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Transkript:

8 Wx 63/01 021 19 T 44/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Grundbuch von V... Blatt... Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Grundbuchverfahren betreffend das im Grundbuch von V... Blatt... unter der laufenden Nummer... verzeichnete Grundstück Gemarkung V... Flur... Flurstück..., an dem beteiligt sind: 1. Landgemeinde V..., vertreten durch das Amt..., dieses vertreten durch den Amtsdirektor, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2. L... K..., 3. B... K..., 4. S... K..., - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, Eigentümer, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,

- 2 - hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht..., des Richters am Oberlandesgericht... und des Richters am Landgericht... am 6. Juni 2002 b e s c h l o s s e n : Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 19.12.2001 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e I. Im Grundbuch von V... Band I Blatt 27 waren unter lfd. Nr. 1 der verzeichneten Grundstücke - ohne Flurstücksbezeichnungen - "Kerkerts Halbkossätengut V...", unter lfd. Nr. 2 das Grundstück Gemarkung Z... Flur 2 Flurstück 297 sowie unter lfd. Nr. 3 die Flurstücke Gemarkung V... Flur 2 Flurstücke 311/179 und 479/179 eingetragen. Dieser Grundbesitz wurde am 24.05.1932 in das Grundbuch von V... Band... übertragen. Mitübertragen wurde (u.a.) als lfd. Nr. 15 der Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs das auf dem Grundstück mit der lfd. Nr. 3 lastende Wegerecht für die Landgemeinde V... Am 22.08.1932 wurden die Grundstücke lfd. Nr. 1 bis 3 - unter Berichtigung der Größe und des Reinertrages - vereinigt und als lfd. Nr. 4 eingetragen. Die Eintragung des vorbezeichneten Wegerechts blieb unverändert. Als Eigentümerin des Grundbesitzes war zuletzt - seit dem 24.10.1956 - L... L... eingetragen. Am 29.01.1990 löschte die damalige Arbeitsbereichsleiterin des Liegenschaftsdienstes und heutige Grundbuchführerin u. a. die Belastung in Abteilung II lfd. Nr. 15 (Wegerecht) "als gegenstandslos". L... L... verstarb am 05.03.1993 und wurde von ihrem Enkelsohn, dem Beteiligten zu 2., beerbt. Das Flurstück Gemarkung V... Flur 2 Flurstück 479/179 hatte zwischenzeitlich

- 3 - die neue Flurstücksbezeichnung Flur 3 Flurstück 288/5 erhalten, das Flurstück 311/179 die neue Flurstücksbezeichnung Flur 3 Flurstück 232. Durch notarielle Urkunde, UR-Nr. 700/93 der Notarin I... S... in E..., schenkte der Beteiligte zu 2. von seinem ererbten Grundbesitz, der auch noch weitere Grundstücke umfasste, jedoch mit Ausnahme des Flurstücks Flur 3 Flurstück 288/5, je einen Viertel Miteigentumsanteil seinen beiden Eltern (den Beteiligten zu 3. und 4. im Verfahren 8 Wx 63/01). Die Mutter des Beteiligten zu 2. erklärte sich in dieser Urkunde wegen ihrer Pflichtteilsansprüche nach L... L... abgefunden. Daraufhin wurden neue Grundbuchblätter angelegt. In das Grundbuch von V... Blatt 8 wurden das Grundstück Flur 3 Flurstück 288/5 und als dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1. eingetragen. In das Grundbuch von V... Blatt 431 wurde der übrige Grundbesitz vom Grundbuchblatt 88 übertragen, darunter als lfd. Nr. 6 der Grundstücke das Flurstück 232 der Flur 3. In diesem Grundbuch wurden als Eigentümer der Beteiligte zu 2. zu 1/2 und seine Eltern zu je 1/4 eingetragen. Mit Schreiben vom 24.06.1998 beantragte die Beteiligte zu 1. - bezogen auf das im Grundbuch von V... Blatt 431 eingetragene Grundstück Flur 3 Flurstück 232 - die "Wiederherstellung der alten Grundbucheintragung". Am 29.07.1998 trug die Grundbuchführerin das Wegerecht "gemäß Antrag vom 24.06.1998 von Amts wegen hier wieder" ein. Ebenso trug sie im Grundbuch von V... Blatt 8 das Wegerecht "von Amts wegen hier wieder" ein. Die gegen diese Eintragungen gerichtete Beschwerde der (jeweiligen) Eigentümer blieb beim Grundbuchamt erfolglos. Durch Beschluss des Landgerichts vom 12.11.1999-6 a T 87-88/99 - wurden die Beschlüsse des Grundbuchamtes vom 21.10.1998 aufgehoben, weil sei von der Grundbuchführerin nicht unterzeichnet waren. Durch - in beiden Grundbüchern gleich lautende - Beschlüsse vom 16.06.2000 hat die Grundbuchführerin die Beschwerden der Eigentümer zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die jeweiligen Eigentümer wiederum Beschwerde eingelegt, denen das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

- 4 - Das Landgericht hat die Beschlüsse vom 16.06.2000 und die Nichtabhilfeentscheidungen aufgehoben. Es hat das Grundbuchamt angewiesen, - im Verfahren betreffend das Grundbuch von V... Blatt 8 über die Anregung des Eigentümers auf Eintragung eines Amtswiderspruchs erneut zu entscheiden, - im Verfahren betreffend das Grundbuch von V... Blatt 431 zu Gunsten der Eigentümer einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Wegerechts einzutragen. Die Grundbuchführerin hat in beiden Grundbüchern einen Amtswiderspruch eingetragen. Gegen beide Entscheidungen des Landgerichts hat die Beteiligte zu 1. weitere Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den (jeweiligen) Amtswiderspruch zu löschen. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, 78, 80 GBO, aber offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht - jedenfalls im Ergebnis - nicht auf einer Gesetzesverletzung. Allerdings sieht sich der Senat dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es auf die von den Beteiligten - und auch vom Landgericht - erörterten Überlegungen zu den Folgen des 46 Abs. 2 GBO ebensowenig ankommt wie auf diejenigen über einen etwa gutgläubig lastenfreien Erwerb. Die Grundbuchführerin hatte das Wegerecht schon im alten Grundbuch von V... Blatt 88 am 29.01.1990 von Amts wegen - als vermeintlich gegenstandslos - gelöscht. Warum und ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, ist für das Grundbuchverfahren bedeutungslos. Wie schon das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hätte - falls die Löschung auf einem Gesetzesverstoß beruhte und das Grundbuch unrichtig gemacht

- 5 - hätte - allenfalls gem. 53 GBO ein Amtswiderspruch gegen die Löschung eingetragen werden dürfen. Die "Wiedereintragung" eines gelöschten Rechts - von Amts wegen - ist ebenso (und erst recht) schlechthin unzulässig wie eine "Nachholung" der Mitübertragung eines Rechts gem. 46 Abs. 2 GBO (vgl. dazu BGH NJW 94, 2947; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., 46 GBO Rn. 20). Wenn schon bei der nach 46 Abs. 2 GBO fingierten Löschung nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. 53 GBO, nicht aber die "Nachholung" der Mitübertragung zulässig ist, muss das erst recht für eine - wie hier - gem. 46 Abs. 1 GBO vorgenommene Löschung gelten, mögen auch die grundbuchmäßigen Voraussetzungen einer solchen Löschung nicht vorgelegen haben. Ungeachtet der Frage, ob durch die Löschung das Wegerecht als solches untergegangen ist oder nicht, ist durch dessen Wiedereintragung das Grundbuch auch nicht "richtig" geworden, weil nur ein Amtswiderspruch hätte eingetragen werden dürfen. Da die Grundbuchführerin durch die Wiedereintragung des Wegerechts das Gesetz verletzt hat und dadurch auch das Grundbuch unrichtig geworden ist, ist - in Befolgung der Entscheidungen des Landgerichts - der Amtswiderspruch gegen die (erneute) Eintragung des Wegerechts zu Recht im Grundbuch eingetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf 13 a FGG. Es entspricht der Billigkeit, der Rechtsbeschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegner aufzuerlegen. Beschwerdewert: 5.000,00 DM (entspricht 2.556,46 )..........