LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1212 6. Wahlperiode 10.10.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder A Problem und Ziel Zum 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Informationsbeschaffung der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung zu verbessern und die Führung der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse zu modernisieren. Die Gesetzesnovellierung sieht unter anderem vor, dass ab dem 1. Januar 2013 die Vermögensverzeichnisse und Schuldnerverzeichnisse von zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder in elektronischer Form geführt werden. Auskünfte aus Schuldner- und Vermögensverzeichnissen (Schuldnerdaten) sollen von den gesetzlich Berechtigten im Internet über das Vollstreckungsportal der Länder abrufbar sein ( 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Das bundesweite Vollstreckungsportal soll nach der Entscheidung der Länder in Nordrhein- Westfalen errichtet und betrieben werden. Technischer Betreiber soll der Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Die Länder beabsichtigen mit dem Staatsvertrag von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch zu machen ( 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO).

Drucksache 6/1212 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Errichtung und der Betrieb des bundesweiten Vollstreckungsportals erfordert, dass Mecklenburg-Vorpommern hoheitliche Aufgaben auf das Land Nordrhein-Westfalen überträgt. Insbesondere die zentrale Erhebung von Gebühren für die Einsichtnahme und den Abdruckversand und die Vollstreckung dieser Gebühren sowie der Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen sind hoheitlicher Art. B Lösung Zur Errichtung und zum Betrieb des bundesweiten Vollstreckungsportals haben die Justizressorts der Länder den vorliegenden Staatsvertrag abgestimmt. Das Kabinett hat den Staatsvertrag am 21. August 2012 gebilligt und die Justizministerin zur Unterzeichnung ermächtigt. Wesentliche Inhalte des Staatsvertrages sind: - die Bestimmung des Vollstreckungsportals als länderübergreifendes, zentrales Informations- und Kommunikationssystem im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ( 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung), - die zentrale Gebührenerhebung, - die zentrale Gebührenvollstreckung, - die Auskehrung der Einnahmen - und die Kostenerstattung der Länder an das Land Nordrhein-Westfalen für die Errichtung und den Betrieb des Vollstreckungsportals nach dem Königsteiner Schlüssel. Mit dem vorliegenden Zustimmungsgesetz soll der Staatsvertrag in Landesrecht transformiert werden. C Alternativen Keine. Ohne das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag können die Vorgaben des mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nicht umgesetzt werden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene bundesweite Vollstreckungsportal, mit dem eine Verbesserung der Informationsbeschaffung für die gesetzlich Berechtigten in der Zwangsvollstreckung angestrebt wird, ist nicht möglich, wenn einzelne Länder sich dem Verbund nicht anschließen, indem sie den Staatsvertrag nicht ratifizieren. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1212 D Notwendigkeit: Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes, weil er die Übertragung hoheitlicher Aufgaben vorsieht und deshalb Gegenstände der Gesetzgebung betrifft. Unabhängig davon macht der Staatsvertrag selbst seine Wirksamkeit von der Ratifikation abhängig (vgl. Eingangsformel und 8 des Staatsvertrages). E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für die Errichtung einer Produktiv- und Testumgebung des bundesweiten Vollstreckungsportals und den Betrieb der Testumgebung entstehen im Jahr 2012 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in Höhe von 3.009,13. Im Jahr 2013 werden Kosten für den Betrieb einer Test- und Produktivumgebung in Höhe von 14.609,27 anfallen. Ab dem Jahr 2014 werden für den Betrieb voraussichtlich mindestens Kosten in Höhe von 14.609,27 jährlich anfallen. Die vorgenannten Ausgaben sind im Haushaltsplan 2012/2013 und in der mittelfristigen Finanzplanung des Einzelplans 09 enthalten. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel. 2. Vollzugsaufwand Soweit die Errichtung des bundesweiten Vollstreckungsportals auch in Mecklenburg- Vorpommern Umstellungskosten bei Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und bei Vollstreckungsbehörden verursacht, gehen diese maßgeblich auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zurück. Der Staatsvertrag selbst hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da er die Vorgaben des Gesetzes umsetzt. Gleichwohl werden in Mecklenburg-Vorpommern anfallende Umstellungsausgaben im Rahmen des Haushaltsplans 2012/2013 und der mittelfristigen Finanzplanung im Einzelplan 09 ausfinanziert. Den Kosten für den Betrieb des bundesweiten Vollstreckungsportals steht das Gebührenaufkommen gegenüber, das dem Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Jahr 2013 für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahmen in das Schuldnerverzeichnis zusteht. Durch die zentrale Erhebung und gegebenenfalls Vollstreckung von Gebühren ergeben sich Synergieeffekte für die Länder, die sich jedoch nicht beziffern lassen. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 3

Drucksache 6/1212 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 10. Oktober 2012 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße 1 19053 Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Sehr geehrte Frau Präsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 9. Oktober 2012 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1212 ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013. Es tritt außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg- Vorpommern bekannt gegeben. (2) Nach Maßgabe seines 8 Absatz 1 Satz 2 und 4 tritt der Staatsvertrag in Kraft, einen Tag nachdem alle Ratifikationsurkunden bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hinterlegt sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg- Vorpommern bekannt gegeben. 5

Drucksache 6/1212 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Begründung: zum Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder A. Allgemeiner Teil Zum 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 in Kraft. Die in der Gesetzesnovellierung vorgesehene elektronische Führung, Zentralisierung und Automatisierung sowohl der Vermögensverzeichnisse als auch der Schuldnerverzeichnisse der Länder wird durch den gemeinsamen Betrieb eines bundesweiten Vollstreckungsportals konsequent umgesetzt. Das bundesweite Vollstreckungsportal soll nach der Entscheidung der Länder in Nordrhein-Westfalen errichtet und betrieben werden. Technischer Betreiber soll der Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Die Errichtung und der Betrieb des bundesweiten Vollstreckungsportals erfordert, dass Mecklenburg-Vorpommern hoheitliche Aufgaben auf das Land Nordrhein-Westfalen überträgt. Insbesondere die zentrale Erhebung von Gebühren für die Einsichtnahme und den Abdruckversand und die Vollstreckung dieser Gebühren sowie der Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen sind hoheitlicher Akt. Um die entsprechenden Befugnisse von den örtlich zuständigen Stellen der Länder auf das Land Nordrhein-Westfalen zu übertragen, ist nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Abschluss eines Staatsvertrages erforderlich, der vom Land Mecklenburg-Vorpommern am 07. September 2012 unterzeichnet worden ist. Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedarf der Abschluss von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Die Bestimmung sieht die nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern erforderliche Zustimmung des Landtages vor. Unabhängig davon erfordert der Staatsvertrag selbst in 8 Absatz 1 Satz 1 die Ratifikation. Nach Zustimmung durch den Landtag sowie Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Staatsvertrag mit seinem Inkrafttreten Gesetzeskraft erlangt. 6

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1212 Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und Außerkrafttretens des Gesetzes. In 8 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages ist festgelegt, dass der Staatsvertrag mit dem Tage in Kraft tritt, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013. Die Ratifikationsurkunden sind nach 8 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das Gesetz tritt außer Kraft, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt werden. Im Übrigen wird der Staatsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auskünften aus dem Vollstreckungsportal der Länder zeitlich unbefristet gilt ( 882 h Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. 7

Drucksache 6/1212 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verbraucherschutz, das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Integration und Europa, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Verbraucherschutz, das Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Justizministerin, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz und für Europa, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz und Gleichstellung, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa, 8

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1212 der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag: Präambel Ziel der Gesetzesnovellierung Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist es, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern und die Führung der Schuldnerverzeichnisse der Länder zu modernisieren. Die Länder betreiben gemeinsam unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de ein Internetportal (Vollstreckungsportal). Das Vollstreckungsportal eröffnet die zentrale Auskunft aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen der Länder ( 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht ( 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung). 1 Gegenstand und Ziele des Vollstreckungsportals Mit dem bundesweiten Vollstreckungsportal werden folgende Ziele erreicht: 1. Über das Vollstreckungsportal wird den gesetzlich Berechtigten die Einsichtnahme in den Datenbestand der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse der Länder in elektronischer Form eröffnet. 2. Das Vollstreckungsportal erlaubt den gesetzlich Berechtigten eine bundesweite Suche über die eingetragenen Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen (Schuldnerdaten) der Länder. 3. Das Vollstreckungsportal stellt im Zusammenwirken mit Systemen, zu denen eine Vertrauensbeziehung besteht (sog. Vertrauensdomäne), ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet zur Registrierung der Nutzungsberechtigen im Sinne des 7 Abs. 4 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung bereit. 4. Das Vollstreckungsportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung. 9

Drucksache 6/1212 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5. Das Vollstreckungsportal stellt die technischen Voraussetzungen bereit, um die Daten der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse aller Länder über eine einheitliche Schnittstelle zu übernehmen und die Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis zu erstellen und zu versenden. 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems (1) Die Länder bestimmen das Vollstreckungsportal als das länderübergreifende zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne der 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, über das die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder abrufbar sind. (2) Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Vermögensverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder werden in einheitlicher elektronischer Form an den Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen als technischer Betreiber des Vollstreckungsportals der Länder übermittelt. 3 Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken (1) Die Bereitstellung der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der Länder zum Zwecke der Einsichtnahme und zum Abdruckversand umfasst auch die Pflicht zur Protokollierung der Abrufe gemäß 6 Abs. 3 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Abs. 4 der Vermögensverzeichnisverordnung. (2) Die Länder sind befugt, zugelassene Teilnehmer zum laufenden Bezug von Abdrucken, die die von diesen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, oder bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen zu sperren. 4 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren (1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen ( 882 h Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung). (2) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen. (3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen. 10

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1212 (4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskosten-ordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll. 5 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen (1) Zur Abgeltung der Gebühren nach 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet. (2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht. 6 Auskehrung der Einnahmen (1) Die aufgrund der Übertragungen nach 4 eingenommenen Gebühren werden quartalsweise beginnend mit dem 1. April 2013 an die Länder überwiesen. (2) Einnahmen für Auskünfte aus dem Vollstreckungsportal, welche dem Schuldnerverzeichnis eines Landes zugeordnet werden können, fließen diesem Land in der landesrechtlich bestimmten Höhe zu. Im Übrigen werden die Einnahmen nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel verteilt. (3) Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind. 7 Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals (1) Die Länder erstatten dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel zum Stichtag der Abrechnung. (2) Die Einzelheiten über den Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder sowie die Höhe der Kosten werden in einer Dienstleistungsvereinbarung gesondert geregelt. 11

Drucksache 6/1212 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2014 zulässig. Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister Für den Freistaat Bayern Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Für das Land Berlin Der Senator für Justiz und Verbraucherschutz Für das Land Brandenburg Der Justizminister Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Die Justizministerin für Justiz und Gleichstellung 12

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1212 Für das Land Hessen Der Minister für Justiz, Integration und Europa Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Die Justizministerin Schwerin, den..2012 Für das Land Niedersachsen Der Justizminister Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Justizminister Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz Für das Saarland Die Justizministerin Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister der Justiz und für Europa Für das Land Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Für den Freistaat Thüringen Der Justizminister (Uta-Maria Kuder) 13