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Ratgeber im Trauerfall Der Verlust eines geliebten Menschen hinterlässt oft eine tiefe Leere in uns. Dabei sind gerade in solchen Momenten wichtige Entscheidungen zu treffen, Anträge zu stellen, Behördengänge zu tätigen und Formalitäten zu beachten.

Dieser kleine Ratgeber soll Ihnen in dieser schweren Zeit zur Seite stehen und Ihnen nützliche Tipps und Hinweise geben. Sollten nicht all Ihre Fragen beantwortet werden, so stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Gemeindeverwaltung sowie weitere Behörden und Fachstellen gerne zur Verfügung: Standesamt Niederaichbach Rathausstraße 2 84100 Niederaichbach Frau Groß 0 87 02 / 94 04-19 Frau Humer 0 87 02 / 94 04-17 Bestattungen sowie Renten Frau Groß 0 87 02 / 94 04-19 Kath. Pfarramt Niederaichbach 0 87 02 / 23 49 Kath. Pfarramt Oberaichbach 0 87 07 / 6 50 Ev. Pfarramt Auloh 08 71 / 5 37 13 Landshuter Zeitung 08 71 / 8 50-0 Ereignet sich ein Sterbefall nicht im Krankenhaus oder in einem Altenheim, ist Folgendes zu beachten: 1. Benachrichtigen Sie einen Arzt und die nächsten Angehörigen Der Arzt wird die Todesursache feststellen und die Todesbescheinigung ausstellen, die zur Beurkundung des Sterbefalles benötigt wird. 2. Zeigen Sie den Sterbefall beim Standesamt an Jeder Sterbefall muss spätestens am auf den Sterbetag folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt, d.h. dem Standesamt, in dessen Bezirk sich der Sterbefall ereignet hat, angezeigt werden. Nach Beurkundung erhalten Sie die Sterbeurkunden, die Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei z.b. Versicherungen benötigen. Um den Sterbefall zu beurkunden, legen Sie bitte die Todesbescheinigung, die Geburts- bzw. bei Verheirateten die Heiratsurkunde sowie ggf. ein Scheidungsdokument des Verstorbenen vor.

Wir empfehlen Ihnen die Ausstellung mehrerer Sterbeurkunden, um alle Stellen vom Tode des Verstorbenen in Kenntnis zu setzen. 3. Vereinbaren Sie einen Bestattungstermin Den Termin zur Aussegnung und Beerdigung legen Sie bitte in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt sowie dem Bestatter fest. Die Beisetzung muss nach 48 Stunden, spätestens nach 96 Stunden erfolgen. Wochenenden und Feiertage werden nicht mitgezählt. 4. Verständigen Sie Arbeitgeber, Angehörige usw. Denken Sie bitte auch an Vereine, Verbände und Behörden, bei denen der Verstorbene Funktionen bzw. Ehrenämter inne hatte 5. Traueranzeige, Sterbebilder und Trauerbriefe Sollten Sie eine Traueranzeige in Ihrer Zeitung abdrucken lassen, müssen diese rechtzeitig aufgegeben werden. Zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten beachten Sie bitte Folgendes: Rentenvorschuss Bezog der verstorbene Ehepartner Rente, besteht für den überlebenden Ehegatten in der Regel ein Anspruch auf Vorschuss der Hinterbliebenenrente. Er beträgt das Dreifache der zuletzt bezogenen Monatsrente der/des Verstorbenen und muss innerhalb von 20 Tagen bei der Rentenrechen-stelle oder beim Versicherungsamt beantragt werden. Bitte legen Sie hierbei eine Sterbeurkunde, Personalausweis sowie den letzten Rentenbescheid der/des Verstorbenen vor. Hinterbliebenenrente Der Antrag auf Vorschusszahlung ersetzt nicht den Antrag auf Witwen- bzw. Witwerrente bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern. Eine Liste der Unterlagen, die Sie für die Antragstellung benötigen erhalten Sie im Rentenamt.

Waisenrente Kinder und Stiefkinder der/des Verstorbenen können Waisenrente erhalten. Dies gilt auch für Pflegekinder, Enkel und Geschwister, wenn sie im Haushalt der/des Verstorbenen leben. Sterbegeld Die Krankenkasse der/des Verstorbenen zahlt Sterbegeld bei Vorlage der hierfür ausgestellten Sterbeurkunde und der bezahlten Rechnungen (Stichtag 01.01.1989 bei den gesetzl. KK). Außerdem sollte die Weiterversicherung von bisher mitversicherten Familienmitgliedern geklärt werden. Die Bestattungskosten übernimmt unter Umständen anteilig auch eine Gewerkschaft oder bei Tode durch einen Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung. Bitte informieren Sie sich bei diesen Stellen. Weitere Hinweise Bank- und Versicherungsverträge Über Konten der/des Verstorbenen kann nur verfügen, wer eine über den Tode hinaus gültige Vollmacht oder einen Erbschein (vom Amtsgericht ausgestellt) verfügt. Eine Ausnahme bildet ein sog. Oder-Konto. Hier kann jeder der Kontoinhaber unabhängig verfügen. Ggf. müssen Daueraufträge aufgehoben und Abbuchungsermächtigungen widerrufen werden. Nachlassgericht Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, ist das Amtsgericht Nachlassgericht hierüber zu informieren. Auf Antrag wird Ihnen dort ein Erbschein zum Nachweis der Erbberechtigung ausgestellt. Sozialhilfe, Wohngeld Sollte die Hinterbliebenenrente zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, kann Sozialhilfe oder Wohngeld beantragt werden.

Mitgliedschaften und Abonnements kündigen Die Mitgliedschaft der/des Verstorbenen bei Vereinen, Verbänden o.ä. ist schriftlich zu kündigen. Außerdem sind Abonnements für Zeitschriften, Bücher, usw. zu kündigen, bzw. umzuschreiben. Versicherungen Beachten Sie bitte, die Versicherungen der/des Verstorbenen zu kündigen, bzw. umzuschreiben, z. B. Feuer-, Gebäude-, Haftpflicht-, Hausrats-, Rechtsschutzversicherung oder Automobilclub. Grundbuchamt Unter Vorlage des Erbscheins können Sie Haus- und Grundbesitz auf Antrag umschreiben lassen. Kraftfahrzeugversicherung Sollten Sie die Kraftfahrzeugversicherung der/des Verstorbenen nicht kündigen wollen, kann der überlebende Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt übernehmen. Rundfunk- und Fernsehgerät, Telefon Die entsprechenden Geräte sollten je nach Bedarf ab- oder umgemeldet, ggf. stillgelegt werden. Beachten Sie auch den Eintrag im Telefonbuch der ggf. berichtigt werden muss. Im Interesse der Hinterbliebenen und Erben ist es ratsam, sich rechtzeitig Gedanken über die in Ihrem Todesfall zu treffenden Maßnahmen zu machen. So kann auch die Wahrung Ihrer Interessen und Rechte gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie hierbei, dass - dass alle Personenstandsdokumente griffbereit sind - Aufzeichnungen zu Ihrer Person und Ihren Vermögensverhältnissen vorhanden sind - Sie ggf. eine vorsorgliche Regelung zur Bestattung treffen. Achtung! Leider werden Trauernde oft von Betrügern angesprochen. Diese verwenden die Todesanzeigen in den Zeitungen als erste Informationsquelle und versuchen anschließend an Informationen über Wertgegenstände im Haus zu gelangen. Bitte achten Sie darauf, dass keine Ihnen unbekannte Personen das Haus betreten. Ebenso sollten Paketsendungen und Nachnahmen überprüft werden.