6. Grazer Energierechtstag Schwerpunkt: Energieunion Tagungsort: Energie Steiermark AG Leonhardgürtel 10 10. Stock 8010 Graz 7.4.2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft Quelle: Stadt Graz, Stadtvermessungsamt Der Vortrag von Schnedl/Stöger ist ein Beitrag zum FFG-Projekt Ursolar (Optimierung der Solarenergienutzung in urbanen Energiesystemen)
Tagungsprogramm Tagungsprogramm Tagung 9:45 Begrüßung durch den Vizedekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz, Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr sowie den Vorstandssprecher der Energie Steiermark AG, DI Christian Purrer 10:00 Energiepolitische Optionen der EU DI Dr. Florian Haslauer A.T. Kearney, Wien Die Energie-Union Dr. Florian Ermacora Europäische Kommission, Brüssel Diskussion / Moderation: Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr Karl-Franzens-Universität Graz 11:30 Pause 12:00 15 Jahre Strommarktliberalisierung eine Bilanz" Dr. Wolfgang Urbantschitsch E-Control, Wien Neueste Rechtsprechung zum Energierecht RA Dr. Thomas Rabl Kanzlei Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Wien Diskussion / Moderation: Mag. Roland Wolfart Energie Steiermark, Graz 13:15 Mittagspause 14:15 Aktuelle Rechtsfragen der Verfahrensbeteiligung Univ.-Prof Dr. Andreas Hauer Johannes Kepler Universität Linz Solarenergie im urbanen Raum: ein Werkstattbericht Ass.-Prof Dr. Gerhard Schnedl und Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger Karl-Franzens-Universität Graz Diskussion / Moderation Dr. Josef Kranz Energie Steiermark, Graz 15:45 Ende der Veranstaltung Tagungsleitung: Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur Karl-Franzens-Universität Graz Tagungsort: Energie Steiermark AG Leonhardgürtel 10, 10. Stock, 8010 Graz Anmeldung: Tagungsteilnehmer werden gebeten, sich bis zum 24.3.2016 anzumelden: Karl-Franzens-Universität Graz Rechtswissenschaftliche Fakultät Mag. Katharina Amon Tel.: +43 316 380-3383 E-Mail: katharina.amon@uni-graz.at Kostenbeitrag: 100,00 (inkl. Buffet) Kostenfrei ist die Teilnahme von Universitätsangehörigen einschließlich Studierenden. Wir bitten um Einzahlung auf folgendes Konto: Bank Austria, BIC: BKAUATWW Kontoinhaber: Universität Graz IBAN: AT32 1200 0500 9550 0605 Innenauftragsnummer: IA28121600019 Grazer Energierechtstag (bitte bei der Überweisung unbedingt anführen) Eine begrenzte Anzahl von Parkplätzen ist in der Tiefgarage der Energie Steiermark (Einfahrt Elisabethstraße) vorhanden.
Solarenergie im urbanen Raum: ein Werkstattbericht Ass.-Prof. Dr. Gerhard Schnedl Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft Universität Graz 6. Grazer Energierechtstag
Das «Stadt der Zukunft» FFG-Projekt URSOLAR Gemeinsames Projekt Uni Graz / Systemwissenschaften & Öffentliches Recht mit Grazer Energieagentur URSOLAR = Optimierung der SOLARenergienutzung in URbanen Energiesystemen Roadmap zur integrierten urbanen Solarenergienutzung Untersuchung an Hand idealtypischer Stadtquartiere Juristisches Teilprojekt untersucht die rechtlichen Gegebenheiten als limitierenden Faktor Projekt läuft bis Oktober 2016 Zwischenbericht zu den allgemeinen rechtlichen Herausforderungen der Solarenergienutzung in Städten Zusammenfassung zahlreicher punktueller Vorarbeiten 2
Raumrechtliche Gemeinsamkeiten öffentliches Recht Spezielles solarbezogenes Raumordnungsrecht im städtischen Raum nur von eingeschränkter Bedeutung Dafür Stadt- und Ortsbildschutz als wesentliche limitierende Faktoren ( Grazer Dachlandschaft ) Baurecht: sehr vielfältig innerhalb des Bundesstaates Österreich Innerhalb der Bundesländer überwiegend einheitlicher Rahmen für PV und Solarthermie Je nach Größe der Anlage (PV: tw auch Engpassleistung) Genehmigungsfreiheit, Anzeigeverfahren, Bewilligungsverfahren Sonderthema PV: Verhältnis Baubewilligung - elektrizitätsrechtl. Bewilligung Hier keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse 3
Raumrechtliche Gemeinsamkeiten privatrechtliche Aspekte Bundeseinheitlicher Rahmen, aber vielfältige Konstellationen Eigentum: Errichtung als Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung: unterschiedliches Procedere nach ABGB und WEG Mietrecht: Eigentümer-Nutzer-Problematik ( Wem nutzt die Errichtung? ) Kostenüberwälzung schwierig Nützliche Verbesserung Sonderregelung im WGG: Energiesparmaßnahmen durch Sanierung nach 14 Abs 5a, 5b WGG Anwendbarkeit offen Auch hier keine grundsätzlichen Hindernisse, aber mitunter schwierige Mehrheitsfindung 4
PV im urbanen Raum: elektrizitätswirtschaftsrechtl. Fragen (I) Elektrizitätsrechtliche Bewilligungspflicht für städtische PV- Anlagen? Länderweise sehr vielfältige Lösungen, vgl Untersuchungen von Hauenschild, Laußermair und Energieinstitut der JKU- Haus der Zukunft -Projekt GebEn Bei Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht wird Erzeuger zum Elektrizitätsunternehmer mit entsprechenden Rechnungslegungspflichten und Aufsicht Umgang mit der Thematik durch verschiedene Geschäftsmodelle Kündigungsrecht des Verbrauchers nach 76 Abs 1 ElWOG als entscheidendes Kriterium bei der Verwirklichung des PV- Contracting 5
PV im urbanen Raum: elektrizitätswirtschaftsrechtl. Fragen (II) Derzeit grundsätzlich Anschlussmonopole der Verteilernetzbetreiber Direktleitungstatbestand durchbricht die Monopole, aber Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen Keine Probleme somit bei Einfamilienhäusern und bei eigenversorgenden Gewerbebetrieben (Nebenrecht) sonst alle Erzeuger betroffen Zusammenfassung von Zählpunkten ebenfalls unzulässig Derzeit größtes Problem für städtische PV-Anlagen Entwurf über gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen in Mehrparteienhäusern in Vorbereitung; dieser würde die Attraktivität städtischer PV-Lösungen deutlich erhöhen 6
Solarthermie im urbanen Raum: gewerberechtliche Fragen Berufsbewilligung des Betreibers: Gewerbliche Wärmeerzeugung und Wärmeverteilung ist freies Gewerbe Thema der Gewinnerzielungsabsicht stellt sich hier erneut Solarthermieanlage und Leitungsnetz sind zwar bei gewerblicher Tätigkeit Betriebsanlagen, aber grundsätzlich bewilligungsfrei (vgl Genehmigungsfreistellung der meisten Fernwärmenetze) Regulatorischer Rahmen daher weitgehend unproblematisch Verhältnis zu bestehenden Fern- und Nahwärmenetzen: kein Gebietsmonopol, dafür durchsetzbarer Anschlusszwang sehr fraglich (wird dzt auch in Deutschland überwiegend verneint) 7
Solarthermie im urbanen Raum: fernwärmerechtliche Fragen Landesrechtliche Fernwärmeanschlussgebote in OÖ und der Stmk möglich; dies grundsätzliches Problem für ergänzende Solarthermieanlagen In OÖ primär für Neubauten einschlägig, nicht für Sanierung In der Stmk umfassender, für hochwirksame Anlagen Ausnahme vorgesehen (75% Wärmedeckung mit Langzeitspeicher) Bei weiteren Ausnahmebestimmungen verfassungskonforme Interpretation zu überlegen Öffentliches Interesse an schadstoffarmer Versorgung durch ein technisch funktionierendes Fernwärmenetz : zu viele Ausnahmen problematisch Andererseits Eingriff in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer bei übermäßiger Anschlusspflicht 8
Kundenbindung im Solarthermiebereich Für Wärmelieferung kein Spezialkündigungsrecht wie in 76 ElWOG 2010 Aber 15 Abs 1 KSchG: generelles Kündigungsrecht für Energielieferverträge nach einem Jahr Gegenausnahme nach 15 Abs 3 KSchG bei erheblichen Aufwendungen seitens des Unternehmers und ausdrücklicher Bekanntgabe Bei Contracting-Projekten wird Kündigungsmöglichkeit stets als wesentliches Kriterium für Verwirklichung genannt Daneben noch die Frage der Eigentümerstruktur wer ist Ansprechpartner für den Contractor? 9
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ass.-Prof. Dr. Gerhard Schnedl Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft Universität Graz 6. Grazer Energierechtstag