Seite 1 von 8 Dienstvereinbarung "Alternierende Telearbeit in der Stadtverwaltung Ulm"
Seite 2 von 8 Dienstvereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister der Stadt Ulm und dem Gesamtpersonalrat der Stadt Ulm über "Alternierende Telearbeit in der Stadtverwaltung Ulm". A. Allgemeine Rahmenbedingungen 1. Begriffsbestimmung Unter alternierender Telearbeit ist die Arbeitsform zu verstehen, bei welcher die Mitarbeiter/innen in der Regel ihre Arbeitsleistung im Wechsel zwischen städtischem Büro und zu Hause (50% außerhalb der Dienststelle: 50% in der Dienststelle) erbringen, wobei ein direkter Datenaustausch mit der Stadtverwaltung Ulm über Informations- und Kommunikationstechniken erfolgt. Als begründete Ausnahme ist ein Arbeitsplatzwechsel auch im Verhältnis 60% in der Dienststelle : 40% außerhalb der Dienststelle möglich. Der bisherige betriebliche Büroarbeitsplatz wird seitens der Abteilung dem/der Telearbeiter/in zur Verfügung gestellt. Ausnahmen z. B. aufgrund der Arbeitsorganisation sind im Einvernehmen von Telearbeiter/in, Abteilungsleitung und mit dem örtlichen Personalrat möglich. 2. Geltungsbereich und Dauer Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Fach-/Bereiche und Abteilungen der Stadtverwaltung Ulm und deren Eigenbetriebe. 3. Finanzierung Personalkosten werden über das jeweilige Fach-/Bereichsbudget finanziert. Über die Finanzierung der Sachkosten für Telearbeitsplätze stellen die Fach- /Bereiche und die Finanzverwaltung Einvernehmen her. Der Einsatz von Telearbeit in den Fach-/Bereichen muss zeitnah gesichert sein. 4. Bestehende Regelungen und Dienstvereinbarungen Bestehende gesetzliche, tarifvertragliche und städtische Regelungen bzw. Dienstvereinbarungen (insb. Arbeitsschutzbestimmungen und Bestimmungen zur Ergonomie) gelten unverändert weiter, soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 5. Freiwilligkeit Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen erfolgt unter Berücksichtigung von
Seite 3 von 8 arbeitsorganisatorischen und Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten. Die Leistung von Telearbeit ist freiwillig. 6. Rechtsstellung der Beschäftigten (Arbeitsverhältnis) Die Mitarbeiter/innen, die Telearbeit leisten, verbleiben weiterhin in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Bei Beamten/innen bleibt der beamtenrechtliche, bei Angestellten und Arbeitern/innen der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Status unverändert. Das Heimarbeitsgesetz findet keine Anwendung. Aufgrund der Telearbeit darf das berufliche Fortkommen nicht benachteiligt werden. 7. Fortbildungsmaßnahmen Den Telearbeiter/innen stehen alle Fortbildungsmöglichkeiten zu, insbesondere nach dem Fortbildungsrahmenkonzept in der jeweiligen gültigen Fassung. B. Teilnahmevoraussetzungen 8. Tätigkeitsbereich, Aufgaben Die Aufgaben und Tätigkeiten, die in Telearbeit erledigt werden sollen, müssen dafür geeignet sein. Die Entscheidung hierüber trifft die Beschäftigungsabteilung im Einvernehmen mit der örtlichen Personalvertretung. 9. Teilnahmeberechtigung und Auswahl der Telearbeiter/innen Voraussetzungen zur Telearbeit sind, dass die Mitarbeiter/innen an einem Büroarbeitsplatz eingesetzt sind, an dem mit Hilfe ADV-gestützter Informationsverarbeitung gearbeitet wird. Sie müssen über PC-Grundwissen verfügen. Ein alternierender Telearbeitsplatz kann nur auf Antrag eines Mitarbeiters /einer Mitarbeiterin einvernehmlich mit der Abteilungsleitung eingerichtet werden. Darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheiden in den Fach-/Bereichen oder Eigenbetrieben die Abteilungen im Einvernehmen mit der örtlichen Personalvertretung. Im Fall einer Ablehnung durch die Abteilungsleitung ist diese gegenüber dem/der Mitarbeiter/in und dem örtlichen Personalrat zu begründen. Die Stadt Ulm und der/die Telearbeiter/in treffen eine schriftliche Vereinbarung über alternierende Telearbeit auf der Grundlage dieser Regelung und den gesetzlichen und sonstigen im Bereich der Stadtverwaltung Ulm geltenden Bestimmungen (Anlage 1 zu dieser Vereinbarung).
Seite 4 von 8 Ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin auf ein Telearbeitsverhältnis besteht nicht. C. Arbeitszeit 10. Umfang der Arbeitszeit Die zu erledigenden Aufgaben sind im Rahmen der regelmäßigen, durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu erbringen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen und bei Teilzeitbeschäftigten aus den entsprechenden Individualregelungen ergibt. Bei Telearbeit während des Erziehungsurlaubes darf die wöchentliche Arbeitszeit die im Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. in der Erziehungsurlaubsverordnung genannten Zeitwerte nicht überschreiten. 10.1 Aufteilung der Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist zwischen der betrieblichen und der häuslichen Arbeitsstätte im Rahmen der Einzelvereinbarung aufzuteilen. Auf individuelle Wünsche der Mitarbeiter/innen soll eingegangen werden, soweit dies dienstliche und rechtliche Belange ermöglichen. Die Mitbestimmung des Personalrates ist nach 79 (1) Ziff. 1 LPVG zu gewährleisten. Die Bestimmung der Lage sowie die Verteilung der wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist im gesetzlichen und tariflichen Rahmen und der jeweils geltenden städtischen Arbeitszeitregelung geregelt. Der Gleitzeitrahmen für die Telearbeit zu Hause wird auf 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr erweitert. Unbeschadet davon sind die Ruhezeiten von 11 Stunden einzuhalten. Es sind Kernzeiten zu vereinbaren, die die Erreichbarkeit am Telearbeitsplatz gewährleisten. Über die Arbeitszeit ist - bei flexibler Arbeitszeit - auch außerhalb der Betriebsstätte ein Arbeitszeitnachweis zu führen. Am Monatsende ist die Arbeitszeit aufzurechnen und der Abteilungsleitung vorzulegen. 10.2 Mehrarbeit, Überstunden, Zeitzuschläge Mehrarbeit und Überstunden im Rahmen der Telearbeit müssen von der Beschäftigungsabteilung ausdrücklich im voraus angeordnet werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Die Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden und die Zahlung von Zeitzuschlägen bei Überstunden erfolgt nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Fristen zur Erledigung von Arbeiten müssen sich an der vereinbarten Arbeitszeit orientieren. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen muss über Mehrarbeit Einvernehmen zwischen Mitarbeiter/in und Abteilungsleitung erzielt werden. Bei Vollarbeitszeitverhältnissen sind ggf. Überstunden anzuordnen.
Seite 5 von 8 10.3 Pausen Die Pausen nach 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (30 Minuten bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden bzw. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von über 9 Stunden) sowie die in 11 ArbZG genannte Ruhezeit (mindestens 11 Stunden) sind einzuhalten. 10.4 Wegezeiten, Fahrtkostenersatz Wegezeiten zwischen dem häuslichen und betrieblichen Arbeitsplatz werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Ausnahmsweise ist die Fahrzeit Arbeitszeit, wenn aus betrieblichen Gründen an einem Tag in- und außerhalb der zentralen Betriebsstätte gearbeitet werden muss. Bei der Gewährung von Fahrtkostenersätzen werden die Inhaber/innen von Telearbeitsplätzen den übrigen städtischen Beschäftigten gleichgestellt. D. Ausstattung des Telearbeitsplatzes 11. Technikausstattung, Die Ausstattung der Telearbeitsplätze mit Hard- und Software sowie der Telekommunikationseinrichtungen und -verbindungen erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen städtischen Standards durch die Stadt Ulm. Die konkrete Ausstattung wird für die am jeweiligen Telearbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, im Einzelfall einvernehmlich mit dem/der Telearbeiter/in und mit der zuständigen Personalvertretung, festgelegt. Aufstellung, Inventarisierung, Wartung und Service der technischen Einrichtungen des Telearbeitsplatzes obliegen der Stadt Ulm. Bei auftretenden Problemen mit der technischen Ausstattung sind die dafür zuständigen Fachkräften der Stadt Ulm (z.b. IuK-Koordinator, ZD/Benutzerservice, ZD/KT) einzuschalten. Alle technischen Einrichtungen, die im Zuge der Einrichtung des Telearbeitsplatzes beschafft bzw. installiert werden, verbleiben im Eigentum der Stadt Ulm. Der Einsatz privater Hard- und Software ist nicht gestattet. 11.1 Leistungskontrolle Die technische Ausstattung darf nicht zu einer Leistungskontrolle eingesetzt werden. 11.2 Zusatzschulung Eine zusätzliche Qualifikation zur Durchführung der Telearbeit ist im notwendigen Umfang gewährleistet. Diese hat zeitnah zur Installation des Telearbeitsplatzes zu erfolgen.
Seite 6 von 8 11.3 Support Der jeweilige Fach-/Bereich stellt sicher, dass der/die Telearbeiter/in auch außerhalb der Betriebsstätte fachlich betreut werden kann. Die technische Betreuung der Mitarbeiter/innen am Telearbeitsplatzstellen die dafür zuständigen Fachkräfte (z.b. ZD/Benutzerservice, ZD/KT) sicher. 12. Raumausstattung Der Telearbeitsplatz muss sich in einem für einen dauernden Aufenthalt zugelassenen und vorgesehenen Wohnraum des/der Mitarbeiter/-in befinden, dessen räumliche Gegebenheiten die Erledigung der vereinbarten Arbeit außerhalb der Betriebsstätte zulassen. Der/die Mitarbeiter/-in sollte Mieter/-in oder Eigentümer/-in des Wohnraums sein. Die notwendige Möblierung zur Erledigung der Telearbeit unterliegt den allgemeinen städtischen Standards. Gesetzliche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die notwendige Möblierung wird von der Stadt Ulm beschafft, inventarisiert und finanziert. Diese Möblierung verbleibt im Eigentum der Stadt Ulm. Unter Wahrung der oben genannten Standards und im Einvernehmen mit dem örtlichen Personalrat können Ausnahmen im Hinblick auf die Nutzung privater Möbel zugelassen werden. E. Kostenerstattung Die bei der Telearbeit anfallenden Telekommunikationskosten trägt die Stadt Ulm. Die Stadt Ulm stellt hierzu die technischen Voraussetzungen zur Verfügung. Darüber hinaus werden dem/der Mitarbeiter/-in für häusliche Aufwände (z.b. Heizung, Miete) monatlich pauschal DM 50.-- (netto) erstattet. F. Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz Beauftragten der Stadt Ulm und der Personalvertretung ist bei berechtigtem Interesse nach terminlicher Absprache Zugang zum Telearbeitsplatz einzuräumen. Dies gilt insbesondere vor der unmittelbaren Aufnahme der Telearbeit, um den Telearbeitsplatz aus ergonomischer Sicht beurteilen zu können. G. Datenschutz / Datensicherheit Die gesetzlichen und verwaltungsinternen Regelungen für Datenschutz und Datensicherheit gelten auch an den Telearbeitsplätzen. Alle Daten und Informationen sind von dem/der Mitarbeiter/-in so zu schützen, dass Dritte weder Einsicht noch Zugriff nehmen können. Vor Beginn der Telearbeit ist in jedem Einzelfall eine abgestufte Risikoabschätzung vorzunehmen. Je nach Sensibilität der Daten sind adäquate
Seite 7 von 8 Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit vorzusehen. Falls personenbezogene Daten in Telearbeit verarbeitet werden, müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Einzelfall, in Zusammenarbeit mit der für den Datenschutz verantwortlichen Stelle der Stadt Ulm, rechtzeitig ermittelt und vor Aufnahme der Telearbeit in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Die Anbindung an das städtische Netz erfolgt über einen geschlossenen Benutzerkreis an den städtischen Server. Der Anschluss an andere Netze ist nicht gestattet. Die Ergebnisse in Bezug auf den Datenschutz, die im Pilotversuch "Telearbeit in der Stadtverwaltung Ulm" gesammelt wurden, sind auch im Regelbetrieb anzuwenden. Grundlage sind das Gutachten "Datenschutz und Datensicherheit beim Pilotversuch Telearbeit bei der Stadt Ulm" von Dipl.-Ing. (FH) M. Mix (1999) sowie der Bericht von Dipl.-Ing. (FH) M. Mix an den Gemeinderat (2001). H. Haftung Die Haftung der Stadt Ulm gegenüber ihren Mitarbeitern/innen erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter/innen der Telearbeitsplätze. Der/die Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, mit der städtischen Ausstattung sorgfältig umzugehen. Er/sie haftet nur, wenn die Beschädigung oder der Diebstahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dasselbe gilt auch für Familienangehörige und Gäste. Der/die Mitarbeiter/-in wird vor Beginn der Telearbeit auf den Abschluss von Hausrats- oder Gebäudebrandversicherungen hingewiesen. Besteht keine Hausrats- und/oder Gebäudebrandversicherung, trägt die Stadt Ulm die Kosten für die Zusatzversicherung. Kosten, die bei Abschluss von notwendigen Versicherungen dem/der Mitarbeiter/- in nachweislich entstehen, übernimmt die Stadt Ulm. Die Stadt Ulm versichert die ihrerseits beschaffte technische und Raumausstattung gegen Schäden, die nicht über vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten hinausgehen. I. Beendigung der Telearbeit Die Einzelvereinbarung (Ziff. 10.2.6 bzw. Anl. 1) kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Gründe gekündigt werden. Das LPVG findet entsprechende Anwendung. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Einzelvereinbarung jederzeit gekündigt werden. Nach Beendigung der Telearbeit kehrt der/die Mitarbeiter/-in an seinen/ihren bisherigen städtischen Arbeitsplatz zurück; die von der Stadt zur Verfügung
Seite 8 von 8 J. Inkrafttreten gestellten Arbeitsmittel einschließlich der in diesem Zusammenhang durchgeführten Installationen sind zurückzugeben, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird. Die Stadt wird die im Zuge der Einrichtung des Telearbeitsplatzes vorgenommenen baulichen und technischen Veränderungen in den Zustand versetzen, der vor Einrichtung des Telearbeitsplatzes bestanden hat, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird. Diese Dienstvereinbarung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Ulm, den 19.12.2001 Ulm, den 19.12.2001 gez. gez. Ivo Gönner Oberbürgermeister Siegbert Heese Vorsitzender Gesamtpersonalrat