Mathias Döpfner, Potsdam

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Transkript:

Mathias Döpfner, Potsdam Veröffentlichung von Herrn Dr. Mathias Döpfner über die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der Axel Springer Aktiengesellschaft Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 Herrn Dr. Mathias Döpfner ("Antragsteller") gemäß 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung nach 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über die Axel Springer Aktiengesellschaft, Berlin ("Axel Springer AG" oder "Zielgesellschaft") aufgrund des am 14. August 2012 erklärten Beitritts zu der zwischen Frau Dr. h.c. Friede Springer ("Frau Dr. Springer") und der Friede Springer GmbH & Co. KG ("F. Springer KG") am 14. August 2012 geschlossenen Poolvereinbarung zu veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 35 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen. Der Antragsteller hielt am 14. August 2012 unmittelbar 126.345 Aktien (entspricht rund 0,13 % der Stimmrechte) sowie mittelbar 1.120.347 Aktien (entspricht rund 1,13 % der Stimmrechte) der Axel Springer AG. Mit Vertrag vom 14. August 2012 hat Frau Dr. Springer 1.978.800 Aktien (entspricht 2 % der Stimmrechte) der Axel-Springer AG an den Antragsteller verschenkt (die "verschenkten Aktien"). Mit Erklärung vom 14. August 2012 ist der Antragsteller weiterhin einer zwischen Frau Dr. Springer und der F. Springer KG am 14. August 2012 abgeschlossenen Poolvereinbarung beigetreten ("Poolvertrag"). Frau Dr. Springer hielt am 14. August 2012 einschließlich der verschenkten Aktien unmittelbar und mittelbar u.a. über die F. Springer KG die Mehrheit der Stimmrechte an der Axel Springer AG. Zweck des Poolvertrags ist es unter anderem, mittels eines Aktionärspools ("Stimmpool") die einheitliche Willensbildung und Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Axel Springer AG und damit den Einfluss der Poolmitglieder sicherzustellen. Der Poolvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach dem Poolvertrag sind die Stimmrechte und die sonstigen Rechte aus den poolgebundenen Aktien in der Hauptversammlung der Axel Springer AG jeweils gemäß den entsprechenden Beschlüssen der Poolmitglieder auszuüben, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Sinne das jeweilige Poolmitglied bei der Beschlussfassung des Pools abgestimmt hat. Das Stimmrecht der Poolmitglieder richtet sich nach ihrem Stimmrecht in der Hauptversammlung der Axel Springer AG, gerechnet nach der jeweiligen Stückzahl ihrer stimmberechtigten poolgebundenen Aktien. Soweit die F. Springer KG mittelbar an der Axel Springer AG beteiligt ist, richtet sich ihr Stimmrecht nach der durchgerechneten Stückzahl der von der F. Springer KG mittelbar gehaltenen stimmberechtigten poolgebundenen Aktien.

2 Die Beitrittserklärung des Antragstellers zum Poolvertrag bezieht sich nur auf die verschenkten Aktien. Nach Wirksamwerden der Übertragung der verschenkten Aktien hält der Antragsteller innerhalb des Stimmpools Stimmrechte im einstelligen Prozentbereich. Die Veröffentlichung der Befreiung von Herrn Dr. Mathias Döpfner unter Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe wird wie folgt vorgenommen: A. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: 1. Der Antragsteller wird gemäß 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung nach 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über die Axel Springer Aktiengesellschaft, Berlin, aufgrund des am 14.08.2012 erklärten Beitritts zu der zwischen Dr. h. c. Friede Springer und der Friede Springer GmbH & Co. KG am 14.08.2012 geschlossenen Poolvereinbarung, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 35 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn (a) die Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 im Hinblick auf ihre für Abstimmungen in einer Poolversammlung nach 2 der Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 und das Stimmverhalten in der Axel Springer Aktiengesellschaft, Berlin, geltenden Regelungen geändert wird oder (b) der Antragsteller allein oder in Abstimmung mit einem oder mehreren Dritten entweder - über mehr als 50 % der Stimmrechte in einer Poolversammlung nach 2 der Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 verfügt - oder in einer Poolversammlung nach 2 der Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 mehr als 50 % der Stimmrechte ausübt oder (c) der Antragsteller dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt, dass er seine Beteiligung an der Zielgesellschaft auf mindestens 30 % der Stimmrechte in der Zielgesellschaft erhöht. Für die Frage, ob der Antragsteller die vorgenannte 30 %-Schwelle erreicht oder überschritten hat, gelten auch die Zurechnungsregeln des 30 WpÜG. Die der Poolvereinbarung gemäß vorstehender

3 Ziffer 1 jeweils unterfallenden Stimmrechte werden bei der Feststellung, ob der Antragsteller die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass er seine Beteiligung an der Zielgesellschaft auf mindestens 30 % der Stimmrechte in der Zielgesellschaft erhöht, nicht berücksichtigt. Nach den vorstehenden Buchstaben a) und b) kann die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 nur widerrufen werden, wenn die der Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der in der Axel Springer Aktiengesellschaft, Berlin, vorhandenen Stimmrechte ausmachen. 3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender Auflage: Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen. B. Die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids werden wie folgt zusammengefasst: Dem Antrag des Antragstellers auf Befreiung von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 und 2 WpÜG war stattzugeben, da der Antrag zulässig und begründet ist. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Gemäß 8 Satz 2 WpÜG-AV kann ein Antrag nach 37 WpÜG innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Kontrolle an der Zielgesellschaft Kontrolle ist gemäß 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft. Der Antragsteller hielt am 14. August 2012 unmittelbar Stimmrechte aus 126.345 Aktien der Zielgesellschaft. Die Stimmrechte aus weiteren 1.120.347 Aktien der Zielgesellschaft wurden ihm gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.v.m. 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet. Mit seinem Beitritt zum Poolvertrag am 14. August 2012 werden ihm zudem die im Stimmpool gebundenen Aktien, soweit sie nicht nach Vollzug des Schenkungsvertrags

4 vom 14. August 2012 unmittelbar von ihm gehalten werden, gemäß 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da nach dem Poolvertrag die Mitglieder des Stimmpools verpflichtet sind, in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft ihre Stimmrechte aus den poolgebundenen Aktien entsprechend den Beschlüssen der Poolmitglieder auszuüben. Es handelt sich hier auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und der Poolvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Mit dem Abschluss des Poolvertrags werden dem Antragsteller daher die den Poolmitgliedern zustehenden Stimmrechte zugerechnet. Gemäß 30 Abs. 2 Satz 3 WpÜG gilt dies auch für Stimmrechte, die dem jeweiligen Poolmitglied gemäß 30 Abs. 1 WpÜG zugerechnet werden. Dem Antragsteller werden daher zunächst die Stimmrechte aus den von Frau Dr. Springer direkt gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet. Zudem werden dem Antragsteller auch die Stimmrechte zugerechnet, welche der F. Springer KG ihrerseits zuzurechnen sind. Der Stimmrechtsanteil des Antragstellers in der Zielgesellschaft betrug am 14. August 2012 daher 54,65 % und hat somit an diesem Tag die Kontrollschwelle des 29 Abs. 2 WpÜG überschritten. 2. Befreiungsgrund Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Mitglied des Stimmpools

5 tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausübt. Aufgrund des geringen Stimmgewichts des Antragstellers kann dieser keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Poolversammlung nehmen. Aufgrund der bestehenden Aktienbesitzverhältnisse ordnet er sich vielmehr dem Willen von Frau Dr. Springer unter. 3. Interessenabwägung Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In die Abwägung sind die Interessen des Antragstellers und diejenigen der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen des Antragstellers, kein Pflichtangebot nach 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen Kontrollerlangung durch den Antragsteller nicht zu einem materiellen Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche Kontrollsituation wird durch den Abschluss des Poolvertrags nicht geändert, da das dominierende Mitglied im Stimmpool, Frau Dr. Springer, bereits vor Abschluss des Poolvertrags über mehr als 30 % der Stimmrechte in der Zielgesellschaft verfügte und damit Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von 29 Abs. 2 WpÜG ausübte. III. Nebenbestimmungen Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Bei einer Änderung der derzeitigen Regelung zur Abstimmung in der Poolversammlung bzw. der Stimmrechtsverteilung im Stimmpool könnte sich die derzeitige lediglich formelle Kontrollposition des Antragstellers in eine tatsächlich Einfluss gewährende, materielle Kontrollposition wandeln. Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides wird sichergestellt, dass der betreffende Antragsteller in diesen Fällen seine Kontrollposition nicht ausnutzt, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft eine öffentliches Angebot unterbreitet zu haben. Die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides verpflichtet den Antragsteller, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient damit der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Potsdam, 12. November 2012 Mathias Döpfner