Benutzungsund Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren

Ähnliche Dokumente
Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungsordnung)

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. S a t z u n g. über die Benutzung der Stadtbibliothek

Entgelt- und Benutzungsordnung des Stadtbetriebes Kultureinrichtungen Euskirchen -Bereich Stadtbibliothekvom

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Geesthacht

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom i.d.f. der 1. Änderung vom

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt Hagenow

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Gemeindebücherei Stockelsdorf

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Wilsdruff

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bücherei der Samtgemeinde Hollenstedt

S A T Z U N G über die Benutzung der Stadtbibliothek Schwetzingen (Benutzungsordnung)

Die Benutzung der Stadtbibliothek ist natürlichen Personen und juristischen Personen auf privatrechtlicher Grundlage gestattet.

- 1 - Bekanntmachung. der Neufassung der "Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bücherei der Samtgemeinde. (Bücherei-Satzung)

Satzung über die Nutzung der Stadtbücherei der Stadt Tornesch und des Kreismedienzentrums in Tornesch (mit Gebührenordnung im Anhang)

Satzung. der Stadt Oberursel (Taunus) über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungsordnung)

Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Bad Nauheim

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung der Stadtbibliothek Speyer vom i.d.f. vom

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei der Stadt Gifhorn

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

Hier stellen wir Ihnen die. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Lauingen (Donau)

Benutzungs- und Gebührensatzung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Coswig (Anhalt)

Stadtbibliothek Bad Homburg v. d. Höhe Benutzungsordnung

Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis

Benutzungsordnung für die Öffentliche Bibliothek Großbeeren

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Ditzingen

Bibliothekssatzung- Satzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadtbibliothek

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Oelde vom 1. Juli 2010

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Lünen

Benutzungsordnung. Stadtbücherei Marburg. 1 Allgemeines

BENUTZUNGSORDNUNG. - von Hartz-IV-Empfängern und deren Kindern bei Vorlage einer amtlichen Bescheinigung,

ANTRAG. Gremium Datum Beratungszweck. Antrag:

Benutzungs- und Gebührensatzung. der Stadtbibliothek Paderborn vom (gültig bis )

Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung

1 Benutzungsrecht. (2) Die Öffnungszeiten der Mediathek werden öffentlich bekannt gemacht. 2 Anmeldung, Benutzerausweis

Satzung über die Einführung einer Benutzungsordnung für die Mediathek Kehl (Mediatheksordnung)

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Bibliothek. der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft. vom 11. Februar 1997

Satzung zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Niesky

Benutzungsordnung für die Mediathek der Stadt Schramberg 1 Allgemeines 2 Benutzung 3 Anmeldung

Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek Hermsdorf Vom:

Benutzungsordnung der Bibliothek der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland und des Lehrinstitut für Gesundheitsberufe der SHG

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Gemeinde Seiffen

Benutzungsordnung der Mediathek Eltville am Rhein

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Bitterfeld. Präambel

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Siegen und die Erhebung von Gebühren - Benutzungs- und Gebührenordnung -

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Marktoberdorf

Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeindebücherei Roßla. Präambel

Stadtbibliothek Nidda

Stadtbibliothek Benutzungsordnung

3.2 Az.: Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Welzheim

Gemeinde Wüstenrot Benutzungsordnung für die Bücherei vom

Benutzungs- und Gebührenordnung der Mediathek Welzheim. Geändert am und , zuletzt geändert am zum

Benutzungsordnung für die Große Bibliothek und die Kleine Bücherei im Schulzentrum Barsinghausen

der Bibliothek und Mediathek der FH Campus Wien

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Köthen (Anhalt) (In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek Erlangen

Satzung über die Benutzung der Mediothek Lübbecke vom

Benutzungsordnung. 1 Aufgabenbereich der Bibliothek und Dokumentationsstelle (BiDok)

Satzung über die Benutzung der Bücherei der Stadt Brühl

Weisungen betreffend die Benutzungsordnung der Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek)

Weisung zur Benutzung der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Zürich

Jeder erhält nach der Anmeldung einen Leseausweis, der bei Benutzung der Bibliothek vorzulegen ist.

Amtliches Mitteilungsblatt der BTU Cottbus-Senftenberg

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 07/2010 DER STADTVERWALTUNG FLÖHA. Benutzerordnung der Stadt Flöha für die Nutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Flöha

SATZUNG, BENUTZUNGSORDNUNG UND KOSTENTARIF DER STADTBÜCHEREI LEICHLINGEN vom

Benutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein

Satzung der Stadtbibliothek Görlitz

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

Benutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden

Aargauer Kantonsbibliothek Benutzungs- und Gebührenreglement

Satzung und Gebührentarif für die Benutzung der Stadtbibliothek Osnabrück vom 14. Dezember 2010

S a t z u n g. (1) Die Ortsgemeinde Patersberg stellt Räume und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus Uus gut Stubb zur Verfügung, und zwar

BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES

Ordnung über die Organisation und die Benutzung der Hochschulbibliothek (Bibliotheksordnung), vom

Gebührensatzung. für das Freibad der Stadt Lauf a.d.pegnitz. in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2015

Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom

Bibliotheksordnung der Bibliothek. 1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Aufgaben der Bibliothek. 1.3.Benutzungsberechtigung

Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung)

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Internat des Robert-Schumann-Konservatoriums der Stadt Zwickau. vom

Benutzungs- und Entgeltordnung des Medienpädagogischen Zentrums der Kontakt Kultur ggmbh Kreis Freiberg 1 vom

2 Bestand Der Bestand umfasst die Gesamtheit der an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung vorhandenen Informationsträger.

Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom.

Benutzungsbedingungen für die Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin (BÖBB) 1

21/2005 Amtsblatt der Freien Universität Berlin INHALTSÜBERSICHT

Bibliotheksbenutzungsordnung

Die Wiedergabe dieser Ordnung als PDF-Datei im WWW erfolgt in Ergänzung ihrer amtlichen Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt.

Stadt Chemnitz. Satzung der Stadt Chemnitz für die Nutzung der Stadtbibliothek Chemnitz. Inhalt

Die Stadt-Bibliothek Mannheim in einfacher Sprache.

Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Chemnitz Vom 23. Juni 2011

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung

Benutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung

S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Haus der Vereine OT Waschleithe

Stadtbibliothek. Kundeninformation Entgeltordnung

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am

Transkript:

Stadtbücherei Düren...lebendig, offen -mittendrin- Benutzungsund Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren vom 18.12.2000, in Kraft getreten am 28.12.2000, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 5.12.2001, 19.11.2002, 17.11.2003, 19.5.2005 und 26.1.2009 1 Aufgabe und Benutzerkreis (1) Die Stadtbücherei Düren ist eine gemeinnützige, öffentliche Kultureinrichtung der Stadt, die der gesamten Bevölkerung zur Verfügung steht. (2) Einwohner/innen der Stadt Düren und der Gemeinden des Kreises Düren, alle in der Stadt ständig Beschäftigten sowie alle Schüler der hiesigen Schulen können die Einrichtung der Stadtbücherei benutzen. In Ausnahmefällen können auch Benutzer/innen zugelassen werden, die außerhalb des Kreises Düren wohnen. 2 Anmeldung (1) Benutzer/innen melden sich unter Vorlage ihres gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses mit Meldebestätigung an. (2) Die Anmeldung Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebestätigung vorzunehmen. Es reicht aus, wenn die/der Minderjährige die vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Anmeldung zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mit Meldebestätigung des gesetzlichen Vertreters vorlegt.

(3) Jede/r Benutzer/in verpflichtet sich bei der Anmeldung durch Unterschrift, diese Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei einzuhalten. 3 Benutzerausweis (1) Bei der Anmeldung erhält jede/r Benutzer/in einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt Düren bleibt. Sein Verlust, Änderungen der Personalien und jeder Wohnungswechsel sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. (2) Für Familien mit minderjährigen Kindern kann ein Familien- Benutzerausweis ausgestellt werden, der für alle Familienmitglieder als übertragbarer Benutzerausweis gilt. (3) Für Schulen, Kindergärten und andere Bildungseinrichtungen kann für Leseförderungsmaßnahmen ein sogenannter Bücherkisten-Ausweis ausgestellt werden. Dieser hat nur Gültigkeit in Zusammenhang mit einem ordnungsgemäß ausgestellten Benutzerausweis. 1) (4) Ebenso kann ein auf einen Tag befristeter, nicht übertragbarer Benutzerausweis für Leser/innen ausgestellt werden, die die Stadtbücherei nur kurzfristig benutzen möchten. (5) Ein/e Benutzer/in, der/die schuldhaft den Missbrauch seines/ihres Benutzerausweises ermöglicht, haftet für den der Stadtbücherei entstehenden Schaden. (6) Der Benutzerausweis ist bei Ausschluss des Benutzers/der Benutzerin oder aus organisatorischen Gründen, die die Ausstellung neuer Ausweise erforderlich machen, zurückzugeben.

4 Ausleihe 2) (1) Bücher, Spiele, Tonträger, CD-ROMs, DVDs, Konsolenspiele und andere Medien können nur gegen Vorlage des Benutzerausweises ausgegeben werden. (2) Die Anzahl der zu entleihenden Medien kann begrenzt werden. (3) Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. (4) Zur Zeit entliehene Medien können gebührenpflichtig vorgemerkt werden. 3) (5) Sogenannte Medienpakete (Buch mit MC/Buch mit CD/Buch mit CD-ROM/Buch mit DVD) können nur insgesamt als ganzes Paket entliehen werden. 5 Leihfrist (1) Die Leihfrist beträgt im allgemeinen 4 Wochen. Die Anzahl der zu entleihenden Medien kann begrenzt werden. 4) (2) Abweichend von 5 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Leihfrist: bei DVDs bei Konsolenspielen bei Zeitschriften für Bücherkisten an Schulen, Kindergärten und andere Bildungseinrichtungen 1 Woche, 2 Wochen, 2 Wochen, bis zu 3 Monaten.

(3) Nachschlagewerke und andere Medien, die im Bestand als "Nicht entleihbar" gekennzeichnet sind, können in Ausnahmefällen über das Wochenende und über Feiertage entliehen werden. Dabei ist vom Entleiher besonders darauf zu achten, dass diese Medien pünktlich zurückgebracht werden. (4) Bei Medien, die nicht von anderen Benutzern/Benutzerinnen vorgemerkt sind, kann die Leihfrist auf Anfrage verlängert werden. Ausgenommen sind Zeitschriften des laufenden Jahres. 6 Auswärtiger Leihverkehr (1) Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Düren vorhanden sind, können, soweit möglich, auf Antrag des Benutzers/der Benutzerin über den Auswärtigen Leihverkehr bestellt werden. (2) Die Bestellungen richten sich nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und nach den Richtlinien des Regionalen Leihverkehrs Nordrhein-Westfalen. 7 Behandlung der Medien und Haftung (1) Der/Die Benutzer/in ist verpflichtet, die empfangenen Materialien sorgfältig zu behandeln und sie so vor Verlust, Verschmutzung, Beschädigung oder sonstigen Veränderungen zu bewahren. Kennzeichnungen im Text gelten als Beschädigung. Audiovisuelle Medien sind in der Verpackung zurückzugeben, in der sie übergeben worden sind. Der/Die Benutzer/in ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe von dem ordnungsgemäßen Zustand der Materialien zu überzeugen.

(2) Verlust und Veränderung der Materialien sind sofort anzuzeigen. Bei Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust von Medien sowie bei schuldhaft verursachten Sachbeschädigungen an Geräten und Einrichtungsgegenständen ist Schadenersatz zu leisten. Zum Schadenersatz zählen nicht nur der Preis eines Buches oder anderer Materialien, sondern auch die Mehrkosten für die bibliotheksgerechte Wiederherstellung und die Einarbeitung in den Bestand der Bibliothek. Sollten die betreffenden Materialien nicht mehr im Handel erhältlich sein, hat der/die Benutzer/in alle Kosten der Wiederbeschaffung zu tragen. (3) Der Die Benutzer/in darf Medien der Stadtbücherei nicht für öffentliche Aufführungen verwenden. Der/Die Benutzer/in oder der/die gesetzliche Vertreter/in haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Er/Sie hat die Stadt von Forderungen Dritter freizustellen. (4) Benutzer/innen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit aufgetreten ist, dürfen die Stadtbücherei während der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Falls Medien vor Beginn der Krankheit entliehen wurden, müssen diese vor ihrer Rückgabe desinfiziert werden. Der Stadtbücherei ist davon unverzüglich Mitteilung zu machen. 8 Haftung der Stadtbücherei (1) Die Stadtbücherei kann verlangen, dass die Benutzer/innen ihre Garderobe und andere mitgebrachte Sachen (z. B. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgeben. (2) Die Stadtbücherei haftet nur für Schäden, die im Einzelfall trotz vorschriftsmäßiger Benutzung der Schließfächer

entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Benutzer/innen am gleichen Tag der Bibliotheksleitung Meldung erstatten. Die Haftung entfällt für Geld und Wertsachen sowie für Verluste und Beschädigungen, die durch unbefugte Eingriffe Dritter in die Schließanlage entstanden sind. (3) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern der Benutzer/innen durch nicht erkannte Virenprogramme auf zu Benutzungszwecken angebotenen Datenträgern entstehen. 9 Fotokopieren Benutzer/innen können sich des aufgestellten Fotokopiergerätes bedienen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachten. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts. 10 Hausordnung (1) Rauchen, Essen und Trinken, das Mitführen von Tieren sowie störendes Verhalten sind in den Stadtbüchereiräumen nicht gestattet. Das Einnehmen von Getränken ist nur im Bereich des Stadtbücherei-Cafés gestattet. (2) Die Leiterin der Stadtbücherei bzw. deren Vertreterin übt das Hausrecht aus.

11 Ausschluss von der Benutzung Bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Ordnung kann der Benutzer zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden. 12 Gebühren und Kosten Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei Düren werden Gebühren und Kosten erhoben nach der Gebührenordnung, die als Anlage dieser Satzung beigefügt ist und Teil dieser Satzung ist. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 23.12.1992 in der Fassung der Änderung vom 2.3.1993 außer Kraft. Die genannten Euro-Beträge treten zum 1.1.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft. 1) zuletzt geändert durch Ordnung vom 19.11.2002, in Kraft getreten am 24.11.2002 2) zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.1.2009, in Kraft getreten am 1.2.2009 3) zuletzt geändert durch Ordnung vom 19.11.2002, in Kraft getreten am 24.11.2002 4) zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.1.2009, in Kraft getreten am 1.2.2009

Gebührenordnung als Anlage zur Satzung Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren 3) 1 (1) Für die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen der Stadtbücherei Düren mit Ausnahme der in 1 Absatz 2-3 aufgeführten Leistungen, für die zusätzliche Gebühren erhoben werden, entsprechend der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Düren in der jeweils geltenden Fassung, werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: Jahresausweis Erwachsene 20,00 Jahresausweis, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 7,50 Jahresausweis Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrdienst- und Zivildienstleistende zwischen 18 und 30 Jahren 12,50 Familienausweis 27,50 1/2 Jahresausweis 12,50 Tagesausweis (gilt nur für die Nutzung an einem Tag) 3,00 Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB III oder SGB XII (2) Ausleihgebühr gebührenfrei CD-ROM je CD-ROM (für 4 Wochen) 1,50 Fristverlängerung CD-ROM je CD-ROM (für 4 Wochen) 1,50 DVD je DVD (für 1 Woche) 1,50 Fristverlängerung DVD je DVD (für 1 Woche) 1,50

Konsolenspiele je Konsolenspiel (für 2 Wochen) 1,50 Fristverlängerung Konsolenspiel je Konsolenspiel (für 2 Wochen) 1,50 Bestellung im Auswärtigen Leihverkehr je Bestellung 2,50 Verlängerungsantrag im Auswärtigen Leihverkehr je Antrag 1,25 Bearbeitungsgebühr für Vormerken je Medium 1,00 (3) Benutzungsgebühr bei Überschreiten der Leihfrist Medien aus der Erwachsenenbücherei (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 1,50 Medien aus der Kinder- und Jugendbücherei (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 0,50 CD-ROM (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 2,50 DVD (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 2,50 Konsolenspiel (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 2,50 Bearbeitungsgebühr je Mahnung (inkl. Porto) 2,00 (4) Die Benutzungsgebühren bei Überschreiten der Leihfrist sind auch dann zu zahlen, wenn der Benutzer keine Aufforderung zur Rückgabe der Medien erhalten hat. (5) Bei Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust von Medien sowie bei schuldhaft verursachten Sachbeschädigungen an Geräten und Einrichtungsgegenständen ist Schadenersatz in Geld zu leisten.

2 Gebührenbefreiung Von der Zahlung einer Benutzungsgebühr sind befreit: (1) Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGB II, SGB III oder SGB XII jeweils gegen Vorlage eines gültigen Nachweises. (2) Benutzer/innen mit Bücherkistenausweis (s. 3 Abs. (3) der Benutzungs- und Gebührenordnung) Die Gebühren sind fällig: 3 Fälligkeit Gebühr gemäß 1 Abs. (1) der Gebührenordnung: bei Ausstellen des Benutzerausweises Gebühr gemäß 1 Abs. (2) der Gebührenordnung: a) bei Ausleihe und Verlängerung von CD-ROMs und Videofilmen b) bei Bestellung und Verlängerung im Auswärtigen Leihverkehr c) bei Vormerkungen Gebühr gemäß 1 Abs. (3) der Gebührenordnung: ab dem 1. Tag der Überschreitung der Leihfrist