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Transkript:

Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117,10827 - Klägerin- gegen - Beklagte- wegen Forderung Seite 1

hat das Amtsgericht Dresden durch Richterin Mlnch ohne mondliche Verhandlung gemäß 495 a ZPO am 07.09.2016 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 269,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 269,88 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Tatbestand entfallt gemäß 313a ZPO. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Be- Seite 2

klagte einen zahlungsanspruch in Höhe von 269,88 aus 631 Abs. 1 BGB i.v.m. dem Vertrag vom 05.05.2012. Zwischen den Parteien ist der Vertrag vom 05.05.2012 wirksam zustande gekommen. Die Beklagte hat das von der Klägerin Vorgedruckte und handschriftlich ausgefüllte Vertragsformular unterschrieben. Durch ihre Unterschrift hat sie ausdrücklich den Inhalt der Vereinbarung bestätigt, das Anzeigenpaket "fllbdels-week & Banner & fllbre" mit einer Mndestlaufzeit von 12 fllbnaten zum Preis von 498,00 in Anspruch nehmen zu wollen. Zudem erklärte sie mit ihrer Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und erhalten zu haben. Aus diesen ergibt sich unter lit. cl, dass der Anzeigenvertrag für unbestimmte Zeit geschlossen wird, und unter lit. g), dass der Preis für jedes weitere Jahr 269,88 beträgt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte diesen Vertrag für den Zeitraum vom 05.05.2013 bis zum 05.05.2014 nicht gekündigt hat. Einwände Unstreitig hat die Klägerin auch die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht, indem sie die Fotografien anfertigte und diese auf der entsprechenden Internetseite für den Vertragszeitraum veröffentlichte. Zudem ist der Anspruch nicht durch Erfüllung gemäß 362 Abs. 1 BGB erloschen. Zwar legte die Beklagte verschiedene Belege vor, aus denen sich zahlungen an die Klägerin ergeben. Jedoch ist für das Gericht nicht erkennbar, dass sich diese zahlungen auf die geltend gemachte Forderung beziehen. Trotz eines gerichtlichen Hinweises erfolgte kein Vorbringen der Beklagten. Grundsätzlich trägt der Schuldner, also hier die Beklagte, die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung (vgl. PalandUGrOneberg, BGB 75. Auflage, 362 Rn. 16). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die zuerkannten Zinsen sind gemäß 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Klägerin kann Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2016 geltend machen. Ein weitergehender Zinsanspruch bezogen auf den Zinssatz steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Soweit sie Zinsen in Höhe von 5 % begehrt, war die Klage abzuweisen. Anhaltspunkte, die zu einer Anwendung des 288 Abs. 4 BGB führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mangels einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung greift der Zinssatz von 4 % aus 246 BGB nicht ein. Zudem scheidet eine Anwendung des 352 HGB mangels eines beiderseitigen Handelsgeschäfts mit einem Zinssatz von 5 % aus. Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Eingang der Akten beim Seite 3

Amtsgericht Dresden, da zu diesem Zeitpunkt die Streitsache erst rechtshängig wurde. Die Vorschrift des 696 Abs. 3 ZPO ist hier nicht anwendbar. Die Streitsache wurde nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben, sondern ungefähr 2 1/2 Jahre später. Am 27.08.2013 ging der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht ein, allerdings erfolgte die Abgabe erst am 11.04.2016. 11. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Abweisung der Klage erfolgte lediglich im Hinblick auf die Zinsen. Dies stellt eine geringfügige Zuvielforderung dar, die keine höheren Kosten veranlasst hat Die EntsCheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 48 Abs. 1 GKG LV.m. 3 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist \On einem Monat schriftlich bei dem Landgericht Oreaden, Lothringer Straße 1, 01069 Oreaden einzulegen und innerhalb \On zwei Monaten zu begronden. Beide Fristen beginnen mit der ZUstellung des in \Ollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf \On filnf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufungsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils \Orgelegt werden. Die Parteien müssen sich filr die Berufung durch einen Rechtsanwalt wrtreten lassen. Dieser hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen. Die Berufung kann durch den Rechtsanwalt auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektroni- Seite 4

schen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Rechtsbehelfabelehrung Gegen die Fe&tlletzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist \oqn sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft e~angt oder das Verfahren sich anderweitig e~edigt hat, eingelegt wird. Ist der Streitwert Später als einen Monat \oqr Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dresden, Roßbachslraße 6, 01069 Dresden einzulegen. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschaftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Minch Richterin rjgijilss teile Seite 5