Novellierung der TrinkwV

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Infektionsschutzgesetz - 37 (1) Beschaffenheit:...dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Amtsblatt Nr. L 330 vom 05/12/1998 S. 0032-0054 Novellierung der TrinkwV unter Bewahrung der geltenden strengen Maßstäbe für das Trinkwasser (derzeit geltende TrinkwV)

VO über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TrinkwV 2000), in Kraft ab dem 1. Januar 2003 Bisher: VO über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung TrinkwV), in Kraft seit dem 1. Januar 1991 Abschnitte im Vergleich Neu bisher Allgemeine Vorschriften Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Aufbereitung Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage Überwachung Sondervorschriften Bundeswehr Beschaffenheit des Trinkwassers Trinkwasseraufbereitung Beschaffenheit des Wassers für Lebensmittelbetriebe Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage Überwachung durch das Gesundheitsamt in hygienischer Sicht Eisenbahnbundesamt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der Zweck der Trinkwasserverordnung ( 1) ist, den Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Gewährleistung von Reinheit & Genusstauglichkeit des Wassers für den menschlichen Gebrauch zu sichern

3 Ziffer 1: Begriffsbestimmung Wasser für den menschlichen Gebrauch = Trinkwasser Wasser im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung Wasser für Lebensmittelbetriebe Körperpflege und -reinigung Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können *) Reinigung von Gegenständen, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt sind Ggf. weitere Zwecke Trinken, Kochen Zubereitung von Speisen und Getränken Herstellung, Behandlung, Konservierung, Inverkehrbringen *) Soweit die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann.

2. Abschnitt Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch 4 Allgemeine Anforderungen 5 Mikrobiologische Anforderungen 6 Chemische Anforderungen 7 Indikatorparameter 8 Stelle der Einhaltung 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen 10 Besondere Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe

2. Abschnitt Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch 4 Allgemeine Anforderungen, Absatz 1 Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der 5 bis 7 entspricht.

Zu 9 TrinkwV Pflichten des Gesundheitsamtes 1. Pflicht Werden Grenzwerte oder Anforderungen nicht eingehalten oder erfüllt Wasser aus WVA gemäß 3 (2) a, b oder c (Wasserbereitstellung f. Öffentlichkeit) Grenzwerte nach 5 (2), 6 (2) und 7 Anforderungen nach 5 (1), 6 (1) und 7 muss das Gesundheitsamt unverzüglich entscheiden Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen? und Kann die Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt werden? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterbrechung der Bereitstellung oder die Einschränkung der Verwendung von Wasser nicht ohne Gefahr möglich ist. Es muss ein Vergleich der Risiken durch die Noxe im Trinkwasser mit denen durch die Unterbrechung der Wasserversorgung erfolgen.

Zu 9 TrinkwV 2. Pflicht des Gesundheitsamtes: Entscheidungen und Anordnungen zur Weiterführung der Wasserversorgung Entscheidung 1 a: Die WV ist sofort zu unterbrechen, wenn das Wasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern ( 5) in akut gesundheitsschädigender Konzentration kontaminiert ist und Möglichkeiten zur hinreichenden Desinfektion mit Chlor oder Chlordioxid fehlen, oder wenn es mit akut gesundheitsschädigenden Mengen chemischer Stoffe belastet ist (3). Die WV ist zu unterbrechen (im betroffenen Leitungsnetz oder Teilen davon), wenn es nicht möglich ist, mit Anordnungen und Auflagen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auszuschließen, d.h., wenn mit Krankheitsfällen gerechnet werden muss (3). Entscheidung 1: Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist zu besorgen Entscheidung 1.1 Das Gesundheitsamt ordnet an, dass der Wasserversorger für eine anderweitige Versorgung im betroffenen Gebiet zu sorgen hat. (2) Ist das nicht möglich, prüft das Gesundheitsamt, ob die Weiterführung mit Auflagen - an Wasserversorger und Verbraucher - gestattet werden kann. (2) Entscheidung 1.2 Die Weiterführung kann gestattet wenden. (2) Daraus folgt Entscheidng 1.2.1 Das Gesundheitsamt ordnet die insoweit erforderlichen Maßnahmen an. (2)

Zu 9 TrinkwV Was ist zur weiteren Wasserversorgung zu entscheiden, wenn beides, eine anderweitige Versorgung und die Weiterführung der Versorgung, auch mit Auflagen, nicht möglich erscheint, also NICHT gestattet werden (3) kann? Hier gilt: Die zur Versorgung mit Wasser Verpflichteten Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die in der Regel kommunalrechtlich dazu verpflichtet sind - haben dann dafür zu sorgen, dass die betroffene Bevölkerung mit einer Mindestmenge von Wasser für den menschlichen Gebrauch versorgt wird. Das Gesundheitsamt hat keine Möglichkeiten, die Versorgung mit einer Mindestmenge an Wasser anzuordnen oder anderweitig zu sichern. Es ist dazu weder verpflichtet noch befugt. Es ist aber möglich, Vorkehrungen für diesen schlimmsten Fall zu ergreifen bzw. auch zu verlangen. Das geht über die Verpflichtung der Unternehmer usw., bis zum 1. April 2003 Maßnahmepläne aufzustellen. Ein Bestandteil solcher Maßnahmepläne ist die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung. 16 (6)

Zu 9 TrinkwV 3. Pflicht des Gesundheitsamtes: Es unterrichtet den Wasserversorger unverzüglich über seine Entscheidung (1). 4. Pflicht des Gesundheitsamtes: Es ordnet die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlichen Maßnahmen an. (1) 5. Pflicht des Gesundheitsamtes: Bei unklarer Ursache ordnet es eine unverzügliche entsprechende Untersuchung an oder führt sie selbst durch. (1) 6. Pflicht des Gesundheitsamtes: In allen Fällen der Nichteinhaltung von Grenzwerten ( 5 (2), 6 (2), 7) und Anforderungen ( 5 (1), 6 (1), 7) ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich und mit Vorrang die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden. (4) Die Dringlichkeit der Abhilfemaßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gesundheitsgefährdung und dem Ausmaß der Grenzwertüberschreitung

Zu 9 TrinkwV Entscheidungen und Anordnungen zur Weiterführung der WV Nur 1. Wenn die W-Vrsrg nicht auf andere Weise möglich ist, und 2. bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit darf die bisherige Wasserversorgung weitergeführt werden. Fall 1 (5): Abhilfe erfolgt innerhalb von 30 Tagen Befristet veränderter Parameterwert (30 Tage) - Einschränkungen! Nur für chemische Parameter mit Grenzwerten nach 6 (2) Anlage 2 kann das Gesundheitsamt befristet veränderte Parameterwerte zulassen. Fall 2 (6): Abhilfe ist innerhalb von 30 Tagen NICHT MÖGLICH Befristet veränd. Parameterwert Minimierungsgebot für Wert und Befristung Maximum 3 Jahre > 1000 m³/j GA informiert BMG Fall 3 (7): Wenn Abhilfe innerhalb der Frist nach (6) nicht möglich ist Verlängerung ist möglich Minimierungsgebot für Wert und Befristung Max. 3 Jahre Vorherige Zustimmung der obersten Landesbehörde Fall 4 (8): Abhilfe innerhalb der Frist (7) nicht möglich Außergewöhnliche Umstände, 5 Monate vor Fristablauf (7), > 1000 m³/j die zuständige oberste Landesbehörde teilt auf Ersuchen des GA dem BMG mit, dass eine 3. Verlängerung bei der Europäischen Kommission beantragt werden muss. < 1000 m³/j, Hausinstallation > 1000 m³/j Die oberste Landesbehörde informiert BMG über die Gründe für die weitere Z.! Nach Artikel 9, Absatz 2 der EG-Trinkwasserrichtlinie entscheidet die Kommission innerhalb von 3 Monaten 2. Verlängerung ist möglich Minimierungsgebot für Wert und Befristung Maximum 3 Jahre Die oberste Landesbehörde informiert BMG

Zu 9 TrinkwV Zu: Entscheidungen und Anordnungen zur Weiterführung der Wasserversorgung - 9 (5) Abhilfe innerhalb von 30 Tagen Entscheidung 2: Entscheidung 2.1 Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist nicht zu besorgen Die Abweichung ist für die Gesundheit unbedenklich und kann durch Abhilfemaßnahmen innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden. (5) Anordnungen 2.2 Das Gesundheitsamt legt einen zulässigen Wert für den betreffenden Parameter und eine Frist zur Behebung fest. (5) Achtung! Einschränkungen: Das gilt nicht für die Parameter E. coli und Enterokokken und nicht, wenn der Parameter Coliforme Bakterien oder ein chemischer Parameter aus der Anlage 2 während der vorangegangenen 12 Monate mehr als 30 Tage nicht eingehalten war. Bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten für chemische Parameter nach 6 (2) (Anlage 2) können weitere Ausnahmen genehmigt werden.

Zu 9 TrinkwV Indikatorparameter ( 7): Die Regeln ( 9, Absätze 6 8) gelten mit der Maßgabe, dass das Gesundheitsamt die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet hat und dass für die dritte Zulassung die Zustimmung dieser Behörde erforderlich ist. (9)

Zu 9 TrinkwV Der Absatz 10 regelt den Mindestinhalt der Zulassungen und Mitteilungen 1. Grund für die Nichteinhaltung 2. Frühere Überwachungsergebnisse 3. Geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge, betroffene Bevölkerung, betroffene Lebensmittelbetriebe 4. Geeignetes Überwachungsprogramm und evtl. erhöhte Überw.-Häufigkeit 5. Zusammenfassung des Planes für die Abhilfemaßnahmen, Zeitplan, Kostenschätzungen, Bestimmungen für die Überprüfung 6. Höchstzulässiger Wert für den betroffenen Parameter erforderliche Dauer der Abweichung Der Absatz 11 regelt die 7. Pflicht des Gesundheitsamtes Das Gesundheitsamt stellt durch entsprechende Anordnung sicher, dass die betroffene Bevölkerung vom Wasserversorger oder der zuständigen Behörde unverzüglich & angemessen über die Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird und auf gegebenenfalls mögliche hingewiesen wird. eigene Schutzmaßnahmen Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, entsprechend informiert und auf mögliche eigene Schutzmaßnahmen hingewiesen werden. Der Absatz 12 nimmt Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abgabe in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist, von den Regelungen des 9 aus.

9 TrinkwV Pflichten des Gesundheitsamtes nach 9 1. Pflicht: Unverzügliche Entscheidung darüber, ob 1. eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und 2. ob die Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt werden kann. 2. Pflicht Entscheidungen und Anordnungen zur weiteren Wasserversorgung der betroffenen Bevölkerung 3. Pflicht Unverzügliche Information des Wasserversorgers über die Entscheidungen des Gesundheitsamtes 4. Pflicht Anordnung der zur Abwendung einer Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlichen Maßnahmen 5. Pflicht: Unverzügliche Anordnung oder Durchführung entsprechender Untersuchungen 6. Pflicht: Anordnung notwendiger Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität 7. Pflicht: Information der Bevölkerung über die getroffenen Maßnahmen und eigene Möglichkeiten zum Schutz

Zu 16 TrinkwV 4. Abschnitt Pflichten des Wasserversorgers 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Der Wasserversorger hat von ihm festgestellte Abweichungen von den konkreten Anforderungen und Grenzwerten ( 5,6,7,9 und 20) aber auch andere Veränderungen etwa des Rohwassers, die zu Überschreitungen der Grenzwerte führen können, dem Gesundheitsamt ohne Zeitverzug zu melden (1); Vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach 9 gilt die Abgabe von Wasser als erlaubt, wenn nicht nach 9 (3) Satz 2 sofort unterbrochen werden muss. Das Gesundheitsamt wiederum hat unverzüglich eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen. ( 9) Das gilt auch, wenn das Gesundheitsamt durch eigene Untersuchung oder durch Dritte Kenntnis über eine Abweichung erlangt. Maßnahmepläne ( 16 Absatz 6) Um in Fällen der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen rasch reagieren zu können, sollen anhand der bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse über die jeweilige WVA vorsorglich Verfahrensweisen festgelegt werden. Als Minimum werden Festlegungen zur Umstellung auf eine andere Wasserversorgung und zur Informationsweitergabe gefordert.

Zum 5. Abschnitt Überwachung 18 Absatz 1 TrinkwV Weitere neue Aufgaben für die Gesundheitsämter: 5. Abschnitt Überwachung 18 Absatz 1 Wenn Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, verlangt der Paragraph die Überwachung 1. der Hausinstallation ( 3, Nummer 2 c), und 2. von Anlagen, aus denen Wasser abgegeben wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist ( 13 Absatz 3) In allen Fällen der Beanstandung erlaubt *) der Paragraph dem Gesundheitsamt die Überwachung von 1. Hausinstallationen und 2. Anlagen, die Wasser abgeben, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist. *) sofern das zum Schutz der Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist.

Weitere Anforderungen an die Gesundheitsämter: Regenwassernutzungsanlagen u.ä.: Im Allgemeinen gilt die neue TrinkwV für zusätzliche Regenwassernutzungsanlagen im privaten Bereich nicht. 13 (3) schreibt die Anzeige der Inbetriebnahme von Anlagen vor, aus denen Wasser abgegeben wird, das kein Wasser für den menschlichen Gebrauch ist. Schon in Betrieb befindliche Anlagen sind unverzüglich nachzumelden! 17 (2) verbietet wasserführende Teile, in denen sich Wasser für den menschlichen Gebrauch befindet mit wasserführenden Teilen, in denen anderes Wasser enthalten ist, zu verbinden. Die unterschiedlichen Versorgungssysteme müssen dauerhaft farblich gekennzeichnet werden. Entnahmestellen für Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, müssen dauerhaft als solche gekennzeichnet sein. 18 (1) bestimmt, dass Anlagen, aus denen Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, im Falle von Beanstandungen und dann vom Gesundheitsamt überwacht werden müssen, wenn Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird.