Konjunktur und Kapitalmarkt

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Transkript:

Konjunktur und Kapitalmarkt Eine Research-Publikation der DZ BANK AG Einlagensicherungssysteme in Deutschland Volkswirtschaft Special 23.9.2008 Inhalt Einleitung 3 1. Einlagensicherungssysteme 4 Begriffsklärung Versicherung der Banken Aufsicht 2. Rechtliche Rahmenbedingungen 6 Mindeststandards für die Einlagensicherung in Europa Nationales Einlagensicherungsrecht 3. Sicherungssysteme der deutschen Kreditwirtschaft 8 Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Sicherungssysteme der Sparkassen- Finanzgruppe Einlagensicherungssysteme der übrigen Banken in Deutschland 4. Internationaler Vergleich 14 Heterogene Einlagensicherung in Europa Hohes Sicherungsniveau in Deutschland Zusammenfassung 15 Impressum 16

2

Einleitung Die Sicherheit von Bankeinlagen ist in den letzten Wochen wieder verstärkt in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Auslöser ist die schwere Krise amerikanischer Investmentbanken. Die Frage der Sicherheit von Einlagen ist letztlich immer eine Frage des Vertrauens der Kunden in ihre Banken. Vertrauen ist dann gerechtfertigt, wenn Banken verantwortungsvoll mit den Einlagen der Bürger umgehen und wenn es darüber hinaus Mechanismen gibt, die das Ersparte auf Sparbüchern und Konten im Krisenfall wirksam schützen. Die Studie Einlagensicherung in Deutschland analysiert und vergleicht die Sicherungseinrichtungen der drei großen deutschen Bankengruppen: private Kreditbanken, Sparkassen-Finanzgruppe sowie genossenschaftlicher FinanzVerbund. Darüber hinaus sollen Unterschiede zur Einlagensicherung im Ausland herausgearbeitet werden. 3

1. Einlagensicherungssysteme Begriffsklärung Einlagensicherung umfasst im weitesten Sinne alle Mechanismen, die im Krisenfall einer Bank dem Schutz der Kundeneinlagen dienen. Hierzu zählen auch die Eigenkapitalvorschriften in der nationalen Bankengesetzgebung. Sie sollen sicherstellen, dass Banken über genügend Eigenmittel verfügen, um auch in schwierigen Situationen Einlagen der Kunden auszahlen zu können. Da die nationalen Bankgesetze in Europa einer einheitlichen EG- Richtlinie folgen, gelten nicht nur für deutsche Banken, sondern auch für die anderen Banken in der Europäischen Gemeinschaft vergleichbare Eigenkapitalvorschriften. Sollte eine krisenhafte Entwicklung die Eigenkapitalausstattung einer Bank überfordern, wird auf die Einlagensicherung im engeren Sinne zurückgegriffen. Sie umfasst: die gesetzliche Einlagensicherung, mögliche Haftungsvorschriften innerhalb von Bankkonzernen oder Verbünden sowie gegebenenfalls eine weitergehende freiwillige Einlagensicherung. Versicherung der Banken Einlagensicherungssysteme funktionieren ähnlich wie eine Versicherung: Die beteiligten Banken zahlen Beiträge in einen Einlagensicherungsfonds. Dieser springt im Schadensfall ein und stellt die Auszahlung von Kundeneinlagen sicher. Der Versicherungsschutz kann sich auch auf die Bank selbst beziehen: Die so genannte Institutssicherung verhindert die Insolvenz einer Bank und bietet damit gleichzeitig Sicherheit für die Einlagen der Kunden. Im Vergleich zur reinen Einlagensicherung die die Insolvenz der betroffenen Bank nicht verhindert bietet die Institutssicherung einen deutlich besseren Schutz vor einer Vertrauenskrise des Bankensystems. In einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbswirtschaft sorgen Insolvenzen dafür, dass ineffiziente Anbieter vom Markt verschwinden. Vereinzelt wird deshalb kritisiert, dass der Institutsschutz diesen ökonomischen Ausleseprozess behindert. In der Praxis spielt dieses Argument jedoch keine Rolle, denn im Rahmen einer notwendigen Sanierung wird meist auch das Management ausgetauscht und eine strategische Neuausrichtung der Bank vorgenommen. Häufig werden betroffene Banken nach der erfolgreichen Sanierung mit anderen Banken fusioniert. Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt unter anderem vom Finanzbedarf der Sicherungseinrichtung ab. Wenn beispielsweise in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Kreditausfälle bei Banken zunehmen und eine wachsende Zahl von Banken selbst in einen Engpass gerät, kann dies die Anhebung des Beitragsniveaus notwendig machen. Die individuellen Beiträge der Banken können ähnlich wie bei der Kfz-Versicherung nach Risiko gestaffelt werden. Das wirkt sich nicht nur positiv auf die Beitragsgerechtigkeit aus, sondern bietet auch Anreize für die beteiligten Banken, ihre Risiken zu minimieren. Auch der Umfang des Versicherungsschutzes hat Einfluss auf die Beitragshöhe. So haben institutssichernde Einrichtungen tendenziell einen größeren Finanzbedarf als reine Einlagensicherungssysteme, die die Insolvenz der betroffenen Bank nicht verhindern. Auch hier gilt das gleiche wie bei der Kfz-Versicherung: Eine Autoversicherung mit Vollkaskoschutz ist teurer als die reine Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbeiträge können als regelmäßige tatsächliche Zahlungen ausgestaltet sein, oder als Haftungszusagen, die erst im Schadensfall einzulösen sind. Auch Mischsysteme sind möglich. 4

Versicherungen haben die Aufgabe, individuelle Risiken in einer solidarischen Gemeinschaft auszugleichen. Das funktioniert in einer großen Gemeinschaft mit vielen kleinen Mitgliedern mit überschaubaren Risiken besser als bei einer Versicherung, die nur wenige sehr große Mitglieder hat. Das Gleiche gilt für die Einlagensicherung. In Sicherungsfonds, denen eine Vielzahl kleiner Banken angehört, fällt der Risikoausgleich im Schadensfall deutlich leichter als in Sicherungseinrichtungen mit wenigen großen Mitgliedern. Die Funktionsfähigkeit von Sicherungseinrichtungen im Bankensektor setzt ein effizientes Präventionssystem voraus, das regelmäßige Prüfungen und eine laufende Überwachung der angeschlossenen Banken sowie angemessene Eingriffsmöglichkeiten der Sicherungseinrichtung umfasst. Aufsicht Aufsichtsbehörde für die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen und die gesetzlich anerkannten Sicherungssysteme mit Institutsschutz ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Ziel der Überwachung ist es, das Vorhandensein ausreichender Mittel bei den einzelnen Einrichtungen zu gewährleisten sowie deren Solvenz und Liquidität sicherzustellen. Die freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen werden nicht durch die BaFin beaufsichtigt. Verbundrating Darüber hinaus besteht für Verbünde die Möglichkeit, sich freiwillig einem Rating durch anerkannte Agenturen zu unterziehen. Als Ergebnis des sehr intensiven regelmäßigen Rating-Prozesses wird eine Bonitätseinstufung vorgenommen, die auch Hinweise auf die Sicherheit der Einlagen bei Banken des gerateten Verbundes gibt. Zu den Voraussetzungen eines Verbundratings gehören, dass die beteiligten Banken als geschlossene Gruppe nach außen auftreten, dass die Institute einen effizienten institutssichernden Haftungsverbund bilden, und dass der Verbund über eine regelmäßige konsolidierte Rechnungslegung verfügt. 5

2. Rechtliche Rahmenbedingungen Mindeststandards für die Einlagensicherung in Europa Seit 1994 gibt es gemeinsame europäische Mindestanforderungen für die Einlagensicherung der Banken. Nach der EG-Einlagensicherungsrichtlinie 94/19 sind die Mitgliedstaaten zur Einführung oder offiziellen Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme auf ihrem Staatsgebiet verpflichtet. Die Sicherungssysteme müssen alle Einlagen eines Einlegers, die auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf Euro lauten, bis zu einem Betrag von 20.000 Euro decken. Höhere garantierte Beträge sind möglich. Der nationale Gesetzgeber kann die Deckung des Schadens begrenzen zum Beispiel auf 90 Prozent. Grundsätzlich müssen alle Kreditinstitute einem dieser Einlagensicherungssysteme angehören. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Staat Kreditinstitute von der Mitgliedschaft in einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem freistellen. Zu den Voraussetzungen gehört die Mitgliedschaft der Kreditinstitute in einem System, das den Erhalt der mitwirkenden Institute sichert (Institutsschutz). Gleichzeitig muss das System einen mindestens gleichwertigen Schutz der Einleger bieten. Nationales Einlagensicherungsrecht Die europäischen Staaten haben die Richtlinie unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland wurde das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) erlassen. Das Gesetz befreit Banken, die einer anerkannten institutssichernden Einrichtung angehören, von der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung. Das ESAEG lehnt sich stark an die europäische Richtlinie an. Es sieht eine Sicherung der Schäden beim Einleger von mindestens 90 Prozent, jedoch maximal bis 20.000 Euro vor. Entschädigungsanspruch nach dem ESAEG Beispiel 1: Gingen einem Anleger durch die Insolvenz seiner Bank 35.000 Euro an Einlagen verloren, würde die gesetzliche Sicherungseinrichtung 20.000 Euro des Schadens ersetzen: 90 Prozent von 35.000 Euro sind 31.500 Euro. Es werden jedoch maximal 20.000 Euro ersetzt. Beispiel 2: Gingen dem Einleger durch die Insolvenz 10.000 Euro Einlagen verloren, so bekäme er einen gesetzlichen Schadenersatz von 9.000 Euro: 90 Prozent von 10.000 Euro sind 9.000 Euro. Der Betrag liegt unter der maximalen Erstattungsgrenze und wird deshalb voll ausgezahlt. DZ BANK Research und Volkswirtschaft Die gesetzliche Sicherung beschränkt sich auf Bankeinlagen, also insbesondere Sicht-, Termin- und Spareinlagen. Vom Schutz ausgenommen sind die von der betroffenen Bank ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen. Für Wertpapiere in den Kundendepots der Banken ist keine Sicherung notwendig. Die Depots werden lediglich von der Bank verwaltet. 6

Eigentümer der Wertpapiere ist der Kunde. Sollte eine Bank insolvent werden, können die Wertpapiere vollständig auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen werden. Das gleiche Mindestabsicherungsniveau wie der deutsche Gesetzgeber verlangen die entsprechenden Bestimmungen in Irland. Die höchste Mindestabsicherung schreiben die gesetzlichen Bestimmungen in Italien, Frankreich Großbritannien und Dänemark vor. In diesen Ländern gibt es keinen Selbstbehalt d. h. es besteht 100prozentige Deckung und der Höchstbetrag der Entschädigung ist deutlich größer. Gesetzliche Einlagensicherung in ausgewählten Ländern Land Deckungsquote garantierter Betrag* Dänemark 100 % 300.000 DKK = ca.40.000 Euro Deutschland 90 % 20.000 Euro Frankreich 100 % 70.000 Euro Großbritannien 100 % 35.000 GBP = ca.44.000 Euro** Irland 90 % 20.000 Euro Italien 100 % 103.000 Euro Niederlande 100 % 90 % bis 20.000 Euro bis 40.000 Euro Österreich 100 % 20.000 Euro Spanien 100 % 20.000 Euro * auf Tausend Euro gerundet ** eine Anhebung auf 50.000 GBP = ca. 63.000 Euro ist beabsichtigt Für den tatsächlichen Schutz der Einleger spielen die gesetzlichen Rahmenbedingungen jedoch nur eine untergeordnete Rolle, weil sie lediglich eine Mindestabsicherung der Kundeneinlagen garantieren. Entscheidend für die Sicherheit der Bankeinlagen sind vielmehr gut funktionierende freiwillige Sicherungssysteme der Bankenverbände. 7

3. Sicherungssysteme der deutschen Kreditwirtschaft Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) ist das älteste und mit über 1.200 angeschlossenen Banken auch mitgliederstärkste Sicherungssystem des deutschen Kreditgewerbes. Sie wurde in den 1930er Jahren vor dem Hintergrund der damaligen Weltwirtschaftskrise errichtet. Seit ihrem Bestehen konnte sie drohende Insolvenzen unter den ihr angeschlossenen Banken immer erfolgreich verhindern. Die BVR-Sicherungseinrichtung ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Ihr gehören alle BVR-Mitgliedsbanken an. Dazu zählen die Volksbanken, Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehnskassen, Sparda-Banken, PSD- Banken und alle übrigen Kreditgenossenschaften, die genossenschaftlichen Zentralbanken DZ BANK und WGZ BANK sowie alle genossenschaftlichen Spezial-Verbundinstitute wie beispielsweise die Bausparkasse Schwäbisch Hall, die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank und die Münchener Hypothekenbank. Die genossenschaftliche Sicherungseinrichtung zielt auf den Schutz aller Kunden außer anderen Kreditinstituten ab. Damit sind nicht nur die Einlagen von Privatpersonen, sondern beispielsweise auch die von Unternehmen, Vereinen oder Stiftungen geschützt. Geschützt werden nicht nur alle Kundeneinlagen, wie Sparbücher, Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen oder Guthaben auf Girokonten, sondern auch die von angeschlossenen Banken ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen einschließlich der von den genossenschaftlichen Zentralbanken emittierten Zertifikate im Besitz eines Kunden, wenn dieser keine Bank ist. Der Schutz beträgt 100 Prozent des dem Kunden nach den maßgeblichen Bedingungen zustehenden Anspruchs ohne eine betragliche Begrenzung. Aufgrund der hohen Sicherheit gelten Einlagen bei Instituten, die der BVR-Sicherungseinrichtung angeschlossen sind, als mündelsicher nach 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Hauptaufgabe der Sicherungseinrichtung ist jedoch die Abwendung oder Behebung von drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei angeschlossenen Banken. Dieser praktizierte Institutsschutz konnte Insolvenzen von Mitgliedsinstituten bisher immer erfolgreich verhindern, so dass eine Entschädigung von Einlegern noch nie notwendig war. Die Sicherungseinrichtung des BVR ist als institutssichernde Einrichtung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) anerkannt, so dass ihre Mitglieder keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung angehören. Die genossenschaftliche Sicherungseinrichtung besteht aus einem Garantiefonds und einem ergänzenden Garantieverbund. Der Garantiefonds wird aus den jährlichen Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken gespeist. Er hilft Mitgliedsbanken, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, durch Bürgschaften und Garantien, verzinsliche und unverzinsliche Darlehen sowie durch Zuschüsse. Der Garantieverbund besteht aus Garantieerklärungen, d. h. abstrakten Zahlungsverpflichtungen, die die angeschlossenen Banken eingegangen sind. Der Garantieverbund unterstützt Sanierungsmaßnahmen bei Mitgliedsinstituten durch Bürgschaften und Garantien. 8

Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Kreditgenossenschaften Zentralbanken Spezialinstitute Garantiefonds Garantieverbund Institutssicherung DZ BANK Research und Volkswirtschaft Der Jahresbeitrag für den Garantiefonds hängt vor allem vom Kreditvolumen und von der Bonität der Bank ab. Der normale Erhebungssatz für die Kreditgenossenschaften wird jährlich vom BVR-Verbandsrat festgelegt. Er bewegt sich in einem Rahmen von mindestens 0,5 bis maximal 2,0 Promille der Bemessungsgrundlage, zu der vor allem Forderungen an Kunden zählen. Für alle Kreditgenossenschaften wird nach einem einheitlichen Klassifizierungssystem ein Bonitätsindikator ermittelt. Institute im mittleren Bereich zahlen den normalen Erhebungssatz. Institute hoher Bonitätsklassen erhalten einen zehnprozentigen Abschlag vom Normalsatz, während Institute niedrigerer Bonitätsklassen einen zehn- bis vierzigprozentigen Aufschlag erhalten. Die bonitätsabhängige Ausgestaltung der Beitragssätze bietet Anreize, Risiken zu reduzieren. Institute schlechterer Bonitätsklassen werden zudem einer genaueren Überprüfung unterzogen. Obwohl Bankeinlagen nicht im Mittelpunkt eines Ratingverfahrens stehen, können beim genossenschaftlichen FinanzVerbund die Ratingagenturen FitchRatings und Standard & Poor's, die die Gruppe regelmäßig Verbundratingprozessen unterziehen, als weitere freiwillige Beobachtungsinstanzen verstanden werden. Sicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe Die freiwilligen Sicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe stammen aus den 1970er Jahren. Bis Mitte 2005 gab es gesetzliche Regelungen, durch die die staatlichen Eigentümer der Sparkassen und Landesbanken für deren Verbindlichkeiten haften und das Fortbestehen der Institute sichern mussten. Deshalb beruhten die Hilfen der Sicherungssysteme auf Freiwilligkeit. Die Anstaltslast, von der eine institutssichernde Wirkung ausging, wurde aus Wettbewerbsgründen zum 1. Juli 2005 abgeschafft. Auch die Gewährträgerhaftung durfte für die ab Mitte 2005 neu entstehenden Verbindlichkeiten der öffentlich-rechtlichen Banken nicht mehr übernommen werden. (Durch das so genannte Grandfathering besteht aber weiterhin Schutz für Verbindlichkeiten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.) Aufgrund des weitgehenden Wegfalls des Staatsschutzes wurden die freiwilligen Sicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe mit Beschluss vom Dezember 2004 neu ausgerichtet. Die Sicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe bestehen aus insgesamt 13 zum Teil regional begrenzten Sicherungseinrichtungen, die zu einem Haftungsverbund zusammengeschlossen sind. Den verschiedenen Sicherungseinrichtungen gehören rund 480 9

Sparkasse, Landesbanken und einige andere Institute sowie Landesbausparkassen an. Ähnlich wie bei den Genossenschaftsbanken schützen die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe nicht nur die Kundeneinlagen, sondern auch Inhaberschuldverschreibungen, die angeschlossene Institute emittiert haben, zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung. Auch die Einlagen bei Sparkassen gelten als mündelsicher. Nach dem Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung wurde das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe stärker auf Institutssicherung ausgerichtet. Es ist als institutssichernde Einrichtung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) anerkannt. Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen müssen keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung angehören. Während die Genossenschaftsbanken ihre Sicherungseinrichtung 2003 im Rahmen einer Reform zentralisiert haben, bestehen im Sparkassensektor weiterhin elf eigenständige Sparkassenstützungsfonds bei den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden. Außerdem gibt es die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen. Bei drohenden oder bereits bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Sparkasse leistet der Sparkassenstützungsfonds, dem das Institut angehört, Hilfe. Unter den regionalen Stützungseinrichtungen besteht ein überregionaler Ausgleich, falls die notwendigen Hilfsaufwendungen die vorhandenen Fondsmittel überschreiten. Diese Haftungsgemeinschaft aller Sparkassenstützungsfonds ist mit den beiden anderen Sicherungseinrichtungen zu einem Haftungsverbund zusammengeschlossen. Der Haftungsverbund wird aktiv, wenn die notwendigen Hilfsaufwendungen, die Mittel des betroffenen Sicherungssystems übersteigen. Zu den möglichen Hilfsmaßnahmen der Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehören die Zufuhr von Eigenmitteln, die Übernahme von Bürgschaften und Garantien, verzinsliche Schuldversprechen sowie die Erfüllung von Ansprüchen Dritter. Sicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe Regionale Sparkassenstützungsfonds Regionale Sparkassenstützungsfonds Regionale Sparkassenstützungsfonds Sicherungsreserve der Landesbanken Sicherungsfonds der Landesbausparkassen Haftungsgemeinschaft der Sparkassenstützungsfonds Haftungsverbund Institutssicherung DZ BANK Research und Volkswirtschaft Die Beiträge der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen an ihre Sicherungseinrichtungen hängen von aufsichtsrechtlich festgelegten Risikogrößen ab. Diese dienen als Bemessungsgrundlage für die Beiträge. Die institutsspezifischen Beitragssätze hängen von der individuellen Risikotragfähigkeit der Mitglieder ab. Höhere Risikotragfähigkeit wird mit 10

niedrigeren Beitragssätzen belohnt. Die risikoorientierte Beitragsbemessung, die bei der letzten Neuausrichtung des Haftungsverbundes eingeführt wurde, soll Anreize zu risikobewusstem Verhalten bieten. Einlagensicherungssysteme der übrigen Banken in Deutschland Für die Institute des genossenschaftlichen FinanzVerbundes und der Sparkassen- Finanzgruppe entfällt die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Sicherungseinrichtung, weil beide Gruppen über einen anerkannten Institutsschutz verfügen. Alle übrigen deutschen Banken müssen einer gesetzlichen Sicherungseinrichtung angehören. Sicherungssystem der privaten Banken Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ist die gesetzliche Sicherungseinrichtung für private Banken in Deutschland. Sie wurde vom Bundesverband deutscher Banken (BdB) errichtet. Der EdB gehören Einlagenkreditinstitute an, die gleichzeitig Mitglied im BdB sowie in dessen freiwilligem Einlagensicherungsfonds sind. Außerdem sind die privaten Bausparkassen (alle Bausparkassen außer den Landesbausparkassen, die zur Sparkassen- Finanzgruppe gehören, und der Bausparkasse Schwäbisch Hall, die zum genossenschaftlichen FinanzVerbund gehört) sowie die Institute in privater Rechtsform, die keiner freiwilligen Einlagensicherung angehören, Mitglieder der EdB. Als gesetzliche Sicherungseinrichtung orientiert sich die EdB an den im Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vorgesehenen Pflichten. Die Kundengruppen, auf die sich der Schutz bezieht, die Art der Einlagen, die geschützt werden, und die Höhe des Einlagenschutzes entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Abschnitt: Nationales Einlagensicherungsrecht). Private deutsche Banken können auf freiwilliger Basis ergänzend im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.v. mitwirken. Der Einlagensicherungsfonds schützt subsidiär. Er übernimmt bei Insolvenz eines mitwirkenden Institutes den 10prozentigen Selbstbehalt und die Einlagenteile, welche die 20.000-Euro-Grenze übersteigen. Im Gegensatz zu den Sicherungseinrichtungen der Genossenschaftsbanken und der Sparkassen-Finanzgruppe gibt es eine betragliche Sicherungsgrenze, die bei 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank liegt. Da selbst kleinere Banken über mehrere Millionen Euro Eigenkapital verfügen, ergibt sich eine entsprechend hohe Absicherung für den einzelnen Einleger. Der freiwillige Einlagensicherungsfonds schützt die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Geschützt werden Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Im Gegensatz zu den Genossenschaftsbanken und Instituten der Sparkassen- Finanzgruppe sind Inhaberschuldverschreibungen nicht gesichert. Die Mitgliedsinstitute der freiwilligen Sicherungseinrichtung sind verpflichtet, jährlich mindestens 0,3 Promille der Bilanzposition Verbindlichkeiten gegenüber Kunden als Umlage zu entrichten. Außerdem wird für die Banken jährlich eine Klassifizierung vom Prüfungsverband deutscher Banken durchgeführt. Die Klassifizierung erfolgt anhand von Kennziffern zum Risiko- und Ertragsprofil der Bank. Als Ergebnis des Verfahrens wird jeder Bank eine der drei Klassen der Stufe A, eine der drei Klassen der Stufe B oder eine der drei Klassen der Stufe C zugewiesen. Eine Zuordnung zu Stufen der Klassen B und vor allem C deuten auf 11

ein höheres Risiko hin. Solche Institute werden zu einer erhöhten Umlage herangezogen. Der Zuschlag kann bis zum 2,5fachen der normalen Umlage reichen. Institute dieser Risikoklassen werden außerdem einer intensiveren Überwachung unterzogen. Sicherungssystem der privaten Banken Private Banken, Zweigstellen ausländischer Banken (gesetzliche) Entschädigungseinrichtung deutscher Banken Sicherung der Einlagen zu 90 % bis max. 20.000 Euro (ergänzender) Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken Ergänzende Einlagensicherung zu 100 % bis zu einem max. Betrag von 30 % des haft. Eigenkapitals der Bank je Einleger DZ BANK Research und Volkswirtschaft Auch wenn die Schutzwirkung des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken betraglich begrenzt ist und Sparguthaben in Form von Inhaberschuldverschreibungen vom Schutz ausgenommen bleiben, bietet der freiwillige Einlagensicherungsfonds des BdB in Kombination der EdB mit eine gute Absicherung. Einlagen bei Instituten, die dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds angehören, gelten bis zur Sicherungsgrenze (30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank) als mündelsicher. Dagegen können Kunden privater Banken in Deutschland, die nicht dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds angehören, im Insolvenzfall nicht mit vollständiger Entschädigung rechnen, vor allem wenn sie entsprechend hohe Guthaben angespart haben. Sicherungssystem der öffentlich-rechtlichen Banken Für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, die nicht zur Sparkassen-Finanzgruppe gehören, hat der Bundesverband Öffentlicher Banken (VÖB) die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken als gesetzliche Sicherungseinrichtung eingerichtet. Darüber hinaus gibt es auf freiwilliger Basis den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands. Einlagensicherung bei Zweigstellen ausländischer Banken Zweigstellen ausländischer Banken, die ihren Sitz in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums haben, haben Anspruch auf Mitwirkung in der gesetzlichen Sicherungseinrichtung, falls die gesetzliche Entschädigung nach Höhe und Umfang die Sicherung aus dem Herkunftsland übersteigt (topping up). Das ESAEG schreibt jedoch nur die in der EG- Richtlinie vorgesehene Mindestabsicherung vor. Deshalb besteht für Zweigstellen von Banken aus dem europäischen Ausland praktisch kein Bedarf für die Mitwirkung in der deutschen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung. Niederlassungen ausländischer Banken können im freiwilligen Einlagensicherungsfonds privater Banken mitwirken, sofern sie die satzungsmäßigen Anforderungen erfüllen. Zweigniederlassungen von Instituten aus Drittstaaten fallen unter den Anwendungsbereich des ESAEG und müssen sich dementsprechend einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung anschließen. 12

Einlagensicherung in Deutschland Sicherungseinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Haftungsverbund der Sparkassen- Finanzgurppe Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken 1) Entschädigungseinrichtung deutscher Banken 2) Einlagensicherung in anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft Mitglieder Zahl der Mitglieder Form der Sicherungseinrichtung Schutzwirkung: - geschützte Kunden - geschützte Einlagen - Sicherungsgrenzen Aufsicht weitere externe Beobachtung alle Kreditgenossenschaften, genossenschaftlichen Zentralbanken und Spezialinstitute mehr als 1.200 Banken in einer Sicherungseinrichtung anerkannter Institutsschutz alle Kunden außer andere Finanzdienstleister vor allem Sicht-, Terminund Spareinlagen; außerdem Inhaberschuldverschreibungen 100% der Einlagen ohne betragliche Begrenzung; durch Institutsschutz sind indirekt alle Einlagen aller Kunden geschützt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Verbundratings für den FinanzVerbund durch die Agenturen FitchRatings und Standard & Poor s alle Sparkassen, Landesbanken und Girozentralen sowie Landesbausparkassen über 400 Institute in 13 Sicherungseinrichtungen anerkannter Institutsschutz alle Kunden außer andere Finanzdienstleister vor allem Sicht-, Terminund Spareinlagen; außerdem Inhaberschuldverschreibungen 100% der Einlagen ohne betragliche Begrenzung; durch Institutsschutz sind indirekt alle Einlagen aller Kunden geschützt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzelne Verbundratings auf Regionalebene freiwillige Einlagensicherung für private Banken und Zweigstellen ausländischer Banken, die Satzungserfordernisse erfüllen rund 180 Banken und Zweigstellen ausländischer Banken freiwillige ergänzende Einlagensicherung alle Kunden außer andere Finanzdienstleister vor allem Sicht-, Terminund Spareinlagen, jedoch keine Inhaberschuldverschreibungen ergänzt den Schutz der gesetzlichen Einlagensicherung auf 100% der Einlagen bis maximal 30% des haftenden Eigenkapitals der Bank je Einleger private Banken, private Bausparkassen, Zweigstellen ausländischer Banken aus Drittstaaten rund 220 Banken und Zweigstellen ausländischer Banken gesetzliche Einlagensicherung Zweigstellen von Banken mit Sitz in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft 76 Banken aus anderen EG-Ländern mit Zweigstellen in Deutschland vorwiegend gesetzliche Einlagensicherung der jeweiligen Länder; vereinzelt Institutsschutz Privatpersonen und andere Bestimmungen der jeweiligen Länder; in jedem Fall Kunden, die eines besonderen Schutzes bedürfen; Schutz von Privatpersonen nicht geschützt sind u.a. und anderen Kunden, die Finanzdienstleister, öffentliche Stellen, größere bedürfen eines besonderen Schutzes Kapitalgesellschaften vor allem Sicht-, Terminund Spareinlagen, jedoch keine Inhaberschuldverschreibungen gesetzliche Mindestsicherung von 90% der Einlagen bis zu 20.000 Euro je Einleger Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Einlagenschutz der jeweiligen Länder; in jedem Fall Sicherung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen Sicherungsgrenzen der jeweiligen Länder; Mindestsicherung der EG- Richtlinie von 90% der Einlagen bis zu 20.000 Euro je Einleger Aufsichtsbehörden der jeweiligen Länder 1) freiwillige Einlagensicherung für private Banken und Zweigstellen ausländischer Banken; daneben gibt es den Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds für die privaten Bausparkassen und den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands für die öffentlich-rechtlichen Banken, die nicht der Sparkassen-Finanzgruppe angehören 2) gesetzliche Einlagensicherung für private Banken, Zweigstellen ausländischer Banken und private Bausparkassen; daneben gibt es die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands für die öffentlich-rechtlichen Banken, die nicht der Sparkassen-Finanzgruppe angehören 13

4. Internationaler Vergleich Heterogene Einlagensicherung in Europa Die Einlagensicherungssysteme in der Europäischen Gemeinschaft erfüllen zwar alle die Mindestanforderungen der EG-Einlagensicherungsrichtlinie. Die nationalen Ausgestaltungen des Einlagensicherungsrechts und der bestehenden Systeme differieren jedoch sehr stark von Land zu Land. Unterschiede gibt es nicht nur in der Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (vgl. Tabelle S. 6), sondern auch in der Art der Umsetzung. Während in einigen Ländern vorwiegend mit Haftungszusagen gearbeitet wird, stellen in anderen Ländern Haftungszusagen lediglich eine Ergänzung zu tatsächlichen Beitragszahlungen dar, die dem Aufbau eines Haftungsvermögens dienen. Unterschiede gibt es auch in der Ausgestaltung von Einlagenprodukten. Vor allem durch die EU-Erweiterung hat sich das Problem verstärkt, was eine einheitliche Abgrenzung der zu schützenden Einlagen erschwert. Schon vor der internationalen Finanzmarktkrise wurden deshalb Stimmen laut, die eine stärkere Harmonisierung der EG-Einlagensicherung forderten. Durch die aktuellen Probleme einiger Banken auch in Europa verstärkt sich der Druck in Richtung einer Harmonisierung auf höherem Absicherungsniveau. Hohes Sicherungsniveau in Deutschland Die Unterschiede im Absicherungsniveau hängen auch mit den freiwilligen Sicherungseinrichtungen zusammen, die die gesetzliche Einlagensicherung ergänzen. So hat man sich in Deutschland bewusst für niedrige gesetzliche Mindestanforderungen entschieden. Spätestens seit den 1970er Jahren bestehen gut funktionierende freiwillige Einlagensicherungssysteme der deutschen Bankenverbände, in die man bei der Verabschiedung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes nicht eingreifen wollte. Dafür wurden in anderen Ländern höhere Mindestabsicherungen festgelegt, weil die vor Erlass der EG- Richtlinie vorhandenen Sicherungssysteme unzureichend waren. In den Niederlanden wurde die gesetzliche Mindestabsicherung Anfang 2007 weiter ausgebaut, weil es ähnlich wie in Großbritannien und vielen andern Ländern kaum freiwillige Sicherungseinrichtungen gibt. Seit Jahresbeginn müssen Einlagen niederländischer Banken bis 20.000 Euro zu 100 Prozent gesichert sein. Darüber hinaus gehende Einlagen sind zu 90 Prozent gesichert. Die maximale Einlagenentschädigung beträgt jedoch insgesamt höchsten 40.000 Euro. Vor dem Hintergrund der Krise bei Northern Rock wurde mit Gültigkeit per 01.10.2007 die britische Einlagensicherung ausgebaut. Seit dem sind Sparguthaben zu 100 Prozent und bis zu einem Betrag von 35.000 GBP gesetzlich geschützt. Eine Anhebung der Sicherungsgrenze auf 50.000 GBP ist für 2009 vorgesehen. 14

Zusammenfassung Die meisten deutschen Banken bieten im europäischen Vergleich einen sehr hohen Einlagenschutz. Vor allem die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die anderen Genossenschaftsbanken, aber auch die Institute der Sparkassen-Finanzgruppe überzeugen durch einen seit Jahrzehnten bewährten Institutsschutz und eine 100prozentige Sicherung von Einlagen und Inhaberschuldverschreibungen ohne betragliche Begrenzung. Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die beiden Verbünde mit 64,1 Prozent über sehr hohe Marktanteile im Einlagengeschäft verfügen. Für Einlagen bei privaten Banken und Zweigstellen ausländischer Banken, die dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angehören, gibt es zwar eine Sicherungsgrenze. Mit einer betraglichen Begrenzung auf 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank je Einleger besteht jedoch ebenfalls ein guter Schutz. Dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Einlegerschutz in Deutschland vergleichsweise niedrig sind, ist angesichts der Existenz freiwilliger Einlagensicherungssysteme kaum von Bedeutung. Private Banken und Zweigstellen ausländischer Banken, die ausschließlich der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken angehören, bieten dagegen nur die gesetzliche Mindestabsicherung von 90 Prozent der Einlagen bis zu einem Betrag von 20.000 Euro. Darüber hinaus gehende Einlagen sind ungesichert. Bei deutschen Zweigstellen von Banken aus anderen Staaten der europäischen Gemeinschaft, die sich auf die Einlagensicherung ihres Heimatlandes beschränken, unterscheidet sich das Absicherungsniveau je nach Heimatland. Letztlich liegt es auch in der Verantwortung der Einleger, sich über die Einlagensicherung bei Banken zu erkundigen und die Informationen in die Anlegentscheidung mit einzubeziehen. 15

Impressum Herausgeber: DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main Vorstand: Wolfgang Kirsch (Vorsitzender), Dr. Thomas Duhnkrack, Lars Hille, Wolfgang Köhler, Albrecht Merz, Frank Westhoff Verantwortlich: Klaus Holschuh, Leiter Research und Volkswirtschaft Verantwortlich: Dr. Hans Jäckel, Leiter Volkswirtschaft und Content Management, Tel.: 069 7447 2280, E-Mail: hans.jaeckel@dzbank.de DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main 2008 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am MainNachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, Germany Verantwortliches Unternehmen DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main, Germany Vergütung der Analysten Research-Analysten werden nicht für bestimmte Investment Banking-Transaktionen vergütet. Der/die Verfasser dieser Studie erhält/erhalten eine Vergütung, die (unter anderem) auf der Gesamtrentabilität der DZ BANK basiert, welche Erträge aus dem Investment Banking-Geschäft und anderen Geschäftsbereichen des Unternehmens einschließt. Die Analysten der DZ BANK und deren Haushaltsmitglieder sowie Personen, die den Analysten Bericht erstatten, dürfen grundsätzlich kein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten von Unternehmen haben, die vom Analysten gecovert werden. Disclaimer Hinweis: Dieses Dokument dient nur zur internen Verwendung. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Dieses Dokument ist durch die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank ( DZ BANK ) erstellt und zur Verteilung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Dieses Dokument richtet sich nicht an Personen mit Wohn- und/oder Gesellschaftssitz und/oder Niederlassungen im Ausland, vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Großbritannien oder Japan. Diese Broschüre darf im Ausland nur in Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften verteilt werden, und Personen, die in den Besitz dieser Informationen und Materialien gelangen, haben sich über die dort geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und diese zu befolgen. Dieses Dokument stellt kein öffentliches Angebot von Erwerb von Wertpapieren oder Finanzinstrumenten dar. Dieses Dokument stellt eine unabhängige Bewertung der entsprechenden Emittentin bzw. Wertpapiere durch die DZ BANK dar. Alle hierin enthaltenen Bewertungen, Stellungnahmen oder Erklärungen sind diejenigen des Verfassers des Dokuments und stimmen nicht notwendigerweise mit denen der Emittentin oder dritter Parteien überein. Die DZ BANK hat die Informationen, auf die sich das Dokument stützt, aus zuverlässig erachteten Quellen übernommen, ohne jedoch alle diese Informationen selbst zu verifizieren. Dementsprechend gibt die DZ BANK keine Gewährleistungen oder Zusicherungen hinsichtlich der Vollständigkeit oder Richtigkeit der hierin enthaltenen Informationen oder Meinungen ab. Die DZ BANK übernimmt keine Haftung für Verluste, die durch die Verteilung und/oder Verwendung dieses Dokuments verursacht und/oder mit der Verteilung/Verwendung dieses Dokuments im Zusammenhang stehen. Eine Investitionsentscheidung bezüglich irgendwelcher Wertpapiere oder sonstiger Finanzinstrumente sollte auf der Grundlage eines Beratungsgespräches sowie Prospekts oder Informationsmemorandums erfolgen und auf keinen Fall auf der Grundlage dieses Dokuments. Unsere Empfehlungen können je nach den speziellen Anlagezielen, dem Anlagehorizont oder der individuellen Vermögenslage für einzelne Anleger nicht oder nur bedingt geeignet sein. Da Trading- Empfehlungen stark auf kurzfristigen technischen Aspekten basieren, können sie auch im Widerspruch zu anderen Aussagen mit Empfehlungscharakter der DZ BANK stehen. Die Empfehlungen und Meinungen entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments. Sie können aufgrund künftiger Entwicklungen überholt sein, ohne dass das Dokument geändert wurde. Ersteller Michael Stappel Senior Economist +49 - (0)69-74 47-26 21 michael.stappel@dzbank.de D600 16