1 SATZUNG zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8.06.1 Gewerbestraße, Gemeinde Südbrookmerland Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), i. V. m. 58 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), hat der Rat der Gemeinde Südbrookmerland die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8.06.1, bestehend aus den nachstehenden Festsetzungen, als Satzung beschlossen. Südbrookmerland, (Bürgermeister) (Siegel) 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8.06.1 umfasst die Teilflächen G1, G3, G4-1, G4-2, G5a und G.15 gemäß der nachfolgenden Übersichtskarte.
2 2 Festsetzung Die Textlichen Festsetzungen (städtebaulich) und die Regelungen zu Immissionen werden wie folgt neu gefasst, wobei die Änderungen fett gedruckt sind: 1. GE-E-Gebiete mit Nutzungsbeschränkung Im GE-E-Gebiet sind hinsichtlich ihrer Immissionen nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig. 2. GE-Gebiete zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. 3. Gemäß 1 Abs. 6 Ziffer 2 BauNVO werden in den GE-E und GE-Gebieten nach 8 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 BauNVO die Ausnahmen allgemein zugelassen. In den GE1 und GEe1-Gebieten ist das Wohnen nach 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO unzulässig. Im Gewerbegebiet G5a ist das Wohnen nach 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO ebenfalls unzulässig.
3 4. Gemäß 1 Abs. 6 Ziffer 2 BauNVO werden in den GI-Gebieten nach 9 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 BauNVO die Ausnahmen allgemein zugelassen. In den GI1-Gebieten ist das Wohnen nach 9 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO unzulässig. In den Industriegebieten G1, G3, G4-1 und G4-2 ist das Wohnen nach 9 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO ebenfalls unzulässig. 5. In der abweichenden Bauweise gemäß 22 Abs. 4 BauNVO sind Gebäude wie in der offenen Bauweise zulässig, jedoch ohne Längenbeschränkung. 6. Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belasteten Flächen sind zugunsten des Entwässerungsverbandes Emden gemäß Satzung festgesetzt, damit eine ordnungsgemäße Reinigung gewährleistet ist. 7. Umgrenzung von Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB) Planzeichen 15.6 PlanZVO. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche ist von dem jeweiligen Eigentümer mit einer schallimmissionsmindernden Bepflanzung zu versehen. 8. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und inhaber nach 8 und 9 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO Es sind nur Wohngebäude zulässig, bei denen die Außenbauteile der schallbelasteten Seiten ein Schalldämmmaß R w,res nach Tabelle 8 der DIN 4109 für den nächst höheren Lärmpegelbereich aufweisen, als er real zu erwarten ist. Innerhalb der Wohnungen ist die Einhaltung der Kennwerte der Schallschutzklasse II (SSK II) der VDI 4100 E, Tabelle 4, maßgebend. Bereiche des Wohnumfeldes sind unter Rücksichtnahme auf benachbarte Nutzungen zu gestalten. 9. Rechtsverbindliche Bebauungspläne Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes überlagert einen Teilbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 8.06. Mit Rechtskrafterlangung des nun aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 8.06.1 tritt der am 26.11.1982 genehmigte Bebauungsplan für diesen Teilbereich (Wendehammer) außer Kraft. Immissionen Textliche Festsetzung Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in die Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung hat nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, ergänzt durch Anhang 2, zu erfolgen, wobei die Immissionsbereiche innerhalb der Richtungssektoren das zulässige Emissionskontingent LEK durch LEK- Delta LEK zu ersetzen ist.
4 Flächenbezogene Schallemissionskontingente Teilfläche LEKi, tags / db (A) LEKi, nachts / db (A) G1 67 50 G2 67 50 G3 67 55 G4-1 67 50 G4-2 67 50 G5 65 50 G5a 65 50 G6 60 45 G7 55 40 G8 63 47 G8a 63 47 G9 65 47 G9a 65 47 G10 55 38 G11 60 45 G12 60 45 G13 60 45 G14 60 45 G15 70 56 G16 65 50 G17 60 45 Emissionsminderung <LEK in db für die Richtungssektoren Richtungssektor A B Emissionsminderung <LEK 7 db 4 db
5 3 Nachrichtliche Übernahme Die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, erteilt durch den Landkreis Aurich am 25.08.2011, Az.: - IV 60-50-2225/2011, mit den plangebietsbezogenen Bedingungen und Auflagen wird nachrichtlich übernommen. Ausgenommen sind die Auflagen 2 (kein Betrieb unterhalb 5 C) und 4 (kein Betrieb während der Nachtzeit). Im Hinblick auf die Auflage 2 wird die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, erteilt durch den Landkreis Aurich am 27.06.2013, Az.: IV-60-50-2383/2011, mit Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen nachrichtlich übernommen. 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden in Kraft. Südbrookmerland, (Bürgermeister)