Satzung des Vereins Darjeelinghilfe Dortmund e.v. (DHD e.v.)

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Transkript:

Satzung des Vereins Darjeelinghilfe Dortmund e.v. (DHD e.v.) 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Darjeelinghilfe Dortmund (DHD) und hat seinen Sitz in Dortmund. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz eingetragener Verein" ( e.v.") erweitert. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Gesundheit von benachteiligten (mittellosen) Kindern und Jugendlichen in Indien und Nepal. (2) Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch 2.1. die Sammlung von finanziellen Mitteln bzw. Sachwerten a) um den Bau bzw. die Renovierung von Schulen zu unterstützen. b) um Schulen mit Mobiliar bzw. Unterrichtsmaterial ausstatten zu können. c) um den benachteiligten Kindern und Jugendlichen je nach Bedarf Schulkleidung, Schulmaterial, das monatliche Schulgeld zur Verfügung zu stellen, um diesen den Schulbesuch zu ermöglichen. 2.2 die Vermittlung von Schulpatenschaften für benachteiligte Kinder (z.b. Waisen), um die Gesamtkosten des Schulbesuchs zu finanzieren. 2.3 die Förderung der Gesundheitspflege, insbesondere indem a) die medizinische Versorgung der Patenkinder finanziert wird. b) Informationskurse für Eltern über Gesundheitsvorsorge, Hygiene und gesunde Ernährung finanziell unterstützt werden. c) für Schulen mit benachteiligten Schülern finanzielle Mittel für eine regelmäßige Gesundheitsvorsorge bereitgestellt werden.

2.4. Darüber hinaus pflegt der Verein die Zusammenarbeit mit Organisationen in Deutschland, Nepal und Indien, die bei der Verwirklichung dieser Ziele hilfreich und nützlich sind und klärt die Öffentlichkeit über die Lebenssituation nepalesischer und indischer Kinder durch Informationsveranstaltungen auf. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein ist politisch und religiös neutral. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist, und sich verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten. Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den eingeschränkt Geschäftsfähigen. (2) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind bereit, sich an den praktischen und theoretischen Arbeiten des Vereins zu beteiligen. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins in ideeller und/oder materieller Weise. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Ordentliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts-, und Stimmrechts berechtigt. (2) Fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, sowie zur Ausübung des Antrags- und Auskunftsrechts, nicht jedoch des Stimmrechts, berechtigt.

(3) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. (4) Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. (5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 6 Jahresbeitrag (1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. (2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. (3) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann ordentliche oder fördernde Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung

8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer d) maximal zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem Wert in Höhe von 1000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) oder von Bankgeschäften bis zu einer Höhe von 1000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. (5) Der Vorstand soll in der Regel alle 2 Monate tagen. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden einberufen oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe. (6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (7) Der Kassierer verwaltet im Rahmen des 8 (2) die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder bei kurzfristig notwendigen Entscheidungen per Telekommunikation. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. (10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

9 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. (3) Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben bzw. per E-Mail versandt worden ist. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, Ergänzungen durch die Mitglieder sollten spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragt werden. In besonderen Fällen kann die Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss auch zu Beginn der Versammlung ergänzt und geändert werden. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand. (4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. (5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und Erteilung der Entlastung. 4. Die Genehmigung des Haushaltes. 5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens (nach 14 der Satzung). 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung. (5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Dieses Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Versammlung übersandt werden. Einwände gegen das Protokoll können nur innerhalb eines Monats nach der Versendung des Protokolls erhoben werden.

12 Satzungsänderung (1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 13 Vermögen (1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. (2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 14 Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft dem Verein Nepalhilfe Beilngries e.v., Postfach 1211, 92336 Beilngries zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 31.08.2008 in Dortmund von der Gründungsversammlung beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen am 23.11.2008 und 11.06.2010 verändert. Dortmund, 16.12.2010 Stephanie Lücking Dr. Almut Köhler (1. Vorsitzende) (2. Vorsitzende)