Die Euro-Gebührenordnung ist da

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Transkript:

Dezember 2008 Nr. 6 info.doc Die Euro-Gebührenordnung ist da Ab dem nächsten Quartal gibt es endlich wieder eine Gebührenordnung in Euro und Cent. Dies heißt freilich nicht, dass von nun an jede Leistung grenzenlos abgerechnet werden kann es gibt noch einen Begrenzungsmechanismus namens Regelleistungsvolumen (RLV). Sie erhalten von der KV Hessen jeweils vor Quartalsbeginn ein Schreiben, das Sie über das individuelle RLV für Ihre Praxis informiert. Ganz wichtig: Statt der bisher bekannten Punktzahlen stehen in der neuen Gebührenordnung endlich wieder feste Preise in Euro und Cent. Die hessen-spezifischen Abrechnungsziffern sind in dieser Gebührenordnung nicht enthalten. Über diese Ziffern werden wir Sie weiterhin gesondert informieren. Obwohl die schwankenden Punktwerte der Vergangenheit angehören, gibt es immer noch Abrechnungsgrenzen, die sich an der Morbidität der Patienten orientieren. Jede Praxis erhält eine solche Grenze namens Regelleistungsvolumen (RLV). Dies wurde vom Gesetzgeber so vorgeschrieben. Das RLV ist ein Euro- Betrag, der besagt, wie viel Geld die Praxis für die durch das RLV limitierten Leistungen (die RLV- Leistungen) maximal bekommen kann. Die KV teilt Ihnen die individuelle RLV-Summe für Ihre Praxis rechtzeitig vor jedem Quartal mit. Der RLV-Betrag entspricht jedoch nicht dem Honorar, das Sie in diesem Quartal bekommen werden! Er stellt vielmehr den finanziellen Rahmen dar, der für bestimmte Leistungen zur Verfügung steht. Bis zu diesem Betrag werden die RLV-Leistungen so vergütet, wie es in der Gebührenordnung steht. Überschreiten Sie diesen Rahmen, gibt es für die darüber hinausgehenden Leistungen nur noch ein geringeres Honorar. Andererseits gibt es eine ganze Reihe von Leistungen, die nicht auf die RLV angerechnet werden, weshalb das tatsächliche Honorar der Praxis in der Regel über dem RLV-Betrag liegt (siehe Beitrag ab der folgenden Seite). Wie hoch das RLV ausfällt, wird vor allem durch die RLV-relevante Fallzahl des jeweiligen Vorjahresquartals bestimmt. Dabei spielt auch noch die Altersstruktur Ihrer Patienten eine Rolle wer überdurchschnittlich viele alte Menschen betreut, kann mit einem höheren RLV rechnen als ein Kollege, der vor allem Patienten im mittleren Alter hat. Beachten Sie hierzu auch den Kasten auf Seite 17. Etliche Leistungen sind ganz ohne Limit abrechenbar. Dazu gehören beispielsweise viele präventive Leistungen, die Strahlentherapie, die Substitutionsbehandlung, belegärztliche Leistungen und Geburtshilfe (Details hierzu auf Seite 11). Wir nennen Sie der Einfachkeit halber extrabudgetäre Leistungen (siehe auch Fußnote auf Seite 10). Weitere Leistungen werden nicht auf das RLV angerechnet, Seite 9 Damit ist nicht der Kassenumsatz Ihrer Praxis festgelegt, denn es gibt je nach Fachrichtung mehr oder weniger zahlreiche Leistungen, die Sie außerhalb Ihres RLV abrechnen können! Auf dieser Seite finden Sie zunächst einen kompakten Überblick über wichtige Aspekte der neuen Gebührenordnung und danach geht es noch etwas tiefer in die Systematik, damit Sie sich auf die neue Situation einstellen können. wohl aber auf das Geld, das die Kassen insgesamt bezahlen. Dies schmälert allerdings das Vergütungsvolumen, das für die Regelleistungsvolumina zur Verfügung steht. In diese Kategorie gehören beispielsweise alle Leistungen des organisierten Notfalldienstes, die dringenden Besuche, die Laborleistungen des Kapitels 32 und schmerztherapeutische Leistungen (Details siehe Seite 11). Für Hausärzte und für Fachärzte mit Teilradiologie gibt es Fallwertzuschläge, die sie für etliche qualitätsgesicherte Leistungen erhalten können. Dadurch entstehen gewissermaßen weitere Honorarvolumen, die mit nicht ausgeschöpften Teilen des RLV verrechnet werden können aber nicht umgekehrt (siehe Tabelle auf Seite 12). Für Psychotherapeuten gibt es keine RLV, sondern so genannte zeitbezogene Kapazitätsgrenzen (siehe Beitrag auf Seite 13). Berufsausübungsgemeinschaften (bisher hießen sie Gemeinschafts praxen) werden durch die neue Gebührenordnung gefördert. Sie erhalten ein höheres RLV (siehe Seite 17). Falls Praxisbesonderheiten das RLV sprengen, kann die KV unter besonderen Umständen auf Antrag einen höheren Rahmen gestatten (siehe Seite 14).

Seite 10 info.doc Nr. 6 Dezember 2008 Leistungen mit und ohne Grenzen Wie Vertragsärzte den zukünftigen Kassen-Umsatz Ihrer Praxis abschätzen und eventuell notwendige Korrekturmaßnahmen einleiten können Wenn Ihnen die KV das RLV für Ihre Praxis mitteilt, dann markiert dieser Betrag zwar die Grenze für eine ganze Reihe von Leistungen, aber keineswegs die Umsatzgrenze für die Behandlung der Kassenpatienten Ihrer Praxis. Denn je nach Fachrichtung und Praxisausrichtung wird ein teilweise beachtlicher Teil der Tabelle 1: Der Wert einiger extrabudgetärer Leistungen * Nr. Legende Euro 01730 Krebsvorsorge weiblich 17,85 01731 Krebsvorsorge männlich 14,18 01732 Check up 30,98 01734 Untersuchung Blut im Stuhl 2,45 01740 Beratung Früherkennung Kolorektales Karzinom 10,14 01741 Koloskopie nach Früherkennungsrichtlinien 192,51 01745 Hautkrebsscreening 21,18 01746 Zuschlag zu Nr. 01732 16,80 31101 amb. Dermatochirurgie A1 101,37 31102 amb. Dermatochirurgie A1 165,49 31108 Zuschlag amb. Dermatochirurgie 53,33 31111 amb. Op. Brustdrüse B1 114,19 31112 amb. Op. Brustdrüse B2 184,42 31118 Zuschlag amb. Brustdrüsenoperation 61,27 31121 amb. Extremitätenchirurgie C1 109,91 31122 amb. Extremitätenchirurgie C2 177,50 31128 Zuschlag ab. Extremitätenchirurgie 58,42 Tabelle 2: Der Wert einiger RLV-freier Leistungen * Nr. Legende Euro 01411 Sofort-Besuch 46,38 01415 Dringender Besuch im Wohnheim 54,08 01510 Beobachtung und Betreuung, > 2 Stunden 49,70 01520 Beobachtung und Betreuung nach invasiver Kardiologie 95,20 03241 Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung 9,10 13253 Auswertung Langzeit-EKG 9,10 * Wir verwenden der besseren Verständlichkeit wegen in unseren Beiträgen die Begriffe extrabudgetäre Leistungen und RLV-freie Leistungen. Für diejenigen, die es genau wissen wollen, hier die exakten Begriffe aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses: extrabudgetäre Leistungen : Leistungen außerhalb der MGV VH. RLV-freie Leistungen : Leistungen innerhalb der MGV VH, aber außerhalb der RLV. Leistungen gar nicht auf das Regelleistungsvolumen angerechnet, zum Teil wird er von den Krankenkassen sogar ohne jedes Limit bezahlt (siehe nebenstehende Kästen zu Extrabudgetären Leistungen und der RLV-freien Leistungen ). Sie sollten sich also nicht ausschließlich auf die Summe konzentrieren, die Ihnen die KV mitteilt, sondern den Blick aufs Ganze richten. Mit etwas Rechenarbeit können Sie das Honorar des nächsten Quartals abschätzen und dabei auch gleich feststelllen, ob sich irgendwelche Probleme abzeichnen, die Sie genauer unter die Lupe nehmen müssen. Errechnen Sie Ih r e n budgetfreien Ho n o r a r a n t e i l! Die erste wichtige Frage in diesem Rechengang lautet: Wie viel Umsatz erziele ich mit den extrabudgetären Leistungen? Welche Leistungen dazugehören, können Sie aus der oberen Liste auf der gegenüberliegenden Seite ableiten; schätzen Sie anhand der bisherigen Erfahrungen oder anhand früherer Abrechnungsunterlagen ab, wie oft Sie diese Leistungen im nächsten Quartal voraussichtlich abrechnen werden und multiplizieren Sie diese Zahlen mit dem Wert der Leistungen aus der Euro-Gebührenordnung, die Sie auf CD- ROM bekommen oder auf der Website der KV finden (www. kvhessen.de). Für einige extrabudgetäre Leistungen finden Sie die Eurobeträge gleich hier auf dieser Seite in der Tabelle 1. Fortsetzung auf Seite 12

Dezember 2008 Nr. 6 info.doc Seite 11 Extrabudgetäre Leistungen Die folgenden Leistungen werden von den Kassen ganz außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung bezahlt. Sie schmälern also auch nicht die Regelleistungsvolumina. 1 Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung ( 73b SGBV), Verträge gemäß 73c SGB V, DMP-Vereinbarungen ( 137f-g SGB V) und Verträge zur integrierten Versorgung gemäß 140a - h SGB V 2 Onkologievereinbarung und Sozialpsychiatrievereinbarung 3 Schutzimpfungen 4 Sämtliche belegärztliche Leistungen sowie der Gebührenordnungspositionen 13311, 17370 und Geburtshilfe 5 Leistungen des Kapitels 31, die Gebührenordnungspositionen 13421 bis 13431 sowie 04514, 04515, 04518 und 04520, und die Leistungen des Vertrages nach 115b SGB V einschließlich der Begleitleistungen 6 Leistungen der Abschnitte 1.7.1 bis 1.7.4 (= Früherkennung und Mutterschaftsvorsorge) inkl. der zugehörigen Kosten 7 Früherkennungsuntersuchung U 7a 8 Hautkrebs-Screening und Exzisionen 9 Durchführung von Vakuumstanzbiopsien 10 Strahlentherapie 11 Phototherapeutische Keratektomie 12 Leistungen der künstlichen Befruchtung 13 Substitutionsbehandlung einschl. Take-Home-Vergabe RLV-freie Leistungen Die folgenden Leistungen werden nicht auf die Regelleistungsvolumina angerechnet, allerdings auf die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung, die die Kassen zahlen. Das heißt: Sie schmälern die RLVs im jeweiligen Versorgungsbereich (Details zur RLV-Berechnung finden Sie im Beitrag auf Seite 15). 1 Besondere Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102) 2 sämtliche Leistungen im organisierten Notfalldienst 3 Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415) 4 Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag GOP 03241, 04241, 13253 und 27323) 5 Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten, durch nicht ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte gem. Qualitätssicherungsvereinbarung 6 Akupunktur des Abschnitts 30.7.3 7 Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32 8 Kostenpauschalen des Kapitels 40 innerhalb der MGVvh 9 Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 04523, 04525, 04527, 04537, 13437, 13438, 13439 und 13677) 10 Ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge im fachärztlichen Versorgungsbereich (GOP 01510 bis 01531) 11 Behandlung von NaeviFlammei und Hämangiomen (GOP 10320 bis 10324) 12 Leistungen der Empfängnisregelung, Sterilisation und im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen der Abschnitte 1.7.5 bis 1.7.7 13 Histologie, Zytologie (GOP 19310 bis 19312, 19331) 14 ESWL (GOP 26330) 15 Laborkonsiliarpauschale und Laborgrundpauschale (GOP 12210 und 12225) 16 Polysomnographie (GOP 30901) 17 MRT-Angiographie des Abschnitts 34.4.7

Seite 12 info.doc Nr. 6 Dezember 2008 Fortsetzung von Seite 10 Addieren Sie anschließend die Ergebnisse. Die Summe in Euro kann keinem Kürzungsteufel mehr zum Opfer fallen. Es ist der erste im wahrsten Sinn des Wortes berechenbare Umsatzblock Ihrer Praxis vorausgesetzt, Sie erreichen die Abrechnungszahlen, die Sie zugrunde gelegt haben. Wir wollen hier natürlich nicht verschweigen, dass dieser erste Rechenschritt nichts grundsätzlich Neues ist. Wie schon bisher gilt insbesondere im hausärztlichen Sektor: Wer seine Patienten nachhaltig zur Vorsorge motiviert, schafft sich selbst gesicherte Umsätze ohne Kürzungsgefahr. Das gleiche Procedere können Sie im nächsten Schritt auf die RLV-freien Leistungen anwenden (den Wert einiger Leistungen finden Sie in Tabelle 2, ansonsten auf der CD-ROM bzw. auf der Website der KV Hessen www. kvhessen.de). Diese werden zwar von den Kassen nicht außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung bezahlt, doch für Ihre persönliche Rechnung ist dies egal: Diese Leistungen werden nämlich nicht auf das RLV Ihrer Praxis angerechnet. Damit haben Sie den zweiten Umsatzblock Ihrer Praxis ermittelt. Der Um g a n g m i t d e m Zusatz-Honorarvolumen Als Nächstes sollten Sie den Blick auf die qualitätsgesicherten und genehmigungspflichtigen Leistungen der Tabelle 3 richten. Für diese gibt es jeweils ein weiteres Honorarvolumen, aus dem Sie schöpfen können. Diese zusätzlichen Honorarvolumina stehen vor allem Hausärzten zur Verfügung, im fachärztlichen Bereich gibt es hier nur die Teilradiologie. Schätzen Sie anhand der bisherigen Erfahrungen oder anhand der früheren Abrechnungsunterlagen zunächst ab, wie viele Leistungen Sie aus dem jeweiligen Zusatz-Bereich voraussichtlich im nächsten Quartal erbringen werden und wie viel Honorar Ihnen dies einbringen wird. Vergleichen Sie das Ergebnis mit dem jeweiligen zusätzlichen Honorarvolumen. Dies ist leicht zu errechnen: Einfach den Euro- Betrag aus der Tabelle mit der RLV-Fallzahl multiplizieren. In vielen hausärztlichen Einzelpraxen wird sich zeigen, dass sie noch lange nicht an die Grenze der weiteren Honorarvolumina stoßen (siehe auch Beitrag auf Seite 15). Gemeinschaftspraxen könnten dagegen die zusätzlichen RLV eher ausschöpfen. Sollte einmal die Grenze eines Zusatz-Bereiches überschritten werden, dann können nicht genutzte Anteile des allgemeinen RLV angerechnet werden. Im hausärztlichen Bereich sind zudem die Bereiche 3 bis 9 (siehe Tabelle 3) untereinander ausgleichsfähig. Wer also bei der Langzeit-Blutdruckmessung oder beim Langzeit-EKG noch etwas übrig hat, kann es beispielsweise bei der Chirotherapie oder der Kleinchirurgie verbrauchen. In manchen Fachblättern für Ärzte liest man, dass die weit gefassten weiteren Honorarvolumina letztlich zu einem Honorarverlust führen. Lassen Sie sich davon nicht irritieren dies stimmt nämlich nicht, wie der Beitrag auf Seite 15 zeigt. Reicht das RLV aus? Nun kommt der letzte Schritt der Rechnerei, mit dem Sie in etwa abschätzen können, ob Sie Ihr mitgeteiltes RLV über- oder unterschreiten und ob Tabelle 3: Berechnungsgrundlage der weiteren Honorarvolumina Nr. Leistungsbereich GOP Euro Fallwertzuschläge für Hausärzte 1 Sonographie 33000 bis 33002, 33010 bis 33012, 33040 bis 33044, 33050 bis 3,50 33052, 33060 bis 33062, 33076, 33080, 33081, 33090 bis 33092 2 Psychosomatik 35100 und 35110 3,00 3 Prokto-/Rektoskopie 03331 bzw. 04331 1,00 4 Kleinchirurgie 02300 bis 02302 1,50 5 Langzeit-EKG 03322 bzw. 04322 1,00 6 Langzeit-Blutdruckmessung 03324 bzw. 04324 1,00 7 Spirometrie 03330 bzw. 04330 1,00 8 Ergometrie 03321 bzw. 04321 1,50 9 Chirotherapie GOPen des Abschnitts 30.2 des EBM 1,00 Fallwertzuschläge für Fachärzte, die nicht Facharzt für Nuklearmedizin, Radiologie oder Strahlentherapie sind 1 Diagnostische Radiologie 34210 bis 34282 5,00

Dezember 2008 Nr. 6 info.doc Seite 13 eventuell Konsequenzen notwendig sind. Ziehen Sie zu diesem Zweck das zuvor errechnete voraussichtliche Honorar von der Honorarsumme ab, die Sie im korrespondierenden Vorjahresquartal erhalten haben. Damit erhalten Sie zwar keinen exakten Wert für das kommende Quartal, aber zumindest eine Orientierungsgröße, aus der Sie eventuell notwendige Konsequenzen ableiten können. Unterschreitet diese Summe das RLV, das Ihnen die KV mitgeteilt hat, dann stehen die Chancen gut, dass Ihnen im kommenden Quartal alle RLV-Leistungen mit dem Eurobetrag der Gebührenordnung bezahlt werden. Überschreiten Sie dagegen das RLV, dann werden die überschüssigen Leistungen nur noch mit einem ziemlich geringen Wert bezahlt, der erst ermittelt werden kann, wenn alle Abrechnungsdaten für das Quartal bei der KV eingegangen und ausgewertet sind. Diese Situation ist natürlich unerfreulich, denn eine derart betroffene Praxis erbringt Leistungen, die zwar Kosten verursachen, aber kaum noch Geld einbringen. In diesem Fall sollten Sie noch einmal intensiv prüfen, ob wirklich alle Leistungen im Sinn des Sozialrechts wirtschaftlich und notwendig sind. Bisweilen kommt es vor, dass eine Praxis ihr RLV überschreitet, weil sie angesichts ihrer Praxisbesonderheiten gar nicht anders kann. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, können Sie einen Antrag auf Anpassung des RLV stellen. Weitere Details hierzu finden Sie auf Seite 14. Statt der Regelleistungsvolumina Für Psychotherapeuten zählt allein die Zeit Psychologen und Ärzte, die ihr Honorar von der KV praktisch ausschließlich für psychotherapeutische Leistungen beziehen, brauchen sich um RLV nicht zu kümmern. Dennoch gibt es auch für sie einen Honorarbegrenzungsmechanismus: Die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen. Dies gilt für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, andere ausschließlich psychotherapeutische Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien. Jedes Mitglied dieser Gruppen erhält pro Quartal ein Zeitbudget in Minuten; es markiert die maximale Abrechnungszeit pro Quartal und setzt sich zusammen aus 1 Kapazitätsgrenze für antragsund genehmigungspflichtige Leistungen plus 2 Kapazitätsgrenze für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen. Für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen wurde bundesweit ein Wert von 27.090 Minuten festgesetzt. Dieses Zeitkontingent wurde auf der Grundlage von 43 Arbeitswochen im Jahr und 36 Sitzungen zu je 70 Minuten pro Woche errechnet. Als Anteil für die nicht genehmigungspflichtigen Zuwendungszeiten wird die arztgruppenspezifische, durchschnittlich abgerechnete ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit gemessen; Maßstab sind hier wiederum die Prüfzeiten im Anhang 3 des EBM. Die Werte für genehmigungspflichtige und -freie Leistungen werden addiert. Daraus ergeben sich in Hessen für das erste Quartal 2009 folgende Werte: Psychologische Psychotherapeuten: 29.590 Minuten Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten: 29.183 Minuten Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie: 29.651 Minuten andere ausschließlich psychotherapeutische Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien: 29.464 Minuten Auf die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen werden bei der Abrechnung dann die Prüfzeiten angerechnet, die im Anhang 3 des EBM aufgelistet sind. Überschreiten die addierten Prüfzeiten die Kapazitätsgrenzen, dann hat das Folgen: Die Leistungen, die oberhalb der Kapazitätsgrenze liegen, werden niedriger bezahlt, allerdings nur bis zum 1,5-fachen der Kapazitätsgrenze. Dafür steht eine Rückstellung für die Vergütung der abgestaffelten Leistungen in Höhe von drei Prozent des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumens zur Verfügung; dieses Geld wird auf die überschüssigen Leistungen verteilt. Wie hoch diese Leistungen tatsächlich vergütet werden, lässt sich also erst feststellen, nachdem alle Abrechnungsdaten für ein Quartal bei der KV eingereicht und ausgewertet wurden.

Seite 14 info.doc Nr. 6 Dezember 2008 Mehr Honorar-Spielraum durch Antrag an die KV? In besonderen Einzelfällen können Praxisbesonderheiten und außergewöhnliche Fallzahlsteigerungen ein höheres Regelleistungsvolumen rechtfertigen Das Regelleistungsvolumen eines Vertragsarztes ergibt sich, indem ein arztgruppenspezifischer Fallwert, der sich an der durchschnittlichen Morbidität orientiert, mit der individuellen Fallzahl des Arztes aus dem entsprechenden Vorjahresquartal multipliziert wird. Dabei können in einzelnen Fällen zwei Problemkonstellationen entstehen: 1 Zum einen ist es denkbar, dass sich die Patienten eines Arztes erheblich vom Durchschnitt seiner Fachkollegen unterscheiden und ihre Behandlung deswegen einen höheren Fallwert erfordert. 2 Zum anderen kann die Fallzahl gegenüber dem korrespondierenden Vorjahresquartal deutlich angestiegen sein, beispielsweise weil der Arzt im Vorjahresquartal längere Zeit krank war. Beide Konstellationen können Wohin schicke ich den Antrag? Anträge zum RLV oder zum Ausgleich eines Honorareinbruchs werden künftig zentral für die KV Hessen in Kassel bearbeitet. Die Adresse: KV Hessen, Verwaltungsstelle Kassel Abteilung Antragsverfahren 34119 Kassel Tel: 0561 / 7008-708 Fax: 069 / 79 502-8941 Auch wenn man zunächst darüber stolpert, die Frankfurter Faxnummer ist richtig! (PC- Fax direkt in die KV-EDV.) Ausgleich eines Honorareinbruchs bringt eine gewisse Umschichtung des Honorars mit sich, so dass es theoretisch im Vergleich zum Vorjahresquartal Honorarverluste geben kann, obwohl die Fallzahl gleich geblieben ist. Ein derart betroffener Arzt kann unter folgenden Voraussetzungen einen Antrag auf Honorarausgleich stellen: Es muss ein Honorarrückgang von mehr als 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal vorliegen, der durch zu einer Diskrepanz zwischen Regelleistungsvolumen und Arbeitsanfall sowie Kosten in der Praxis führen, die unter Umständen sogar die Existenzfähigkeit der Praxis beeinträchtigt. Um hier keine unnötigen Härten entstehen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahme bei der Abstaffelung bei der KV zu beantragen. Dieser Antrag kann schon jetzt gestellt werden (siehe Kasten links unten auf der Seite). In der Konstellation 1 geht es im Prinzip um Praxisbesonderheiten. Ein Antrag ist möglich, wenn wegen dieser Praxisbesonderheit(en) der durchschnittliche Fallwert der eigenen Arztgruppe um mindestens 30 Prozent überschritten wird. Die Praxisbesonderheit selbst muss sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben. Reine Vorlieben des Vertragsarztes für eine bestimmte Behandlung können dabei keine Rolle spielen. Im Prinzip werden die Praxisbesonderheiten damit nicht anders definiert als bisher. Die Konstellation 2 kann dann von der KV berücksichtigt werden, wenn sich die Fallzahl eines Arztes außergewöhnlich erhöht hat. Ein entsprechender Antrag muss selbstredend begründet werden. So kann beispielsweise die Fallzahl im korrespondierenden Vorjahresquartal ausnahmsweise eingebrochen ist, weil der Vertragsarzt längere Zeit krank war. Ein längerer Urlaub zählt hier aber nicht! Erkennt die KV den Antrag an und korrigiert das RLV, dann gilt diese Entscheidung nur für ein Quartal und hat für die Folgequartale keine Auswirkung! die Umstellung auf die neue Systematik der Mengensteuerung ausgelöst wurde oder dadurch begründet ist, dass zum Quartal 4/2008 vereinbarte Einzelleistungsvergütungen oder Kostenerstattungen entfallen sind. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Honorarbescheid vorliegt, denn erst dann lässt sich ein entsprechender Honorarverlust quantifizieren. Adressat siehe nebenstehenden Kasten. red

Dezember 2008 Nr. 6 info.doc Manche Standesblätter für Niedergelassene verbreiten unnötige Panik Honorarverlust durch zu hohe Qualitäts-Zuschläge? Seite 15 Die so genannten weiteren Honorarvolumina für qualitätsgesicherte Leistungen sind recht großzügig bestückt (siehe Tabelle auf Seite 12 unten). Es ist für eine Praxis recht schwer, sie wirklich auszuschöpfen. Das hat eine gute Seite: Diese qualitätsgesicherten Leistungen werden praktisch nach einer reinen Einzelleistungsvergütung in Euro und Cent bezahlt. Hier ist genau die Situation realisiert, die sich jeder Kollege seit Jahren wünscht. Nun wird in manchen ärztlichen Gazetten eine andere Lesart verbreitet: Diese weit gefassten und deswegen kaum auszuschöpfenden zusätzlichen Honorarvolumina beeinträchtigen angeblich das Honorar, weil das Geld dafür ja aus den allgemeinen Regelleistungsvolumina abgezweigt werden muss. Deswegen droht dort angeblich die Überschreitung mit den bekannten Folgen der Abstaffelung und damit eines Honorarverlustes. Dass dies so breit getreten wird, ist kein Wunder für Journalisten sind bad news bekanntlich good news. Davon sollten Sie sich aber nicht irritieren lassen, denn diese schlechten Nachrichten stimmen nicht. Gegenargument 1: Die KV stellt für die weiteren Honorarvolumina nicht das Geld zurück, das sich rein rechnerisch aus den gesamten Fallzahlen und den Zuschlägen in der Tabelle auf Seite 12 ergibt, sondern nur so viel Geld, wie erwartungsgemäß verbraucht wird. Das lässt sich anhand vergangener Abrechnungen ohne Weiteres hochrechnen. Dieses Vorgehen hat der Bewertungsausschuss für die Gebührenordnung beschlossen und damit ist sichergestellt, dass die allgemeinen RLV nicht übermäßig geschmälert werden. Gegenargument 2: Sollte auch diese Rückstellung von den Vertragsärzten nicht voll ausgeschöpft werden, geht das Geld keineswegs verloren. Zwar hätten die Kassen das nicht verbrauchte Geld gerne wieder zurückbekommen, doch das Schiedsamt hat eindeutig entschieden: 2009 verbleiben die nicht verbrauchten Gelder der weiteren Honorarvolumina bei den Ärzten. Das heißt letztlich: Was hier nicht ausgeschöpft wird, ist keineswegs verloren, sondern schont über die Quartale hinweg betrachtet die allgemeinen RLV, weil aus ihnen dann niedrigere Rückstellungen entnommen werden müssen. Fazit: Ihnen geht beim Kassenumsatz Ihrer Praxis gar nichts verloren. Die hoch angesetzten Zuschläge für die qualitätsgesicherten Leistungen sichern Ihnen stattdessen eine lupenreine Einzelleistungsvergütung für die Leistungen in diesem Bereich! Und das dürfte allemal besser sein als die bisherigen schwindsüchtigen Punktwerte BW Haben Sie Fragen zum neuen EBM oder zu den anderen komplizierten Verwaltungsaspekten der ambulanten Versorgung? Dann rufen Sie das Info-Center der KV Hessen an. Geöffnet ist es montags, dienstags und donnerstags von 8 bis 17 Uhr sowie mittwochs und freitags von 8 bis 16 Uhr. Ein Service Ihrer KV Hessen Das Info-Center 069 / 79 502-602

Seite 16 info.doc Nr. 6 Dezember 2008 Wie wird das RLV überhaupt berechnet? Dass die Vergütung ab 2009 morbiditätsorientiert gezahlt wird, steht seit Monaten in allen möglichen Blättern, und Ihr ganz persönliches Regelleistungsvolumen haben Sie inzwischen ebenfalls erhalten. Doch wie berechnet sich eigentlich dieses RLV, was hat es überhaupt mit der Morbidität zu tun und welche Wege nimmt die Vergütung von der Kasse zu der Praxis? Der folgende Beitrag soll dies kurz skizzieren. Im Prinzip zahlen die Krankenkassen auch im nächsten Jahr nur einen kleinen Teil der ärztlichen Leistungen so, wie sie abgerechnet wurden: Das sind die auf Seite 11 gelisteten extrabudgetären Leistungen. Für alles andere überweisen die Kassen nach wie vor eine so genannte Gesamtvergütung, mit der alle ärztlichen Leistungen für ihre Versicherten abgegolten sind. Bisher orientierten sich die Überweisungen der Kassen an der Entwicklung der Grundlohnsumme wenn die Wirtschaft nicht wuchs, konnten die Menschen noch so krank sein, es gab deswegen nicht mehr Geld für die Vertragsärzte. Die Morbiditäts-Krücke Vom Fallwert zum RLV Das RLV eines Arztes wird auf der Basis des fachgruppenspezifischen Fallwertes errechnet. Wie dieser Fallwert zustande kommt, beschreibt der obige Beitrag. Prinzipiell wird der Wert nun mit der RLV-relevanten Fallzahl des Arztes im korrespondierenden Vorjahresquartal multipliziert und das Ergebnis mit dem Altersfaktor korrigiert dann hat man das RLV des Arztes. Allerdings wird die Fallzahl nicht immer komplett angerechnet, sondern abhängig von der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe abgestaffelt. Bis zu150 Prozent der Durchschnittsfallzahl der Gruppe zählt der Fallwert voll, zwischen 150 und 170 Prozent werden drei Viertel angerechnet, zwischen 171 und 200 Prozent die Hälfte und darüber noch ein Viertel. Angenommen, ein Arzt betreute im ersten Quartal 2008 1700 RLV-relevante Fälle. Im Schnitt der Fachgruppe waren es aber nur 800. Der Fallwert liegt bei 40 Euro, der Rentneranteil des Kollegen liegt deutlich über dem der Fachgruppe. Dann sieht die Rechnung wie folgt aus: Voll angerechnet: 1200 Fälle x 40 48.000 Zu drei Vierteln angerechnet: 160 Fälle x 30 4.800 Zur Hälfte angerechnet: 240 Fälle x 20 4.800 Zu einem Viertel angerechnet: 100 Fälle x 10 1.000 Summe: 58.600 Multipliziert mit dem Altersfaktor (1,1): 64.460 Im ersten Quartal 2009 steht dem Kollegen nun also ein RLV von 64.460 Euro zur Verfügung. Erzielt der Kollege nun einen RLV-relevanten Fallwert von 40 Euro so wie seine Fachgruppe dann erreicht er einen RLV-relevanten Umsatz von 68.000 Euro und überschreitet sein RLV. Die Folge: Ein Teil seiner Leistungen nämlich für 88 Patienten wird nur noch abgestaffelt bezahlt. Hätten seine Patienten die gleiche Altersverteilung wie die Fachgruppe, würde der Anteil der abgestaffelten Leistungen noch deutlich höher ausfallen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt: Die RLV-relevante Fallzahl entspricht nicht exakt der bisher bekannten Fallzahl eines Arztes oder einer Praxis. Sie kommt aber der bisherigen Zahl der kurativen Fälle sehr nahe. In Zukunft werden die Zahlungen der Krankenkassen anhand der Morbidität der Versicherten weiterentwickelt. Da es keine allumfassende Statistik über die kranken Deutschen und die für ihre Behandlung erforderlichen Kosten gibt, musste eine Krücke gefunden werden. Die Konstruktion dieser Krücke ist zwar kompliziert, doch lässt sie sich vereinfacht ganz gut wie folgt beschreiben: Sie besteht im wesentlichen aus den Leistungen, die im Jahr 2007 abgerechnet wurden, und einer Hochrechnung dieses Bedarfs auf das Jahr 2009. Daraus lässt sich wiederum der durchschnittliche Behandlungsbedarf eines Versicherten errechnen, der als Parameter für die Morbidität gelten kann. Basis ist d i e Mo r b i d i t ä t eines Versicherten Nun braucht man nur noch den durchschnittlichen Behandlungsbedarf mit der Versichertenzahl zu multiplizieren, um zu dem Betrag zu kommen, den die Kasse an die KV überweisen muss. Dieser morbiditätsbedingte Behandlungsbedarf wird nun Jahr für Jahr anhand der Diagnosen und weiterer Parameter weiterentwickelt. Dieses

Dezember 2008 Nr. 6 info.doc Seite 17 Verfahren tritt an die Stelle des bisherigen und berüchtigten Grundlohnzuwachses, der mit dem tatsächlichen Leistungsbedarf rein gar nichts zu tun hatte. Wie viel Mo r b i d i t ä t versorgt ein Arzt? Aber zurück zum Quartal 1 des Jahres 2009. Inzwischen steht fest, wie viel die Kassen in diesem Quartal für die voraussichtliche Morbidität ihrer Versicherten bezahlen müssen. Diesen Gesamtbetrag musste die KV nun wieder auf die einzelnen Praxen herunterbrechen. Auch hier sind die Berechnungen wegen vieler kleiner Detailfaktoren kompliziert, das Prinzip ist jedoch einfach: Die Gesamtzahlungen der Kassen werden um vorgeschriebene Rückstellungen vermindert und dann auf die beiden Versorgungsbereiche (hausärztlich, fachärztlich) aufgeteilt. Aus den beiden Honorarblöcken werden Gelder für Praxisbesonderheiten und Honorarausgleiche (siehe Seite 14), für RLV-überschreitende Leistungen (drei Prozent!), für die RLV-freien Leistungen (siehe Kasten auf Seite 11) und für die qualitätsgesicherten Leistungen der weiteren Honorarvolumina (siehe Kasten auf Seite 12) entnommen. Was übrig bleibt, ist das RLV- Volumen, das nun anhand der früher abgerechneten Punktzahlen auf die Fachgruppen aufgeteilt wird. Innerhalb der Fachgruppen dividiert man durch die Fallzahlen und ist beim fachgruppenspezifischen morbiditätsorientierten Fallwert angelangt. Damit ist die unterste Stufe der Rechnung erreicht, nun kann wieder hochgerechnet werden auf den Vertragsarzt, wie es der gelbe Kasten auf Seite 16 zeigt. Das Ergebnis ist das arztindividuelle RLV. Gemeinschaftspraxen schneiden besser ab Die Regelleistungsvolumina werden pro Arzt errechnet, aber dann einer Praxis zugewiesen. Das heißt: Arbeiten mehrere Kolleginnen/Kollegen in einer Gemeinschaftspraxis, dann addieren sich deren RLV. Das ist auch notwendig, denn bei fach- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxen können alle an der Behandlung beteiligten Fachgruppen/Schwerpunkte die Versicherten-, Grundund Konsiliarpauschale wie bisher in voller Höhe abrechnen. Ohne ein entsprechendes RLV stieße dies schnell an die Grenze. Bei fachgleichen Gemeinschafts praxen stellt sich die Situation etwas anders dar: In den ersten beiden Quartalen 2009 erhalten Sie einen Zuschlag von zehn Prozent auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale. Auch auf die RLV gibt es einen Aufschlag von zehn Prozent, damit die Grenzen nicht gleich gesprengt werden. Erst ab dem dritten Quartal werden dann auch in fachgleichen Gemeinschaftspraxen die RLV der beteiligten Ärzte aufsummiert. Diese Zeitverschiebung gegenüber fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen ist deshalb entstanden, weil auch die individuelle Arztnummer (LANR) erst seit dem 3. Quartal 2008 erfasst werden kann. Sie ist aber Voraussetzung, um die Fallzahlen der einzelnen Ärzte zu ermitteln und ihnen auf dieser Basis ein RLV zuzuordnen (bekanntlich basiert das RLV auf der Fallzahl des korrespondierenden Vorjahresquartals). Daraus lässt sich wiederum ableiten: Wenn die fachgleiche Gemeinschaftspraxis in einem Jahr für einen Patienten zwei RLV-Fallwerte bekommen will, müssen im laufenden Quartal zwei Ärzte der Gemeinschaft Leistungen für diesen Patienten abrechnen. Denkbare Konstellation: Ein Kollege sieht den Patienten zuerst und rechnet die Versichertenpauschale ab; der zweite teilt dem Patienten telefonisch die Laborwerte mit und setzt die Nr. 01435 an. Dies ist möglich, da die Versichertenpauschale, neben der diese Nummer nicht stehen dürfte, ja vom Kollegen angesetzt wurde, also in einem anderen Arztfall abgerechnet wurde. Es liegt auf der Hand, dass diese Möglichkeiten vor allem den Fachgruppen zugute kommen, die nicht zu stark pauschaliert sind und noch viele Einzelleistungen abrechnen können. Egal ob fachgleich oder fachübergreifend: Die RLV der verschiedenen Ärzte einer Gemeinschaftspraxis können gegenseitig verrechnet werden. Last not least: Was für Gemeinschaftspraxen beschrieben wurde, gilt natürlich auch bei anderen Berufsausübungsgemeinschaften. Anders jedoch bei Job-Sharing-Praxen oder wenn Weiterbildungs- bzw. Entlastungsassistenten angestellt sind: Hier bekommt nur der Vertragsarzt bzw. der Seniorpartner ein RLV.

Seite 18 info.doc Nr. 6 Dezember 2008 Leistungen der neuen Gebührenordnung Wofür gibt es mehr, wofür weniger Honorar? Jenseits der Regelleistungsvolumina, die in der neuen Honorarwelt eine so große Rolle spielen, hat es auch in der Gebührenordnung selbst Änderungen gegeben: Eine Reihe von Leistungen wurde punktzahlmäßig aufgewertet. Das führt allerdings nicht automatisch dazu, dass in der finalen Gebührenordnungsversion auf der CD auch höhere Eurobeträge stehen als bisher für solche Leistungen bezahlt wurden. Der Grund: Etliche dieser Leistungen wurden aufgrund regionaler Vereinbarungen mit den Kassen mit festen und teilweise relativ hohen Punktwerten bezahlt. Jetzt gibt es dafür zum Teil aber nur noch den bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert von 3,5 Cent. Dieser Abstieg wird zwar bei vielen Leistungen, aber keineswegs immer durch die vorausgegangene Punktzahlaufwertung kompensiert. Insofern gibt es auch in Hessen Leistungen, die jetzt mehr, und solche, die jetzt weniger Honorar bringen. Zunächst eine der guten Nachrichten: Die Langzeit-Verhaltenstherapie nach Nr. 35221 wurde bisher bei 1755 Punkten mit einem Punktwert von 3,99 Cent bezahlt. Machte unterm Strich 70,02 Euro. Zukünftig steht diese Leistung mit 79,58 Euro in der Gebührenordnung also ein Gewinn von 13 Prozent. Die Körperakupunktur nach Nr. 30791 bringt in diesem Jahr noch 510 Punkte zu je 4,45 Cent ein macht unterm Strich 22,69 Euro. Punktzahlmäßig wurde sie für die Eurogebührenordnung zunächst auf 595 Punkte gehievt, allerdings nur noch mit dem Orientierungspunktwert von 3,5 Cent versehen. Sie steht nun also mit 20,85 Euro in der Gebührenordnung, was einer Wertminderung von zehn Prozent entspricht. Daran kann auch die KV Hessen leider nichts ändern, denn dies ist auf Bundesebene und durch das hessische Schieds amt so festgelegt worden. Letztlich müssen solche Verschiebungen jedoch nicht zwangsläufig zu verminderten Praxiseinnahmen führen. Denn insgesamt steht in diesem Jahr mehr Honorar zur Verfügung, und dies macht sich letztlich im Honorarspielraum unter den Regelleistungsvolumina bemerkbar. Wann spielt der Arztfall eine Rolle? Seit Einführung der lebenslangen Arztnummer (LANR) am 1.7.2008 haben Leistungen und Regelungen im EBM, die sich auf den Arztfall beziehen, eine besondere Bedeutung. Während Leistungen, die nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig sind, in einer Einzel- wie auch in einer Gemeinschaftspraxis nur einmal im Quartal ohne Ausnahme berechnet werden dürfen, ist dies bei solchen Leistungen anders. Insbesondere in Gemeinschaftspraxen mit der arztindividuellen Kennzeichnung der einzelnen, am Patienten erbrachten Leistung kann es hier Mehrfachberechnungsmöglichkeiten geben. Denn Ausschlüsse wie einmal im Behandlungsfall und im Arztfall heben sich bei der gemeinsamen Betreuung eines Patienten gewissermaßen gegenseitig auf. Neu ist speziell die Berechnung der Regelleistungsvolumina (RLV) ab dem 1.1.2009 auf der Basis des Arztfalles. Ab dem 1.7.2009 gelten hier die mit der LANR gekennzeichneten Fälle des Vorjahresquartals 2008, so dass aus einem Behandlungsfall in einer fachgleichen Gemeinschaftspraxis zwei Arztfälle werden, wenn der Patient im Laufe des Quartals z.b. von beiden Hausärzten behandelt wurde. Dabei zählen aber nur einzeln abrechnungsfähige Leistungen. Beteiligen sich etwa beide Praxispartner an der Erbringung einer Pauschalleistung, wie der Versichertenpauschale, bleibt es bei einem Arztfall. Da die LANR erst in der zweiten Jahreshälfte 2008 eingeführt wurde, gilt im ersten Halbjahr 2009 (unter Bezug auf das erste Halbjahr 2008) eine Aufschlagregelung von 10% zum RLV fachgleicher Gemeinschaftspraxen. Zwei Arztfälle in einer solchen Gemeinschaftspraxis liegen immer dann vor, wenn mindestens zwei eigenständige Abrechnungspositionen mit einer unterschiedlichen LANR gekennzeichnet wurden. Schon 2008 trifft diese Arztfallregelung auf die Leistungen nach den Nrn. 01430 (Verwaltungskomplex) bzw. 01435 (telefonische Beratung) zu. Wird

Dezember 2008 Nr. 6 info.doc Seite 19 beispielsweise in einer fachgleichen Gemeinschaftspraxis die Versichertenpauschale mit der LANR eines Praxispartners gekennzeichnet und eine der genannten Leistungen (oder auch beide) mit der LANR eines anderen Praxispartners, fällt der Berechnungsausschluss weg und alle berechneten Leistungen werden vergütet. Das Problem könnten hier lediglich einige Praxisverwaltungssysteme sein, die diese Regelung noch nicht in ihrem Fehlerprotokoll berücksichtigt haben. GWZ EBM 2009 schließt Kontaktlücke Die bisherige Gebührennummer 01435 für die telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt (60 Punkte) wird umgewandelt. Sie ist ab 2009 eine Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale und bringt 8,75 Euro. Die Leistung kann dann weiterhin bei telefonischen Kontakten berechnet werden, aber auch bei anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakten gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen. Sie kann von Hausärzten und Fachärzten einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, allerdings nur, wenn im gleichen Quartal keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale im Arztfall berechnet wird. Ferner ist eine Kombination mit anderen Gebührenordnungspositionen am selben Tag arztunabhängig ausgeschlossen. Die Aufnahme der Leistung schließt eine bisherige Lücke im der Abrechnung. Zurzeit ist es praktisch nicht möglich, diesen nun hier aufgenommenen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt abzurechnen, es sei denn, er erfolgt auf telefonischem Weg. Kommt aber ein Angehöriger in die Praxis und wird im Zusammenhang mit der Behandlung eines ihm anvertrauten Patienten beraten, kann weder die bisherige Leistung nach Nr. 01435 EBM berechnet werden (da es sich um keinen telefonischen Kontakt handelt), noch die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale (da es sich um keinen unmittelbaren Arzt-Patienten- Kontakt handelt). Dabei ist dieser Fall nicht gerade abwegig. Da kommt beispielsweise die ältere Ehefrau bzw. die Tochter in die Praxis um sich selbst behandeln zu lassen und dabei möchte sie auch gleich noch einen Rat für ihren Mann oder auch ihren Vater haben, der zu Hause im Bett liegt. Dies ist, falls Sie den Ehemann/Vater in diesem Quartal nicht mehr selbst sehen, ab 2009 die renovierte Nr. 01435.

Seite 20 info.doc Nr. 6 Dezember 2008 Neue Leistungen im Praxislabor KBV formuliert Klarstellungen Nach Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist die Erbringung der Gebührenordnungspositionen 32025 (Glucose) und 32026 (TPZ) auch per Teststreifen möglich, da die Erläuterung nicht mittels trägergebundener Reagenzien nach ergänzender fachlicher Recherche nicht zutreffend ist und deshalb rückwirkend ab 1. Oktober 2008 wieder gestrichen werden soll. Darüber hinaus hat die KBV klargestellt, dass die Gebührenordnungspositionen 32025 bis 32027 (Glucose, TPZ, D-Dimer) im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung auch außerhalb der Arztpraxis erbracht werden können, wenn das Untersuchungsergebnis innerhalb einer Stunde nach Materialentnahme vorliegt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die KBV es für zulässig hält, dass die Untersuchungen des Kapitels 32.2 auch in einer so genannten Leistungserbringergemeinschaft erbracht werden können. Dazu ist es erforderlich, dass es sich um eine Personengesellschaft handelt, an der die Ärzte gesellschaftsrechtlich beteiligt sind. Eine solche ausgelagerte Praxisstätte macht es aber erforderlich, dass die Mitglieder dieser Leistungserbringergemeinschaft in einem Umkreis verbunden sind, der eine räumliche Entfernung von nicht mehr als 30 Minuten umfasst (Fahrentfernung). Ferner ist es erforderlich, dass die gebotenen Qualitätssicherungsmaßnahmen selbst oder unter Überwachung durchgeführt werden und die Leistungserbringung in der Leistungserbringergemeinschaft persönlich verantwortet bzw. durch entsprechende Aufsicht, die allerdings auch fachliche Weisung voraussetzt, erbracht wird. Die KBV empfiehlt, die zulässige Gestaltung und die Einhaltung der gebotenen Vorschriften zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorweg abzustimmen. Die KBV vertritt ferner die Meinung, dass die Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2 von Ärzten als persönliche Leistungen auch in einer so genannten Apparategemeinschaft erbracht werden dürfen. Diese liegt vor, wenn die Einrichtung eine gemeinsame Organisationsgemeinschaft der beteiligten Ärzte ist oder wenn eine gesellschaftsrechtlich eigenständige Einrichtung in der Weise zu Vertragsärzten in einer Rechtsbeziehung steht, dass diese die technischen Einrichtungen zur Erbringung entsprechender Laborleistungen nutzen dürfen. In allen Fällen müssen die Ärzte die Laboratoriumsleistungen als persönliche Leistungen erbringen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie den technischen Vorgang selbst ausführen, sondern entsprechende Möglichkeiten der fachlichen Weisung und der Einwirkung auf technische Abläufe gewährleisten. GWZ Neufassung der Ultraschall-Vereinbarung um ein Quartal verschoben Mit Rundschreiben vom 18. November 2008 informierte die KBV die Regional-KVen über die Neufassung der Ultraschall- Vereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V. Vielen Kassenärztlichen Vereinigungen ist es aber nicht möglich, das ursprünglich geplante Datum des Inkrafttretens am 1. Januar 2009 zu realisieren. Vor diesem Hintergrund hat die KBV nun entschieden, das Datum des Inkrafttretens der Neufassung der Ultraschallvereinbarung auf den 1. April 2009 zu verschieben. Die erforderliche Zustimmung des GKV-Spitzenverbands wurde eingeholt. Sämtliche inhaltlichen Regelungen bleiben von der Verschiebung des Inkrafttretens unberührt. Es ergeben sich jedoch folgende Änderungen: Ärzte müssen bis zum 31. März 2010 Typ und Baujahr ihrer Ultraschallgeräte der Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen und die Übergangsregelung für die Möglichkeit, die fachliche Befähigung nach den Regelungen der bisher gültigen Ultraschall- Vereinbarung zu erwerben, gilt bis zum 30. Juni 2010. GWZ Nicht vergessen: Informationen gibt s auch unter www.kvhessen.de