Rechtsanwältin Dr. Eva Hoffmann

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1 041 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Rechtsanwältin Dr. Eva Hoffmann RAin Dr. Eva Hoffmann Prinzipalmarkt 22 48143 Münster Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht 1. Vermerk: Verfügung Telefon: 0251 / 69 45 99 Telefax: 0251 / 69 45 90 Email: info@rainhoffmann.de Bankverbindung Sparkasse Münsterland-Ost Konto 85 99 444; BLZ 400 501 50 Mein Zeichen: EH-182/12 Heute erschien nach telefonischer Vereinbarung Münster, den 10.08.2012 Herr Lars Tischmann, Am Berg Fidel 84, 48153 Münster, um über die weitere Vorgehensweise bezüglich des gegen ihn und seinen Bruder, den weiteren Mitangeklagten Matthias Tischmann, gerichteten Strafverfahrens und die Frage der Erfolgsaussichten der bereits eingelegten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster - Große Strafkammer - vom 15.06.2012, Az. 1 KLs 801 Js 5200/11 (12/12), zu sprechen. Herr Tischmann äußerte sich wie folgt: "Ich finde das alles total ungerecht. Wie kann denn sowas sein? Ich finde echt, dass die Strafkammer des Landgerichts Münster in dem Fall meines Bruders und mir mit "Kanonen auf Spatzen geschossen" hat, oder wie das heißt. Die hat so eine kleinere innerfamiliäre Streitigkeit völlig überbewertet. Ich finde jedenfalls, dass wir viel zu hart bestraft worden sind. Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist total überzogen. Ich bin auf keinen Fall bereit, für diese Lappalie in den Knast zu gehen! Bitte veranlassen Sie das Nötige, damit das nicht passiert. Nach meiner Meinung ergibt sich bereits aus dem Urteil vom 15.06.2012, dass die Strafkammer uns "schlecht gesonnen" war. Ich meine, in den Urteilsgründen ist dauernd von mir und meinem "Kumpanen" die Rede. Das ist ja wohl voll negativ und beleidigend gemeint. Kann denn ein Gericht sowas ins Urteil schreiben und meinen Bruder und mich derart verunglimpfen? Ich dachte, wir leben in einem Rechtsstaat! Außerdem hat es mich verwundert, dass das Gericht gar nicht die Schweigepflicht des Arztes und Zeugen Dr. med. Schneider beachtet hat. Ich meine, mein Schwager Holger Ginster hat doch in der Hauptverhandlung ausdrücklich seine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Herrn Dr. med. Schneider widerrufen, der daraufhin nicht aussagen wollte. Darüber kann sich doch

2 das Gericht nicht einfach hinwegsetzen, indem es die Vernehmungsbeamtin des Zeugen Dr. med. Schneider anhört. Das ist doch eine Umgehung der ärztlichen Schweigepflicht?! Nachdem ich in der ersten Instanz sowohl von Herrn Rechtsanwalt Lehmann als auch von Ihnen verteidigt worden bin, möchte ich Sie bitten, dass Sie mich im Revisionsverfahren weiter vertreten und alles Nötige veranlassen. Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten der eingelegten Revision?" 2. Vermerk: Anschließend konnte ich beim LG Münster die noch dort befindliche Akte einsehen und daraus die aus der Anlage ersichtlichen Unterlagen kopieren. Dabei fiel Folgendes auf: Der Kollege und weitere Verteidiger des Mandanten, Rechtsanwalt Lehmann aus Hamm, hat für unseren Mandanten Lars Tischmann mit Schriftsatz vom 20.06.2012, eingegangen beim Landgericht Münster am selben Tag, Revision eingelegt. Mein Schriftsatz zur Einlegung der Revision für den Mandanten Lars Tischmann vom 21.06.2012 ist am 21.06.2012 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung der Vorsitzenden Richterin Zerbst vom 02.07.2012 ordnete diese die "Zustellung des Urteils an Verteidiger" an. Daraufhin wurde durch die Geschäftsstelle eine Urteilsausfertigung an Rechtsanwalt Lehmann in Hamm am 06.07.2012 zugestellt. Über diese Zustellung wurde ich nicht benachrichtigt. Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft Münster, an die die Akte übersandt worden war, vom 16.07.2012, dass eine Urteilsausfertigung auf die Anordnung der Vorsitzenden vom 02.07.2012 lediglich an Rechtsanwalt Lehmann erfolgt sei, ordnete die Vorsitzende Richterin Zerbst am 19.07.2012 die "Zustellung des Urteils an Rechtsanwältin Dr. Hoffmann" an. Eine Urteilsausfertigung wurde mir daraufhin am 23.07.2012 zugestellt. Des Weiteren findet sich eine dienstliche Stellungnahme der drei berufsrichterlichen Mitglieder der großen Strafkammer (Vorsitzende Richterin am Landgericht Zerbst, Richterin am Landgericht Dr. Klupsch und Richter am Landgericht von Heiden) vom 20.07.2012 in der Akte. Hiernach soll es sich um ein Versehen handeln, dass der Eröffnungsbeschluss vom 04.04.2012 lediglich von zwei Mitgliedern der Kammer, nämlich von der VRinLG Zerbst und dem RLG von Heiden, unterschrieben worden sei. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme wollen alle drei Berufsrichter der Kammer, also auch RinLG Dr. Klupsch, über die Eröffnung des Hauptverfahrens mündlich beraten und sodann gemeinsam die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen haben. 3. Bitte folgende Unterlagen zur Handakte nehmen: Kopie des Eröffnungsbeschlusses vom 04.04.2012 (Anlage 1), Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vom 08.06.2012 (Anlage 2), Kopie der Fortsetzung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 15.06.2012 (Anlage 3), Kopie des Urteils des Landgerichts Münster vom 15.06.2012 (Anlage 4), Kopie der dienstlichen Stellungnahme vom 20.07.2012 (Anlage 5). 4. WV: sodann gez. Dr. Hoffmann, Rechtsanwältin Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der durch den Mandanten unterzeichneten ordnungsgemäßen Vollmacht sowie der Anlage 5 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Anlage 5 den in dem Vermerk der Rechtsanwältin Dr. Hoffmann vorgetragenen Inhalt hat und die Ausführungen im Vermerk der Rechtsanwältin Dr. Hoffmann zur Zustellung des Urteils vom 15.06.2012 sowie zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 04.04.2012 den Akteninhalt zutreffend wiedergeben.

3 1 KLs 801 Js 5200/11 (12/12) Landgericht Münster Beschluss In der Strafsache gegen 1. Lars T i s c h m a n n, geb. am 03.08.1970 in Solingen, wohnhaft: Am Berg Fidel 84, 48153 Münster, verheiratet, deutsch, KFZ-Händler, Verteidiger: Rechtsanwalt Lehmann, Hamm, Rechtsanwältin Dr. Hoffmann, Münster, 2. Matthias T i s c h m a n n, geb. am 20.09.1972 in Solingen, wohnhaft: Dahlweg 122, 48153 Münster, ledig, deutsch, Angestellter, Verteidiger: Rechtsanwalt Petersen, Münster, wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Münster am 04.04.2012 b e s c h l o s s e n: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 12.03.2012 (Az. 801 Js 5200/11) wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. großen Strafkammer eröffnet. gez. Zerbst, VRinLG gez. von Heiden, RLG (Zerbst, VRinLG) (Dr. Klupsch, RinLG) (von Heiden, RLG)

Öffentliche Sitzung des Landgerichts Münster - 1. große Strafkammer 4 Geschäfts-Nr.: 1 KLs 801 Js 5200/11 (12/12) Ort und Tag Münster, den 08.06.2012 Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Zerbst als Vorsitzende, Richterin am Landgericht Dr. Klupsch, Richter am Landgericht von Heiden als beisitzende Richter, Mareike Voschel, Lars Bayer als Schöffen, Staatsanwalt Rethmann als Beamter der Staatsanwaltschaft, Strafsache gegen 1) Lars Tischmann, geb. am 03.08.1970 in Solingen, wohnhaft: Am Berg Fidel 84, 48153 Münster, verheiratet, deutsch, KFZ- Händler, 2) Matthias Tischmann, geb. am 20.09.1972 in Solingen, wohnhaft: Dahlweg 122, 48153 Münster, ledig, deutsch, Angestellter, wegen: schwerer räuberischer Erpressung u.a. Justizbeschäftigte Probst als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Dauer der Hauptverhandlung von 9:30 bis 12:50 (Uhrzeit) (Uhrzeit) Die Führungsaufsichtsstelle/ Der Bewährungshelfer wurde von dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung fernmündlich unterrichtet am. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung - noch nicht - rechtskräftig ist. (Name, Amtsbezeichnung) Die fernmündliche Mitteilung wurde unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 schriftlich bestätigt. (Datum, Name, Amtsbezeichnung) Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache. Die Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren: - vorgeführt - der/die Angeklagte n als Verteidiger in: Rechtsanwalt Lehmann, Hamm, und Rechtsanwältin Dr. Hoffmann, Münster, als Verteidiger des Angeklagten Lars Tischmann, Rechtsanwalt Petersen, Münster, als Verteidiger des Angeklagten Matthias Tischmann, als Vertreter in der Nebenklage: folgende Zeuge n und Sachverständige : 1)Holger Ginster 2)Sven Schmidt 3)Hans-Jürgen Pieper 4)Dr. med. Heinz Schneider

5 Der/Die Zeuge n - und der/die Sachverständige n - wurde n mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des/der Angeklagten bekannt gemacht. Der/Die Zeuge n wurde n zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er/sie seine/ihre Aussage zu beeiden habe/hätten, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Der/Die Zeuge n wurde n über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage sowie darüber belehrt, dass der Eid sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihm/ihr/ihnen über seine/ihre Person und die sonst in 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Er/Sie wurde n ferner darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei/seien, falls er/sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des/der Angeklagten oder eines derzeit oder früher Mitbeschuldigten gehöre n, das Zeugnis und die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Der/Die Zeuge n wurde n schließlich darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei/seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm/ihr/ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der/Die Sachverständige n wurde n gemäß 76 Abs. 1 Satz 1 StPO darüber belehrt, aus welchen Gründen er/sie zur Verweigerung des Gutachtens berechtigt sei/seien. Der/Die Sachverständige n wurde n ferner über die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung belehrt. Der/Die Zeuge n entfernte n sich darauf aus dem Sitzungssaal. Den Verfahrensbeteiligten wurde die Besetzung des Gerichts gemäß 222a StPO mitgeteilt; diese erhoben hiergegen keine/folgende Einwendung en. Der/Die Angeklagte n, über die persönlichen Verhältnisse vernommen, gab en an: Die uns vorgehaltenen Personalangaben sind richtig. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 12.03.2012 (Blatt 102 ff. der Akten). Es wurde festgestellt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 12.03.2012 durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 04.04.2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Münster - große Strafkammer - eröffnet worden ist. Es wurde festgestellt, dass eine Erörterung oder Verständigung im Sinne von 202a, 212, 257c StPO nicht stattgefunden hat. Der/Die Angeklagte n wurde n darauf hingewiesen, dass es ihm/ihr/ihnen freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der/ie Angeklagte n Lars Tischmann erklärte n : Ich bin/wir sind zur Äußerung - nicht - bereit. Der/ie Angeklagte n Matthias Tischmann erklärte n : Ich bin/wir sind zur Äußerung - nicht - bereit. Angeklagter Matthias Tischmann: Der Angeklagte Matthias Tischmann machte ergänzende Angaben zu seinem Lebenslauf sowie zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Angeklagte machte sodann Angaben zur Sache. Es wurde nunmehr in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Zeugen wurden einzeln in den Sitzungssaal gerufen und wie folgt vernommen: 1. Zeuge: Zur Person: Holger Ginster, 41 Jahre, selbständig, wohnhaft in Münster, die Angeklagten sind meine Schwäger. besonders belehrt: Ich bin zur Aussage - nicht - bereit. Der Zeuge sagte zunächst zur Sache aus.

6 Sodann erklärte er: "Wissen Sie was, ich möchte jetzt zu der ganzen Sache nichts mehr sagen. Das Ganze ist doch irgendwie eine familiäre Angelegenheit. Ich denke, dass Lars und Matthias schon sehr genau wissen, dass da von ihrer Seite aus einiges falsch gelaufen ist. Ich möchte jetzt aber im Sinne der Familie langsam Gras über die Sache wachsen lassen. Meine Frau, die Schwester von Lars und Matthias, sowie meine Schwiegermutter leiden sehr unter der jetzigen Situation. Deswegen möchte ich auch nicht mehr, dass der mich behandelnde Arzt Dr. med. Schneider über meine erlittenen Verletzungen aussagt. Die von mir im Ermittlungsverfahren erklärte Entbindung von der Schweigepflicht mache ich hiermit rückgängig. Ich entbinde Herrn Dr. Schneider nunmehr nicht mehr von der Schweigepflicht." Der Zeuge Ginster wurde um 11:00 Uhr im allseitigen Einvernehmen unvereidigt entlassen. 2. Zeuge: Zur Person: Sven Schmidt, 34 Jahre, Angestellter, wohnhaft in Münster, mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Zur Sache: Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge Schmidt wurde um 11:30 Uhr im allseitigen Einvernehmen unvereidigt entlassen. 3. Zeuge: Zur Person: Hans-Jürgen Pieper, 65 Jahre, Rentner, wohnhaft in Dülmen, mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Zur Sache: Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge Pieper wurde um 12:00 Uhr im allseitigen Einvernehmen unvereidigt entlassen. 4. Zeuge: Zur Person: Dr. med. Heinz Schneider, 47 Jahre, Arzt, wohnhaft in Münster, mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Er erklärte: Ich bin der behandelnde Arzt des Zeugen Holger Ginster. Dem Zeugen Dr. med. Schneider wurde mitgeteilt, dass der Zeuge Holger Ginster soeben die Entbindung von der Schweigepflicht widerrufen hat. besonders belehrt: Nachdem der Zeuge Holger Ginster die Entbindung von der Schweigepflicht widerrufen hat, bin ich zur Aussage - nicht - bereit. Der Zeuge Dr. med. Schneider wurde um 12:15 Uhr im allseitigen Einvernehmen unvereidigt entlassen und verließ den Sitzungssaal. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück.

7 Sodann kündigte die Vorsitzende an, dass das Gericht beabsichtige, die Vernehmungsbeamtin des Zeugen Dr. med. Schneider, Frau KHK'in Katrin Reydt, als Zeugin zu den Angaben des Zeugen Dr. med. Schneider im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu vernehmen. Sodann erging folgende Anordnung der Vorsitzenden: 1. Die Vernehmungsbeamtin Frau KHK'in Katrin Reydt vom Polizeipräsidium Münster, Friesenring 43, 48147 Münster, soll über den Inhalt der Vernehmung und die im Rahmen der Vernehmung gemachten Angaben des Zeugen Dr. med. Schneider zu den erlittenen Verletzungen des Zeugen Holger Ginster als Zeugin vernommen werden. 2. Die heutige Hauptverhandlung wird daher unterbrochen und fortgesetzt am Freitag, dem 15.06.2012, 12:00 Uhr. 3. Zu diesem Termin ist die Zeugin KHK'in Reydt, dienstansässig Friesenring 43, 48147 Münster, zu laden: - ZU - gez. Zerbst Vorsitzende Richterin am Landgericht gez. Probst, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Fortsetzung der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Münster - 1. große Strafkammer 8 Geschäfts-Nr.: 1 KLs 801 Js 5200/11 (12/12) Ort und Tag Münster, den 15.06.2012 Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Zerbst als Vorsitzende, Richterin am Landgericht Dr. Klupsch, Richter am Landgericht von Heiden als beisitzende Richter, Mareike Voschel, Lars Bayer als Schöffen, Staatsanwalt Rethmann als Beamter der Staatsanwaltschaft, Strafsache gegen 1) Lars Tischmann, geb. am 03.08.1970 in Solingen, wohnhaft: Am Berg Fidel 84, 48153 Münster, verheiratet, deutsch, KFZ- Händler, 2) Matthias Tischmann, geb. am 20.09.1972 in Solingen, wohnhaft: Dahlweg 122, 48153 Münster, ledig, deutsch, Angestellter, wegen: schwerer räuberischer Erpressung u.a. Justizbeschäftigte Probst als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Dauer der Hauptverhandlung von 12:00 bis 14:30 (Uhrzeit) (Uhrzeit) Die Führungsaufsichtsstelle/ Der Bewährungshelfer wurde von dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung fernmündlich unterrichtet am. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung - noch nicht - rechtskräftig ist. (Name, Amtsbezeichnung) Die fernmündliche Mitteilung wurde unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 schriftlich bestätigt. Die am 08.06.2012 unterbrochene Hauptverhandlung wurde heute am 15.06.2012 fortgesetzt. Der Fortsetzungstermin begann mit dem Aufruf der Sache. Die Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren: - vorgeführt - der/die Angeklagte n als Verteidiger in: Rechtsanwalt Lehmann, Hamm, und Rechtsanwältin Dr. Hoffmann, Münster, als Verteidiger des Angeklagten Lars Tischmann, Rechtsanwalt Petersen, Münster, als Verteidiger des Angeklagten Matthias Tischmann, als Vertreter in der Nebenklage: folgende Zeuge n und Sachverständige : (Datum, Name, Amtsbezeichnung) KHK'in Reydt

9 Die Zeugin KHK'in Reydt wurde hereingerufen und ordnungsgemäß belehrt. Zur Person: Katrin Reydt, 38 Jahre, Kriminalhauptkommissarin, dienstansässig in Münster, mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Zur Sache: Die Zeugin sagte zur Sache aus. Die Zeugin Reydt wurde um 12:30 Uhr im allseitigen Einvernehmen unvereidigt entlassen. Der Angeklagte Lars Tischmann erklärte sich bereit, Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen zu machen. Auf Befragen machte der Angeklagte Lars Tischmann ergänzende Angaben zu seinem Lebenslauf sowie zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Bundeszentralregisterauszüge der Angeklagten vom 06.06.2012 wurden verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Es wurde festgestellt, dass der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten Matthias Tischmann - keine Eintragungen - und des Angeklagten Lars Tischmann folgende Eintragung enthält: Hinweis des GPA: Von einem Abdruck des Inhalts des BZR-Auszugs des Angeklagten Lars Tischmann wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass dieser für die Fallbearbeitung nicht von Bedeutung ist. Nach der Vernehmung eines jeden - Zeugen - Sachverständigen und Mitangeklagten - sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks - wurde n der/die Angeklagte n befragt, ob er/sie etwas zu erklären habe/hätten. Von der Verlesung des/der wurde mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und des/der Angeklagte n abgesehen. Der wesentliche Inhalt des/der Beweismittel(s) wurde mitgeteilt. Der Richter hat vom Wortlaut des/der Beweismittel(s) Kenntnis genommen. Den Beteiligten ist dazu ebenfalls Gelegenheit gegeben worden. Es wurden keine Erklärungen abgegeben. Die Beweisaufnahme wurde ohne weitere Beweisanträge geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und sodann der/die Angeklagte n - und der/die Verteidiger in - erhielt en zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte: Schuldspruch im Sinne der Anklage; Verurteilung des Angeklagten Lars Tischmann zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, Verurteilung des Angeklagten Matthias Tischmann zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und vier Monaten. Der/Die Angeklagte n - Der/Die Verteidiger in des Angeklagten Lars Tischmann - beantragte n: Freispruch. Der/Die Angeklagte - Der/Die Verteidiger in - des Angeklagten Matthias Tischmann beantragte n : Freispruch. Der/Die Angeklagte n - Der/Die Verteidiger in - hatte n das letzte Wort. Der/Die Angeklagte n - wurde n befragt, ob er/sie selbst noch etwas zu seiner/ihrer Verteidigung anzuführen habe/hätten -. Er/Sie erklärte n: nichts. Die Hauptverhandlung wurde um 13:30 Uhr unterbrochen. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Um 14:00 Uhr wurde die Sitzung in derselben Besetzung fortgesetzt.

10 Sodann wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Im Namen des Volkes Urteil Der Angeklagte Lars Tischmann wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte Matthias Tischmann wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Angeklagter Lars Tischmann: 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB Angeklagter Matthias Tischmann: 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäß erteilten Rechtsmittelbelehrung wird abgesehen. Das Protokoll wurde fertiggestellt am: 18.06.2012 gez. Zerbst Vorsitzende Richterin am Landgericht gez. Probst, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

11 1 KLs 801 Js 5200/11 (12/12) Urteil mit Gründen zur Geschäftsstelle gelangt am 27.06.2012 Landgericht Münster Im Namen des Volkes Urteil gez. Probst, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Strafsache gegen 1. Herrn Lars T i s c h m a n n, geboren am 03.08.1970 in Solingen, wohnhaft: Am Berg Fidel 84, 48153 Münster, verheiratet, deutsch, KFZ-Händler, 2. Herrn Matthias T i s c h m a n n, geb. am 20.09.1972 in Solingen, wohnhaft: Dahlweg 122, 48153 Münster, ledig, deutsch, Angestellter, wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. hat das Landgericht - große Strafkammer - Münster aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.06.2012 und 15.06.2012, an der teilgenommen haben: Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Ausführungen zu den Personen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben ( 275 Abs. 3 StPO), wird abgesehen. f ür R e c h t erkannt: Der Angeklagte Lars Tischmann wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte Matthias Tischmann wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

12 Angewendete Vorschriften: Angeklagter Lars Tischmann: 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB Angeklagter Matthias Tischmann: 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB Gründe: I. Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zur Person wird abgesehen. In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: II. Der Angeklagte Lars Tischmann betreibt in Münster einen Autohandel. Sein Bruder und Kumpane, der Angeklagte Matthias Tischmann, ist dort als Angestellter tätig. Der Schwager der Angeklagten und Geschädigte Holger Ginster unterhält einen KFZ-Ersatzteilhandel in 48163 Münster, Weseler Str. 535, bei welchem sein Cousin, der weitere Geschädigte Sven Schmidt, arbeitete. Die Beteiligten kannten sich neben ihren familiären Verbindungen über ihre Geschäftsbeziehungen. ( ) Am Vormittag des 18.11.2011 fuhr der Angeklagte Lars Tischmann zusammen mit seinem Bruder und Kumpanen, dem Angeklagten Matthias Tischmann, mit seinem Auto zum KFZ-Ersatzteilhandel des Geschädigten Ginster. Als sie gegen 11:30 Uhr dort eintrafen, befand sich neben den Geschädigten Ginster und Schmidt nur noch ein weiterer Kunde, der Zeuge Hans-Jürgen Pieper, in den Verkaufsräumlichkeiten. Der Angeklagte Lars Tischmann wollte gemeinsam mit seinem Kumpanen, dem Angeklagten Matthias Tischmann, beim Ersatzteilhandel seines Schwagers einen Airbag, den er für 250,00 von dem Geschädigten Ginster gekauft hatte, wegen eines Defekts umtauschen. Außerdem wollte er sich vom Geschädigten Ginster einen Betrag von 100,00 zurückzahlen lassen, der als Differenz aus verschiedenen zuvor abgeschlossenen Handelsgeschäften - u.a. über ein Lenkgetriebe - zu seinen Gunsten verblieben war. Da der Geschädigte Ginster keinen funktionierenden Airbag besaß, verlangte der Angeklagte Lars Tischmann nun 250,00 für den Airbag zurück und zusätzlich die "fehlenden 100,00 aus den diversen zuvor abgeschlossenen Handelsgeschäften". Der Geschädigte Ginster war indes nicht zur Zahlung von 350,00 bereit. Daraufhin erklärte der Angeklagte Lars Tischmann in Gegenwart seines Bruders und Kumpanen, des Angeklagten Matthias Tischmann, er werde nun ein Lenkgetriebe im Wert von 500,00 mitnehmen und die seine Forderung übersteigenden 150,00 an den Geschädigten Ginster zahlen. Der Geschädigte Ginster war damit einverstanden. Tatsächlich wollte der Angeklagte Lars Tischmann, was sein Kumpane, der Angeklagte Matthias Tischmann, wusste und billigte, den Differenzbetrag von 150,00 nicht zahlen. Während dieser Verhandlungen zwischen dem Angeklagten Lars Tischmann und dem Geschädigten Ginster klappte der Angeklagte Matthias Tischmann sein mitgeführtes Messer mit einer 6,5 cm langen Klinge auf und zu, wovon sich der Geschädigte Ginster jedoch unbeeindruckt zeigte. Dieses Auf- und Zuklappen des Messers geschah mit Billigung des Angeklagten Lars Tischmann, der wusste, dass sein Kumpane und Bruder ein solches Messer mit einer 6,5 cm langen Klinge bewusst bei sich führte. Dass die Angeklagten beabsichtigten, durch das Auf- und Zuklappen des Messers Druck auf den Geschädigten Ginster auszuüben, konnte nicht festgestellt werden. Die Angeklagten suchten sich sodann in Begleitung des Geschädigten Ginster ein passendes Lenkgetriebe aus. Nachdem der Angeklagte Lars Tischmann erklärt hatte, das ausgesuchte Lenkgetriebe mitzunehmen,

13 bestand der Geschädigten Ginster auf Zahlung der 150,00. Obwohl der Angeklagte Lars Tischmann nach wie vor nicht zahlungswillig war, antwortete er, er werde das Lenkgetriebe ins Auto bringen, von dort sein Portemonnaie holen und die 150,00 begleichen. Nachdem zunächst sein Kumpane, der Angeklagte Matthias Tischmann, die Halle verlassen hatte, folgte ihm der Angeklagte Lars Tischmann mit dem Lenkgetriebe, brachte es zu seinem Fahrzeug und rief dem Geschädigten Ginster zu, er werde wiederkommen. Der Geschädigte Ginster ließ ihn gehen, weil er "Probleme" mit beiden Angeklagten vermeiden wollte und auf die "Ernsthaftigkeit" des Zahlungswillens des Angeklagten Lars Tischmann vertraute. Als das Getriebe im Kofferraum verstaut war, nahmen die beiden Angeklagten im PKW Platz. Der Geschädigte Ginster bemerkte, dass diese nicht zurückkehrten, lief hinterher und stellte sich vor den Wagen, dessen Motor schon gestartet war. Er wollte die Wegfahrt verhindern und die Angeklagten zur Zahlung bewegen. In der Folge stiegen beide Angeklagten aufgrund eines nunmehr neu gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses aus dem PKW aus und schlugen gemeinsam auf den Geschädigten Ginster ein, damit dieser den Weg freigebe und auf die Geldforderung von 150,00 verzichte. Beide Angeklagten wirkten hierbei bewusst zusammen, um gemeinsam den geleisteten Widerstand des Geschädigten Ginster zu brechen. Als der auf das Geschehen aufmerksam gewordene Geschädigte Schmidt seinem Cousin, dem Geschädigten Ginster, zur Hilfe eilte, drehte sich der Angeklagte Matthias Tischmann um und zog während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Richtung des Geschädigten Schmidt stach, um diesen von der Hilfeleistung abzuhalten. Hierbei hatte er nicht vor, den Geschädigten Schmidt mit dem Messer zu treffen und zu verletzen. Der Geschädigte Schmidt konnte dem Messer ausweichen und flüchtete. Nach einigen Metern Verfolgung ließ der Angeklagte Matthias Tischmann von ihm ab. Der Angeklagte Lars Tischmann hatte das Ziehen des Messers und die Verfolgung des Geschädigten Schmidt gesehen und gebilligt. Er ließ von dem Geschädigten Ginster, der verletzt auf dem Boden lag, ab und verfolgte dessen Cousin Schmidt einige Meter, gab dann aber ebenfalls auf. Sodann verließen die Angeklagten mit dem PKW des Angeklagten Lars Tischmann, in dessen Kofferraum sich das Lenkgetriebe befand, das Gelände des Ersatzteilhandels. Der Geschädigte Ginster erlitt infolge der Schläge eine Rippenfraktur linksseitig, die stationär behandelt werden musste, sowie diverse schmerzhafte Prellungen und Blutergüsse am Oberkörper und im Gesicht. Des Weiteren zog er sich eine Platzwunde an der Stirn über dem rechten Auge und eine leichte Gehirnerschütterung zu. Hinweis des GPA: Soweit die Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen nicht abgedruckt sind ( ), ist davon auszugehen, dass diese revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für die Bearbeitung nicht von Bedeutung sind. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Matthias Tischmann, soweit ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen auf der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. ( )

14 Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Ausführungen zur Beweiswürdigung ( ) wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Ausführungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für die Bearbeitung nicht von Bedeutung sind. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich beide Angeklagten jeweils gem. 255, 253 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB einer gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB und mit Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. ( ) Die Angeklagten haben sich durch das Verladen des Lenkgetriebes in den Kofferraum des PKWs nicht wegen schweren Raubes in Mittäterschaft gem. 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. ( ) Hinweis des GPA: Vom Abdruck der weiteren Ausführungen ( ) zur rechtlichen Würdigung wird zu Prüfungszwecken abgesehen. V. Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungserwägungen wird abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus 465 Abs. 1 StPO. Vl. gez. Zerbst, VRinLG gez. Dr. Klupsch, RinLG gez. von Heiden, RLG

15 Vermerk für die Bearbeitung 1. Zur Vorbereitung einer eventuellen Revisionsbegründung ist ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision zu fertigen. Das Gutachten soll auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit des weiteren Vorgehens enthalten. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Das Gutachten braucht keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten. 2. Zeitpunkt der Begutachtung ist der 10.08.2012. 3. Der Sachverhalt ist auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in jedem Fall umfassend zu würdigen. 4. Kommt die Bearbeitung zur nicht behebbaren Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 5. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. 6. Es ist zu unterstellen, dass die Formalien (z. B. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) in Ordnung sind, soweit sich nicht ausdrücklich etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt; nicht abgedruckte Aktenteile den angegebenen bzw. vorgeschriebenen Inhalt haben. die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15.06.2012 eingelegt hat; das Urteil gegen den Angeklagten Matthias Tischmann in Rechtskraft erwachsen ist; die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Münster und des Landgerichts Münster revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist; der Zeuge Dr. med. Heinz Schneider vor seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren vom Zeugen Holger Ginster von seiner Schweigepflicht entbunden sowie ordnungsgemäß durch die Zeugin und Vernehmungsbeamtin KHK'in Reydt belehrt worden war. 7. Münster verfügt über ein Amts- sowie ein Landgericht und liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. 8. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.

16 Kalender 2012 Januar 52 1 1 2 3 4 5 6 7 8 2 9 10 11 12 13 14 15 3 16 17 18 19 20 21 22 4 23 24 25 26 27 28 29 5 30 31 April 13 1 14 2 3 4 5 6 7 8 15 9 10 11 12 13 14 15 16 16 17 18 19 20 21 22 17 23 24 25 26 27 28 29 18 30 Juli 26 1 27 2 3 4 5 6 7 8 28 9 10 11 12 13 14 15 29 16 17 18 19 20 21 22 30 23 24 25 26 27 28 29 31 30 31 Februar 5 1 2 3 4 5 6 6 7 8 9 10 11 12 7 13 14 15 16 17 18 19 8 20 21 22 23 24 25 26 9 27 28 29 Mai 18 1 2 3 4 5 6 19 7 8 9 10 11 12 13 20 14 15 16 17 18 19 20 21 21 22 23 24 25 26 27 22 28 29 30 31 August 31 1 2 3 4 5 32 6 7 8 9 10 11 12 33 13 14 15 16 17 18 19 34 20 21 22 23 24 25 26 35 27 28 29 30 31 März 9 1 2 3 4 10 5 6 7 8 9 10 11 11 12 13 14 15 16 17 18 12 19 20 21 22 23 24 25 13 26 27 28 29 30 31 Juni 22 1 2 3 23 4 5 6 7 8 9 10 24 11 12 13 14 15 16 17 25 18 19 20 21 22 23 24 26 25 26 27 28 29 30 September 35 1 2 36 3 4 5 6 7 8 9 37 10 11 12 13 14 15 16 38 17 18 19 20 21 22 23 39 24 25 26 27 28 29 30 Oktober 40 1 2 3 4 5 6 7 41 8 9 10 11 12 13 14 42 15 16 17 18 19 20 21 43 22 23 24 25 26 27 28 44 29 30 31 November 44 1 2 3 4 45 5 6 7 8 9 10 11 46 12 13 14 15 16 17 18 47 19 20 21 22 23 24 25 48 26 27 28 29 30 Dezember 48 1 2 49 3 4 5 6 7 8 9 50 10 11 12 13 14 15 16 51 17 18 19 20 21 22 23 52 24 25 26 27 28 29 30 1 31 Fest- und Feiertage 2012: 01.01. Neujahr 27./28.05. Pfingsten 06.04. Karfreitag 07.06. Fronleichnam (NRW) 08./09.04. Ostern 03.10. Tag der Deutschen Einheit 01.05. Maifeiertag 01.11. Allerheiligen 17.05. Christi Himmelfahrt 25./26.12. Weihnachten