Mustervereinbarung über die Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb.

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Transkript:

Handreichung des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. für eine Mustervereinbarung über die Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Ergänzend zur Langenweddinger Empfehlung zur Zusammenarbeit zwischen den Jagdnutzungsberechtigten und den Landwirtschaftsbetrieben stellt der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. Hinweise und Anregungen für eine Mustervereinbarung über die Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Verfügung. Sie enthält gewissermaßen Textbausteine, die für die Gestaltung spezifischer Vereinbarungsentwürfe bzw. Vereinbarungen entnommen werden können. Ganz bewusst sind eine umfangreiche Anzahl von Einzelpunkten aufgenommen worden, um auf mögliche Vereinbarungsbestandteile hinzuweisen. Aus dieser Vielzahl von Vereinbarungsbestandteilen können von den Beteiligten entsprechend den Verhältnissen vor Ort die notwendigen Passagen entnommen werden. Zahlreiche Formulierungen sind sehr allgemein gehalten. Ihre Konkretisierung bzw. Präzisierung soll den Beteiligten überlassen bleiben. Selbstverständlich können Revierinhaber und Landwirte bei entsprechend guten Erfahrungen miteinander auch gänzlich auf schriftliche Vereinbarungen verzichten, zumal auch nirgendwo im Jagdrecht oder im BGB eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen fixiert ist.

Mustervereinbarung über die Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb 1 vertreten durch dem Jagdbezirk vertreten durch und der Jagdgenossenschaft vertreten durch 1. Zielstellung und Geltungsbereich Der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt mit der Zielstellung, Wildschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zu verhüten. Die Beteiligten bekennen sich im Rahmen ihres Zusammenwirkens ausdrücklich zu den Langenweddinger Empfehlungen zur Verhütung von Wildschäden. Die vereinbarten Aufgaben zur Verhütung von Wildschäden beziehen sich auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen, die vom Landwirtschaftbetrieb bewirtschaftet werden und zu den Jagdflächen des Jagdbezirkes gehören. 2. Zusammenarbeit der Partner Die Partner dieser Vereinbarung werden im Interesse der Verhütung von Wildschäden vertrauensvoll zusammenarbeiten und verpflichten sich, die vereinbarten Aufgaben in ständiger gegenseitiger Abstimmung umfassend zu realisieren. Für die Aufrechterhaltung der notwendigen Kontakte zwischen den Partner sind verantwortlich von Seiten

2 des Landwirtschaftsbetriebes (Name, Anschrift, Telefon/Fax, Internet) der Revierinhaber (Name, Anschrift, Telefon/Fax, Internet) der Jagdgenossenschaft (Name, Anschrift, Telefon/Fax, Internet) Die Kontakte werden besonders intensiv und laufend in den wildschadengefährdeten Zeitabschnitten gepflegt. Sie werden ergänzt durch gegenseitige Einladungen zu periodischen Beratungen, sowohl im Landwirtschaftsbetrieb als auch im Jagdbezirk. Sollte trotz aller Bemühungen der Partner Wildschaden eintreten, so bemühen sich die Partner, die Schadensregulierung auf einvernehmliche Weise herbeizuführen. 3. Beispiele für konkrete Maßnahmen des Landwirtschaftsbetriebes Der Landwirtschaftsbetrieb trägt zur Verhütung von Wildschaden durch folgende Maßnahmen mit bei. Diese können sein: a Der Fruchtfolge- und Anbauplan des Landwirtschaftsbetriebes wird mit den Revierinhabern jährlich bis zum 15. März erörtert. Darin enthalten ist eine Aufstellung speziell über die gefährdeten Kulturen nach Standort und Schlaggröße. b Der Anbau besonders gefährdeter Kulturen erfolgt möglichst nicht in der Nähe größerer zusammenhängender Wildeinstände. Im Interesse der Bejagbarkeit des austretenden Wildes werden an Wald-Feld-Grenzen nach Möglichkeit niedrig wachsende Kulturen angebaut bzw. Schussschneisen freigelassen. c Der Landwirtschaftsbetrieb teilt den Revierinhabern rechtzeitig den Beginn der Bestellung der Flächen mit gefährdeten Kulturen mit. (z. B. bei Mais, Erbsen, Kartoffeln)

3 d Nach Absprache unterstützt der Landwirtschaftsbetrieb Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden (z. B. Aufstellen von Elektrozäunen, Beschaffung von Vergrämungsmitteln, Bereitstellung von Transportmöglichkeiten für jagdliche Anlagen, Bereitstellung ausgesonderter Anhänger für fahrbare Kanzeln). e Über sich abzeichnende Wildschäden werden unverzüglich die Revierinhaber informiert, damit sie notwendige jagdliche Maßnahmen zur Wildschadenabwehr einleiten können. f Der Landwirtschaftsbetrieb bemüht sich, die Erntearbeiten auf Kartoffel-, Rüben- und Maisschlägen so durchzuführen, dass Ernterückstände auf ein Minimum begrenzt bleiben, um nachfolgende Schwarzwildschäden zu vermeiden. Über den Beginn der Erntearbeiten wird rechtzeitig informiert. g Mit der Aberntung von hochwachsenden Kulturen wird nach Möglichkeit jeweils an den Waldrändern begonnen. h Der Landwirtschaftsbetrieb stellt den Revierinhabern im Rahmen seiner Möglichkeiten für anzulegende Kirrungen und genehmigte Ablenkfütterungen Reinigungsrückstände von Getreide und Hackfruchtreste zur Verfügung. 34 des Landesjagdgesetzes für Sachsen- Anhalt ist zu beachten. i Im Interesse der Vermeidung von Wildverlusten informiert der Landwirtschaftsbetrieb die Revierinhaber über Mäharbeiten und Erntearbeiten auf Futterflächen und über das notwendige Mulchen von Stilllegungsflächen sowie über evtl. Sondermaßnahmen (z. B. Giftausbringung zur Mäusebekämpfung). 4. Beispiele für die Aufgaben der Revierinhaber Die Revierinhaber verpflichten sich, zur Verhütung von Wildschäden, folgende Aufgaben zu übernehmen: a Durch eine intensive Bejagung wird eine angepasste Wilddichte gewährleistet. Die zeitliche und räumliche Aufteilung des Wildabschusses erfolgt innerhalb des Jagdbezirkes unter Beachtung der Wildschadenschwerpunkte und evtl. Wildkonzentrationen. b Der Revierinhaber verpflichtet sich, besondere Anstrengungen zur Verhütung von Wildschäden auf den landwirtschaftlichen Flächen zu unternehmen. Mit allen zur Verfügung stehenden und gesetzlich zulässigen Mitteln werden gefährdete Flächen so weit wie möglich geschützt.

c Der Jagdbezirk sichert eine ständige starke Bejagung der gefährdeten Flächen und stellt dazu stationäre und fahrbare jagdliche Einrichtungen auf. In der Nähe von Wildäckern, Äsungsflächen und Ablenkfütterungen ist das Wild zu schonen. d Die Revierinhaber erstellen nach Mitteilung der Anbaupläne konkrete Jagdeinsatzpläne, in die unabhängig von der Einteilung in Pirschbezirke alle Mitjäger des Jagdbezirkes einbezogen werden. Wenn die Schadensentwicklung es erfordert, werden zusätzliche Gastjäger zum Einsatz gebracht. e Zu Schaden gehendes Wild, das entsprechend der Bewirtschaftungsrichtlinie oder der Jagd-/Schonzeiten nicht erlegt werden darf, wird durch geeignete Methoden von den Schadflächen vergrämt und ferngehalten. (z. B. durch akustische Mittel, Verwitterung, Hundeeinsatz) f Die Revierinhaber informieren ihrerseits den Landwirtschaftsbetrieb über sich abzeichnende Wildschäden und stimmen mit ihm und angrenzenden Revierinhabern mögliche Gegenmaßnahmen ab. g Soweit eine konsequent betriebene Einzeljagd für die Wildschadenverhütung nicht ausreichend ist, können insbesondere gefährdete Maisflächen, soweit ihre Größe es sinnvoll erscheinen lässt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Landwirtschaftsbetrieb mit Stöberhunden beunruhigt und in Form kleiner Gesellschaftsjagden bejagt werden. h Die Revierinhaber nutzen die Periode der Aberntung der Flächen mit hochwachsenden Kulturen, insbesondere bei Raps und Mais, zum gemeinsamen großräumigen Absetzen der Flächen mit dem Ziel, auswechselndes Schadwild in ausreichender Zahl zu erlegen. Diese Jagdeinsätze unter Leitung eines zu benennenden Jagdleiters erfolgen unter strengster Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen und nur mit ausdrücklicher Einwilligung durch den Landwirtschaftsbetrieb. i Die Revierinhaber informieren den Landwirtschaftsbetrieb sowohl über die Höhe ihres jährlichen Abschussplanes als auch in periodischen Abständen über die Abschussplanerfüllung. Speziell für das Schwarzwild, dessen Bejagung ohne Planvorgabe möglich ist, werden die erreichten Abschusszahlen jeweils mit den Abschussergebnissen des Vorjahres verglichen, um die jagdlichen Aktivitäten zu verdeutlichen. 4

5 5. Beispiele für die Aufgaben der Jagdgenossenschaft Unabhängig von den Regelungen zur Haftung für entstandene Wildschäden im Jagdpachtvertrag beteiligt sich die Jagdgenossenschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Wildschadenverhütung. a Die Jagdgenossenschaft nimmt über die Bestätigung des jährlichen Abschussplanes Einfluss auf die Wildbestandsregulierung und lässt sich vom Revierinhaber persönlich über die Abschussplanerfüllung berichten. b Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtreviere und zur Vermeidung von Wildschäden verlangt die Jagdgenossenschaft von den Revierinhabern (Pächtergemeinschaften) den Abschluss eines schriftlichen Mitpächtergesellschaftsvertrages, der insbesondere klare Aussagen zu Maßnahmen der Wildschadenverhütung trifft. c Zur Sicherung einer revierübergreifenden großräumigen Schalenwildbewirtschaftung verpflichtet die Jagdgenossenschaft die Revierinhaber per Jagdpachtvertrag zur Mitarbeit in der regionalen Schalenwildhegegemeinschaft. d Zur Unterstützung der praktischen Wildschadenverhütung bezuschusst die Jagdgenossenschaft finanziell die Beschaffung von Materialien zur Wildschadenabwehr durch die Revierinhaber. Sie lässt sich von den Revierinhabern über die konkrete Wildschadensituation und praktizierten Verhütungsmaßnahmen informieren. e Die Jagdgenossenschaft unterstützt durch unbürokratische Regelungen den Einsatz von Jagdgästen zur Wildschadenverhütung in Abstimmung mit den Revierinhabern. f Im Interesse des Erhalts des Jagdwertes des Reviers unterstützt die Jagdgenossenschaft die von den Revierinhabern geplanten Maßnahmen zur Biotopverbesserung. Sie trägt insbesondere dafür Sorge, dass den Revierinhabern geeignete Flächen aus der Gemarkung in Abstimmung mit den Landwirten und Eigentümern für diese Zwecke bereitgestellt werden. Ort, Datum Vertreter des Landwirtschaftsbetriebes Vertreter der Revierinhaber Vertreter der Jagdgenossenschaft