16. Herbsttagung. vom 16. bis 17. September 2016 in Berlin

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Transkript:

16. Herbsttagung vom 16. bis 17. September 2016 in Berlin 1 Würdevolles Sterben in Pflegeheimen und Krankenhäusern Herausforderungen nach Inkrafttreten des Hospiz- und Palliativgesetzes Rechtsanwältin Christina Bethke-Meltendorf, LL.M. DHPV, Berlin

Würdevolles Sterben in Pflegeheimen und Krankenhäusern Herausforderungen nach Inkrafttreten des Hospiz- und Palliativgesetzes Christina Bethke-Meltendorf, LL.M. DHPV, Berlin 16. Herbsttagung Medizinrecht 16.09.2016 Gliederung 1. Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland 2. Ziele und Schwerpunkte des HPG 3. Aktuelle Herausforderungen 2 1

1. Hospizund Palliativversorgung in Deutschland hospitium = lat. Herberge (Orte, an denen schwerstkranke und sterbende Menschen auf ihrem letzten Weg versorgt und begleitet werden) 3 1. Hospizund Palliativversorgung in Deutschland Palliative Care: Pallium = lat. Mantel Palliativmedizin will Patientinnen/Patienten umhüllen und vor Schmerzen und unerträglichem Leid schützen. WHO: umfassende und aktive Behandlung von Patienten, deren Erkrankung einer kurativen Therapie nicht mehr zugänglich ist, und für die das Behandlungsziel die bestmögliche Lebensqualität für sie selbst und ihre Angehörigen ist. 4 2

1. Hospizund Palliativversorgung in Deutschland 1967 Gründung des St. Christopher s Hospice in London durch Dr. Cicely Saunders 1983: erste Palliativstation (Köln) 1986: Erstes stationäres Hospiz in Deutschland (Aachen) 1998: Erstes stationäres Hospiz in Berlin (Ricam) 5 6 3

Pflegeheime Stationäre Hospize Ambulante Hospize Angehörige/Fr eunde Seelsorge AAPV/SAPV Hausarzt Krankenhaus Apotheken Palliativstationen Patient/in Physiotherapie 7 2. Hospiz- und Palliativgesetz Ziele und Schwerpunkte (u.a.) Ausbau der Palliativversorgung und Unterstützung der Hospizbewegung (strukturschwache und ländliche Regionen) Vernetzung Bessere Finanzierung Stärkung der Palliativversorgung und Hospizkultur in stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern Information der Patientinnen/Patienten, 39b SGB V Gesundheitliche Vorsorgeplanung (ACP), 132g SGB V 8 4

3. Aktuelle Herausforderungen Pflegeheim Sterbebegleitung: Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung ( 28 SGB XI) Kooperationsvereinbarungen mit vertragsärztlichen Leistungserbringern (119b Abs. 1 SGB V; 114 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 SGB XI ); Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetz (114 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 SGB XI; 39a Abs. 2 S. 12 SGB V) Individuelles, ganzeinheitliches Beratungsangebot (132g SGB V) 9 Problem Finanzierung/Qualifikation: Finanzierung Pflegepersonal (höherer Eigenanteil der Bewohnerinnen/Bewohner?) Qualifikation des benötigten Pflegepersonal (Palliative Care Ausbildung) 10 5

Problem/Kritik Kooperationen: Seit 01.07.2016: neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen in einem neuen EBM-Kapitel 37. Abrechnung für Ärzte möglich, sofern Kooperationsvertrag i.s.d. 119b SGB V vorliegt. SAPV-Versorgung (37b, 132d SGB V): Anwendung Vergaberecht nach OLG Düsseldorf: Beschluss vom 15.06.2016 (Az.: VII Verg 56/15) 11 Pflegeheim Gesundheitliche Versorgungsplanung (132g SGB V) Zugelassene Pflegeeinrichtungen i.s.d. 43 SGB XI (...) können den Versicherten in der Einrichtung eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. 12 6

Beratung über medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase Fallbesprechung Notfallsituationen Übergabe an Rettungsdienst/Krankenhäuser Einbeziehung des Hausarztes oder sonstiger Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung Auf Wunsch: Angehörige/Vertrauenspersonen Beratung kann auch in Kooperation mit anderen Beratungsstellen durchgeführt werden 13 Der Spitzenverband Bund der KK vereinbart mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen der Pflegeeinrichtungen/Eingliederungshilfe auf Bundesebene erstmals bis zum 31.12.2016 Näheres über die Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung Stand 09.09.2016: liegt noch nicht vor Gelegenheit zur Stellungnahme verschiedener Vereinigungen/Verbände (u.a. DHPV als maßgeblicher Spitzenorganisation) 14 7

Problem Gesundheitliche Versorgungsplanung Finanzierung? Qualifikation? Beschränkung auf Pflegeheime (zu Hause? Krankenhaus?) 15 4. Aktuelle Herausforderungen Krankenhaus Ausgangslage: 46 % der Bevölkerung versterben im Krankenhaus Palliativstationen (ca. 15 % von 2000 Krankenhäusern) Nur ein Teil der Patientinnen/Patienten benötigt spezialisierte palliative Versorgung 16 8

Palliativstation Allgemeine Station Palliativdienst OPS 8-98e = spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung + ggf. ZE 145 (Unterteilung in Behandlungstage) Alternativ: Vereinbarung krankenhausindividuelle Entgelte als BE; schriftlicher Antrag ausreichend ( 17b Abs. 1 S. 15 KHG) OPS 8-982 = palliativmedizinische Komplexbehandlung + ggf. ZE 60 (Unterteilung in Behandlungstage) OPS 8-98h neu (Inkrafttreten nicht vor Ende 2019; Unterteilung in Stunden) Bis zum Inkrafttreten können Krankenhäuser individuelle Zusatzentgelte verhandeln. Ab Januar 2017 werden diese von den Krankenkassen gezahlt. 17 4. Aktuelle Herausforderungen Krankenhaus Verbesserungen (Fortsetzung) Beauftragung von ambulanten Hospizdiensten ggf. Kooperation mit externen Diensten 18 9

4. Aktuelle Herausforderungen Krankenhaus Kritik: Keine Änderung der Beschränkung der Verweildauer auf der Palliativstation (dadurch Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks) 19 Fazit: Finanzielle und strukturelle Förderung der Hospiz- und Palliativversorgung im HPG zu begrüßen Gesundheitliche Versorgungsplanung wichtiger Baustein Verbesserung der hospizlichen und palliativmedizinischen Versorgung im Krankenhaus zu erwarten Situation für Pflegeheime weiterhin unbefriedigend (insbesondere Finanzierung und Qualifikation des Pflegepersonals) SAPV? Ausblick: HPG II? 20 10

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christina Bethke-Meltendorf, LL.M. Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.v. Geschäftsstelle Aachener Str. 5 10713 Berlin Tel.: 030/8200758-0 Fax: 030/8200758-13 Mail: c.bethke@dhpv.de www.dhpv.de 21 11