Konstruktiver Ingenieurbau Nr. 8

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Präambel. (2) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Ablösungsvertrages ein.

Transkript:

Konstruktiver Ingenieurbau Nr. 8 Ablösung der Erhaltungskosten von Brücken 0. Einleitung... 3 1. Gegenstand der Ablösung... 3 2. Durchführung der Ablösungsberechnung... 4 3. Ergebnis der Ablösungsberechnung... 8 4. Zahlung des Ablösungsbetrages... 9 Ausgabe 2011-04 (Stand geltendes Regelwerk 01.09.2010) Vorwort und Anwendungsbereich Die vorliegende information Konstruktiver Ingenieurbau Nr. 8 möchte dem Planer Hilfen bei der Ablöseberechnung geben. Sie ist als Hilfe beim Einstieg sowie als Planungshinweis gedacht. Verantwortlich: VDEI-Fachausschuss Konstruktiver Ingenieurbau Dipl.-Ing. Hans-Jörg Polenzky, Dipl.-Ing. Georg Junghanns Diese Information des VDEI-Fachausschusses Konstruktiver Ingenieurbau ist eine Empfehlung und hat keine rechtsverbindliche Wirkung, jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Die Anwendung ist immer im Einzelfall auf Plausibilität zu prüfen. Diese Information KIB ist zur kostenlosen Nutzung für die Mitglieder des VDEI bestimmt. Weitergabe nicht gestattet, Vervielfältigung und gewerblicher Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz verboten. information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 1 / 9

Schrifttum [S1] Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) EBKrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.03.1971, zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31.10.2006 [S2] Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.05.2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27.04.2010 [S3] Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung ABBV) vom 01.07.2010 [S4] TM 2010-244 I.NVT 4 vom 01.09.2010 Rechtliche Grundlagen [R1] Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (EKrG) 15 [R2] Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) 42 [R3] Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung ABBV) information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 2 / 9

0. Einleitung Die Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung gilt für die Berechnung der zu leistenden Ablösungsbeträge nach den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes. Auch auf andere nicht erfasste Ingenieurbauwerke kann die Richtlinie angewandt werden. In diesem Fall sind die theoretische Nutzungsdauer und der Prozentsatz der jährlichen Unterhaltungskosten zu vereinbaren. Für Kreuzungsfälle, die nicht unter den Geltungsbereich v. g. Gesetze fallen (z. B. die Errichtung einer EÜ auf Wunsch eines Investors), kann die Richtlinie ebenfalls angewendet werden. In diesem Fall sind die Verwaltungskosten in der tatsächlich entstehenden Höhe anzusetzen. 1. Gegenstand der Ablösung Durch die Anwendung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung ABBV [S3] soll sichergestellt werden, dass der Rechtsträger eines vorhandenen Verkehrsweges durch die Forderungen des Kreuzungsbeteiligten bzw. durch einen hinzukommenden Verkehrsweg weder schlechter noch besser gestellt wird. Auf der Grundlage der ABBV werden der durch die Neuanlage bzw. Änderung einer Kreuzung für einen der Beteiligten entstehende Mehrerhaltungsaufwand (beinhaltet die laufende Unterhaltung und die Erneuerung) bzw. der teilweise Wegfall der Erhaltungslast (Vorteil) eines der Kreuzungsbeteiligten auf der Grundlage einer unbegrenzten Erhaltungspflicht abgelöst. Besteht in Sonderfällen eine zeitlich begrenzte Erhaltungspflicht, so ist dies bei der Ermittlung der Erhaltungskosten entsprechend zu berücksichtigen. Die Erhaltungslast bzw. die Änderung der Erhaltungslast wird nur abgelöst, wenn sie aufgrund des Verlangens eines Kreuzungsbeteiligten [ 11 (1) bzw. 12 (1) EKrG [S1]] oder aufgrund eines beidseitigen Verlangens der Kreuzungsbeteiligten [ 12 (2) EKrG] entsteht. Der Ablösungsbetrag wird als ein einmalig zu zahlender Geldbetrag ermittelt. Mit der Ablösung werden sämtliche Mehraufwendungen für Inspektion, Wartung, Instandhaltung und Ersatz der neuen bzw. geänderten Kreuzungsanlage abgegolten. Nach EKrG werden die Erhaltungs- und Betriebslast auf Verlangen eines Beteiligten abgelöst [ 15 (4) EKrG]. Mehrerhaltungsaufwand ist zu erstatten. Vorteile in der Erhaltungslast, die einem der Beteiligten durch die Änderung erwachsen, sind auszugleichen [ 12 EKrG]. Für folgende Kreuzungsfälle nach EKrG findet die Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung Anwendung: 11 (1), neue Kreuzung durch Hinzukommen eines Verkehrsweges 12 (1) und (2), Änderung einer Kreuzungsanlage aufgrund eines einseitigen bzw. beidseitigen Verlangens. Für die Kreuzungsfälle nach 11 (2) (neue Kreuzung für 2 neue Verkehrswege) und 13 (Änderung eines BÜ) findet die Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung keine Anwendung. In der Konsequenz trägt der Baulastträger des entstehenden Kreuzungsbauwerkes die Erhaltungskosten allein. information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 3 / 9

Bild 1: Übersicht über die Zusammenhänge Nach WaStrG [S2] werden Mehrkosten und die anteiligen Unterhaltungskosten auf Verlangen eines Beteiligten nur dann abgelöst, wenn nach den bestehenden Rechtsverhältnissen keine anderen Regelungen bestehen oder wenn nichts anderes vereinbart wird [ 42 (4a), (5) WaStrG], d. h. das Gesetz greift in dieser Beziehung nicht in bestehende Verträge ein. Vorteile sind auszugleichen [ 41 (5a) WaStrG]. Ggf. entstehende Betriebskosten (ausschließlich Kosten für die Inbetriebhaltung wie beispielsweise Schrankenwärterlöhne, Wartungs- und Stromkosten von Blinklichtanlagen, Stromkosten für die Beleuchtung von Straßenverkehrszeichen usw.) sind im Einzelfall gesondert zu ermitteln und abzulösen. 2. Durchführung der Ablösungsberechnung Als Grundlage für die Ermittlung der Ablösung werden die kapitalisierten Erhaltungskosten getrennt nach geplanter (neues Bauwerk) und sofern vorhanden bestehender Kreuzung (altes Bauwerk) ermittelt. Dazu sind für das alte und das neue Bauwerk Fiktiventwürfe aufzustellen, von denen der eine für die zukünftige Erneuerung der vorhandenen baulichen Anlage und der andere für die zukünftige Erneuerung der geänderten baulichen Anlage aufzustellen ist. Dabei ist eine zum Zeitpunkt der Ablösung übliche, wirtschaftliche Bauweise zu wählen. Für den Fiktiventwurf für die vorhandene bauliche Anlage wird ein Bauwerk in den vorhandenen Abmessungen zugrunde gelegt. information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 4 / 9

Die Ermittlung der Kosten und der Restnutzungsdauer erfolgt zunächst getrennt für die einzelnen Bauwerksteile der Kreuzung. Unterschieden wird dabei nach: Brückenbauwerk, in der Regel getrennt nach Unterbauten, dazu gehören Widerlager einschließlich Hohlwiderlager Flügelwände Pfeiler und Stützen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen wie Anprallsockel und - balken Pylone einschließlich Ankerkörper, Seil- und Kabelaufhängungen Die Gründungen, Abdichtungen und Bauwerksentwässerungen der v. g. Bauwerksteile sind eingeschlossen. Überbauten, dazu gehören die Tragkonstruktion einschließlich Lager, Fahrbahnübergänge, Abdichtungen mit Schutzschichten, Kappen, Schutzeinrichtungen (wie z. B. Schrammborde, Aufkantungen, Schutzplanken, Schutzwände, Schutzschwellen, Anprallsockel, Geländer, Brüstungen, Einrichtungen für Spritzschutz, Blendschutz, Berührungsschutz über Bahnstrecken mit elektrischer Oberleitung, Lärmschutz, Schneefanggitter und Schutzdächer Ausstattungen (wie z. B. betriebstechnische Beleuchtungen, maschinelle Einrichtungen und Besichtigungseinrichtungen) die Bauwerksentwässerung (nicht die oberirdischen Entwässerungsrinnen neben der Fahrbahn und die Einlaufschächte) bei Eisenbahnbrücken: Entgleisungsschutz, Schienenauszüge und Vorrichtungen zur Verbindung der Gleise mit den Überbauten Ausgenommen von der getrennten Ermittlung sind rahmenartige Tragwerke, Gewölbe und Wellstahlrohre. Sonstigen Bauwerksteilen von Brücken, dazu gehören Schutzerdungsanlagen Oberleitungseinrichtungen (ohne Masten und Ausleger) und sonstige Verankerungen von Leitungen Berührungsschutzanlagen Entgleisungsschutz Tunneln, dazu gehören alle bergmännisch hergestellten Tunnel in offener Bauweise hergestellte Eisenbahntunnel ab 250 m Länge in offener Bauweise hergestellte Straßentunnel ab 80 m Länge Kürzere in offener Bauweise hergestellte Tunnel zählen zu den Brücken. Trogbauwerken Stützbauwerken einschließlich sonstigen Stützkonstruktionen Lärmschutzbauwerken, dazu gehören Lärmschutzwände einschließlich deren Gründungen Lärmschutzsteilwälle einschließlich deren Gründungen Sonstigen Ingenieurbauwerken, dazu gehören Verkehrszeichenbrücken einschließlich deren Beschilderungen information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 5 / 9

Signalausleger Signalauslegerbrücken Durchlässe Fahrwegen von Eisenbahnen Straßen und Wegen Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern. Werden die nach der Definition zu den Unter- bzw. Überbauten gehörenden Bauwerksteile im Zusammenhang mit der Brücke geändert, werden sie einheitlich mit den für Unter- bzw. Überbau geltenden Tabellenwerten abgelöst. Sonstige Bauwerksteile von Brücken werden nur dann gesondert abgelöst, wenn sie nachträglich hinzugefügt bzw. in die Erhaltungslast des anderen Kreuzungsbeteiligten (wie z. B. bei Schutzerdungsanlagen von Straßenbrücken aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Eisenbahnanlage) übergehen. Bei der Berechnung der Ablösungsbeträge für Brücken sind Fahrwege und Fahrbahnen nicht gesondert abzulösen. Liegt die Erhaltungslast von Brücke und Fahrbahn bei unterschiedlichen Erhaltungspflichtigen, ist auf Verlangen eines Beteiligten eine gesonderte Ablösung vorzunehmen. Bei Straßentunneln sind Bauwerk und betriebs- und verkehrstechnische Ausstattungen getrennt abzulösen. Den Bauwerksteilen wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauweise die in der Ablösungsrichtlinie festgelegte theoretische Nutzungsdauer zugeordnet, aus der Differenz zum Baujahr ergibt sich die Restnutzungsdauer. Für die Bauwerksteile werden die einzelnen Kostenanteile für reine Baukosten Kosten für Abbruch, Baubehelfe usw. ermittelt. Verwaltungskosten werden unabhängig vom tatsächlichen Aufwand mit 10% der jeweiligen Kostenzusammenstellung berücksichtigt. Zu den reinen Baukosten von Ingenieurbauwerken gehören alle Aufwendungen für die Herstellung der Bauwerksteile, die zum dauernden Bestand des Bauwerkes gehören, wie Erdaushub für Gründungen einschließlich dafür erforderlicher Verbau und Grundwasserhaltung Gründungen selbst Betonarbeiten einschließlich Schalung und Rüstung Stahlbauarbeiten einschließlich Rüstung Korrosionsschutz einschließlich erforderlicher Rüstungen und Einhausungen Traggerüste (ohne Verschubbahnen) Abdichtung Entwässerungsanlagen Baustelleneinrichtung und - räumung Ausführungsplanung. Die reinen Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnbrücken umfassen neben den Aufwendungen für die Fahrwegsbestandteile die auf diese Aufwendungen entfallenden Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung und die Aufwendungen für die Erstellung der Ausführungsunterlagen. information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 6 / 9

Die reinen Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattung für Bundeswasserstraßen uns sonstige schiffbare Gewässer umfassen neben den Aufwendungen für die Straßenund Wegebestandteile die auf diese Aufwendungen entfallenden Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung. Die Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung werden dazu bei Oberbauarbeiten von Straßen und Wegen mit 4 %, bei Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten von Straßen und Wegen mit 8 % zu den reinen Baukosten berücksichtigt, sofern sie nicht in die Kosten der abzulösenden Leistungen eingerechnet sind. Zu den Kosten für Abbruch, Baubehelfe usw. gehören alle Aufwendungen für den Abbruch sowie die während der Erneuerung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Behelfszustände, insbesondere Abbruchkosten abzüglich des Erlöses aus Verwertung Verkehrsumleitungsmaßnahmen Hilfsbrücken und Umfahrungen Betriebserschwerniskosten Verschubbahnen. Bei der Ablösung für Brücken werden die Kosten für Baubehelfe usw. anteilig auf Über- und Unterbauten aufgeteilt, bei der Ablösung für Straßen und Wegen werden sie im Verhältnis der Dicke der zu erneuernden Schichten aufgeteilt. Nicht zu den Baukosten gehören alle einmaligen Kosten wie Aufwendungen für erforderlichen Grunderwerb Aufwendungen für Änderung von Rampen Aufwendungen für die Hebung von Gleisen Bodenaushub zur Änderung des Verkehrsraumes. Die reinen Baukosten für das neue Bauwerk werden dabei i. d. R. denen der zur Ausführung vorgesehenen Lösung entsprechen. Kosten für Abbruch und Baubehelfe werden aus folgenden Gründen abweichen: Es sind die Kosten für den Abbruch des erneuerten Bauwerkes zugrunde zu legen. Aufwendungen für Baubehelfe sind auf der Grundlage der geänderten Kreuzung zu ermitteln. Durch die geänderten Abmessung eines oder beider Verkehrswege (bzw. durch das Hinzukommen eines Verkehrsweges) können sich die technologischen Randbedingungen erheblich verändern. In Abhängigkeit von der Bauart der Bauwerksteile werden prozentual die jährlichen Unterhaltungskosten, bezogen auf die reinen Baukosten, nach Tabelle zugeordnet. Die Tabellen sind nicht anwendbar für bewegliche Brücken, deren theoretische Nutzungsdauer und der Prozentsatz der jährlichen Unterhaltung bedarf ggf. besonderer Vereinbarung. Auf der Grundlage der v. g. Ermittlung der Kosten und Restnutzungsdauern werden die kapitalisierten Erhaltungskosten für das neue und für das alte Bauwerk ermittelt. In die kapitalisierten Erhaltungskosten fließen zum einen die Aufwendungen für die laufende Unterhaltung (auf der Basis der reinen Baukosten) und zum andern die Aufwendungen für die erforderliche Erneuerung des Bauwerkes nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer (auf der Basis der reinen Baukosten einschließlich der Kosten für Abbruch, Baubehelfe usw.). Bei zeitlich unbegrenzter Erhaltungspflicht lassen sich die Aufwendungen für die laufende Unterhaltung und die Erneuerung exakt aus dem Zinsertrag der kapitalisierten Erhaltungskosten bestreiten, bei zeitlich begrenzter Erhaltungspflicht sind kapitalisierte Erhaltungskosten und deren Zinsertrag zum Ende der Erhaltungspflicht erschöpft. Basis für die Ermittlung der Kosten der Bauwerke ist der Preisstand zum Zeitpunkt der verkehrsbereiten Fertigstellung des Bauwerkes. information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 7 / 9

Die für die Berechnung erforderlichen Formeln und Tabellen enthält [S3]. Die Erhaltungskosten des alten und des neuen Bauwerkes werden miteinander verglichen. Ist kein Bauwerk vorhanden, sind die Erhaltungskosten des neuen Bauwerkes Grundlage für das Ergebnis der Ablöseberechnung. Der Ablösungsbetrag wird durch den für die Baudurchführung verantwortlichen Kreuzungsbeteiligten ermittelt. Er ist auf volle 100 zu runden und dem anderen Kreuzungsbeteiligten spätestens 6 Monate nach der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage prüfbar darzulegen. Nach [S3] ist eine vorläufige Ablösungsberechnung nicht mehr vorgesehen, zur frühzeitigen Planung der entstehenden Kosten kann eine vorläufige Ablösungsberechnung sinnvoll sein [S4]. 3. Ergebnis der Ablösungsberechnung Im Ergebnis des Vergleiches entsteht für das neue Bauwerk ein Vorteil in der Erhaltungslast bzw. ein Mehrerhaltungsaufwand. Dazu ergeben sich entsprechend der verschiedenen Kreuzungsfälle folgende Möglichkeiten: 11 (1) 1. Gehen die neuen Bauwerksteile in das Eigentum desjenigen über, der den neuen Verkehrsweg verlangt, trägt er die Erhaltungslast allein. 2. Gehen die neuen Bauwerksteile in das Eigentum desjenigen über, dessen Verkehrsweg vorhanden war, wird ihm der Mehrerhaltungsaufwand abgelöst. 12 (1) 1. Die kapitalisierten Erhaltungskosten für das neue Bauwerk sind höher als die des alten Bauwerks (Mehrerhaltungsaufwand). a. Ist das Bauwerk im Eigentum desjenigen, der die Änderung verlangt, trägt er die höhere Erhaltungslast ohne Ausgleich. b. Ist das Bauwerk im Eigentum desjenigen, der keine Änderung verlangt, ist ihm der Mehrerhaltungsaufwand abzulösen. 2. Die kapitalisierten Erhaltungskosten für das neue Bauwerk sind niedriger als die des alten Bauwerks (Vorteil in der Erhaltungslast). a. Ist das Bauwerk im Eigentum desjenigen, der die Änderung verlangt, entsteht kein Vorteil. b. Ist das Bauwerk im Eigentum desjenigen, der keine Änderung verlangt, hat er dem verlangenden Kreuzungspartner den durch die Änderung entstehenden Vorteil auszugleichen. 12 (2) 1. Die kapitalisierten Erhaltungskosten für das neue Bauwerk sind höher als die des alten Bauwerks (Mehrerhaltungsaufwand). Der Mehrerhaltungsaufwand wird im Verhältnis der beidseitigen Verlangen auf die Beteiligten aufgeteilt. Der Kreuzungsbeteiligte zahlt an den Eigentümer des Bauwerkes seinen Anteil am Mehrerhaltungsaufwand. 2. Die kapitalisierten Erhaltungskosten für das neue Bauwerk sind niedriger als die des alten Bauwerks (Vorteil in der Erhaltungslast). Der Vorteil in der Erhaltungslast wird im Verhältnis der beidseitigen Verlangen auf die Beteiligten aufgeteilt, der Eigentümer des neuen Bauwerkes zahlt dem Kreuzungsbeteiligten dessen Anteil am Vorteil. information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 8 / 9

In den Fällen 11 (1) Nr. 1, 12 (1) Nr. 1a. und 2a. wird eine Ablösungsberechnung nicht durchgeführt, die Kostentragung regelt sich nach [S1]. Bei der Ermittlung der Ablösungsbeträge ist das geltende Umsatzsteuerrecht zu beachten. 4. Zahlung des Ablösungsbetrages Der Ablösungsbetrag ist von dem verpflichteten Kreuzungsbeteiligten spätestens 6 Monate nach Zugang der Berechnung zu zahlen. Wird der Ablösungsbetrag zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt, werden Zins und Zinseszins i. H. v. 4 % p. a. auf den Ablösungsbetrag erhoben. information Konstruktiver Ingenieurbau 8 [2011-04] Seite 9 / 9