Stadtbücherei Düren...lebendig, offen -mittendrin- Benutzungsund Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren vom 18.12.2000, in Kraft getreten am 28.12.2000, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 5.12.2001, 19.11.2002, 17.11.2003, 19.5.2005 und 26.1.2009 1 Aufgabe und Benutzerkreis (1) Die Stadtbücherei Düren ist eine gemeinnützige, öffentliche Kultureinrichtung der Stadt, die der gesamten Bevölkerung zur Verfügung steht. (2) Einwohner/innen der Stadt Düren und der Gemeinden des Kreises Düren, alle in der Stadt ständig Beschäftigten sowie alle Schüler der hiesigen Schulen können die Einrichtung der Stadtbücherei benutzen. In Ausnahmefällen können auch Benutzer/innen zugelassen werden, die außerhalb des Kreises Düren wohnen. 2 Anmeldung (1) Benutzer/innen melden sich unter Vorlage ihres gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses mit Meldebestätigung an. (2) Die Anmeldung Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebestätigung vorzunehmen. Es reicht aus, wenn die/der Minderjährige die vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Anmeldung zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mit Meldebestätigung des gesetzlichen Vertreters vorlegt.
(3) Jede/r Benutzer/in verpflichtet sich bei der Anmeldung durch Unterschrift, diese Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei einzuhalten. 3 Benutzerausweis (1) Bei der Anmeldung erhält jede/r Benutzer/in einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt Düren bleibt. Sein Verlust, Änderungen der Personalien und jeder Wohnungswechsel sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. (2) Für Familien mit minderjährigen Kindern kann ein Familien- Benutzerausweis ausgestellt werden, der für alle Familienmitglieder als übertragbarer Benutzerausweis gilt. (3) Für Schulen, Kindergärten und andere Bildungseinrichtungen kann für Leseförderungsmaßnahmen ein sogenannter Bücherkisten-Ausweis ausgestellt werden. Dieser hat nur Gültigkeit in Zusammenhang mit einem ordnungsgemäß ausgestellten Benutzerausweis. 1) (4) Ebenso kann ein auf einen Tag befristeter, nicht übertragbarer Benutzerausweis für Leser/innen ausgestellt werden, die die Stadtbücherei nur kurzfristig benutzen möchten. (5) Ein/e Benutzer/in, der/die schuldhaft den Missbrauch seines/ihres Benutzerausweises ermöglicht, haftet für den der Stadtbücherei entstehenden Schaden. (6) Der Benutzerausweis ist bei Ausschluss des Benutzers/der Benutzerin oder aus organisatorischen Gründen, die die Ausstellung neuer Ausweise erforderlich machen, zurückzugeben.
4 Ausleihe 2) (1) Bücher, Spiele, Tonträger, CD-ROMs, DVDs, Konsolenspiele und andere Medien können nur gegen Vorlage des Benutzerausweises ausgegeben werden. (2) Die Anzahl der zu entleihenden Medien kann begrenzt werden. (3) Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. (4) Zur Zeit entliehene Medien können gebührenpflichtig vorgemerkt werden. 3) (5) Sogenannte Medienpakete (Buch mit MC/Buch mit CD/Buch mit CD-ROM/Buch mit DVD) können nur insgesamt als ganzes Paket entliehen werden. 5 Leihfrist (1) Die Leihfrist beträgt im allgemeinen 4 Wochen. Die Anzahl der zu entleihenden Medien kann begrenzt werden. 4) (2) Abweichend von 5 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Leihfrist: bei DVDs bei Konsolenspielen bei Zeitschriften für Bücherkisten an Schulen, Kindergärten und andere Bildungseinrichtungen 1 Woche, 2 Wochen, 2 Wochen, bis zu 3 Monaten.
(3) Nachschlagewerke und andere Medien, die im Bestand als "Nicht entleihbar" gekennzeichnet sind, können in Ausnahmefällen über das Wochenende und über Feiertage entliehen werden. Dabei ist vom Entleiher besonders darauf zu achten, dass diese Medien pünktlich zurückgebracht werden. (4) Bei Medien, die nicht von anderen Benutzern/Benutzerinnen vorgemerkt sind, kann die Leihfrist auf Anfrage verlängert werden. Ausgenommen sind Zeitschriften des laufenden Jahres. 6 Auswärtiger Leihverkehr (1) Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Düren vorhanden sind, können, soweit möglich, auf Antrag des Benutzers/der Benutzerin über den Auswärtigen Leihverkehr bestellt werden. (2) Die Bestellungen richten sich nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und nach den Richtlinien des Regionalen Leihverkehrs Nordrhein-Westfalen. 7 Behandlung der Medien und Haftung (1) Der/Die Benutzer/in ist verpflichtet, die empfangenen Materialien sorgfältig zu behandeln und sie so vor Verlust, Verschmutzung, Beschädigung oder sonstigen Veränderungen zu bewahren. Kennzeichnungen im Text gelten als Beschädigung. Audiovisuelle Medien sind in der Verpackung zurückzugeben, in der sie übergeben worden sind. Der/Die Benutzer/in ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe von dem ordnungsgemäßen Zustand der Materialien zu überzeugen.
(2) Verlust und Veränderung der Materialien sind sofort anzuzeigen. Bei Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust von Medien sowie bei schuldhaft verursachten Sachbeschädigungen an Geräten und Einrichtungsgegenständen ist Schadenersatz zu leisten. Zum Schadenersatz zählen nicht nur der Preis eines Buches oder anderer Materialien, sondern auch die Mehrkosten für die bibliotheksgerechte Wiederherstellung und die Einarbeitung in den Bestand der Bibliothek. Sollten die betreffenden Materialien nicht mehr im Handel erhältlich sein, hat der/die Benutzer/in alle Kosten der Wiederbeschaffung zu tragen. (3) Der Die Benutzer/in darf Medien der Stadtbücherei nicht für öffentliche Aufführungen verwenden. Der/Die Benutzer/in oder der/die gesetzliche Vertreter/in haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Er/Sie hat die Stadt von Forderungen Dritter freizustellen. (4) Benutzer/innen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit aufgetreten ist, dürfen die Stadtbücherei während der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Falls Medien vor Beginn der Krankheit entliehen wurden, müssen diese vor ihrer Rückgabe desinfiziert werden. Der Stadtbücherei ist davon unverzüglich Mitteilung zu machen. 8 Haftung der Stadtbücherei (1) Die Stadtbücherei kann verlangen, dass die Benutzer/innen ihre Garderobe und andere mitgebrachte Sachen (z. B. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgeben. (2) Die Stadtbücherei haftet nur für Schäden, die im Einzelfall trotz vorschriftsmäßiger Benutzung der Schließfächer
entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Benutzer/innen am gleichen Tag der Bibliotheksleitung Meldung erstatten. Die Haftung entfällt für Geld und Wertsachen sowie für Verluste und Beschädigungen, die durch unbefugte Eingriffe Dritter in die Schließanlage entstanden sind. (3) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern der Benutzer/innen durch nicht erkannte Virenprogramme auf zu Benutzungszwecken angebotenen Datenträgern entstehen. 9 Fotokopieren Benutzer/innen können sich des aufgestellten Fotokopiergerätes bedienen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachten. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts. 10 Hausordnung (1) Rauchen, Essen und Trinken, das Mitführen von Tieren sowie störendes Verhalten sind in den Stadtbüchereiräumen nicht gestattet. Das Einnehmen von Getränken ist nur im Bereich des Stadtbücherei-Cafés gestattet. (2) Die Leiterin der Stadtbücherei bzw. deren Vertreterin übt das Hausrecht aus.
11 Ausschluss von der Benutzung Bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Ordnung kann der Benutzer zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden. 12 Gebühren und Kosten Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei Düren werden Gebühren und Kosten erhoben nach der Gebührenordnung, die als Anlage dieser Satzung beigefügt ist und Teil dieser Satzung ist. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 23.12.1992 in der Fassung der Änderung vom 2.3.1993 außer Kraft. Die genannten Euro-Beträge treten zum 1.1.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft. 1) zuletzt geändert durch Ordnung vom 19.11.2002, in Kraft getreten am 24.11.2002 2) zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.1.2009, in Kraft getreten am 1.2.2009 3) zuletzt geändert durch Ordnung vom 19.11.2002, in Kraft getreten am 24.11.2002 4) zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.1.2009, in Kraft getreten am 1.2.2009
Gebührenordnung als Anlage zur Satzung Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren 3) 1 (1) Für die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen der Stadtbücherei Düren mit Ausnahme der in 1 Absatz 2-3 aufgeführten Leistungen, für die zusätzliche Gebühren erhoben werden, entsprechend der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Düren in der jeweils geltenden Fassung, werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: Jahresausweis Erwachsene 20,00 Jahresausweis, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 7,50 Jahresausweis Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrdienst- und Zivildienstleistende zwischen 18 und 30 Jahren 12,50 Familienausweis 27,50 1/2 Jahresausweis 12,50 Tagesausweis (gilt nur für die Nutzung an einem Tag) 3,00 Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB III oder SGB XII (2) Ausleihgebühr gebührenfrei CD-ROM je CD-ROM (für 4 Wochen) 1,50 Fristverlängerung CD-ROM je CD-ROM (für 4 Wochen) 1,50 DVD je DVD (für 1 Woche) 1,50 Fristverlängerung DVD je DVD (für 1 Woche) 1,50
Konsolenspiele je Konsolenspiel (für 2 Wochen) 1,50 Fristverlängerung Konsolenspiel je Konsolenspiel (für 2 Wochen) 1,50 Bestellung im Auswärtigen Leihverkehr je Bestellung 2,50 Verlängerungsantrag im Auswärtigen Leihverkehr je Antrag 1,25 Bearbeitungsgebühr für Vormerken je Medium 1,00 (3) Benutzungsgebühr bei Überschreiten der Leihfrist Medien aus der Erwachsenenbücherei (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 1,50 Medien aus der Kinder- und Jugendbücherei (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 0,50 CD-ROM (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 2,50 DVD (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 2,50 Konsolenspiel (je Medium und angefangene Überschreitungswoche) 2,50 Bearbeitungsgebühr je Mahnung (inkl. Porto) 2,00 (4) Die Benutzungsgebühren bei Überschreiten der Leihfrist sind auch dann zu zahlen, wenn der Benutzer keine Aufforderung zur Rückgabe der Medien erhalten hat. (5) Bei Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust von Medien sowie bei schuldhaft verursachten Sachbeschädigungen an Geräten und Einrichtungsgegenständen ist Schadenersatz in Geld zu leisten.
2 Gebührenbefreiung Von der Zahlung einer Benutzungsgebühr sind befreit: (1) Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGB II, SGB III oder SGB XII jeweils gegen Vorlage eines gültigen Nachweises. (2) Benutzer/innen mit Bücherkistenausweis (s. 3 Abs. (3) der Benutzungs- und Gebührenordnung) Die Gebühren sind fällig: 3 Fälligkeit Gebühr gemäß 1 Abs. (1) der Gebührenordnung: bei Ausstellen des Benutzerausweises Gebühr gemäß 1 Abs. (2) der Gebührenordnung: a) bei Ausleihe und Verlängerung von CD-ROMs und Videofilmen b) bei Bestellung und Verlängerung im Auswärtigen Leihverkehr c) bei Vormerkungen Gebühr gemäß 1 Abs. (3) der Gebührenordnung: ab dem 1. Tag der Überschreitung der Leihfrist