(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren die Parteien genannt) -



Ähnliche Dokumente
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreichs Spanien (im Weiteren die Parteien genannt),

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg (im Weiteren die Parteien genannt)

ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)

(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Abkommen. zwischen. und. der Regierung der Republik Kasachstan. über die weitere Zusammenarbeit

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach

Vereinbarung. zwischen. dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland. und

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Vereinbarung über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Russischen Akademie der Wissenschaften

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Ergebnisabführungsvertrag

1 Verarbeitung personenbezogener Daten

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Russischen Föderation. über. und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen


Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

-Account-Vertrag

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Angenommen am 14. April 2005

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Service Level Agreement

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Befragung zum Migrationshintergrund

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

EBDC Data Archiving Agreement

Wenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Flughafen München GmbH Nordallee München BDEW Codenummer:

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

EDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

telefonkonferenz.de für Endanwender

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Erstellen einer in OWA (Outlook Web App)

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. .

Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren

Nutzung dieser Internetseite

-Seminar: Datenschutz an Schulen

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Einrichten eines Postfachs mit Outlook Express / Outlook bis Version 2000

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

- Pv-Einspeisevertrag -

Übersetzung aus der englischen Sprache

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse

Sicherheitslösung SMS-Code

Antrag auf Förderung eines Forschungs- bzw. Entwicklungsprojektes durch die ADAC Stiftung Gelber Engel ggmbh Hansastraße 19, München

Host-Providing-Vertrag

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL ENTWICKELTEN ANWENDUNG

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Richtlinie zur Vergabe von Zertifikaten durch das Sprachenzentrum der Technischen Universität Clausthal vom 3. Mai 2012 (Mitt. TUC 2012, Seite 130)

Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Transkript:

BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 1 von 6 (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ESTLAND ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren die Parteien genannt) - in der Absicht, die Sicherheit aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet und der anderen Partei übermittelt wurden, von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen zu schaffen, die im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien übermittelt wurden oder entstanden sind - sind wie folgt übereingekommen: Im Sinne dieses Abkommens bedeutet ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN a) Klassifizierte Informationen Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung und Verlust zu gewährleisten; b) Zuständige Behörde die Nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Stelle, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde; c) Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen die Feststellung durch eine Zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu Klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt ist; d) Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen die Feststellung durch eine Zuständige Behörde, dass eine juristische oder natürliche Person die physische und organisatorische Fähigkeit besitzt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit Klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht zu erfüllen;

BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 2 von 6 e) Klassifizierter Vertrag ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person aus dem Staat der einen Partei und einer juristischen oder natürlichen Person aus dem Staat der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von Klassifizierten Informationen erfordert. ARTIKEL 2 GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN Die Parteien legen fest, dass folgende Klassifizierungsstufen gleichwertig sind: Republik Österreich: Republik Estland: Englische Entsprechung: STRENG GEHEIM TÄIESTI SALAJANE TOP SECRET GEHEIM SALAJANE SECRET VERTRAULICH KONFIDENTSIAALNE CONFIDENTIAL EINGESCHRÄNKT PIIRATUD RESTRICTED ARTIKEL 3 KENNZEICHNUNG (1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, vervielfältigt oder übersetzt werden. (3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten Klassifizierten Informationen. ARTIKEL 4 GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN (1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten Klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes. (2) Die Parteien gewähren den übermittelten Klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren. (3) Übermittelte Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet werden. (4) Übermittelte Klassifizierte Informationen werden nur solchen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen

BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 3 von 6 der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (5) Eine Partei macht Dritten ohne schriftliche Zustimmung der Zuständigen Behörde des Herausgebers Klassifizierte Informationen nicht zugänglich. (6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte Klassifizierte Informationen. ARTIKEL 5 SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN (1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen. (2) Die Zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem innerstaatlichen Recht bei für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen. (3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die Zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe. (4) Auf Ersuchen der Zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die Zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu Klassifizierten Informationen berechtigt ist. ARTIKEL 6 KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE (1) Ein Klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierungsstufe der freizugebenden Informationen zu enthalten. (2) Im Zusammenhang mit Klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen. (3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss Klassifizierter Verträge teilen die Zuständigen Behörden einander auf Ersuchen mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde und informieren einander über die Sicherheitserfordernisse für die beteiligten Klassifizierten Informationen. (4) Die Zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über jede Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 4 von 6 (5) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der Zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der gemäß dem Klassifizierten Vertrag zu übermittelnden Klassifizierten Informationen. ARTIKEL 7 ÜBERMITTLUNG Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt. ARTIKEL 8 VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG (1) Die Vervielfältigung und Übersetzung Klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (2) Als GEHEIM / SALAJANE / SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt. Als STRENG GEHEIM / TÄIESTI SALAJANE / TOP SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden vom Empfänger nicht vervielfältigt oder übersetzt. (3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind. (4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen. ARTIKEL 9 VERNICHTUNG (1) Klassifizierte Informationen werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Als STRENG GEHEIM / TÄIESTI SALAJANE / TOP SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt. (2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die Klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die Zuständige Behörde des Herausgebers sobald als möglich über diese Vernichtung. ARTIKEL 10 BESUCHE (1) Besuche, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum

BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 5 von 6 Zugang zu Klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind. (2) Besuchsanträge werden mindestens 10 Arbeitstage vor dem Besuch bei der Zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die Zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten. (3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben : a) Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum; b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; c) Funktion des Besuchers und Bezeichnung der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens; d) Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers; e) Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen; f) Datum des Antrags und Unterschrift der Zuständigen Behörde. ARTIKEL 11 SICHERHEITSVERLETZUNGEN (1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, informiert die Zuständige Behörde des Empfängers die Zuständige Behörde des Herausgeber unverzüglich schriftlich. (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen. (3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen. ARTIKEL 12 KOSTEN Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen. ARTIKEL 13 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 6 von 6 ARTIKEL 14 KONSULTATIONEN (1) Die Zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz Klassifizierter Informationen und dessen wesentlichen Änderungen. (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die Zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche. ARTIKEL 15 BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Weg direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Weg beigelegt. ARTIKEL 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. (2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft. (3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die in Anwendung dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten Klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen. Geschehen zu Tallinn am 24. August 2009 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Für die Österreichische Bundesregierung: Michael Spindelegger m.p. Für die Regierung der Republik Estland: Urmas Paet m.p.