Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats Wetzikon Sitzung vom 8. Februar 2017

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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des s Wetzikon Sitzung vom 8. Februar 2017 14 16.02 Organisation und Behörden generell, Gemeindeordnung BVG-Pflicht und Spesenanrechnung von Exekutivmitgliedern, Revision der Verordnung über die Entschädigungen von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt (GGR-Geschäft 02/2017) Ausgangslage Das Ressort Präsidiales unterbreitet dem den Antrag zur Revision der Verordnung über die Entschädigungen von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt zur Genehmigung durch den Grossen Gemeinderat. Der beschliesst: 1. Antrag und Weisung für die Revision der Verordnung über die Entschädigungen von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt werden genehmigt und dem Grossen Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet. 2. Dieser Beschluss ist öffentlich. 3. Mitteilung durch Stadtkanzlei an: Grosser Gemeinderat (als Antrag und Weisung mit Aktenverzeichnis) Sekundarschulgemeinde Wetzikon-Seegräben, Schulpflege Primarschulpflege Wetzikon Stadtpräsident Abteilung Finanzen Bereich Für richtigen Protokollauszug: Im Namen des s Marcel Peter, Stadtschreiber Protokollauszug des s Wetzikon, Sitzung vom 8. Februar 2017 Seite 1 von 8

Antrag und Weisung an den Grossen Gemeinderat GGR-Geschäft 02/2017 sbeschluss vom 8. Februar 2017 Antrag Der beantragt dem Grossen Gemeinderat, er möge folgenden Beschluss fassen: (Referent: Stadtpräsident Ruedi Rüfenacht) 1. Die revidierte Verordnung über die Entschädigungen von Mitgliedern von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt wird genehmigt. 2. Der wird beauftragt, eine Totalrevision der Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt vorzubereiten und noch im laufenden hr dem Grossen Gemeinderat vorzulegen. Weisung Ausgangslage Die Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt vom 26. nuar 2015 regelt die Behördenentschädigungen in Wetzikon. Art. 14 Abs. 3 lautet wie folgt: "Personen, die gemäss dem Reglement der Pensionskasse, welcher die Politische Gemeinde angeschlossen ist, der Versicherungspflicht unterstehen, sind entsprechend anzumelden. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sind in der Bruttoentschädigung enthalten und durch die Versicherten zu tragen." Die Stadt Wetzikon ist bei der BVK vorsorge des Kantons Zürich angeschlossen. Das Vorsorgereglement der BVK besagt folgendes: Versichert ist das gesamte im Dienst des Kantons bzw. der angeschlossenen Arbeitgeber stehende, sofern es dem Obligatorium gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge) untersteht ( 1 der BVK-Statuten). Gemäss Merkblatt der BVK zur Aufnahme in die Versicherungspflicht ist erwähnt, dass Behördenmitglieder aufgenommen werden können, sofern die feste Grundentschädigung die Eintrittsschwelle (jährliche Entschädigung von 21'150 Franken, Stand 2016) erreicht. In der Bundesverfassung ist in Art. 113 Abs. 3 geregelt, dass die berufliche Vorsorge durch die Beiträge der Versicherten finanziert wird, wobei die Arbeitgebenden mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmenden zu bezahlen haben. Der Regierungsrat hat im 2007 ein Postulat betreffend freiwillige Versicherung der beruflichen Vorsorge von Milizbehörden beantwortet. Darin hat er erwähnt, dass Behördenentschädigungen beitragspflichtigen Lohn bei der AHV darstellen. Dies bedeutet, dass sie auch im BVG als Lohn betrachtet werden. Protokollauszug des s Wetzikon, Sitzung vom 8. Februar 2017 Seite 2 von 8

Bis anhin stellte sich in Wetzikon die Frage der obligatorischen Versicherung von Behördenmitgliedern nicht, weil stets alle über einen Hauptberuf versichert waren oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten. Neu, und künftig vermutlich öfter, stellt sich aber die Frage für Personen, welche keiner hauptberuflichen Tätigkeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und somit dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. Bei diesen Personen ist nach Bundesverfassung, in Abweichung zur Behörden-Entschädigungsverordnung, zwingend der Arbeitgeberanteil bei der 2. Säule zu finanzieren. Daraus ergibt sich jedoch insofern eine Ungleichbehandlung von Behördenmitgliedern, weil diejenigen, welche sich freiwillig versichert haben und auch die Arbeitgeberbeiträge finanzieren, unter dem Strich deutlich weniger "Entschädigungen" erhalten, als diejenigen, denen der Arbeitgeberanteil finanziert wird. Für die Regelung der BVG-Frage ist auch bezüglich Spesen-/Unkostenanteil an der Entschädigung der Behördenmitglieder, insbesondere der Mitglieder des es und der Schulpflegen, eine klare Lösung notwendig. Heutige Lösung für den Wetzikon Pensionskasse (2. Säule) Aktuell sind die meisten amtierenden Mitglieder des es freiwillig BVG-versichert. Sie zahlen ihre Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmeranteile selbst (gemäss Art. 14 Abs. 3 Behörden-Entschädigungsverordnung). Ein Mitglied ist obligatorisch BVG-versichert. Gemäss übergeordnetem Recht (Bundesverfassung) bezahlt in diesem Fall die Stadt die Arbeitgeberbeiträge. Dies in Abweichung zu Art. 14 Abs. 3 der heute gültigen Behörden-Entschädigungsverordnung. Spesen- resp. Unkostenanteil an der Behördenentschädigung Seit vielen hren wird die stadträtliche Behördenentschädigung aufgeteilt in rund 75 % Entschädigung (AHV-pflichtig) und 25 % Spesen resp. Unkosten (nicht AHV-pflichtig). Diese Aufteilung wurde bislang stets von der AHV-Revision akzeptiert, letztmals anlässlich der Revision vom 16. September 2014. Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV zählen folgende Auslagen zu den Unkosten, welche nicht AHV-pflichtig sind und somit auch nicht als massgebender BVG-Lohn gelten: Reisekosten (Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten), nicht aber Auslagen der Arbeitnehmenden für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort; Repräsentationskosten und Auslagen für die Kundinnen- bzw. Kundenbewirtung; Auslagen für Arbeitsmaterial und für Berufskleider; Kosten für die Benützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen; berufliche Aus- und Weiterbildungskosten, die eng mit der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmenden verbunden sind In einem Entscheid der Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts vom 2. August 2004 wurde ausgeführt, dass daneben auch Auslagen für Abstimmungs- und Wahlkämpfe und Beiträge an Parteien und Fraktionsabgaben als Unkosten gelten, welche der Behördenentschädigung angerechnet werden können. In diesem Entscheid wurde ein pauschaler Spesenansatz von 25 % (analog heutiger Praxis in Wetzikon) gestützt. In der Zwischenzeit haben die gesetzlichen Grundlagen zwar geändert, doch wurde der Ansatz von 25 % wie erwähnt bisher akzeptiert. Gemäss der heute gültigen Entschädigungsverordnung sind in der Entschädigung des es keine Spesenanteile vorgesehen. In der Entschädigung des es sind folgende Ansätze inbegriffen: Entschädigung aus Tätigkeit in anderen Behörden und ständigen Kommissionen Teilnahme an Sitzungen des Stadt- und Gemeinderates Teilnahme an abteilungsinternen und ressortbedingten Amtshandlungen und Besprechungen Protokollauszug des s Wetzikon, Sitzung vom 8. Februar 2017 Seite 3 von 8

Es lässt sich aus der Entschädigungsverordnung nicht ableiten, inwiefern auch Spesen gedeckt sind. Es ist davon auszugehen, dass auch die pauschalen Spesen resp. Unkosten im Grundsatz über die Behördenentschädigung gedeckt sind. Insgesamt ist auch in diesem Bereich eine klare Regelung notwendig, um den AHV-pflichtigen und somit auch BVG-pflichtigen Lohn klar zu eruieren. Ebenfalls einer Klärung bedürfen die Entschädigungen der Schulpflegen, welche bislang ohne jeglichen Unkostenanteil ausbezahlt wurden. Erwägungen des es BVG-Pflicht (2. Säule) Der hat sich eingehend mit Möglichkeiten zur BVG-Pflicht der Behördenmitglieder auseinandergesetzt. Im Grundsatz konnten drei Lösungen herauskristallisiert werden: Variante Finanzielle Folgen Anpassung Entschädigungsverordnung 1 Beibehalten der heutigen Lösung mit freiwilliger Versicherung für Mitglieder des es, welche bereits in einem Hauptberuf oder über selbständige Erwerbstätigkeit versichert sind. Aufnahme derjenigen Mitglieder des es in die Versicherungspflicht, welche nicht bereits in der 2. Säule versichert sind. ca. 5'000 Franken pro hr pro Behördenmitglied, welches nicht hauptberuflich versichert ist, nicht zwingend, da übergeordnetes Recht die Entschädigungsverordnung übersteuert. 2 Alle Mitglieder des es werden in die Versicherungspflicht aufgenommen. 3 Jedem Mitglied des es steht es frei, sich der beruflichen Vorsorge der Stadt anzuschliessen, sofern keine Aufnahmepflicht besteht. ca. 40'000 Franken pro hr für den gesamten max. ca. 40'000 Franken pro hr für den gesamten Die Variante 2 kann auch mit Untervarianten versehen werden. Gemäss Abklärungen bei der BVK könnte eine max. 5 hre rückwirkende Versicherung für die Mitglieder des es ins Auge gefasst werden. Der favorisiert die Variante 3. Diese Variante bedingt eine Teilrevision der Behörden-Entschädigungsverordnung. Spesen- resp. Unkostenanteil an der Behördenentschädigung Nach Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wird ein pauschaler 25 %- Abzug für Unkosten/Spesen als hoch eingestuft. Jedoch wurde er bislang akzeptiert. Um auch in dieser Frage Klarheit zu erlangen, soll künftig direkt in der Behörden-Entschädigungsverordnung deklariert werden, welcher Anteil der pauschalen Entschädigung der Exekutiven (vorderhand und Schulpflegen) als Spesen- resp. Unkostenanteil gelten soll. Dieser Anteil ist nicht AHV-pflichtig und somit auch nicht Bestandteil der BVG-pflichtigen Entschädigung. Nach Konsultation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist ein pauschaler Unkostenanteil für Mitglieder von und Schulbehörden in der Grössenordnung bis 10 % (max. 4'800 Franken pro hr) der Entschädigung gut tolerierbar. Aufgrund der Abklärungen schlägt der eine pauschale Unkostenanrechnung von 4'800 Franken (inkl. Entschädigungspools) vor. Dieser Betrag ist in der Behördenentschädigung bereits enthalten und soll als Unkostenanteil an den Entschädigungen ausgewiesen werden. Protokollauszug des s Wetzikon, Sitzung vom 8. Februar 2017 Seite 4 von 8

Auf die Legislatur 2018 2022 ist die Behörden-Entschädigungsverordnung vollständig zu überarbeiten. Eine entsprechende Vorlage wird der im Laufe des hres 2017 ausarbeiten. Vernehmlassung bei den Schulpflegen, Stellungnahme des es Vernehmlassungsantworten der Schulpflegen Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 hat der die Sekundar- und Primarschulpflege zu einer Vernehmlassung zur vorgesehenen Teilrevision der Behörden-Entschädigungsverordnung eingeladen. Die Vernehmlassungsantworten fielen unterschiedlich aus. Während die Sekundarschulpflege den stadträtlichen Vorschlag vollumfänglich unterstützt, lehnt die Primarschulpflege einen pauschalen Spesen-/Unkostenanteil von 10 % ab. Auch eine rückwirkende Anpassung der Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge lehnt die Primarschulpflege ab. Stellungnahme des es Die Stellungnahme der Primarschulpflege bezüglich des pauschalen Unkosten-/Spesenanteils ist nachvollziehbar, weil die Entschädigungen der Schulpflegen bislang vollumfänglich als AHV-pflichtige Entschädigung galten. Dies im Gegensatz zu den Entschädigungen des es, wo bislang nur ein Anteil von 75 % der Entschädigung AHV-pflichtig war. Aus der Sicht des es ist eine Regelung des Unkosten-/Spesenanteils angezeigt. Um das Bild zu vervollständigen, sind die Regelungen aller Zürcher Städte (Ausnahmen Zürich und Winterthur) beigezogen worden: Stadt Entschädigung Adliswil Präsidium 74'247 Schulpräs. 62'824 Mitglied 51'401 Bülach Präsidium 50'000 Schulpräs. 45'000 Mitglied 30'000 Pool 60'000 Dietikon Präsid. 225'000 Mitgl. zwischen 60'200 172'000 Dübendorf Präsidium 64'000 Schulpräs. 64'000 Mitglied 53'000 Illnau-Effretikon Präsidium 69'222 Schulpräs. 60'569 Mitglied 43'264 Pool 60'569 (bei a.o. Aufwand) Kloten Präsidium 63'600 Vizepräs. 47'700 Schulpräs. 42'400 Mitglied 42'400 Opfikon Präsidium 64'870 Vizepräs. 46'800 Schulpräs. 53'235 Mitglied 43'605 Spesenpauschale Spesenpauschale Schulpflege Separate Spesenentschädig. 5'699 (zusätzlich zur 5'699 für Präsidium, Grundentschädigung) 1'140 für Mitglieder (zusätzlich zur Grundentschädigung), gemäss, gemäss, gemäss 1'200 (zusätzlich zur Grundentschädigung) 10'600 für Präsidium, 8'480 für Mitglieder (zusätzlich zur Grundentschädigung) 8'480 für Präsidium, für auswärtige Verpflichtungen gemäss kantonalen Richtlinien, gemäss Separate Tag-/ Sitzungsgelder Protokollauszug des s Wetzikon, Sitzung vom 8. Februar 2017 Seite 5 von 8

Schlieren Präsidium 90'000 Schulpräs. 85'000 Mitglied zwischen 55'000 75'000 Uster Präsid. 168'336 Vizepräs. 86'688 Schulpr. 153'216 Mitglied 76'608 Wädenswil Präsidium 90'447 Vizepräs. 60'865 Schulpräs. 58'525 Mitgl. 47'884 Wetzikon Präsidium 60'000 Schulpräs. 50'000 Mitglied 45'000 Pool 20'000 Wetzikon (Vorschlag Dito, gemäss 3'225 (zusätzlich zur Grundentschädigung) Nur für Schule, da Spesenpauschale für, gemäss, für auswärtige Verpflichtungen gemäss das 4'800 (in der Entschädigung enthalten) 4'800 (für Präsidien, in Entschäd. enth.) Dito Der Vergleich mit den Zürcher Städten zeigt, dass die meisten davon entweder mit einer zusätzlichen Spesenpauschale operieren oder separate Spesen und Sitzungs-/Taggelder auszahlen. Um das Verhältnis zu den gesamten Behördenentschädigungen aufzuzeigen, sind diese in der Tabelle ebenfalls eingetragen, aber nicht Gegenstand dieses Antrags. Um der Forderung der Primarschulpflege teilweise gerecht zu werden, sollen die Mitglieder der Schulpflegen (ohne Schulpräsidien) von der Regelung für eine pauschale Unkostenanrechnung ausgenommen werden, da deren Entschädigungen deutlich tiefer liegen, als diejenigen der beiden Präsidenten (Primar- und Sekundarschule). Teilrevision der Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt Aufgrund der einleitend erwähnten Abklärungen beantragt der dem Grossen Gemeinderat folgende Anpassungen an der Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt: Art. 13 An alle Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird eine pauschale Entschädigung für Infrastrukturkosten in Höhe von Fr. 350.-- pro hr ausgerichtet. Behörden- und Kommissionsmitglieder haben ansonsten nur bei auswärtigen Verpflichtungen Anspruch auf Ersatz der effektiv anfallenden Spesen. Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie nebenamtliche Funktionärinnen und Funktionäre haben Anspruch auf Übernahme effektiver Weiterbildungskosten. Die Bestimmungen über Weiterbildungskosten der Angestellten sind sinngemäss anwendbar. In den Entschädigungen des es und der Präsidien der Schulpflegen ist ein pauschaler Unkostenanteil von 4'800 Franken (inkl. Anteil aus dem Entschädigungspool resp. aus der Pauschale zur freien Verfügung der Behörde) berücksichtigt. Dieser Unkostenanteil deckt mit Ausnahme der unter Abs. 2 und 3 erwähnten Spesen und Weiterbildungskosten alle mit dem Amt verbundenen Auslagen ab. Protokollauszug des s Wetzikon, Sitzung vom 8. Februar 2017 Seite 6 von 8

C. Versicherungen Art. 14 Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie die Funktionärinnen und Funktionäre werden für ihre amtliche Tätigkeit auf Kosten der Politischen Gemeinde gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Soweit die Bruttoentschädigungen massgebenden Lohn im Sinne der Sozialversicherungsgesetzgebung darstellen, sind die Beiträge je hälftig von der Politischen Gemeinde sowie von den Versicherten zu tragen. Die Mitglieder des es und der Schulpflegen, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, können sich freiwillig nach dem BVG versichern lassen. Die Berufliche Vorsorge erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Regelungen für. D. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 16 Die Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge treten nach Genehmigung durch den Grossen Gemeinderat rückwirkend per Beginn der laufenden Legislatur 2014 2018 in Kraft. Der pauschale Unkostenanteil an den Entschädigungen des es und der Schulpräsidien gilt ab 1. nuar 2017. Fakultatives Referendum Nach Art. 10 der Gemeindeordnung unterstehen Beschlüsse des Grossen Gemeinderates grundsätzlich dem fakultativen Referendum, ausser sie sind durch Gesetz oder Gemeindeordnung davon ausgenommen. Für die Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen/Funktionären im Nebenamt besteht keine Befreiung von der Referendumspflicht, weshalb ein solcher Beschluss des Grossen Gemeinderates dem fakultativen Referendum untersteht. Im Namen des es Ruedi Rüfenacht Präsident Marcel Peter Stadtschreiber Protokollauszug des s Wetzikon, Sitzung vom 8. Februar 2017 Seite 7 von 8

Aktenverzeichnis Entwurf der Behörden-Entschädigungsverordnung, aktualisiert s-beschluss vom 7. Dezember 2016 Brief SVA Zürich vom 15. Dezember 2016, Pauschalspesen Vernehmlassungsantwort der Sekundarschulgemeinde (E-Mail vom 6. Februar 2017) Vernehmlassungsantwort der Primarschulpflege (Protokollauszug vom 16. nuar 2017) versandt am: 13.02.2017 Protokollauszug des s Wetzikon, Sitzung vom 8. Februar 2017 Seite 8 von 8