Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen

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Transkript:

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 15. September 2011 die nachfolgende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen beschlossen: 1 Träger und Rechtsform Die Kindertagesstätten werden in der Stadt Hungen als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben (1) Die Kindertagesstätten sind Einrichtungen der Jugendhilfe. (2) Die Kindertagesstätten richten sich nach dem Hessischen Erziehungs- und Bildungsplan und haben einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Er ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. 3 Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Hungen ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an, ab 2013 bereits ab dem 2. Lebensjahr an bis zur Schulpflicht zur Verfügung. (2) Nach der Betriebserlaubnis der einzelnen Einrichtungen können, sofern es die Belegungszahlen zulassen, Kinder unter 3 Jahren, Grundschulkinder und auch Krabbelkinder betreut werden. (3) Soweit in den Einrichtungen noch Plätze frei/verfügbar sind, können auch Kinder, die nicht mit Hauptwohnsitz in der Stadt Hungen gemeldet sind, aufgenommen werden. (4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme gegenüber der Stadt Hungen besteht nicht. (5) Die Aufnahme richtet sich nach dem Geburtsdatum des Kindes. Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen 1

(6) Kinder, deren körperliche oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, werden grundsätzlich nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Stadt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird. Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, entscheidet der Amtsarzt. Ausgenommen hiervon sind behinderte Kinder, für die nach amtsärztlichem Gutachten eine Integration möglich ist und die räumlichen und personellen Gegebenheiten dies zulassen. 4 Betreuungszeiten (1) Die Kindertagesstätten in Bellersheim, Inheiden, Trais-Horloff und Villingen sind geöffnet von a) Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr b) Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie flexible Nachmittagsbetreuung in den vorstehenden Betreuungszeiten. Die Kindertagesstätte Obbornhofen ist geöffnet von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie flexible Nachmittagsbetreuung bis 17.00 Uhr außer Freitag bis 15.00 Uhr. Die flexible Nachmittagsbetreuung wird nur bei ausreichendem Bedarf und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze und zeiten eingerichtet. Dem Magistrat bleibt im Einzelfall vorbehalten auf Antrag abweichende Betreuungstatbestände zu genehmigen. (2) Die Kindertagesstätten bleiben während der gesetzlichen Sommerferien in Hessen 3 Wochen geschlossen. Außerdem bleiben die Kindertagesstätten zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. Insgesamt hat jede Einrichtung 5 Schließtage, die von den Kindertagesstätten im Einvernehmen mit den Elternvertretern festgelegt werden. Für Kindertagesstättenfeste, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen stattfinden, kann im Benehmen ein weiterer Werktag geschlossen bleiben. In den Sommerferien besteht die Möglichkeit, dass Kinder auch andere städtische Einrichtungen gegen Entgelt besuchen können, die nicht geschlossen sind. Der Bedarf ist schriftlich nachzuweisen (Arbeitgeberbescheinigung). (3) Bekanntgaben erfolgen durch Aushang in den Kindertagesstätten. 5 Aufnahme (1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertagesstätte. (2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung an. (3) Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstituts für Infektionskrankheiten und nicht übertragbaren Krankheiten. Hierzu ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen 2

6 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätten regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen. Die Abholzeiten müssen eingehalten werden. Sollten die Abholzeiten überschritten werden, wird eine entsprechende Gebühr als Zukauf berechnet. (2) Die Kinder sind sauber zu waschen und zweckmäßig zu kleiden. (3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Tagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Kindertagesstätte wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken der Kindertagesstätten und endet, sobald die Kinder den Erziehungsberechtigten übergeben wurden. Die Erziehungsberechtigten erklären bei Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Sollten andere Personen, außer denen, für die eine Erklärung abgegeben wurde, die Kinder abholen, kündigen die Erziehungsberechtigten dies dem Betreuungspersonal an. Diese Personen haben sich dem Personal vorzustellen und auf Verlangen auszuweisen. Die Betreuerinnen haben sich zu vergewissern, ob das abzuholende Kind die Person kennt. Kinder unter vierzehn Jahren sind nicht zur Abholung berechtigt. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Besuchen Kinder in den Räumen der Einrichtung Veranstaltungen, die nicht durch die Einrichtung (z.b. Förderverein) organisiert werden, besteht die Verpflichtung der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder sowohl hingebracht als auch abgeholt werden. Werden Angebote der ortsansässigen Vereine genutzt, sind die Erzieherinnen nicht verpflichtet diese Kinder zur Wahrnehmung der Termine aufzufordern. Die Stadt ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. (4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten und Ungeziefer (Läuse) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Kindertagesstätte verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Die Leitung der Kindertagesstätte ist verpflichtet, gemeldete ansteckende Krankheiten durch Aushang den Eltern mitzuteilen. (5) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung der Kindertagesstätte mitzuteilen. 7 Pflichten der Leitung der Kindertagesstätte (1) Der Leiter / die Leiterin der Kindertagesstätte gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf und vorheriger Anmeldung Gelegenheit zu einem Gespräch. (2) Treten die im Infektionsschutz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Kindertagesstätte verpflichtet, unverzüglich die Stadt und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen 3

8 Elternversammlung und Elternbeirat Für Elternversammlung und Elternbeirat nach 27 Abs. 2 und 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt ( 27 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches). 9 Versicherung (1) Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. (2) Gegen Unfälle in den Kindertagesstätten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. (3) Für vom Kind mitgebrachte und in der Kindertagesstätte abhanden gekommene Wertgegenstände (z.b. Schmuck, Uhren, Spielsachen usw.) wird nicht gehaftet. 10 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. (2) Werden die Gebühren 3-mal trotz erfolgter Mahnung nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommen Platz. 11 Abmeldung (1) Die Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung muss spätestens zum 15. des Monats von den Erziehungsberechtigten in schriftlicher Form gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte erfolgt sein. Gehen die Abmeldungen erst nach dem 15. ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. (2) Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden Gründen (z.b. Wegzug, Krankheit oder Kuraufenthalt) erfolgen. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn ein schulpflichtiges Kind zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung verlässt. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. (3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt 3 dieser Satzung. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen 4

12 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Kindergartenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und des Kindes, Geburtsdatum des Kindes sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Kindergartenbenutzungsgebühren: Berechnungsgrundlagen c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder und Jugendhilfegesetzbuch (HKJHGB), Hessisches Datenschutzgesetz ((HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. November 2000 einschließlich der 4. Änderung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen vom 5. Juni 2008 außer Kraft. Hungen, den 16. September 2011 MAGISTRAT DER STADT HUNGEN Wengorsch Erster Stadtrat Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen 5