Benutzungsordnung für den Betrieb der Kinderkrippe der Stadt Marktoberdorf

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1 Seite 1 von 7 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Trägerschaft 3. Kinderkrippenjahr 4. Anmeldung 5. Aufnahme 6. Besuch der Einrichtung 7. Wohnungswechsel und Erreichbarkeit 8. Öffnungszeiten 9. Bring- und Abholzeiten 10. Ferienregelung, Schließzeiten 11. Elternbeitrag 12. Ermäßigungen 13. Verpflegung 14. Aufsicht und Versicherung 15. Abmeldung und Kündigung 16. Kündigung durch den Träger 17. Elternbeirat, Bildungspartnerschaft 18. Sonstiges 19. Inkrafttreten

2 Seite 2 von 7 1. Allgemeines Für die Arbeit in unseren Einrichtungen gelten das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und die Durchführungsverordnungen sowie der Bayer. Bildungs- und Erziehungsplan (BEP). Kinderkrippen sind Tagesstätten zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Eintritt in den Kindergarten. Der Besuch der Kinderkrippe ist freiwillig. Die Kinderkrippe bietet jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Die Kinder werden in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unterstützt und begleitet. Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder ist durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal gesichert. 2. Trägerschaft Die Kinderkrippe Sonnenschein ist eine Einrichtung. Der Betrieb der Kinderkrippe dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. 3. Kinderkrippenjahr Das Krippenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. 4. Anmeldung Die Anmeldung für das Krippenjahr ist grundsätzlich im März des laufenden Jahres. Der Termin wird in der Presse öffentlich bekannt gegeben. Während des Krippenjahres ist eine Anmeldung nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Krippenjahr. Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge unverzüglich mitzuteilen. Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherzustellen, werden 15 Stunden pro Woche als Mindestbuchungszeiten festgelegt. 5. Aufnahme Die Aufnahme in die Kinderkrippe erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Aufgenommen werden Kinder, die zu Beginn des Krippenjahres (am eines Jahres siehe 3.) das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aufnahmetermin ist grundsätzlich zum Beginn des Krippenjahres. Während des Krippenjahres können Kinder nur bei freien

3 Seite 3 von 7 Plätzen aufgenommen werden. Kinder, die nicht sofort einen Platz erhalten, werden in eine Vormerkliste eingetragen und nach folgenden Dringlichkeitsstufen aufgenommen: Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig ist; Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet; Alter der Kinder Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Auswärtige Kinder werden nur aufgenommen, soweit freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme des Kindes ist nicht von der wirtschaftlichen Lage der Personensorgeberechtigten abhängig. Im Bedarfsfall kann von den Personensorgeberechtigten die Übernahme des Beitrages beim Jugendamt des Landkreises Ostallgäu beantragt werden. Ein Anspruch auf einen Platz besteht erst dann, wenn ein Betreuungsvertrag gemäß Anlage zwischen Krippenträger und Personensorgeberechtigten abgeschlossen ist. Die Krippenordnung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Kinderkrippe, vertreten durch die Leiterin der Kinderkrippe, abzuschließen ist. Die Änderung der Buchungszeiten ist auf schriftlichen Antrag jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen möglich, sofern es sich um eine Ausweitung der Buchungszeiten handelt. Reduzierungen der Buchungszeit können aus Gründen der Planungssicherheit erst nach 3 Monaten auf schriftlichen Antrag des Reduzierungswunsches zum nächsten vollen Monat vorgenommen werden. 6. Besuch der Einrichtung Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Kinderkrippe regelmäßig besucht werden. Bei Fernbleiben des Kindes ist es notwendig, dass die Personensorgeberechtigten unverzüglich die Tageseinrichtungen verständigen. Kranke Kinder können in der Regel nicht in der Kinderkrippe betreut werden. Bei Erkrankung des Kindes an einer übertragbaren Krankheit, sowie bei Befall durch Läuse oder anderes Ungeziefer, muss die Einrichtung unverzüglich benachrichtigt werden. Der Besuch der Einrichtung kann in diesen Fällen, nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten, ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) finden Anwendung. Die Leitung der Kinderkrippe kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kinderkrippe nicht betreten. Infiziert sich ein Kind in der Kinderkrippe mit einer Krankheit, so übernehmen der Träger und das Personal dafür keinerlei Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für sich

4 Seite 4 von 7 aus einer Erkrankung ergebende berufliche oder materielle Nachteile der Erziehungsberechtigten. 7. Wohnungswechsel und Erreichbarkeit Bei einem Wohnungswechsel oder vorübergehendem anderen Aufenthalt (z. B. Urlaub, Krankheitsaufenthalt der Personensorgeberechtigten) ist der Leitung unverzüglich die neue Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen. Um eine möglichst gute und somit schnelle Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten zu gewährleisten, sind die private und mobile Telefonnummer und nach Möglichkeit die telefonische Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes anzugeben. 8. Öffnungszeiten Die Kinderkrippe ist grundsätzlich wie folgt geöffnet: Mo Di, Mi, Do Fr von Uhr Uhr von Uhr Uhr von Uhr Uhr Die Mindestbuchzeit liegt grundsätzlich bei 15 Stunden. Bei Bedarf werden zusätzliche Öffnungszeiten angeboten. Die Öffnungszeiten richten sich grundsätzlich nach den mehrheitlichen Buchungs- und Bedarfszeiten der Eltern und können sich in Abhängigkeit der zahlenmäßigen Nachfrage der Eltern ändern. 9. Bring- und Abholzeiten Die Kinder sind morgens bis spätestens Uhr in die Kinderkrippe zu bringen. Abholzeit ist von Uhr Uhr, ab Uhr Uhr, ab Uhr bis spätestens Uhr. 10. Ferienregelung, Schließzeiten Die Ferienzeiten werden vom Träger festgelegt und zu Beginn des Krippenjahres bekannt gegeben. In der Regel ist die Einrichtung zwischen Heiligabend und Neujahr und im August geschlossen. Sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung der Kinderkrippe rechtzeitig bekannt gegeben. 11. Elternbeitrag Der Elternbeitrag ist ein Beitrag zu den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch an 11 Monaten im Krippenjahr zu bezahlen. Der Elternbeitrag wird zwischen dem 1. und 5. eines jeden Monat fällig. Die Zahlung hat grundsätzlich durch Abbuchung auf das Konto Nr bei der Sparkasse Allgäu zu erfolgen. Für diese Zahlungsweise erteilt der/die Personensorgeberechtigte bei Anmeldung des Kindes eine Einzugsermächtigung.

5 Seite 5 von 7 Wird der Elternbeitrag nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, werden Mahngebühren erhoben. Bei Neueintritt bis zum 15. eines Kalendermonats wird die ganze Gebühr fällig, bei Neueintritt nach dem 15. eines Kalendermonats wird die Hälfte des festgelegten Entgeltes erhoben. Die Beiträge werden vom Träger festgelegt. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages sind die Personensorgeberechtigten (Schuldner) zur Bezahlung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind in voller Höhe bis zum Vertragsende zu bezahlen. Nachstehende Beiträge werden erhoben: Stunden/Tag Stunden/Woche 1. Kind 2. Kind - 30 % kein Angebot ,- 84, ,- 105, ,- 126, ,- 140, ,- 161, ,- 179, ,- 182, ,- 182,- >10 270,- 189,- 12. Ermäßigungen Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Kinderkrippe gleichzeitig, so wird der Elternbeitrag für ein Kind um 30 % ermäßigt. Jedes 3. Kind einer Familie ist gebührenfrei. Besucht ein Kind die Kinderkrippe und ein weiteres Kind den Kindergarten/Kinderhort, so erfolgt eine 30 % Ermäßigung für das Kind, das den Kindergarten/Kinderhort besucht. Ermäßigung aus sozialen Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen (Gehaltsabrechnung, Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuerbescheid). In besonderen Fällen kann auf Antrag das Jugendamt oder das Sozialamt Ostallgäu im Landratsamt die Benutzungsgebühr ganz oder teilweise übernehmen. 13. Verpflegung Alle Kinder, die die Kinderkrippe besuchen, sollen dort ein Mittagsessen einnehmen. Die Kosten hierfür sind selbst zu tragen. 14. Aufsicht und Versicherung Die pädagogischen Mitarbeiter der Kinderkrippe üben während der Öffnungszeit über die ihnen anvertrauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen

6 Seite 6 von 7 Übergabe an das Personal und endet mit der persönlichen Verabschiedung. Solange die Personensorgeberechtigten im Hause sind, haben diese die Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zur Kinderkrippe und auf dem Nachhauseweg liegt bei den Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten können die Aufsichtspflicht auf andere, geeignete Personen übertragen. Für die Kinder besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelung Unfallversicherungsschutz. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Kinderkrippe, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Kinderkrippe versichert. Unfälle, auf dem Hin- und Rückweg, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit der Unfall der zuständigen Versicherung angezeigt werden kann. Unfallversichert sind auch Kinder, die sich in Absprache mit einem personensorgeberechtigten Elternteil und dem pädagogischen Personal besuchsweise in der Kinderkrippe aufhalten (Schnupper- oder Besuchskinder). Für den Verlust und die Beschädigung der Garderobe und sonstiger Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für mitgebrachtes Spielzeug. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. 15. Abmeldung und Kündigung Aus wichtigen Gründen können die Eltern das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine Kündigung zum Ende des Krippenjahres muss bis spätestens 31. Mai schriftlich erfolgen. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Krippenjahres in den Kindergarten wechselt. Für die letzten beiden Monate des Krippenjahres vor Übertritt in den Kindergarten ist eine Kündigung nicht möglich. 16. Kündigung durch den Träger Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende kündigen. Kündigungsgründe können z. B. sein, - wenn das Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum fehlt, - wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten, - wenn der Elternbeitrag oder das Essensgeld für die beiden letzten Monate nicht entrichtet wurde oder - wenn der Elternbeitrag des Essensgeldes mehr als zweimal angemahnt werden musste. 17. Elternbeirat, Bildungspartnerschaft In der Kinderkrippe ist ein Beirat zu wählen, der die Zusammenarbeit zwischen Träger, Einrichtung und Eltern fördert. Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. Der Elternbeirat wird vom Träger und der Krippenleitung informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kinderkrippe hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Einzelgespräche sind mit dem/der zuständigen Erzieher/in zu vereinbaren. Zweimal pro Betreuungsjahr

7 Seite 7 von 7 werden Gespräche zur Entwicklung des Kindes in der Kinderkrippe angeboten. Darüber hinaus werden Gespräche grundsätzlich nach Wunsch der Eltern durchgeführt. 18. Sonstiges In allen für die Kinder zugänglichen Räume und dem Außenbereich der Kinderkrippe herrscht Rauchverbot für das pädagogische Personal und für alle Personen, die die Kinderkrippe aufsuchen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Krippenleitung. Auskünfte erteilt auch gerne die Stadt Marktoberdorf, Kindertagesstättenverwaltung (08342/ ). Neben der Kinderkrippe ist die Stadt Marktoberdorf Träger von 11 Kindergärten und einem Kinderhort. Die Anschriften und Telefonnummern der Einrichtungen finden Sie anschließend. Kindertagesstätten Kinderkrippe Sonnenschein Schwabenstraße 59, Tel Adalbert-Stifter Kindergarten Ratiborer Str. 3, Tel Kindergarten an der Buchel Am Bergblick 61, Tel Kindergarten Bertoldshofen Gemeindeweg 12, Tel Integrativer Kindergarten Geisenried Riedstr. 9, Tel Kindergarten Leuterschach Benefiziumstr. 30, Tel Waldkindergarten Purzelbaum Postfach 13 53, Tel. 0170/ Peter-Dörfler Kindergarten Peter-Dörfler-Str. 12, Tel Kindergarten Rieder Dorfstr. 7, Tel Familienzentrum St. Magnus Ratiborer Str. 1, Tel Schulkindbetreuung St. Magnus, Tel Kindergarten St. Martin Eberle-Kögel-Str. 9, Tel Kindertagesstätte Thalhofen Magnus-Scharpf-Str. 4, Tel Schulkindbetreuung Thalhofen, Tel Kinderhort St. Martin Eberle-Kögel-Straße 9, Tel Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt ab 1. September 2011 in Kraft. Stadt Marktoberdorf, W. Himmer 1. Bürgermeister

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