3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren»

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Transkript:

Antrag des Regierungsrates vom 6. Juni 2001 3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren» (vom............) 1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 6. Juni 2001, beschliesst: I. Die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren» wird den Stimmberechtigten zur Ablehnung empfohlen. II. Die Volksinitiative untersteht der Volksabstimmung. III. Mitteilung an den Regierungsrat. Die Initiative hat folgenden Wortlaut: Gestützt auf Art. 29 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich sowie auf Art. 1 ff des Gesetzes über das Vorschlagsrecht des Volkes reichen die Unterzeichneten, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten, folgendes Initiativbegehren ein: (Allgemeine Anregung) Die Steuergesetzgebung im Kanton Zürich ist dahingehend zu ändern, dass Seniorinnen und Senioren im gesetzlichen AHV-Alter durch einen (Alters-)Abzug steuerlich wieder entlastet werden.

2 Begründung: Steuerrechnungen als Schrecken für Rentner! Die vor wenigen Wochen versandten Steuerrechnungen erschreckten die Rentner. Die meisten müssen bei gleichem Einkommen wesentlich mehr zahlen als das letzte Jahr. Von Politikern über den Tisch gezogen! Bei der Abstimmung über das neue Steuergesetz hatte man erklärt, die Abzüge wären zwar gestrichen, aber dafür im neuen Tarif berücksichtigt und kompensiert worden. Die höheren Steuerrechnungen beweisen das Gegenteil! Rentner haben genug Steuern bezahlt! Mit dem neuen Steuergesetz wurde der Altersabzug gestrichen und dafür ein lediglich weniger erhöhter Abzug bei den Versicherungsprämien zugelassen. Die Streichung des Altersabzuges (von Fr. 3200 bzw. Fr. 4500 für Ehepaare) ist durch nichts gerechtfertigt und sofort wieder zuzulassen. B. Beschluss des Kantonsrates über die Abschreibung eines parlamentarischen Vorstosses (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 6. Juni 2001, beschliesst: I. Das Postulat KR-Nr. 89/1999 betreffend steuergesetzliche Schlechterstellung der Seniorinnen und Senioren wird als erledigt abgeschrieben. II. Mitteilung an den Regierungsrat.

3 Weisung I. Formelles 1. Der Kantonsrat hat die am 1. Dezember 1999 eingereichte und mit 14 983 Unterschriften in der Form der einfachen Anregung zu Stande gekommene Initiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren» am 20. März 2000 dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen. 2. Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 28. Februar 2000 folgendes, von den Kantonsräten Vilmar Krähenbühl und Alfred Heer, Zürich, am 15. März 1999 eingereichte Postulat zu Bericht und Antrag überwiesen: Der Regierungsrat wird eingeladen, Massnahmen einzuleiten, welche die mit dem neuen Steuergesetz einhergehende Schlechterstellung der Seniorinnen und Senioren, insbesondere der untersten Einkommensgruppen, ausgleichen. II. Ausgangslage Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (LS 631.1), in Kraft seit dem 1. Januar 1999, wurde das kantonale Steuergesetz dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG, SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 angepasst. Wie durch das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes zwingend vorgegeben, werden seit dem Inkrafttreten des revidierten Steuergesetzes die AHVund IV-Renten nicht mehr, wie bis Ende des Steuerjahres 1998, nur zu 80 Prozent, sondern zu 100 Prozent besteuert. Diese Besteuerungsregel gilt bei der direkten Bundessteuer schon seit der Steuerperiode 1995/1996 (Art. 22 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Dabei bleiben Ergänzungsleistungen (bzw. Zusatzleistungen) zur AHV und IV sowohl nach der kantonalen Steuergesetzgebung wie auch nach Bundessteuerrecht weiterhin steuerfrei (Art. 24 lit.h DBG). Das alte Steuergesetz, in Kraft bis Ende des Steuerjahres 1998, sah ferner einen so genannten Altersabzug vor. Dieser betrug ( 31 Abs. 1 Z. 2 astg in der Fassung vom 3. Juli 1996) Fr. 4500 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die beide über 65 Jahre alt sind, bzw. Fr. 3200 für die anderen Steuerpflichtigen, die über 65 Jahre alt sind. Dieser Altersabzug ist im neuen Steuergesetz nicht mehr vorgesehen, somit abgeschafft worden.

4 III. Das Initiativbegehren Das Initiativbegehren nimmt Bezug auf diese Gesetzesänderungen und die damit verbundene Mehrbelastung der Rentnerinnen und Rentner. In der Form einer einfachen Anregung verlangt es, die Seniorinnen und Senioren im AHV-Alter seien durch einen Abzug steuerlich wieder zu entlasten. Das Begehren ist in erster Linie darauf ausgerichtet, im kantonalen Steuergesetz wieder einen Altersabzug einzuführen. Dabei ist dem Initiativbegehren nicht zu entnehmen, wie dieser Abzug auszugestalten ist, und in welcher Höhe ein solcher Abzug wieder eingeführt werden sollte. Die Begründung lässt jedoch darauf schliessen, dass die Initiantinnen und Initianten die Wiedereinführung des früheren Altersabzuges begehren. Offen bleibt auf Grund der allgemein formulierten Volksinitiative, ob mit ihr auch eine Änderung der Besteuerung der AHV-Renten ins Auge gefasst wird. IV. Beurteilung der Initiative Es besteht weiterhin kein Anlass, auf die mit der Totalrevision des Steuergesetzes eingetretenen Änderungen des Steuergesetzes, soweit sie die im AHV-Alter stehenden Steuerpflichtigen betreffen, zurückzukommen. Die Besteuerung der AHV- und IV-Renten ist zu 100 Prozent durch das Bundesrecht vorgeschrieben, und kann einer abweichenden kantonalen gesetzlichen Bestimmung vor dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht standhalten. Im Ergebnis ist die volle Besteuerung der AHV-Renten denn auch steuersystematisch richtig, denn der vollen steuerlichen Erfassung der AHV- und IV-Renten steht die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der AHV- und IV-Beiträge gegenüber. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb AHV- und IV-Renten nicht, wie jedes andere Einkommen, zu 100 Prozent besteuert werden sollten. Ebenso erscheinen die Überlegungen, die zur Streichung des Altersabzugs geführt haben, nach wie vor als richtig: Ein zusätzlicher Altersabzug, der ausschliesslich vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängt, würde voraussetzen, dass für Steuerpflichtige ab einem solchen Alter allgemein höhere Lebenshaltungskosten anfallen als für jüngere Steuerpflichtige. Zudem darf, falls tatsächlich höhere Lebenshaltungskosten anfallen, diesen steuerlich nicht schon anderweitig Rechnung getragen worden sein. Entscheidend ist mithin, ob ab einem bestimmten Alter ein höheres Existenz-

minimum anfällt als bei jüngeren Steuerpflichtigen und, falls dies zu bejahen ist, ob dieser Umstand nicht schon anderweitig bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (d. h. des Reineinkommens) berücksichtigt wird. Für den früheren, bis Ende des Steuerjahres 1998 möglichen Altersabzug konnte vorab auf die höheren Gesundheitskosten hingewiesen werden, die bei älteren Steuerpflichtigen anfallen. Solchen erhöhten Gesundheitskosten konnte nach dem früheren Steuergesetz grundsätzlich nicht Rechnung getragen werden. Lediglich «besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen an Geldmitteln oder Arbeit...» waren «bis zum Betrag von Fr. 13 300 für jede invalide oder dauernd pflegebedürftige Person» abzugsberechtigt ( 25 Abs. 1 lit. f astg in der Fassung vom 3. Juli 1996). Dieser Abzug setzte folglich eine «schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit» voraus und konnte damit nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen gewährt werden; ausserdem war er betragsmässig beschränkt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes haben sich die diesbezüglichen Gesetzesgrundlagen geändert. Neu können seit der Steuerperiode 1999 abgezogen werden ( 32 lit. a StG): «die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% der um die Aufwendungen gemäss 26 31 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen». Demgemäss können nach dem neuen Steuergesetz von allen Steuerpflichtigen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden, wenn diese fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen; dieser Selbstbehalt ist durch das Harmonisierungsrecht des Bundes vorgegeben (Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG). Dabei sind anders als früher nicht nur «besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen», sondern alle ungedeckten Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abzugsberechtigt, soweit sie den Selbstbehalt übersteigen. Im Gegensatz zu früher ist zudem der neue Abzug nach oben nicht begrenzt und kann somit unbeschränkt geltend gemacht werden. Insoweit führt das neue Steuergesetz auch bei Seniorinnen und Senioren, deren Lebensaufwand sich infolge fortgeschrittenem Alter durch zusätzliche ungedeckte Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten erhöht, zu einer weitergehenden steuerlichen Entlastung, als dies nach dem alten Recht der Fall war. Neu sieht das Steuergesetz in Anlehnung an das Bundessteuergesetz zudem vor, dass sich der maximale Versicherungsprämienund Sparzinsenabzug für jene Steuerpflichtigen, die keine Beiträge an 5

6 die Säulen 2 und 3 a mehr leisten, um die Hälfte des ordentlichen Betrags erhöht, nämlich für Alleinstehende von Fr. 2300 auf Fr. 3450 und für Verheiratete von Fr. 4600 auf Fr. 6900 ( 31 Abs. 1 lit. g StG in der geltenden Fassung). Von diesen zusätzlichen Abzügen in der Höhe von Fr. 1150 (Alleinstehende) bzw. Fr. 2300 (Verheiratete) können in erster Linie Rentnerinnen und Rentner Gebrauch machen. Im Vergleich zu den übrigen Steuerpflichtigen können sie daher weiterhin, wenn auch nicht in Form eines Altersabzuges, einen zusätzlichen Abzug beanspruchen. Vorab im Hinblick auf diese Abzüge für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sowie für Versicherungsprämien und Sparzinsen, wie sie im neuen Steuergesetz vorgesehen werden, liegen keine überzeugenden Gründe vor, die für einen zusätzlichen Altersabzug sprechen würden. Das Alter für sich allein stellt jedenfalls keinen Grund dar, um ältere Steuerpflichtige gegenüber jüngeren steuerlich zu bevorzugen. Bei alledem ist darauf hinzuweisen auch wenn dies nach dem Gesagten nicht ausschlaggebend ist, dass sich ältere Steuerpflichtige im Durchschnitt nicht in schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen befinden als jüngere. Daran ändert auch nichts, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes viele Rentnerinnen und Rentner bei gleichen Einkommen höhere Steuern bezahlen mussten als im Vorjahr. Das ist eine Folge der Systemänderung, wie sie mit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes durch die volle Besteuerung der AHV-Renten und die Abschaffung des Altersabzuges stattgefunden hat. Dabei bestand zu keinem Zeitpunkt die Meinung, dass Mehrbelastungen für Rentnerinnen und Rentner in allen Fällen durch anderweitige Gesetzesänderungen kompensiert werden könnten. Mit der Totalrevision des Steuergesetzes und den mit ihr verbundenen Änderungen der Tarife und Abzüge wurde zwecks steuerrechtlicher Gleichbehandlung der älteren und jüngeren Generation vielmehr das Ziel verfolgt, die entstandenen Mehreinnahmen der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zukommen zu lassen. V. Postulat KR-Nr. 89/1999 Aus den gleichen Gründen wie die Initiative ist auch die Erfüllung der Forderungen des Postulates KR-Nr. 89/1999 betreffend steuergesetzliche Schlechterstellung der Seniorinnen und Senioren abzulehnen. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat daher, das Postulat als erledigt abzuschreiben.

7 VI. Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das geltende Steuerrecht einer altersbedingten Erhöhung sowohl der Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten als auch der Versicherungskosten durchaus Rechnung trägt. Für die Wiedereinführung eines Altersabzuges bestehen keine sachlich vertretbaren Gründe. VII. Antrag Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren» zur Ablehnung zu empfehlen und das Postulat KR-Nr. 89/1999 als erledigt abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Notter Husi