ACP Fund V LLC Delaware, USA

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1 ACP Fund V LLC Delaware, USA Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach 35 WpÜG Zielgesellschaft: Lloyd Fonds AG (ISIN DE ) Amelungstraße 8-10, Hamburg Bieter: ACP Fund V LLC c/o Registered National Agents Inc. 160 Greentree Drive, Suite 101, Dover, DE 19904, USA Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (''BaFin'') hat mit Bescheid vom den mit Schreiben vom gestellten Anträgen der folgenden beiden Gesellschaften auf eine Befreiung gemäß 37 WpÜG von der Verpflichtung nach 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Lloyd Fond AG mit Sitz in Hamburg (''Zielgesellschaft'') zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, stattgegeben: 1. ACP FUND V LLC mit Sitz in Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika (''Antragstellerin zu 1'); 2. AMA Capital Partners LLC mit Sitz in New York, Vereinigte Staaten von Amerika (''Antragstellerin zu 2''). Die BaFin hat mit Bescheid vom den mit Schreiben vom gestellten Antrag der ACP Fund V Investors LLC (''Antragstellerin zu 3'') auf eine Befreiung gemäß 37 WpÜG von der Verpflichtung nach 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, abgelehnt. Die Veröffentlichung der Befreiung unter Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor: I. Der Befreiungsbescheid hat den folgenden Tenor: 1) Die ACP Fund V LLC und die AMA Capital Partners LLC werden gemäß 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.v.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen bei der Zielgesellschaft gemäß 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 WpÜG die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, von den Pflichten, nach 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 35 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 1

2 2) Der Antrag der ACP Fund V Investors LLC, in Bezug auf die Zielgesellschaft von den Pflichten nach 35 Abs, 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit zu werden, wird mangels absehbarer Kontrollerlangung abgelehnt. 3) Den Widerruf dieses Befreiungsbescheides nach 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behält sich die BaFin für den Fall vor, dass die ACP Fund V LLC oder die AMA Capital Partners LLC oder beide gemeinsam nicht bis zum 01. April 2012 im Rahmen einer oder mehrerer bis zu diesem Datum durchzuführenden Kapitalerhöhungen, durch die die Zielgesellschaft mindestens brutto 12,671 Mio. Euro erlöst, bis zu einer Beteiligungshöhe der Antragstellerinnen zu 1) und 2) von mindestens 30%, höchstens aber 49,9% der Aktien an der Zielgesellschaft (bezogen auf das erhöhte Grundkapital nach Durchführung der Kapitalerhöhung(en)) sämtliche neuen Stückaktien erwerben, soweit diese nicht bereits von den bisherigen Aktionären erworben wurden. 4) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen: a) Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben der BaFin unverzüglich die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung(en) gemäß Ziffer 3) dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.b. Handelsregisterauszug) nachzuweisen. b) Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben der BaFin unverzüglich den Bezug von jungen Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen von Kapitalerhöhungen unter Angabe der im Übrigen gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft durch Vorlage der Zeichnungsscheine und Depotauszüge sowie anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 5) Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG behält sich die BaFin ferner für den Fall vor, dass nicht sämtliche Auflagen unter Ziffer 4) dieses Bescheides erfüllt werden. II. Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Die Antragstellerin zu 1) hat am 21. Oktober 2011 mit der Zielgesellschaft einen Master Agreement" genannten Beteiligungsvertrag geschlossen. Nach dessen 1.1 hat die Zielgesellschaft eine Hauptversammlung einzuberufen, um eine reguläre Kapitalerhöhung um bis zu 15 Mio. Euro durch Ausgabe von bis zu 15 Mio. neuen Aktien gegen Bareinlage von 1,-- Euro pro Aktie durchzuführen (im Folgenden auch Kapitalerhöhung I" genannt). Weiter verpflichtet Ziffer 1.2 des Master Agreement die Zielgesellschaft dazu, der Antragstellerin zu 1) durch eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre Aktien in Höhe von bis zu 10% des bestehenden Grundkapitals zum Ausgabepreise von 1,00 Euro anzubieten, also bis zu Stück Aktien (im Folgenden auch Kapitalerhöhung II" genannt). Voraussetzung für diese Verpflichtung der Zielgesellschaft ist, dass die Antragstellerin zu 1) ohne Teilnahme an der Kapitalerhöhung II nicht eine Beteiligung von mindestens 30% an der Zielgesellschaft erreichen würde, diese Beteiligungsschwelle aber bei Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital erreicht werden könnte. Im Gegenzug verpflichtet sich die Antragstellerin zu 1) vorbehaltlich der Bedingungen in 8 des Master Agreement sich an der regulären Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft durch Zeichnung sämtlicher nicht von den bisherigen Aktionären gezeichneten Aktien zu beteiligen. Dabei solle sie mindestens 30%, höchstens aber 49,9% der Aktien nach Durchführung der Kapitalerhöhung(en) halten. Für den Fall, dass die Kapitalerhöhung I nicht zum Erreichen der 30%-Schwelle ausreichen sollte, verpflichtet sich die Antragstellerin zu 1), aus der Kapitalerhöhung II zumindest so viele Aktien zu zeichnen, um eine Beteiligung von 30% zu erreichen. Die Antragstellerin zu 1) hat nach Ziffer 1.2 des Master Agreement das Recht, von der Zielgesellschaft die Durchführung der Kapitalerhöhung II zu verlangen, wenn die Antragstellerin zu 1) bereits aus der Teilnahme an der Kapitalerhöhung I mindestens 30% der Anteile an der Zielgesellschaft erreicht hat. 2

3 Verlangt die Antragstellerin zu 1) die Durchführung der Kapitalerhöhung, so ist gemäß 1.2 des Master Agreement der Ausübungspreis für den Bezug von Aktien aus der Kapitalerhöhung II in Anwendung von 186 Abs 3 Satz 4 AktG auf nicht wesentlich weniger als den aktuellen Börsenpreis bestimmt, jedoch auf mindestens 1,00 Euro. Ziel des Master Agreements ist es, dass die Antragstellerin zu 1) im Gegenzug für eine Beteiligung in Höhe von zwischen 30% und 49,9% an der Zielgesellschaft dieser die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellt, um näher bestimmte Eventualverbindlichkeiten gegenüber Banken abzulösen. Das Master Agreement gesteht den Parteien einen Rücktritt vom Vertrag zu, wenn nicht die nachfolgend beschriebenen Bedingungen bis zum 31. Januar 2012 erfüllt sind: Die finanzierenden Unternehmen stimmen einer Enthaftung der Zielgesellschaft gegen Zahlung von 10 Mio. Euro bis zum 15. Februar 2012 zu. Am 30. November 2011, 16:37 Uhr veröffentlichte die Zielgesellschaft eine Adhoc Mitteilung, nach der sie eine entsprechende Vereinbarung mit den finanzierenden Banken geschlossen hatte. Weiter ist für die Beteiligung der Antragsteller erforderlich, dass die BaFin die Antragstellerin zu 1) nach 37 WpÜG von den Pflichten nach 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG befreit. Zudem hängt die Zeichnung durch die Antragstellerin zu 1) davon ab, dass diese 30% oder mehr der Aktien an der Zielgesellschaft erreicht, und dass der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft den Bedingungen des Master Agreement zustimmt. Die Zielgesellschaft veröffentlichte am 27. Oktober 2011 im elektronischen Bundesanzeiger eine Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung. Auf der Tagesordnung steht außer der Neuwahl von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates nur der Vorschlag einer Bar-Kapitalerhöhung um bis zu 15 Mio. Euro gegen Ausgabe von bis zu 15 Mio. Aktien zum Ausgabebetrag von 1,00 Euro. 2. Die Antragstellerin zu 1) wird bei Durchführung der Kapitalerhöhungen mit dem Erwerb von mindestens 30% der neuen Aktien unmittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen. Die Antragstellerin zu 2) erhält dann nach 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG die kontrollvermittelnden Stimmrechte von ihrem Tochterunternehmen, der Antragstellerin zu 1), zugerechnet. Die Antragstellerin zu 2) hat nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 1) das ausschließliche Recht zur Geschäftsführung. Damit steht ihr aufgrund der Satzung der Antragstellerin zu 1) das Recht zu, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens, der Antragstellerin zu 1), zu bestimmen. Das macht die Antragstellerin zu 1) nach 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB i.v.m. 2 Abs. 6 WpÜG zu einem Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2). Auch die Antragstellerin zu 3) ist ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2). Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 1), den die Antragstellerin zu 2.) als einzige Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 3) unterschrieben hat. Zum anderen hat die anwaltliche Vertreterin der Antragstellerin zu 3) dies in einem Telefonat mit dem Bearbeiter am 23. November 2011 bestätigt. Damit ist die Beherrschung aller Antragsteller durch die Antragstellerin zu 2) das verbindende Element des einheitlichen LebenssachverhaIts. Die Antragstellerin zu 3) wird jedoch nicht die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Ihr stehen weder Stimmrechte aus Aktienbesitz zu, noch soll sie Aktien erlangen. Auch die Erfüllung eines Zurechnungstatbestandes nach 30 Abs. 1 oder Abs. 2 WpÜG ist nicht zu erkennen. Insbesondere kann die Antragstellerin zu 1) nicht als ihr Tochterunternehmen im Sinne von 2 Abs. 6 WpÜG behandelt werden. Dazu müsste die Antragstellerin zu 1) als Tochterunternehmen im Sinne des 290 HGB angesehen werden oder es müsste sonst beherrschender Einfluss von der Antragstellerin zu 3) auf die Antragstellerin zu 1) ausgeübt werden können. 3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit Bezug auf die Antragstellerinnen zu 1) und 2) vor. Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen, Dies ergibt sich aus dem Geschäftsbericht der Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 und ist im Bestätigungsvermerk zu diesem Geschäftsbericht und in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer bestätigt. 3

4 Die bestandsgefährdenden Risiken ergeben sich aus der bei Verwirklichung des Risikos aus den Eventualverbindlichkeiten der Zielgesellschaft eintretenden Überschuldung. Überschuldung kann nach 19 Abs, 2 Ins0 einen Insolvenzgrund darstellen. Unabhängig davon, ob die Überschuldung im konkreten Fall einen Grund für die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellt, folgen aus der Überschuldung für die Zielgesellschaft Risiken für die Fortführbarkeit des Unternehmens. Zum Einen muss für das Vorliegen des Sanierungsfalls nicht der Eintritt eines Insolvenzgrundes abgewartet werden. Zum anderen gefährdet bei der Zielgesellschaft die Überschuldung deswegen den Fortbestand des Unternehmens, weil diese ebenso wie das Ausbleiben der Enthaftung von den Eventualverbindlichkeiten der Gewinnung von Vertriebspartnern für die Platzierung von Eigenkapital in geschlossenen Fonds entgegensteht. Das Sanierungskonzept in der vorliegenden Form ist geeignet, die bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen, und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten. An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des Geschehensablaufes auf Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetz nicht verlangt. Somit kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Wirtschaftsprüfer haben bestätigt, dass die Zielgesellschaft auf Basis des Sanierungskonzeptes sanierungsfähig ist, also über die Fortführungsprognose nach 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB hinaus durch geeignete Maßnahmen wieder nachhaltig wettbewerbs- und renditefähig werden kann. Die Antragstellerin zu 1) trägt im Antrag vom 31. Oktober 2011 vor, dass bei Durchführung der Kapitalerhöhung bis Ende 2011 die Zielgesellschaft mindestens 12,7 Mio. Euro erlösen würde. Mit dem so eingeworbenen Geld soll die Enthaftung der Zielgesellschaft von den Eventualverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2011 finanziert werden. Zwar ergibt sich nach Prüfung durch die BaFin nur ein Mindestbetrag von Euro als Erlös der Zielgesellschaft aus den geplanten Kapitalerhöhungen. Gleichwohl führt diese, im Vergleich zu den Angaben der Antragsteller nur geringfügige Abweichung nicht dazu, dass es dem Sanierungskonzept an Erfolgsaussichten oder Plausibilität mangelt. Die Unternehmensplanung sieht aktuell ein Eigenkapital der Zielgesellschaft von 22,04 Mio. Euro für das Jahr 2011 vor, in der Sensitivitätsplanung ein Eigenkapital von 19, 66 Mio. Euro. Damit ergäbe sich ein Eigenkapital von jeweils rund 7 Mio. Euro ohne Kapitalerhöhung, das wegen des Ausbleibens der Enthaftungszahlung sich um weitere 10 Mio. Euro (Differenz aus der verhandelten Enthaftung bei Zahlung zum 15. Februar 2012 und vertraglich vereinbartem Betrag bei sonstiger Zahlung nach dem 31. Dezember 2011) verringern würde. Im Rahmen des Sanierungskonzeptes sind die Antragsteller zu 1) und 2) bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen, der der zu sanierenden Zielgesellschaft zufließt. Als unmittelbare Leistung im Rahmen der geplanten Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um bis zu 15 Mio. Euro erbringt die Antragstellerin zu 1) ihre Einlageleistung für die zu beziehenden neuen Stückaktien der Zielgesellschaft. Insgesamt belaufen sich die maximalen Leistungen der Antragsteller zu 1) und 2) im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen I und II auf mindestens 8, ,-- Euro und höchstens Euro. Die Leistungen der Antragstellerin zu 1) kommen insoweit der Antragstellerin zu 2) zu Gute. Sie nimmt über ihre mittelbare und unmittelbare Beteiligung an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1) mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, teil. 4. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) mit denen der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft, die nach 5 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des 9 WpÜG- Angebotsverordnung von einem Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft ist, die ansonsten die drohende Überschuldung der Gesellschaft zu gegenwärtigen hätten. 4

5 Da die Antragstellerinnen zu 1) und 2) im Rahmen der Sanierung durch erhebliche Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien abzugeben. Denn ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen, Daher ist die Befreiung nach 37 WpÜG i.v.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG- Angebotsverordnung grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der bereits in 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind, abgesehen von dem Interesse an der Sanierung teilzuhaben, nicht ersichtlich. Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der Zielgesellschaft können u.u. durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung verwässert werden und insofern tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar über den Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres Aktienbesitzes mit. Hierbei ist jedoch andererseits auch zu berücksichtigen, dass den Aktionären der Zielgesellschaft ein Bezugsrecht im Rahmen der Kapitalerhöhung eingeräumt werden soll. Von dem im Fall der Beteiligung der Antragstellerinnen zu 1)und 2) zu erbringenden Beitrag zur Sanierung der Zielgesellschaft profitieren auch die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft von den Früchten der Sanierung im Rahmen ihres Aktienbesitzes. Insofern besteht im vorliegenden Fall auch für die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft entsprechend der gesetzgeberischen Intention, der zufolge es in Sanierungsfällen nur dann gerechtfertigt ist, den sanierenden Antragsteller von den Belastungen durch ein Pflichtangebot freizustellen, wenn die übrigen Aktionäre ihrerseits einen möglichen Vorteil aus der Sanierung ziehen können, die Chance einer positiven Partizipation. Es ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2) die Sanierungsbeiträge alleine erbringen. Allerdings ist ein wesentlicher Beitrag der zu befreienden Unternehmen zu fordern. Sollten die bisherigen Aktionäre den überwiegenden Beitrag zur Sanierung der Zielgesellschaft leisten, und der Beitrag der Antragstellerinnen zu 1) und 2) wäre marginal, so stände dies einer Befreiung entgegen. Durch die Anforderung, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2) infolge der Kapitalerhöhung mindestens 30% der Aktien und Stimmrechte erlangen, ist eine Mindestbeteiligung am Sanierungsbeitrag gewährleistet. Denn mit der Zeichnung von mindestens Stück Aktien zum Preis von mindestens je 1,00 Euro tragen die Antragsteller zu 1) und 2) mindestens in der Höhe von ,-- Euro zu den Sanierungsleistungen bei. Das entspräche einem Anteil von 55,44% der Sanierungsleistung, bezogen auf den dann relevanten Sanierungsgesamtbetrag von 15 Mio. Euro. 5. Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3) dieses Bescheides ist 36 Abs, 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt nach Ziffer 3) ist geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzept der Antragstellerinnen zu 1) und 2) nicht vollumfänglich umgesetzt wird, indem sich diese nicht im geplanten Umfang an der Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft beteiligen. In diesem Fall verlieren die Beiträge der Antragsteller zu 1) und 2) für das Sanierungskonzept bei der Zielgesellschaft ihre maßgebliche Bedeutung, auch wenn möglicherweise angesichts der Beiträge der bisherigen Aktionäre weiter von einer Eignung des Sanierungskonzeptes auszugehen ist. Bei Eintritt dieses Falles wäre der Widerruf des Befreiungsbescheides zu prüfen. Der Widerrufsvorbehalt ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da er im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist, um notfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die Durchführung der Kapitalmaßnahme verlängern zu können. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens wären die Antragsteller zu 1) und 2) erneut zu hören und im Hinblick auf die Ermessenausübung wäre zu prüfen, ob die Antragstellerinnen zu 1) und 2) ihr Sanierungskonzept ordnungsgemäß betrieben haben und alle Handlungen und Beiträge in ihrer Verantwortungssphäre vorgenommen bzw. geleistet haben. 6. Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 4) dieses Bescheides ist 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach sind die Antragsteller zu 1) und 2) verpflichtet, ihre wesentliche Beteiligung an der als Sanierungsbeitrag vorgeschlagenen Kapitalerhöhung nachzuweisen. Die Auflagen sind geeignet und erforderlich, die Umsetzung des Sanierungskonzeptes nachprüfen zu können, um so das Überwiegen des Befreiungsinteresses der Antragstellerinnen zu 1) und 2) über die Interessen der übrigen 5

6 Aktionäre der Zielgesellschaft sicherzustellen. Da es sich um bloße Nachweispflichten handelt, sind die Auflagen vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig im engeren Sinne. 7. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 5) dieses Bescheides erfolgt für den Fall, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2) nicht sämtliche Auflagen erfüllen. Er ist geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des Sanierungskonzeptes und den Nachweis der Sanierungsmaßnahmen gemäß der Auflagen sicherzustellen. Er ist verhältnismäßig, da 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG schon ein gesetzliches Widerrufsrecht vorsieht, und der Widerrufsvorbehalt insofern deklaratorisch ist. 6

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