Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) Inhaltsverzeichnis... Seite 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Zweck... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 2 Probezeit... 2 3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses... 2 3.1 Kündigung... 2 3.2 Ordentliche Pensionierung... 3 4 Ferien- und Feiertage... 3 5 Mutterschaftsurlaub... 3 6 Arbeitszeit... 3 7 Stundenlohn und Zulagen... 3 7.1 Stundenlohn... 3 7.2 Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit... 3 7.3 Familienzulage... 3 7.4 Zulage für unvorhergesehenes Aufgebot... 4 7.5 Erfolgsbonus... 4 8 Versicherungen... 4 8.1 Berufsunfälle (BU)... 4 8.2 Nichtberufsunfälle (NBU)... 4 8.3 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)... 5 9 Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung... 5 9.1 Lohnfortzahlung bei Krankheit... 5 9.2 Lohnfortzahlung bei Unfall... 6 10 Administrative Bestimmungen... 7 11 Inkrafttreten und Gültigkeit... 7
1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck Die Anstellungsbedingungen bezwecken im Interesse der Mitarbeitenden im Stundenlohn ( Mitarbeitende ) der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich ( GGZ ): - die Schaffung und Festlegung von zeitgemässen Anstellungsbedingungen - die Förderung guter Beziehungen zwischen der GGZ und den Mitarbeitenden 1.2 Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten für - alle Mitarbeitenden im Stundenlohn - Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden - Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von maximal 3 Monaten der Unit Zürich. Ausgenommen sind Lernende. Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag. Männliche Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für Mitarbeiterinnen. 2 Probezeit Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die ersten 3 Monate als Probezeit. Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. 3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Kündigung Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich und unter Einhaltung nachstehender Fristen zu erfolgen: Anstellungsdauer während der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen im 1. Dienstjahr im 2. - 9. Dienstjahr ab 10. Dienstjahr Kündigungsfrist 7 Tage 7 Tage 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats Während der Kündigungsfrist ist der Mitarbeitende verpflichtet, ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen. 2
Gemäss Artikel 337 OR kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe beidseits fristlos aufgelöst werden. 3.2 Ordentliche Pensionierung Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am Ende des Monats, in welchem der Mitarbeitende das ordentliche Pensionierungsalter erreicht. 4 Ferien- und Feiertage Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten. Während des Ferienbezugs erfolgt keine Lohnzahlung. 5 Mutterschaftsurlaub Die Mitarbeitende hat Anspruch auf 98 Tage ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub bei 100% Lohn (Durchschnitt der letzten 12 Monate). Während dieser Dauer muss kein Arztzeugnis vorgelegt werden. 6 Arbeitszeit Die Einsätze erfolgen aufgrund des Dienstplanes oder auf Abruf. 7 Stundenlohn und Zulagen 7.1 Stundenlohn GGZ legt die Funktionsstufen und die entsprechenden Ansätze fest. 7.2 Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Anspruch pro gearbeitete Stunde Nachtarbeit 23.00-6.00 Uhr Sonn-/Feiertagsarbeit 0.00-24.00 Uhr CHF 6.00/Stunde Mit diesem Betrag ist der Zeitzuschlag abgegolten. CHF 6.00/Stunde Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien. Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden. 7.3 Familienzulage Sofern nicht anderweitig ein Anspruch besteht, haben Mitarbeitende Anrecht auf Familienzulagen gemäss kantonalen Bestimmungen. 3
7.4 Zulage für unvorhergesehenes Aufgebot Aufgebot Anspruch 0-24 Stunden vor Arbeitsaufnahme CHF 50 pro Ereignis Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme 7.5 Erfolgsbonus Keine zusätzliche Vergütung Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei GGZ tätig ist. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus- Zahlung - erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH - beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400 (Basis 42 Stundenwoche; d.h. dass Mitarbeitende einen anteilsmässigen Betrag gemäss effektiv geleisteten Arbeitsstunden erhalten) Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt. 8 Versicherungen 8.1 Berufsunfälle (BU) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht durch die Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) bei der SUVA eine Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle und sind durch diese Versicherung gedeckt. Berufsunfall BU Prämie geht 100% zu Lasten Arbeitgeber 8.2 Nichtberufsunfälle (NBU) Beträgt die geleistete Arbeitszeit pro Woche 8 Stunden oder mehr, besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die SUVA-Deckung auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen. Nichtberufsunfälle sind der GGZ in jedem Fall zu melden. Nichtberufsunfall NBU Prämie geht 100% zu Lasten Arbeitnehmer 4
8.3 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Grundprinzip Resultiert ein Jahreseinkommen, welches das vom Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) festgelegte Minimum ( Eintrittsschwelle ) überschreitet, wird der Mitarbeitende in die Pensionskasse der Gate Gourmet ( PGG ) auf den 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr aufgenommen. Details sind im PGG-Reglement beschrieben. Vorgehen bei Neueintritten Bei Neueintritten wird der zu erwartende Jahreslohn berechnet und falls dieser über der Eintrittsschwelle liegt, erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse. Diese Einstufung wird halbjährlich geprüft und angepasst. Altersgutschriften Alter Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 25-44 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sind gleich hoch 45 - Pensionierung Risikoversicherung (Tod und Invalidität) Arbeitgeberbeitrag ist 2 Prozentpunkte höher als der Arbeitnehmerbeitrag Prämie geht zu Lasten Risikoversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50% 9 Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung 9.1 Lohnfortzahlung bei Krankheit Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss am ersten Tag so frühzeitig als möglich gemeldet werden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Kalendertage, so muss der Mitarbeitende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beibringen. Dauert die Abwesenheit länger als 30 Tage, ist dem Arbeitgeber unaufgefordert monatlich ein Arztzeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber und / oder der Krankentaggeldversicherer haben das Recht, bei wiederholter ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers eine ärztliche Untersuchung sowie eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Vorgesetzte können in Einzelfällen (bei mehrmaligen Kurzabsenzen) ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag verlangen. Bei vorschriftsgemässer Erfüllung dieser Bestimmungen werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet: 5
Anstellungsdauer Lohnfortzahlung unter 3 Monate Keine 3-12 Monate 3 Wochen im 2. Dienstjahr im 3. Dienstjahr im 4. Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr 8 Wochen 9 Wochen 10 Wochen + 1 Woche 15. Dienstjahr und mehr 21 Wochen Die Höhe der Lohnfortzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten, bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Für die Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer gilt die am ersten Krankheitstag zurückgelegte Anstellungsdauer. Die im laufenden Dienstjahr vor Beginn einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalles bezahlten Krankheitstage werden an die neu ermittelte Lohnfortzahlungsdauer angerechnet. 9.2 Lohnfortzahlung bei Unfall Die Mitarbeitenden sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) sowie anerkannte Berufskrankheiten versichert. Es werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet: Tag Lohnfortzahlungsanspruch 1-90 100% des Monatslohns 91 - max. 730 90% des Monatslohns Diese Leistungen werden erbracht bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente der SUVA, maximal aber 720 Tage. Prämienaufteilung Berufsunfall BU Nichtberufsunfall NBU Prämie geht 100% zu Lasten Arbeitgeber Arbeitnehmer Die GGZ behält sich vor, in Fällen, in welchen die SUVA ihre Leistungen kürzt oder ablehnt, eine hievon abweichende Regelung zu treffen. Taggelder der SUVA und Leistungen anderer Versicherungen werden an die Leistungen der GGZ angerechnet. 6
Unfälle, auch Bagatellunfälle, sind unverzüglich zu melden. Ausserdem muss ein "Antrag Berufs- und Nichtberufsunfälle" ausgefüllt werden. Die Versicherung verlangt ab dem 3. Unfalltag ein Arztzeugnis. Mitarbeitende treten Ersatzansprüche, die ihnen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Dritten zustehen, im Umfang der zusätzlichen Leistungen der GGZ an diese ab. 10 Administrative Bestimmungen Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos jeweils in der ersten Hälfte des folgenden Monates für die im Vormonat geleisteten Stunden. Das von der ersten Lohnzahlung für Firmenmaterial (Ausweise, Schlüssel, Arbeitskleider) zurückbehaltene Depot wird bei ordnungsgemässer Rückgabe des Materials bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückbezahlt. Ein Auszug aus dem Zentralstrafregister darf keine für die GGZ und / oder Flughafenbetreiberin inakzeptablen Einträge enthalten. 11 Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende im Stundenlohn sind ab 1. Januar 2014 gültig und gelten auf unbestimmte Dauer. Der Vertrag kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens per 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Änderungen einzelner Artikel können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des Vertrages vereinbart werden. Solche zusätzliche oder neue Vereinbarungen ergänzen als Vertragszusatz diese Anstellungsbedingungen. Zürich-Flughafen, im Dezember 2013 Gate Gourmet Switzerland GmbH VPOD, Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sektion Luftverkehr Markus Gfeller Nick Wanner Daniel Vischer René Zurin Managing Director HR Director a.i. Präsident Regionalsekretär 7