Wasserlöschanlagen Welche Anforderungen werden zukünftig an die Planung, Abnahme und Kontrolle gestellt?

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Wasserlöschanlagen Welche Anforderungen werden zukünftig an die Planung, Abnahme und Kontrolle gestellt? Thomas Goetschi Goetschi Ingenieurbüro AG, 8107 Buchs Akkreditierte Inspektionsstelle nach ISO 17020 1

Abgrenzung der Zuständigkeiten (Entflechtung) VKF-Brandschutzrichtlinie - definiert Schutzziele - seit 06.2011 SES-Richtlinie - Stand der Technik - ab 01.2012 (Muster)-Weisung - Individuelle Vollzugsbestimmungen der Kantone 2

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie Literaturnachweis Sämtliche Texte aus den entsprechenden Richtlinien und Weisungen sind grau hinterlegt. Bsp: 3

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie Ausnahmen des Schutzumfangs geändert - 3.2.1 Grundsätzliches - 3.2.2 Zulässige Ausnahmen - 3.2.3 Notwendige Ausnahmen 4

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.2.1 Grundsätzliches - Anbauten und Überdachungen sind in Sprinklerschutz miteinzubeziehen - Räume mit besonders brandgefährdeten Einbauten in Absprache mit Behörde schützen - Absprache mit Behörde bei Bereichen, welche aus technischen Gründen, nicht mit Sprinkler geschützt werden können 5

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.2.2 Zulässige Ausnahmen Schutz in Hohlräumen neu festgelegt Brandbelastung Ja Nein Nein Ja Aktivierungsgefahr Ja Nein Ja Nein Sprinklerschutz Ja Nein Nein Nein 6

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.2.2 Zulässige Ausnahmen - Schutz in Hohlräumen neu festgelegt muss oder sein 7

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie Ausnahmen des Schutzumfangs geändert - 3.2.3 Notwendige Ausnahmen 8

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.5 Wasserversorgung 9

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.5 Wasserversorgung (Anhang) 10

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.5 Wasserversorgung: Nennwirkzeit t N 11

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.6 Alarmierung Definition ständig besetzte Stelle (Anhang) 12

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.6 Alarmierung 13

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 3.8 Absperrorgane 3.8 Absperrorgane (Anhang) - Wann kann ein Absperrorgan eingesetzt werden? - Welche Schutzziele müssen trotzdem erreicht werden 14

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 4.2 Dokumentation 15

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 4.2 Dokumentation: Nutzungsplan 16

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 4.2 Dokumentation: Nutzungsplan (Ausschnitt) 17

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 4.3 Sonderanwendungen 18

Neue VKF-Brandschutzrichtlinie 4.4 Ausserbetriebsetzung 19

Neue SES-Richtlinie Begriffbestimmmung Bisher: Technische Richtlinie Sprinkleranlagen Planung, Einbau, Betrieb Neu: SES-Richtlinie Sprinkleranlagen Planung, Einbau, Betrieb 20

Neue SES-Richtlinie Prozessablauf nach SIA 108 21

Neue SES-Richtlinie 3.3.7.5 Regaltiefe 22

Neue SES-Richtlinie 3.5 Löschwasserversorgung - Auslegung Hauszuleitung muss neu Q N (SP + 20%) berücksichtigt werden 4.2.6 Anlagen mit AFFF - volle Wasserdurchfluss muss auch bei defektem Zumischsystem selbständig gewährleistet sein (automatischer Bypass); 23

Neue SES-Richtlinie 4.3.2 Ausländische Standards Anforderungen des Merkblattes Umgang mit ausländischen Standards wurden in SES-RL übernommen 24

Neue SES-Richtlinie 4.5.2 Zus. Sprinkler neben Hindernis Bisher: 40 x 40 cm Wärmestaublech Neu: Genügt 120 mm 25

Neue SES-Richtlinie 6.2 Rohrleitungen / 6.3 Rohrhalterungen - Neue Bestimmungen ähnlich CEA 4001 - Aber, nach wie vor kein Anerkennungsverfahren 26

Neue SES-Richtlinie Bemerkungen - Weitere kleinere Änderungen - Redaktionelle Änderungen - Aufzählung nicht abschliessend 27

Neue (Muster)-Weisung Einleitung - Jeder Kanton hat eigene Gesetzgebung - Weisung regelt hoheitliche Aspekte - Hilfsmittel für Kantone für die Regelung der aufgeführten Bestimmungen 28

Neue (Muster)-Weisung Prozessablauf im Anhang 29

Neue (Muster)-Weisung Zuständigkeit bei Inspektionen - Jede Behörde kann Inspektionen selber durchführen oder Dritte bestimmen - Jede Behörde bestimmt welche Inspektionen durchgeführt werden 30

Neue (Muster)-Weisung Anforderungen an Inspektionsstellen - Inspektionsstelle muss durch Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein - Akkreditierung nach ISO 17020 im Bereich Wasserlöschanlagen Akkreditierte Inspektionsstelle nach ISO/IEC 17020 Akkreditierungs-Nr. SIS 080 31

Neue (Muster)-Weisung 6.3.3 Risikogruppen 32

Neue (Muster)-Weisung 6.3.4 Kontrollturnus - In Abhängigkeit der Risikogruppe - Behörde bestimmt ihren Turnus Wichtig: Die Betriebsbereitschaft von technischen Brandschutzsystemen wird immer bedeutender 33

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist Weitere Infos auf www.goetschi-ing-ag.ch Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 34