SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 A 546/14 6 K 808/12 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Kostenbescheids hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 7. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. September K 808/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.761,08 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist ( 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 2 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid zur Erstattung der Kosten einer gesetzlichen Vertretung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe gemäß Art Abs. 3 Satz 4 EGBGB i. V. m. 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, da die Voraussetzungen für die Bestellung einer gesetzlichen Vertreterin nach Art Abs. 3 Satz 1 EGBGB vorgelegen hätten. Die Beklagte habe die naheliegenden Möglichkeiten zur Feststellung des Eigentümers des streitgegenständlichen Grundstücks vor der Bestellung der gesetzlichen Vertreterin am 14. Juli 2008 ausgeschöpft. Auch habe ein Bedürfnis dafür bestanden, die Vertetung des unbekannten Eigentümers sicherzustellen, weil die Beklagte Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage Sandweg habe erheben wollen und ein entsprechender Bescheid dem Grundstückseigentümer als Beitragspflichtigem habe bekanntgegeben werden müssen Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht durch.

3 3 4 Ernstliche Zweifel im Sinne von 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 25. August A 283/11 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. 5 a) Ohne Erfolg verneint der Kläger ein Bedürfnis für die Sicherstellung der Vertretung im Sinne von Art Abs. 3 Satz 1 EGBGB mit der Begründung, dass der erst am 7. November 2008 erlassene Vorausleistungsbescheid im Zeitpunkt der Bestellung der gesetzlichen Vertreterin am 14. Juli 2008 noch nicht habe zugestellt werden müssen. Das Tatbestandsmerkmal des Bedürfnisses, die Vertretung sicherzustellen, steht im engen Zusammenhang mit dem weiteren in der Norm genannten Erfordernis eines Antrags desjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Vertreterbestellung hat. Da nur solche Personen antragsberechtigt sein sollen, die in einer Rechtsbeziehung zu dem Eigentümer stehen, liegt ein Bedürfnis jedenfalls dann vor, wenn rechtliche Interessen des Eigentümers oder eines Dritten betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 5. Mai C , juris Rn. 26 f.). Im Streitfall bestand eine solche Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem unbekannten Grundstückseigentümer, da sie ausweislich des im Zusammenhang mit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen gestellten Antrags vom 7. Juli 2008 und dem zeitnah im Anschluss an die Bestellung der gesetzlichen Vertreterin verfassten Informationsschreiben vom 13. August 2008 konkret beabsichtigte, zur anteiligen Deckung der Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage Sandweg Vorausleistungen von dem Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks zu erheben. 6 b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte durch ein Amtshilfeersuchen zur Erbenermittlung an das Amtsgericht L... vom 20. Juni 2008, eine Grundsteuerabfrage vom 14. Juli 2008 und eine Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 14. August (richtig: Juli) 2008 hinreichende Bemühungen zur Ermittlung des Eigentümers unternommen hatte. Soweit der Kläger demgegenüber rügt, dass es überhaupt keine Versuche gegeben habe, die Erben zu ermitteln, ist dies offensichtlich unzutreffend und auch nicht vereinbar mit den von ihm selbst eingeräumten Ermittlungen. Der handschriftliche Vermerk vom 14. Juli 2008 auf der Antwort der Stadtkämmerei vom selben Tage,

4 4 wonach der bisherige Grundstückspächter und Grundsteuerzahler M... lt. EMR- Auskunft/. H... am 23. Juli 2007 verstorben sei, kann nicht pauschal mit dem Hinweis infrage gestellt werden, die Aktenlage sei unklar, weil nach dem Antrag vom 7. Juli 2008 (VwAe Bl. 1) ein Grundbuchauszug mit Faxkennung eines Immobilienbüros vom 21. November 2008 (VwAe Bl. 5-13) und danach die Antwort der Stadtkämmerei abgeheftet ist. Richtig ist, dass eine Anfrage beim Amtsgericht B... als dem zuständigen Nachlassgericht des letzten Wohnorts (B..., vgl. VwAe Bl. 45) der verstorbenen Eigentümerin im Rahmen früherer Ermittlungen im Jahr 2000 und nicht mehr aktuell vor der Bestellung der gesetzlichen Vertretung am 14. Juli 2008 erfolgte, sondern - ebenso wie eine Anfrage beim Amtsgericht...K... als dem Nachlassgericht des Sterbeorts (S..., vgl. VwAe Bl. 44) - erst im November 2009 nachgeholt wurde. Das diesbezüglich möglicherweise gegebene Ermittlungsdefizit hat das Verwaltungsgericht aber deshalb unbeanstandet gelassen, weil eine Anfrage ausweislich der Auskunft des Amtsgerichts B... vom 9. November 2009 (VwAe Bl. 51) keinen Erfolg gehabt hätte; das Gleiche gilt ausweislich der Auskunft des Amtsgerichts...K... vom 2. November 2009 (VwAe Bl. 45). Unter diesen Umständen steht fest, dass insoweit unzureichende Ermittlungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben, so dass ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich wäre ( 46 VwVfG). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch rügt, im Jahr 2000 sei als Auskunftsperson vom Standesamt S... die Schwester der Verstorbenen und als letzter Wohnort der Verstorbenen E... sowie das dafür zuständige Nachlassgericht (AG S...) benannt worden, ohne dass den Akten zu entnehmen sei, ob diesen Auskünften nachgegangen worden sei, ist dies hinsichtlich der Schwester unzutreffend (vgl. Bl. 67 der Gerichtsakte) und im Übrigen unschädlich, weil die Auskunft zum letzten Wohnort der Verstorbenen ausweislich der Sterbeurkunde vom 21. Februar 1972 unrichtig war. 7 c) Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht die vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Bemühungen zur Ermittlung der Erben des verstorbenen Pächters nach dem Sinn und Zweck des Art Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht für geboten erachtet. Die Ausführungen, mit denen das Gericht im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 10. April OVG 70 A , juris) begründet hat, dass der Gesetzgeber eine vereinfachende Sonderregung zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters in den neuen

5 5 Bundesländern habe schaffen wollen, weswegen keine zu hohen Anforderungen an die Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers eines Grundstücks gestellt, zeitraubende Nachforschungen vermieden und der Umfang der gebotenen Ermittlungstätigkeit auf naheliegende Möglichkeiten zu beschränken sei, werden vom Kläger nicht substantiiert infrage gestellt; sie entsprechen überdies den inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 5. Mai C , juris Rn ). 8 Ausgehend davon musste die Beklagte nicht zusätzlich nach den Erben des verstorbenen Pächters forschen. Selbst wenn die Grundsteuer für das Jahr 2008 auch nach dessen Tod im Vorjahr weiter entrichtet worden sein sollte, konnte sie nicht wissen und musste es sich ihr seinerzeit auch nicht aufdrängen, dass die Erben des Pächters das Grundstück weiter nutzten. Hiervon erfuhr sie erst im August 2009, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es auf Erkenntnisse, die die Beklagte nach der Bestellung der gesetzlichen Vertreterin erlangt hat, für die Beurteilung, welche Anforderungen an die vorhergehende Ermittlung des unbekannten Eigentümers zu stellen sind, nicht ankommt. Unter diesen Umständen bestand für die Beklagte auch kein Anlass zu dem vom Kläger geforderten Aufsuchen des Grundstücks, um den Pächter zu befragen, ob er Kontakt zu den Eigentümern habe. 9 d) Schließlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Einwände des Klägers, dass die gesetzliche Vertreterin trotz seiner Mitteilung, dass er zumindest Teilerbe der verstorbenen Grundstückseigentümerin sei, Verkaufsbemühungen eingeleitet habe und dass der Teilerfolg seines Widerspruchs durch Abänderung des Ausgangsbescheids hinsichtlich der ihm ursprünglich ebenfalls in Rechnung gestellten Kosten des in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachtens in keinster Weise - auch kostentechnisch - im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden sei. Handlungen, die der gesetzliche Vertreter nach seiner Bestellung vornimmt, haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bestellung der gesetzlichen Vertretung. Dass die Verkaufsbemühungen der gesetzlichen Vertreterin ausschlaggebend für die Höhe der mit dem angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids festgesetzten Kosten (in Höhe von 1.761,08 bestehend aus einer nach dem

6 6 Verkehrswert des Grundstücks berechneten 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und MWSt) gewesen seien, behauptet der Kläger selbst nicht substantiiert. Seinen Darlegungen lässt sich lediglich allgemein entnehmen, dass er die Bestellung der gesetzlichen Vertretung für rechtswidrig und seine Heranziehung zu Kosten deshalb ebenfalls für rechtswidrig hält. Der Einwand, dass die Abänderung des Ausgangsbescheids im Widerspruchsbescheid "kostentechnisch nicht berücksichtigt worden sei und das Verwaltungsgericht hierzu nicht entschieden habe, ist ohne nähere Darlegungen nicht verständlich. Denn ursprünglich hatte die Beklagte mit dem Ausgangsbescheid zusätzlich die Erstattung der Kosten des Verkehrswertgutachtens in Höhe von 1.190,00 verlangt. Mit dem Widerspruchsbescheid wurde der Kostenfestsetzungsbescheid insoweit aber aufgehoben, und es wurden keine Kosten erhoben Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 11 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli B 781/06 -, juris Rn. 20). Soweit der Kläger auf andere Fälle verweist, in denen die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Untreue und des Betrugs der mit der Bestellung gesetzlicher Vertretungen betrauten Amtsträger der Beklagten und das Landgericht in einem Zivilverfahren sogar ein vorsätzlich fehlerhaftes Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung bejaht hätten, sind diese nicht geeignet, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Streitfall zu begründen. Wie die Ausführungen zu 1 zeigen, bereitet es keine größeren Schwierigkeiten, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheids zu prüfen Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

7 7 13 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welche Recherchebemühungen durch die Beklagte zu erfolgen haben, damit letztlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Art Abs. 3 EGBGB erfüllt sind und ein Eigentümer nicht festgestellt werden kann, ist - soweit sie verallgemeinerungsfähig ist - inzwischen höchstrichterlich in dem vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sinn geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 a. a. O. und die obigen Ausführungen unter 1.c) erster Absatz). Im Übrigen hängt der erforderliche Ermittlungsaufwand vom jeweiligen Einzelfall ab und ist keiner weitergehenden abstrakten Klärung zugänglich. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Drehwald Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

8 8

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