S A T Z U N G. 1 Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Bondorf betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung.

Ähnliche Dokumente
Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Antonius-Kindergarten vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden

GEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 27.

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Plüderhausen (Kindergarten-Satzung)

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Satzung. gültig ab

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Plüderhausen (Kindergartensatzung)

A 4/7. Gemeinde Langenargen Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den gemeindeeigenen Kindergärten

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

Öffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: 4 ö Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

Satzung der Gemeinde Grenzach-Wyhlen über die Gebührenordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Grenzach-Wyhlen

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Krozingen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN

Stadt Engen Landkreis Konstanz

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach

Öffentliche Einrichtungen

S a t z u n g. der Stadt Rheinfelden (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON BENUTZUNGSGEBÜHREN DER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN DER GEMEINDE GÄRTRINGEN

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung)

1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten.

Satzung. Die Gemeinde Jestetten (Einrichtungsträger) betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung.

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die schulischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Winnenden

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Breisach am Rhein (Benutzungsgebührensatzung Kita)

Satzung der Stadt Neuenstein über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder

Siebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für die Kernzeitenbetreuung in der Gemeinde Freudental

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN. Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung)

Satzung der Stadt Neuenstein über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Gemeinde Grafenau Landkreis Böblingen. Satzung

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017

Inhalt. 1 Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kinderbetreuungseinrichtungen Parkkindergarten, Nonnenbachkindergarten. 2 Erhebung der Gebühren

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren

Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil. S a t z u n g

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Schulferienbetreuung an der Friedrich-Ebert-Grundschule

1 Allgemeines. 2 Aufgaben

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Gemeinde Dunningen Landkreis Rottweil

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz

Satzung über die Erhebung von Gebühren in Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartengebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung. von. Kindergartengebühren. (Kindergartengebührensatzung)

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom

Satzung. über die Erhebung. von. Kindergartengebühren. (Kindergartengebührensatzung)

S a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. vom

Satzung. über die Erhebung. von Gebühren für den Besuch des. Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung)

-1- Kindergartenordnung

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. vom

Satzung. über die Erhebung. von Gebühren für den Besuch des. Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule.

Satzung. vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mammendorf folgende. Satzung: 1 Gebührenpflicht

Satzung der Gemeinde Grabenstätt

Gebührenordnung für die Kindergärten der Gemeinde Schladen-Werla

Benutzungs- und Gebührenordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen

Stadtrecht der Stadt Mannheim

-1- Kindergartenordnung

Satzung. über die Erhebung. von Gebühren für den Besuch des. Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule.

Transkript:

Gemeinde Bondorf Kreis Böblingen S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die ertagesbetreuungseinrichtungen vom 19.05.2011, 22.05.2015 und zuletzt geändert am 15.07.2016 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und 6 des ertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Bondorf betreibt erbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung. 2 Begriffsbestimmungen (1) erbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von bis zu 31 Std./Woche am Vor- und Nachmittag (siehe Modellübersicht im Anhang 1 der ergartenbenutzungsordnung) für er im Alter von 3 (Eingewöhnungszeit ab 2 Jahre und 10 Monate). 2. ergärten mit verlängerten Öffnungszeiten / zusammenhängenden Öffnungszeiten und Ganztagesbetreuung: Einrichtungen mit verlängerten Öffnungszeiten / zusammenhängenden Öffnungszeiten von bis zu 6 Std./Tag bzw. 30 Std./Woche und von bis zu 44 Std./Woche bei Ganztagesbetreuung (siehe Modellübersicht im Anhang 1 der ergartenbenutzungsordnung) für er im Alter von 3 (Eingewöhnungszeit ab 2 Jahre und 10 Monate). 3. erkrippen: Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von bis zu 42,5 Std./Woche für er im Alter von 11 Monaten bis 3. 4. Altersgemischte Ganztagesbetreuung: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von bis zu 44 Std./Woche für er im Alter von 2. (2) Das ergartenjahr beginnt und endet gem. 4 Abs. 1 der ergartenbenutzungsordnung.

3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die erbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag (aktuelle Fassung der Anmeldung für den ergarten) des Sorgeberechtigten gem. 2 der ergartenbenutzungsordnung. (2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des es durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des es durch den Einrichtungsträger (gem. 3 der ergartenbenutzungsordnung). er, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des ergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. (3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen ertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund (gem. 3 der ergartenbenutzungsordnung) beenden. 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von erbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei. (2) Gebührenmaßstab ist die Art der Einrichtung und Betreuungsform, die der er unter 18 im Haushalt des Gebührenschuldners (bei Regelbetreuung, verlängerten Öffnungszeiten und Ganztagesbetreuung). (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. (4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bei Regelbetreuung, verlängerte Öffnungszeiten und Ganztagesbetreuung bestimmt sich nach der der er, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige er, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen er, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt.

(2) Höhe der Gebührensätze im Einzelnen: 1. Die Benutzungsgebühren für die Regelkindergärten (Regelöffnungszeit und erweiterte Regel-öffnungszeit) betragen monatlich ab 01.09.2016 a) für ein aus einer Familie mit einem unter 18 116,-- b) für ein aus einer Familie mit zwei ern unter 18 88,-- c) für ein aus einer Familie mit drei ern unter 18 58,-- d) für ein aus einer Familie mit vier ern unter 18 19,-- 3. Die Benutzungsgebühren für ergärten mit Ganztagesbetreuung und die Betreuungsform mit Auswahl zwischen Ganztagesbetreuung im Wechsel zwischen zusammenhängender Öffnungszeit, erweiterter Regelöffnungszeit und Ganztagesbetreuung betragen monatlich ab 01.09.2016: ergartengebührenmodule mit tageweiser Auswahl zwischen Ganztagesbetreuung, Regel- und zusammenhängender Öffnungszeit Tage Regel-/Z-Zeit mit einem unter 18 5 250,-- 4 231,-- 3 212,-- 2 193,-- 1 174,-- Tage Regel-/Z-Zeit mit zwei ern unter 18 5 245,-- 4 226,-- 3 202,-- 2 178,-- 1 154,--

Tage Regel-/Z-Zeit mit drei ern unter 18 5 240,-- 4 221,-- 3 192,-- 2 163,-- 1 138,-- Tage Regel-/Z-Zeit mit vier ern unter 18 5 230,-- 4 214,-- 3 178,-- 2 142,-- 1 106,-- 4. Die Benutzungsgebühren für die Betreuung in der Krippengruppe betragen monatlich ab 01.09.2016: Tage 1 2 3 4 5 115,-- 190,-- 265,-- 340,-- 415,-- 5. Für die Betreuungsform mit verlängerten Öffnungszeiten / zusammenhängenden Öffnungszeiten, Ganztages- und Krippenbetreuung werden folgende monatliche Pauschalbeträge für den Mittagstisch erhoben: Je Tage je Woche Essen 5 4 3 2 1 pro Monat 66,00 53,00 40,00 27,00 14,00 6. Die Benutzungsgebühren für die Betreuung in der Ganztagesbetreuung/altersgemischte Gruppe für er ab 2 betragen monatlich ab 01.09.2016: Tage 1 2 3 4 5 96,-- 156,-- 216,-- 276,-- 335,--

6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des es, das die Einrichtung besucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 7 Entstehung/Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes ( 4 Abs. 3), in dem das die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes ( 4 Abs. 3) fällig. Für den Monat des erstmaligen Besuchs der Einrichtung wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. September 2016 in Kraft. Bondorf, 15.07.2016 Bernd Dürr Bürgermeister