteilsfähigkeit, sofern lediglich unentgeltliches Rechtsgeschäft (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZGB). Achtung: Ab 1.1.2013 wird wie bei letztwilliger Verfügung nur Urteilsfähigkeit und 18. Altersjahr verlangt (ev. Zustimmung des Beistands); vgl. Art. 468 nzgb Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige der Errichtung der Verfügung. Nachträgliches Eintreten der Verfügungsfähigkeit heilt den Mangel nicht. Erbrecht, HS 2012 Folie 3 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

II. Definition/Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden Unterscheidung von Rechtsgeschäften bzw. Verfügungen von Todes wegen und Rechtsgeschäften unter Lebenden ist relevant für Vornahmefähigkeit, Form, Auslegung, Vertretung, Widerruf, Mangelfolgen. Erbrecht, HS 2012 Folie 4 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

II. Definition/Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden Verfügungen von Todes wegen sind vermögensrechtliche Anordnungen, deren Wirksamkeit auf den Tod des Erblassers gestellt sind, sich also erst mit dem Tod des Verpflichteten auswirken bzw. dessen Nachlass betreffen. Der Begünstigte erhält zu Lebzeiten nur Anwartschaften, keine Rechte. Massgebend ist unter Würdigung der gesamten Umstände (Formeinhaltung, Gegenleistungen, verwendete Terminologie), wann das Geschäft die wesentlichen Wirkungen entfalten soll. Erbrecht, HS 2012 Folie 5 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

II. Definition/Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden Beachte Abgrenzung bzw. Qualifizierung folgender Anordnungen ( Achtung, Qualifikation sagt nichts Zwingendes über Wirksamkeit bzw. Beachtlichkeit aus!): Weisungen über Abdankung, Grabgestaltung etc. nicht vermögensrechtlicher, sondern persönlichkeitsrechtlicher Natur keine Verfügung von Todes wegen soweit vermögensrechtliche Komponente: Auflage möglich teilweise Hinterlegung bei Gemeinde möglich Erbrecht, HS 2012 Folie 6 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

II. Definition/Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden Patientenverfügungen (Exit-Verfügungen, Sektionseinwilligung, Organspende) teilweise gerichtet auf Wirkung vor dem Tod, lebzeitig wirkend nicht vermögensrechtlicher Natur keine erbrechtliche Verfügung von Todes wegen vgl. neu Art. 370 ff. nzgb: Patientenverfügung (einfache Schriftlichkeit gefordert) Organspendeerklärung in Art. 8 und 12 Transplantationsgesetz geregelt Erbrecht, HS 2012 Folie 7 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

II. Definition/Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden Altersvollmachten ( falls ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage bin, fürs Haus zu schauen, soll dies mein langjähriger Treuhänder X für mich machen ) gerichtet auf Wirkung vor dem Tod, lebzeitig wirkend keine Verfügung von Todes wegen vgl. neu Art. 360 ff. nzgb: Vorsorgevollmacht (Formerfordernisse wie Testament, eigenhändig oder öffentliche Beurkundung, vgl. Art. 361 Abs. 1 nzgb) Schenkungen von Todes wegen gemäss Art. 245 Abs. 2 OR Verfügung von Todes wegen Erbrecht, HS 2012 Folie 8 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

II. Definition/Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden Ehevertragliche oder vermögensvertragliche Änderung der Vorschlagszuteilung kontroverse Diskussion seit BGE 102 II 313 (Entscheid Nobel) Qualifikation als Verfügung von Todes wegen offen gelassen in BGE 137 III 113; Einhaltung der weniger strengen Formerfordernisse des Ehevertrages Vollmachten über den Tod hinaus i.d.r. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche sich nach Tod fortwirken Widerrufsmöglichkeiten nach dem Tod des Vollmachtgebers?) Erbrecht, HS 2012 Folie 9 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

II. Definition/Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden Compte-joint-Abrede Gemeinschaftskonto mit Regel, dass beim Tod des einen der andere allein darüber verfügen kann Verfügung von Todes wegen, Rechte der Erben wären zu beachten Versicherungsrechtliche Begünstigungen folgt für viele Fragen Sonderregeln im VVG Qualifikation sagt noch nichts über Hinzurechnung bzw. Herabsetzbarkeit Erbrecht, HS 2012 Folie 10 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

II. Definition/Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden Abfindungsklauseln bei personenbezogenen Gesellschaften je tiefer die Abfindung unter dem wirklichen bzw. Fortführungswert liegt, desto eher Verfügung von Todes wegen unterschiedliche Ausscheidungsregeln bei Tod und anderen Gründen vgl. BGE 113 II 270 (erbrechtliche Form gefordert) Erbrecht, HS 2012 Folie 11 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

III. Numerus clausus von Formen und Arten Die vom Gesetz vorgesehenen Formen für Verfügungen von Todes wegen sind begrenzt (letztwillige Verfügungen und Erbverträge). Es sind inhaltlich nur solche erblasserischen Anordnungen möglich, die das Gesetz vorsieht: Erbrecht, HS 2012 Folie 12 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

III. Numerus clausus von Formen und Arten Erbeinsetzung Vermächtnis Auflagen und Bedingungen Stiftung Ersatzverfügungen Nacherbeneinsetzung und Nachvermächtnis Willensvollstreckung Vaterschaftsanerkennung, vgl. Art. 260 Abs. 3 ZGB Erbrecht, HS 2012 Folie 13 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

IV. Höchstpersönlichkeit Verfügungen von Todes wegen sind absolut höchstpersönliche Rechtsgeschäfte ( Folgen). Zu unterscheiden ist zwischen formeller und materieller Höchstpersönlichkeit. Unter der formellen Höchstpersönlichkeit wird verstanden, dass die Verfügung von Todes wegen als Errichtungsakt von der Erblasserin selbst vorzunehmen ist. Erbrecht, HS 2012 Folie 14 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

IV. Höchstpersönlichkeit Um der materiellen Höchstpersönlichkeit zu genügen, muss auch der massgebende Inhalt der Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst festgelegt werden. Die Anordnungen des Erblassers müssen einen solchen Konkretisierungsgrad (Bestimmtheitsgebot in Bezug auf Begünstigte und Gegenstand der Zuwendung) aufweisen, dass sie noch als sein Wille betrachtet werden können. Je mehr der Verfügungsinhalt von Dritten konkretisiert werden muss, desto eher fehlt die Höchstpersönlichkeit (keine Delegation). Vgl. aber die Auffangregeln von Art. 539 Abs. 2 ZGB (gesetzliche Konversion) sowie der Grundsatz favor testamenti! Erbrecht, HS 2012 Folie 15 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

IV. Höchstpersönlichkeit Anwendungsfälle: Unzulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente (BGE 89 II 284), keine Entscheiddelegation, nicht genügende Bestimmtheit (BGE 81 II 22 ff.: katholische Priesteramtskandidaten zu unbestimmt; BGE 100 II 98 ff.: les lépreux akzeptiert; vgl. auch Kritik in der Lehre, Peter Breitschmid, FS Hausheer, 477-492). Folge des Nichteinhaltens des Gebots der materiellen Höchstpersönlichkeit ist die Nichtigkeit ( Folgen, Kritik). Erbrecht, HS 2012 Folie 16 / 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser