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Transkript:

Ausgangslage Checkliste zur Unfallschadenregulierung Schadensabtretung und Bevollmächtigung Reparaturkostenübernahme Reparaturfreigabe Musterformulare für die Kfz- Schadensabwicklung Die wichtigsten BGH Entscheidungen zur Schadenregulierung Wertgrenzen für Kostenvoranschläge und Sachverständigengutachten Reparaturschaden (konkret/fiktiv) Einzelne Fahrzeugschadenspositionen Nutzungsausfall und Mietwagenkosten Totalschaden (konkret/fiktiv) Unterschied: Wirtschaftlicher und technischer Totalschaden Schadensabrechnung: 130% Regelung Restwertermittlung Wiederbeschaffungskosten und Wertminderung 1 2 Regelung der Umsatzsteuererstattung Zahlungsbedingungen in der Schadenregulierung Leasingrecht: Abrechnung des Fahrzeugschadens beim Leasingfahrzeug Rechtsdienstleistungsgesetz: Welche Möglichkeiten bietet das RDG? Gewährleistung, Garantie und Kulanz Werkvertragsrecht "Das Auto hat keine Zukunft, ich setze aufs Pferd!" Wilhelm II. 3 4 Ausgangslage Kunde erscheint mit seinem beschädigten Kfz nach Unfall; Ausgangslage Kunde erscheint mit seinem beschädigten Kfz nach Unfall Beachte: - Dispositionsfreiheit des Geschädigten Beachte: Dispositionsfreiheit des Geschädigten (begrenzt durch Schadenminderungspflicht) - Herr des Restitutionsgeschehens - lediglich begrenzt durch die Schadenminderungspflicht Aber: Steuerungsmöglichkeit durch den Reparaturbetrieb durch speziellen Unfall-Service 5 6 1

Checkliste Punkt 1 Klärung der Schadenart: Wurde der Unfall von der Polizei aufgenommen? Polizeiliche Unfallmitteilung vorhanden? Kurze Schilderung des Schadenhergangs Wer hat den Unfall verschuldet? Eigenverschulden/Fremdverschulden? Quotierung? Unfallmitteilung (1) Wertvolle Informationshilfe (insbesondere Angaben zu Schadentag, Unfallgegner und Kennzeichen des unfallgegnerischen Kfz) Indizielle Wirkung Fahrer/Halter/Eigentümer 7 8 Unfallmitteilung (2) Unfallmitteilung (3) 9 10 Unfallmitteilung (4) Checkliste Punkt 2 Schadenmeldung (1) an den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer ggf: an den Versicherer des Kunden ( 7 I (2) und II (2) AKB) 11 12 2

Schadenmeldung (2) Ermittlung des gegnerischen Versicherers: Schadenmeldung (3) SONDERFALL: Auslandsschaden ZENTRALRUF beim GDV http://www.gdv-dl.de/142.html Tel.: 0180 25 0 26 Inlandsunfall mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug Unfall im Ausland 13 14 Schadenmeldung (4) SONDERFALL: Inlandsunfall mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug Meldung an das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. DBGK beauftragt in der Regel einen inländischen Haftpflichtversicherer mit der Schadenabwicklung Schadenmeldung (5) SONDERFALL: Unfall im Ausland 4. KH-Richtlinie (EU/EWR) ZENTRALRUF-Anfrage es wird ein sog. Schadenregulierungsbeauftragter benannt beachte: es kommt i.d.r. das Recht des Unfalllandes zur Anwendung Ausnahme: Auslandsunfall mit Inländern 15 16 Das Haftungssystem Haftung des Fahrers ( 823 Abs. 1 BGB; 18 Abs. 1 StVG) Checkliste Punkt 3 Hinweis auf Abwicklung durch Rechtsanwalt Ausgangslage: Werkstattbetrieb erbringt Unfallabwicklung als Serviceleistung Haftung des Halters ( 7 StVG) Vorteil: Generierung von Aufträgen, Kundengewinnung + Kundenbindung Haftung der Versicherung ( 115 VVG) Nachteil: zusätzliche Leistung kann nicht fakturiert werden 17 Deshalb: Kooperation + Outsourcing der Unfallabwicklung an spezialisierte Rechtsanwälte 18 3

Weiterer Vorteil: bei einem unverschuldeten Unfall entstehen dem Kunden keinerlei Kosten für den Anwalt, da diese Kosten zum Schaden gehören und durch den gegnerischen Versicherer übernommen werden Stichwort: Waffengleichheit Rechtsschutzversicherung Kunde ist rechtsschutzversichert Verkehrsrechtsschutz deckt regelmäßig alle Kosten, die im Rahmen der Unfallabwicklung anfallen außerdem ist der Kunde in der Verkehrsrechtsschutzversicherung regelmäßig auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren versichert Schutz besteht außergerichtlich und gerichtlich Kunde trägt kein Kostenrisiko mitversicherte Personen 19 20 Checkliste Punkt 4 Schadenermittlung Kostenvoranschlag Sachverständigengutachten BGH VI ZR 365/03: ab Instandsetzungskosten von 715,00 Andernfalls kann der gegnerische Versicherer wegen der "Schadenminderungspflicht" des Geschädigten bei Bagatellschäden eine Erstattung der Kosten für das Kfz-Sachverständigengutachten ablehnen Kostenvoranschlag Unterhalb der Bagatellschadengrenze i.d.r. Kostenvoranschlag Beachte: 632 Abs. 3 BGB Kosten für die Erstattung sollten zwischen Werkstatt und Kunden vereinbart werden; dann in der Regel auch erstattungsfähig 21 der Kostenvoranschlag sollte die Ausnahme sein er sollte nur dann angefertigt werden - wenn die Bagatellschadengrenze nicht erreicht wird - wenn die Haftungsfrage ungeklärt ist und der Kunde kein Kostenrisiko durch die Beauftragung des SV eingehen will - der Kunde ohnehin fiktiv abrechnen will und die Werkstatt keinen Reparaturauftrag erhält er ist insbesondere nachteilig, weil er keine Angaben zur Wertminderung und zur Nutzungsausfall-Klasse enthält außerdem ist er in den Abgrenzungsfällen zum Totalschaden unbrauchbar 22 Nach Schadenermittlung ergibt sich: Reparaturschaden Totalschaden Elementares Interesse Ihres Betriebs: Abgrenzung Reparaturschaden- Totalschaden wenn die Reparaturkosten (ggf. unter Einbeziehung der Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt i.d.r. ein Totalschaden vor Konsequenz: der Geschädigte muss sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand verweisen lassen Reparaturauftrag Mietwagen ggf. Neu- oder Gebrauchtfahrzeugverkauf Ausnahme: die 130 %-Regel 23 24 4

Checkliste Punkt 5 Auftrag/Reparaturkostenübernahmeerklärung/ Abtretung erfüllungshalber Den Kunden Reparaturauftrag unterschreiben lassen (Anspruchsteller=Eigentümer; AGB) Praxisproblem: Vertreter ohne Vertretungsmacht RKÜ: Versicherer erteilt i.d.r.an die Werkstatt Reparaturfreigabe. Der Geschädigte kann seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer an die Werkstatt abtreten. - Abgrenzung: Abtretung erfüllungshalber/abtretung an Erfüllung statt - Praxisproblem: Rückabtretung TIPP: siehe Muster bei ZDK oder autorechtaktuell.de 25 Reparaturschaden Konkrete Abrechnung Bei konkreter Abrechnung wird die Instandsetzung durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung belegt Fiktive Abrechnung Unter abstrakter bzw. fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags ohne dass tatsächlich Belege (Rechnungen) über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden. Beachte: 249 Abs. 2 S. 2 BGB 26 Kunde K erscheint nach Verkehrsunfall in ihrem Betrieb. Sein unfallbeschädigtes Kfz wurde abgeschleppt. Hierfür hat der Kunde 267,00 bezahlt. Das Fahrzeug wird sachverständig begutachtet. Der SV ermittelt Netto- Reparaturkosten in Höhe von 2.958,50. Zuzügl. MwSt. (562,12 ) beträgt der Fahrzeugschaden 3.520,62. Die Reparaturdauer setzt der SV auf 5 Tage fest. Den Nutzungsausfall beziffert der SV mit 29,00 /Tag. Der Sachverständige ermittelt ferner eine Wertminderung in Höhe von 300,00. Für das Gutachten stellt der SV 388,50 in Rechnung. Kunde K kann konkret abrechnen: - er lässt das Fahrzeug bei ihnen reparieren, die Reparaturrechnung beläuft sich auf 3.600,20 - welche Schadenpositionen kann K beim gegnerischen Versicherer geltend machen? Welche Abrechnungsmöglichkeiten hat der Kunde? 27 28 Schadenpositionen bei konkreter Abrechnung: Reparaturkosten brutto 3.600,20 Wertminderung 300,00 Abschleppkosten 267,00 SV-Kosten 388,50 Nutzungsausfall od. Mietwagen?????? Auslagenpauschale 25,00 VU am MO, 26.04.2010. Beauftragung des Sachverständigen am DI, 27.04.2010. Der SV erstellt das GA am DO, 29.04.2010 und verschickt es am gleichen Tag per Post an Werkstatt und den Kunden. Dieser erteilt der Werkstatt am 30.04.2010 den Reparaturauftrag. Die Fertigstellung des Fahrzeugs erfolgt am FR, 07.05.2010. Für welchen Zeitraum kann Nutzungsausfall oder Mietwagen beansprucht werden? 29 30 5

VU am MO, 26.04.2010. Beauftragung des Sachverständigen am DI, 27.04.2010. Der SV erstellt das GA am DO, 29.04.2010 und verschickt es am gleichen Tag per Post an Werkstatt und den Kunden. Dieser erteilt der Werkstatt am 30.04.2010 den Reparaturauftrag. Die Fertigstellung des Fahrzeugs erfolgt am FR, 07.05.2010. Für welchen Zeitraum kann Nutzungsausfall oder Mietwagen beansprucht werden? 1. Variante: Der Reparaturbetrieb muss ein Ersatzteil bestellen, dessen Lieferung nicht zu den üblichen Bestellzeiten möglich ist. Dadurch verzögert sich die Instandsetzung und das Fahrzeug des Kunden wird nicht nach 5 sondern nach 7 Tagen fertig. 2. Variante: während der Reparatur stellt der Monteur fest, dass ein weiteres Fahrzeugteil erheblich beschädigt wurde, welches der SV in seinem GA nicht kalkuliert hat LÖSUNG: 11 Tage 31 32 Kunde K kann fiktiv abrechnen: Schadenpositionen bei fiktiver Abrechnung: - er lässt das Fahrzeug nicht reparieren und stellt nur die Verkehrssicherheit bzw. Fahrbereitschaft wieder her - welche Schadenpositionen kann er geltend machen? Reparaturkosten laut GA netto 2.958,50 Wertminderung?????? Abschleppkosten 267,00 SV-Kosten 388,50 Nutzungsausfall od. Mietwagen?????? Auslagenpauschale 25,00 33 34 Schadenpositionen bei fiktiver Abrechnung: Reparaturkosten laut GA netto 2.958,50 Wertminderung 300,00 Abschleppkosten 267,00 SV-Kosten 388,50 Nutzungsausfall od. Mietwagen str. Auslagenpauschale 25,00 Hauptproblem bei fiktiver Abrechnung: sog. Prüfberichte (Eucon, DEKRA, car expert u.a.) Versicherer verweigert unter Vorlage eines Prüfberichts die Erstattung der sachverständig kalkulierten Reparaturkosten und macht Abzüge vor allem bei Stundenverrechnungssätzen, UPE- Aufschlägen, Verbringungskosten 35 36 6

Einzelne Fahrzeugschadenpositionen (1) Fahrzeugschaden Stundenverrechnungssätze: - grds.: wird der Sachverständige nicht zuletzt aufgrund des Urteils des BGH vom 29.04.2003 VI ZR 398/02 in seiner Schadenkalkulation im Sachverständigengutachten mindestens die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der Fahrzeugmarke des Geschädigten zugrunde legen - in seiner Entscheidung VI ZR 53/09 nimmt der BGH vor allem zur Frage Stellung, wann dem Geschädigten die Inanspruchnahme einer kostengünstigeren Werkstatt zumutbar sein kann 37 Einzelne Fahrzeugschadenpositionen (2) Fahrzeugschaden Verbringungskosten: Nachdem heute die meisten Reparaturwerkstätten aus Kostengründen keine eigene Lackierabteilung oder Lackierwerkstatt mehr unterhalten, sondern die Lackierungen der beschädigten und reparierten Fahrzeuge fremd vergeben, fallen hierzu i. d. R. Verbringungs- und Rückholkosten von der Werkstatt bzw. dem ausgewählten Lackierbetrieb an. 38 Einzelne Fahrzeugschadenpositionen (3) Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) Die in einem Kostenvoranschlägen oder Sachverständigengutachten enthaltenen Preisaufschläge auf die vom Hersteller grds. empfohlenen Preise ist bei konkreten Schadensabrechnung unproblematisch, da es von der Versicherung i. d. R. akzeptiert wird. Bei der fiktiven Schadensabrechnung wird es hingegen schwieriger, da einige Gerichte hier auf das Bereicherungsverbot abstellen und argumentieren, dass Ersatzteilaufschläge sich nur dann als Schaden realisieren, wenn Sie tatsächlich anfallen. 39 Einzelne Fahrzeugschadenpositionen (4) Richtwinkelsatzkosten: Es handelt sich hier um Kosten für Richtwinkelsätze, die an sich nur für Volumenmodelle in Markenwerkstätten vorhanden sind und dort üblicherweise in die Stundenverrechnungssätze mit einkalkuliert sind. Die überwiegende Anzahl von Werkstätten muss diese Richtwinkelsätze oftmals teuer anmieten, sodass dann entsprechende Richtwinkelkosten in einem Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten enthalten sind. Auch hier ist die schadensersatzrechtliche Erstattungsfähigkeit bei 40 fiktiver Abrechnung streitig. Einzelne Fahrzeugschadenpositionen (5) Fahrzeugwäsche (außen bzw. innen) Häufig wird in Kostenvoranschlägen und Sachverständigengutachten der Umstand vergessen, dass es wegen des Unfallgeschehens Verschmutzungen entstanden sind, wonach eine Fahrzeugwäsche bzw. eine Innenreinigung vorzunehmen ist. Gleiches gilt im Totalschadenfall für Tankkosten: war des Fahrzeug kurz vor dem Schadenfall betankt worden, bezieht der SV die Tankfüllung nicht in seine Kalkulation ein; Abpumpen ist dem Geschädigten aber unzumutbar 41 Einzelne Fahrzeugschadenpositionen (6) Entsorgungskosten Vermessungskosten Nachdem Vermessungskosten grds. im Sachverständigengutachten mit enthalten sind, und sie nicht unmittelbar der Wiederherstellung des Fahrzeugs dienen, sondern der Feststellung, dass bzw. ob Reparaturmaßnahmen erforderlich sind, verbietet sich grds. eine fiktive Abrechnung (AG Duisburg, zfs 2002, 340) 42 7

Einzelne Fahrzeugschadenpositionen (7) Beilackierungskosten Hierbei handelt es sich um Kosten, die durch eine unfallbedingte Lackierung derart anfallen, dass dadurch eine Teillackierung des Fahrzeugs nicht mehr die identische Lackfarbe i. d. R. aufgrund des Alters des Fahrzeugs und des Alterungsprozesses des Originallackes erreicht werden kann. Fracht- und Lieferkosten Falls dem Sachverständigen oder dem Ersteller des Kostenvoranschlages bekannt ist, dass für bestimmte Ersatzteile Fracht- und Lieferkosten anfallen oder wegen entsprechenden Reparaturbeginns besondere Zuschläge für Eilzustellungen etc. anfallen, können diese auch als Kosten berücksichtigt werden, wenn diese nachvollziehbar und begründet können Sie auch bei der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden. Weitere Schadenpositionen Mietwagen Nutzungsausfall Wertminderung Sachverständigenkosten Abschleppkosten Rechtsanwaltskosten Auslagenpauschale Standgeld Ab- und Anmeldekosten (SVA-Gebühren, Schilder, Umweltplakette etc.) 43 44 Mietwagen (1) Allgemeine Grundsätze - Anmietung eines Ersatzfahrzeugs als Schadensersatzanspruch Es ist allgemein anerkannte Rechtsprechung, dass ein geschädigter Fahrzeugbesitzer bei einem unverschuldetem unfallbedingtem Ausfall seines ihm sonst zur Verfügung stehenden Fahrzeugs, ein Ersatzfahrzeug anmieten darf. Nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB stellt eine solche Ersatzfahrzeuganmietung grundsätzlich einen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand dar. Ein Geschädigter ist nach 249 Abs. 1 BGB nach einem Unfallgeschehen und den hierdurch eingetretenen Schaden an seinem Fahrzeug so zu stellen, als ob das Unfallgeschehen nicht eingetreten wäre; mithin besteht daher grundsätzlich die Berechtigung zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. 45 Mietwagen (2) Allgemeine Grundsätze - Maßgeblichkeit des örtlichen, d.h. des regionalen Mietwagenmarkts Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter weiterhin zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenen, somit nur regionalen Markt, begeben. Insbesondere braucht sich der Geschädigte nicht auf überregionale Autovermieter bzw. auf deren Preise verweisen zu lassen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH es allein und ausschließlich auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der eingetretenen Unfallsituation ankommt. 46 Mietwagen (3) Allgemeine Grundsätze - Marktzugänglichkeit Problem: Unfallersatztarif Mietwagen (4) Zugängig ist dem Geschädigten in der Regel nur der allgemeine Markt der Autovermieter, nicht ein so genannter Sondermarkt von Autovermietern, der dem Geschädigten nur z. B. über eine Versicherungsvermittlung eröffnet und somit zugänglich ist. Vergleichbar ist dies mit der Rechtsprechung des BGH zum Restwertverkauf, bei dem der BGH auch dem Geschädigten zugesteht, den Restwert auf dem ihm allgemein ohne weiteres zugänglichen örtlichen Markt zu veräußern. Subjektbezogene Schadenbetrachtung: Zugänglichkeit Haftung des Mietwagenunternehmens Geringer Fahrbedarf: 20 Km-Grenze/Tag 47 48 8

Checkliste Punkt 6 Mietwagen (5) Nutzungsausfall (1) Kunden Mietwagen anbieten Beachte: Schadenminderungspflicht Kunden die Mietwagenkostenübernahmeerklärung und die Abtretung unterzeichnen lassen (s. Musterformular) nach heute geltendem Gewohnheitsrecht (Richterrecht) erkauft sich eine Fahrzeugeigentümer mit seinen laufenden Aufwendungen für Steuern, Versicherung usw., aber vor allem auch durch die Investition des Kaufpreises einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert in Form der ihm dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeit. 49 50 Nutzungsausfall (2) der Geschädigte, der für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeugs keine Mietfahrzeug anmietet, erleidet demzufolge gleichwohl einen Vermögensschaden durch den Ausfall seines Fahrzeugs, weil ihm die durch finanzielle Aufwendungen erkaufte Gebrauchsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung steht. Höhe: Dauer: Nutzungsausfall (3) i.d.r. durch Feststellung des SV bzw. Schwacke» (NA-Klassen) i.d.r. für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit Anerkannt für: Kfz, Krad, Fahrrad Wohnmobil (-) BGH VI ZR 248/07 51 Voraussetzung: Nutzungswille + Nutzungsmöglichkeit beachte: Schadenminderungspflicht 52 Nutzungsausfall (4) Wertminderung Beachte: Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug streitig Eine Wertminderung stellt eine Minderung des Verkaufspreises eines reparierten Unfallfahrzeug im Vergleich zu einem unfallfreien Fahrzeug dar. Differenzierung: a) rein gewerblich genutzte Fahrzeuge b) gemischte Nutzung Es sind zwei Arten der Wertminderung, auch Minderwert genannt, zu unterscheiden: 1. Technische Wertminderung 2. Merkantile Wertminderung 53 54 9

Technische Wertminderung Von einer technischen Wertminderung spricht man, wenn die Folgen einer Beschädigung des Fahrzeuges sich nicht restlos durch eine fachgerechte Reparatur beseitigen lassen. Eine technische Wertminderung kann auf einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, der Betriebssicherheit, der Lebensdauer oder des äußeren Ansehens (optischer Eindruck) Beispiele: Schweißnahtspur, Passungenauigkeit etc. Durch qualitativ hochwertige Reparaturmethoden kommt die technische Wertminderung in der Praxis nahezu nicht mehr in Betracht. Merkantile Wertminderung Eine Merkantile Wertminderung kann zum Ansatz kommen, wenn dadurch eine Minderung des Wiederverkaufswertes zu erwarten ist, obwohl das vom Unfall, erheblich beschädigte Fahrzeug komplett und ordnungsgemäß Instand gesetzt wurde Stichwort: Offenbarungspflicht Abneigung von Käufern gegen Unfallfahrzeuge, wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden bzw. nicht sachgemäßer Reparatur. Grundsätzlich ist für jedes Fahrzeug eine merkantile Wertminderung möglich 55 56 Merkantile Wertminderung Stichwort: Offenbarungspflicht OLG Köln - 24 U 108/02, Urteil vom 04.02.2003 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Beachte: Merkantile Wertminderung Wertminderung entsteht im Zeitpunkt des Unfalls und ist unabhängig von der Instandsetzung In der Praxis verweigern die Versicherer oftmals die Wertminderung unter Hinweis auf Fahrzeugalter und Laufleistung Das Wertungskriterium für Fahrzeuge älter 5 Jahre und Laufleistung größer 100.000 km findet keine Anwendung mehr (BGH VI ZR 357/03). 57 Merke: keine Wertminderung beim Kaskoschaden ( 58 13 Abs. 6 AKB) Sachverständigenkosten Sachverständigenkosten zählen zum Schaden in der Praxis taucht vereinzelt das Problem auf, dass der Versicherer das eingeholte GA als fehlerhaft und damit nicht verwertbar ansieht und deshalb auch keine SV- Kosten ausgleicht Keine Quote für SV-Kosten? z.b. AG Siegburg Urteil 31.03.2010 111 C 10/10 oder OLG Frankfurt vom 05.04.2011-22 U 67/06 aber: BGH Urteile vom 07.02.2012 VI ZR 133/11 u. 249/11 59 Abschleppkosten Abschleppkosten gehören ebenfalls zum Schaden ggf. ist auch privat initiiertes Abschleppen zu entschädigen bei Unfällen die fern ab des Wohnortes des Geschädigten eintreten, sind auch die Rückführungskosten zu erstatten Im Totalschadenfall ist das Kfz in der Regel am Unfallort zu verwerten; eine Rückführung kommt nicht in Betracht (Schadenminderungspflicht) 60 10

Rechtsanwaltskosten die Rechtsanwaltskosten zählen zum Schaden im Falle eines fremdverschuldeten Unfalls sind auch die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erstattungspflichtig (Stichwort: Waffengleichheit) Auslagenpauschale in der Rechtsprechung erhält der Geschädigte schon seit DM-Zeiten einen Pauschalbetrag für Nebenkosten, Telefonate, Porto in Höhe von 50,00 DM; dies entspricht 25,56 EUR Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerung wird von manchen Gerichten auch eine Pauschale ihv. 30,00 EUR zugesprochen in der Praxis neigen einige Versicherer dazu, den Auslagenbetrag auf 20,00 EUR zu kürzen 61 62 Spezielle Positionen im Totalschadenfall Standgeld (für das beschädigte Fahrzeug) ggf. Entsorgung, wenn anderweitig kein Restwert erzielt werden kann Ab- und Anmeldekosten (SVA-Gebühren, Schilder, Umweltplakette etc.) Benzinkosten 63 11