Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz Dr. Albrecht Rittman Folie 1, 10.03.2008
Klimaschutz als Aufgaben für alle Erneuerbare-Wärme-Gesetz Weltweite Temperaturerhöhung um 0,7 Grad bereits eingetreten, in Baden-Württemberg um 0,8 Grad bei ungebremsten CO2-Ausstoß Temperaturanstieg bis 2100 um 1,4 bis 5,8 Grad Anteil Baden-Württembergs (10 Mio Einwohner) an den weltweiten CO 2 -Emissionen rund 0,3 % Folie 2, 10.03.2008
Entwicklung der Rohölpreise Folie 3, 10.03.2008
Ausbauziele für erneuerbare Wärmeenergie bis 2020 Erneuerbare-Wärme-Gesetz EU: Erneuerbare Energien insgesamt: 20% (Endenergieverbrauch EU in 2020) Deutschland: (Primärenergiebedarf Wärme) 14 % Erneuerbare WärmeE Baden-Württemberg: 16% Erneuerbare WärmeE (bezogen auf den prognostizierten Wärmebedarf 2020) Folie 4, 10.03.2008
CO 2 Anteile in Baden-Württemberg nach Sektoren Verkehr 26,8 % Energieumwandlung 28,5 % Haushalte/ Kleinverbraucher 28,4 % Industrie 13,3 % Folie 5, 10.03.2008
Anwendungsbereich: Kernpunkte EWärmeG BW Wohngebäude Neubau und Bestand Pflichtanteil: 20 % des jährlichen Wärmebedarfs bei Neubauten 10 % des jährlichen Wärmebedarfs bei Bestandsgebäuden Erfüllungsmöglichkeiten: Erneuerbare Energien oder ersatzweise Erfüllung Folie 6, 10.03.2008
Warum Fokus auf Wohngebäude? Flächenanteile Büro, Verwaltung Anstalten Hotels Mehrfamilienhäuser Reihenhäuser Einfamilienhäuser Quelle: nach ifib (1996) ohne Handel und Lager, ohne Fabriken, ohne Landwirtschaft, ohne sonstige Folie 7, 10.03.2008
Warum ist Gebäudebestand entscheidend? Gebäudebestand BW: 2.300.000 Heizungserneuerungen Folie 8, 10.03.2008 50.000 im Jahr 20.000 im Jahr Neubauten
Anteilige Nutzungspflicht Neubau ( 4 Abs. 1) Mindestens 20% des jährlichen Wärmebedarfs durch EE bei Wohngebäuden, für die ab dem 1. April der Bauantrag gestellt wird oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden Gebäudebestand ( 4 Abs. 2) Mindestens 10% des jährlichen Wärmebedarfs durch EE ab 01. 01. 2010, wenn die Heizanlage ausgetauscht wird. Folie 9, 10.03.2008
Keine Nutzungspflicht, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen Solarthermie aus baulichen oder technischen Gründen unmöglich ist Folie 10, 10.03.2008
Keine Nutzungspflicht, wenn Erneuerbare-Wärme-Gesetz beim Gebäudebestand bereits EE zur Wärmeversorgung genutzt werden die untere Baurechtsbehörde auf Antrag befreit wegen unbilliger Härte Folie 11, 10.03.2008
Erfüllungsmöglichkeiten beim Neubau: Pflicht zur Nutzung von 20 % erneuerbaren Energien Erneuerbare-Wärme-Gesetz 0,04 m² Solarkollektor je m² Wohnfläche Wärmepumpe zur Deckung des Gesamtbedarfs JAZ mind. 3,5 Holzkessel (Pellets oder Scheitholz) Einzelraumf euerungen, wenn best. Standards eingehalten werden. 20 % Biogas oder Bioöl Ersatzweise Erfüllung: EnEV 30 % oder KWK mit 70 % Wirkungsgrad oder Anschluss an Wärmenetz oder Dach mit PV belegt Folie 12, 10.03.2008
Anforderungen an Einzelraumfeuerungen ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen nach DIN EN 13229 oder ein Kachelgrundofen, der ausschließlich mit Holz beschickt wird oder Ofen nach DIN EN 14785 (Pelletsofen) und Mindestwirkungsgrad von 80 % (bei Pelletsöfen 90%) und 25 % der Wohnfläche werden überwiegend beheizt oder Wasserwärmeübertrager vorhanden Folie 13, 10.03.2008
Gebäudebestand Pflicht zur Nutzung von 10 % erneuerbarer Energien wenn der Heizkessel erneuert wird Erneuerbare-Wärme-Gesetz 0,04 m² Solarkollektor je m² Wohnfläche Wärmepumpe zur Deckung des Gesamtbedarfs JAZ mind. 3,5 Holzkessel (Pellets oder Scheitholz) Einzelraumfeuerungen nur, wenn best. Standards eingehalten werden 10 % Biogas oder Bioöl Ersatzweise Erfüllung: dämmen! oder KWK mit 70 % Wirkungsgrad oder Anschluss an Wärmenetz oder Dach mit PV belegt Folie 14, 10.03.2008
Ersatzweise Erfüllung durch Wärmeschutz Erneuerbare-Wärme-Gesetz Die Anforderungen können ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass Neubau Altbau Die Anforderungen der EnEV an den Jahresprimärenergiebedarf und an den Transmissions- Wärmeverlust um mindestens 30% unterschritten werden Entweder gesamtes Dach so dämmen, dass Anforderungen der EnEV um 30 % unterschritten werden. Decken; Dächer; Dachschrägen: U < 0,21 W/m²K Flachdach: U < 0,175 W/m²K oder Fassaden- Dämmung U < 0,245 W/m²K oder Gesamtsanierung mit Anforderung abhängig vom Alter des Gebäudes Folie 15, 10.03.2008
Ersatzweise Erfüllung durch Gesamtsanierung Erneuerbare-Wärme-Gesetz Gebäude vor 1977 EnEV + 40 % Gebäude zwischen 1977 und 1994 EnEV + 10 % Gebäude zwischen 1995 und 2002 EnEV - 20 % Gebäude nach 2002 EnEV - 30 % Folie 16, 10.03.2008
Nachweispflichten ( 6) Bauherr/Eigentümer hat die Erfüllung seiner Verpflichtung auf Formblatt durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage Wärmenetz: Betreiberbestätigung Bioöl, Biogas: Bestätigung des Lieferanten nach erster Brennstoffabrechnung (Aufbewahrungspflicht) Formlose Anzeige bei rechtlicher Unmöglichkeit Folie 17, 10.03.2008
Sachkundige Personen ( 7 Abs. 1) Nr. 1: die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten (EnEV) Nr. 2: Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben. Folie 18, 10.03.2008
Hinweispflicht der Sachkundigen ( 7 Abs. 2) Die Sachkundigen müssen die verpflichteten Wohngebäudeeigentümer und Bauherren auf die Pflichten nach diesem Gesetz hinweisen: Übergabe eines Merkblatts genügt Folie 19, 10.03.2008
Ordnungswidrigkeiten ( 9) Bei Verstößen gegen Erfüllungs-, Nachweis- oder Hinweispflichten: Bußgelder bis zu 50.000 bzw. 100.000 Euro Folie 20, 10.03.2008
Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden Prüfung der vorgelegten Nachweise auf Plausibilität und Abgleich mit Neubau: Bauanträgen/Kenntnisgabe Bestand: Daten zum Heizungsaustausch Stichproben vor Ort ggf. Anordnung der Vorlage von Nachweisen Entscheidung über Anträge auf Härtefälle Bußgeldverfahren Folie 21, 10.03.2008
Vergleich von EWärmeG BW und EEWärmeG EWärmeG BW nur Wohngebäude Bestand: ab 1. Januar 2010 bei Heizungsaustausch Pflichtanteil: Bestand 10% Neubau: 20% Ersatzweise Erfüllung : -KWK -Wärmenetz -Wärmeschutz Photovoltaik EEWärmeG alle Gebäude Bestand: keine Verpflichtung, Öffnungsklausel für Landesrecht Pflichtanteil: Mindestfläche Solarthermie (0,04 m 2 ) Biomasse, Geothermie, Umweltwärme: "überwiegend Ersatzweise Erfüllung: -KWK -Wärmenetz -Wärmeschutz Folie 22, 10.03.2008
Förderprogramme für EE in Wohngebäuden in Baden-Württemberg Energiesparcheck (Ein und Zweifamilienhäuser) Wohnen mit Zukunft (Förderprogramm für Wohngebäude) Zukunft Altbau (Informationskampagne) Folie 23, 10.03.2008
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 24, 10.03.2008