SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: 3 A 485/15 6 K 1809/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Antragsteller - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Kfz-Stilllegungsbeschlusses hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 1. April 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juli 2015-6 K 1809/13 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juli 2015-6 K 1809/13 - für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.500,- festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus dem Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO im Zulassungsverfahren beschränkt ist, folgt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu Nr. 2) oder der grundsätzlichen Bedeutung nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu Nr. 3) vorliegen. 3 1. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage gegen die Außerbetriebsetzung des klägerischen Kraftfahrzeuges durch Bescheid der Beklagten vom 17. September 2013 abgewiesen, da dieser Bescheid rechtmäßig sei. Die Beklagte habe i. S. v. 25 Abs. 4 Satz 1 FZV erfahren, dass für das Fahrzeug des Klägers keine Haftpflichtversicherung bestehe. Die ADAC Autoversicherung AG habe der Zulassungsstelle am 17. September 2013 eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erlöschensanzeige liege nicht vor. Selbst wenn die Versicherung des Klägers bereits im Vorjahr eine Anzeige verfrüht abgeschickt haben sollte, könne daraus nicht darauf geschlossen werden, dass es sich im Folgejahr genauso verhalte.

3 4 2. Der gegenüber dieser Entscheidung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2015-3 A 139/14 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 5 Nach 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige nach Abs. 1 oder auf andere Weise davon erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Der in dieser Bestimmung in Bezug genommene 25 Abs. 1 Satz 1 FZV regelt, dass der Versicherer zur Beendigung seiner Haftung nach 117 Abs. 2 VVG der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten kann, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug- Versicherung nicht oder nicht mehr besteht. 6 Für die am 1. März 2007 durch 25 Abs. 4 Satz 1 FVZ ersetzte Vorgängerregelung des 29d Abs. 2 Satz 1 StVZO ist in der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers eingeleiteten Maßnahmen der Zulassungsstelle hat, wenn die Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeugversicherung irrtümlich abgegeben wurde und die Haftpflichtversicherung entgegen der Anzeige in Wahrheit ununterbrochen fortbestand. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird nicht auf das tatsächliche Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung abgestellt, sondern allein darauf, dass der Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers das Nichtbestehen erklärt wird. Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln aufzugeben. Ein Abwarten oder unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige verbietet sich deshalb. Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Es soll möglichst sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die keine Kraftfahrzeugversicherung besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember

4 2015-3 C 3/15 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist uneingeschränkt auf die Nachfolgeregelung in 25 Abs. 4 Satz 1 FZV anwendbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). 7 Ebenso wie bei der Vorgängervorschrift kommt eine Ausnahme zu diesen Grundsätzen nur in Betracht, wenn die Erlöschensanzeige selbst - etwa bei erkennbaren Schreibfehlern o. Ä. - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (BVerwG, a. a. O. Rn. 21 f.). 8 Der Kläger kann hiervon ausgehend entgegen seinem Zulassungsvorbringen der streitgegenständlichen Stilllegungsverfügung nicht entgegenhalten, sein Fahrzeug sei durchgehend haftpflichtversichert gewesen und die Erlöschensanzeige seiner Versicherung sei wie schon im Vorjahr verfrüht abgegeben worden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen und unterstellt, dass die von dem Versicherungsunternehmen abgegebene Erklärung zutreffend ist, so dass regelmäßig keine Nachprüfung zu erfolgen hat. Es genügt für die Stilllegungsanordnung die Gefahr des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Erlöschensanzeige das von der Zulassungsbehörde in zulassungsrechtlicher Hinsicht als maßgeblich anzusehende Haftpflichtversicherungsverhältnis betrifft; von Bedeutung ist insoweit grundsätzlich die letzte bei ihr eingegangene Versicherungsbestätigung (BVerwG, a. a. O. Rn. 23). Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die letzte Versicherungsbestätigung am 19. Juni 2012 von der ADAC Autoversicherung AG abgegeben wurde, so dass die von dieser Versicherung am 17. September 2013 abgegebene Erlöschensanzeige keine Zweifel an ihrer Richtigkeit hervorrufen konnte. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zutreffend, wenn der Kläger meint, der Haftpflichtversicherer stünde "im Lager" der Zulassungsbehörde. Vielmehr wird der Versicherer im Pflichtenkreis des Fahrzeughalters tätig, da es der Halter ist, der nach den gesetzlichen Regelungen den Nachweis des Bestehens einer Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug zu führen hat (BVerwG, a. a. O. Rn. 26). 9 Ein offensichtlicher Mangel der Erlöschensanzeige liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor, so dass die Beklagte auf deren Eingang hin nicht ausnahmsweise zu weiteren Nachforschungen verpflichtet war. Allein der Umstand, dass die Versicherung des Klägers nach seiner Darstellung bereits im Vorjahr verfrüht eine Erlöschens-

5 anzeige abgeben haben soll, lässt einen offensichtlichen Mangel der im folgenden Jahr abgegebenen Erlöschensanzeige nicht ersichtlich werden. Selbst wenn dieser Umstand bei der Bearbeitung der Erlöschensanzeige vom 17. September 2013 bekannt gewesen sein sollte, lässt sich hieraus kein Rückschluss darauf ziehen, dass erneut eine verfrühte Erlöschensanzeige abgegeben wurde. Tatsachen, die offensichtlich zu einem derartigen Schluss hätten führen müssen, hat der Kläger nicht dargelegt. 10 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 124 Rn. 10). 11 Hieran fehlt es, da der Kläger schon keine Frage formuliert hat, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Er meint lediglich, dass es offenbar zur Routine seines Versicherers gehöre, Erlöschensanzeigen an die Behörde zu schicken, bevor eine Kündigung erklärt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass sein Versicherer damit nicht allein stehe. Es ist dem Berufungsgericht verwehrt, aus diesem Sachvortrag an Stelle des Klägers selbst eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren, zumal hier auch eine Entscheidungsrelevanz der angedeuteten Fragestellung nicht dargelegt ist. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach bemisst der Senat den Streitwert in Verfahren über die Stilllegung eines Kraftfahrzeugs auf den hälftigen Auffangstreit. Die Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht erfolgt von Amts wegen und beruht auf 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

6 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle