Nicht alle Gegenstände, die ein Unternehmen einsetzt, um damit eine Leistung zu erbringen, gehören zu dessen Vermögen.

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Transkript:

Lernschritt 21: Planmäßige Abschreibung auf Sachanlagen Kosten und Leistungen des Vermögens Unternehmen setzen Vermögenswerte ein, um letztendlich damit eine Leistung zu erbringen bzw. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu erhöhen. Dass Unternehmen Maschinen einsetzen, um damit Fertigerzeugnisse zu produzieren und diese mit Gewinn zu verkaufen, liegt auf der Hand. Aber selbst die Anschaffung einer Buchhaltungssoftware oder eines Kopierers erfolgt letztendlich, um die Leistung der Mitarbeiter zu steigern. Nicht alle Gegenstände, die ein Unternehmen einsetzt, um damit eine Leistung zu erbringen, gehören zu dessen Vermögen. Ein Unternehmen benötigt einen neuen Kopierer. Es ist zu entscheiden, ob man diesen Kopierer mietet oder kauft. Im ersten Fall gehört der Kopierer rechtlich dem Vermieter. Das Unternehmen kann den Kopierer nutzen, muss dafür jedoch entsprechende Mietzahlungen an den Eigentümer leisten. Entschließt man sich hingegen zum Kauf, entfallen die Mietzahlungen, denn der Kopierer gehört zum Eigentum des Unternehmens und deshalb auch zu dessen Vermögen. Neben der Entscheidung, ob man Gegenstände in das Unternehmensvermögen überführt, spielt die Finanzierung eine Rolle. Entschließt sich ein Unternehmen dazu, den Kopierer zu kaufen, ihn also in das Unternehmensvermögen zu übernehmen, muss es sich Gedanken über die Finanzierung machen. Wird der Kopierer gekauft und der Kaufpreis relativ schnell oder gar sofort bezahlt, verringert dies die Liquidität im Unternehmen (Aktiv-Tausch. Anlagevermögen steigt, Umlaufvermögen verringert sich um den gleichen Wert). Soll der Kopierer hingegen gekauft und auf Raten bezahlt werden, gehört der Kopierer sofort bei Lieferung zum Vermögen des Unternehmens (Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe), die Liquidität wird jedoch zunächst geschont, denn man kann sich mit dem Bezahlen Zeit lassen. Häufig verursacht diese Fremdkapitalfinanzierung jedoch Kosten, weil man entweder einen höheren Kaufpreis oder Zinsen für den Zahlungsaufschub bezahlt. Eine Investition muss also gut überlegt sein. Die Investitionsentscheidung läuft in folgenden Schritten ab: 1. Wird der Gegenstand wirklich benötigt? Wird er eine entsprechende Leistungsverbesserung im Unternehmen bewirken? 2. Soll der Gegenstand gekauft oder gemietet werden 3. Soll der Gegenstand beim Kauf mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert werden? Nur, wenn eine Leistungssteigerung vom Unternehmen erwartet wird, ist die Investition sinnvoll. Dabei muss die Leistung eingeschätzt werden. Häufig ergibt sich die Leistung auch erst über einen längeren Zeitraum. Sowohl bei Investitionen in das Anlage- als auch Umlaufvermögen besteht die Gefahr von Fehlinvestitionen. Fehlinvestition in das Umlaufvermögen: Werkstoffe werden eingekauft und nicht benötigt. Fehlinvestition in das Anlagevermögen: Eine Maschine wird gekauft und nicht bzw. kaum verwendet. Durch den Kauf erwirbt das Unternehmen das Eigentum an dem Gegenstand und es geht in das Vermögen über. Gleichzeitig wird durch den Kauf Kapital kurzfristig (Umlaufvermögen) bzw. langfristig (Anlagevermögen) gebunden. Insbesondere im zweiten Fall führen Fehlinvestitionen zu Problemen, da das gebundene Kapital kaum durch einen vorzeitigen Verkauf wieder freigesetzt werden kann (hoher Wertverlust, ggf. Unverkäuflichkeit). Der Kauf einer hochwertigen Maschine bindet Kapital, das nun nicht mehr für andere Investitionen zur Verfügung steht. Gleichzeitig verliert der Vermögensgegenstand an Wert (= Aufwand). Um die Probleme der Kapitalbindung zu umgehen, bietet sich alternativ das Mieten (speziell: Leasing) an. In diesem Fall kann der Gegenstand genutzt werden, er gehört jedoch nicht zum Vermögen des Unternehmens. Nachteilig sind die vergleichsweise oft hohen Mietzahlungen. Die Eigenkapitalfinanzierung (sofortige Bezahlung bzw. Zahlung innerhalb des Zahlungszieles ohne Aufnahme eines Kredits) hat den Vorteil, dass keine weiteren Kosten entstehen (z. B. Zinszahlungen). Nachteilhaft ist, dass das Eigenkapital im Vermögen gebunden ist und daher nicht anderweitig verwendet werden kann (z. B. in eine lohnendere Investition). Eine Fremdkapitalfinanzierung ist nicht grundsätzlich nachteilhaft. Im Gegenteil: Häufig bieten Lieferanten eine 0 %-Finanzierung an. In diesem Fall bekommt der Käufer den Vermögensgegenstand, er wird Eigentümer und muss im Gegenzug keine Zinsen zahlen. Bei jeder Fremdkapitalfinanzierung ist jedoch zu beachten, dass innerhalb einer festgelegten Zeit regelmäßig Zahlungen zu leisten sind (Raten) bzw. am Ende einer vereinbarten Zeit die Zahlung des Kaufpreises erfolgen muss. In der Regel fallen für die Fremdfinanzierung Zinsen an, die einen Aufwand darstellen. Jörg Bensch 1

Das folgende Beispiel zeigt Ihnen, dass Ihnen das Rechnungswesen auch im Alltag begegnet. Lara Riemers ist Auszubildende im dritten Lehrjahr. Da ihre Ausbildungsvergütung ist erstmalig so hoch, dass sie Einkommenssteuer zahlen muss. Dies bedeutet, dass sie einen geringen Teil ihres Einkommens nicht vom Arbeitgeber erhält. Dieser zieht die Steuer von ihrem Bruttoentgelt ab leitet sie an das Finanzamt weiter. Auch, wenn es nur ein geringer Betrag ist, ärgert sich Lara über diese Schmälerung ihres Einkommens. Von einem Bekannten erfährt sie, dass sie die Steuerlast verringern kann, wenn sie beim Finanzamt so genannte Werbungskosten geltend macht. Die Kosten für Arbeitsmittel, die sie für ihre Ausbildung benötigt, kann sie absetzen. Dies bedeutet konkret, dass sie - zumeist am Ende des Jahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung - diese Kosten von ihrem Einkommen abzieht. Da das Einkommen dann geringer ist, muss sie weniger Steuern zahlen. Zu den Arbeitsmitten gehören beispielsweise die Kosten für Berufskleidung, Fachbücher und -zeitschriften, Computer, Fotokopierer, Laptops, Büromaterialien sowie Schreibtische und Bücherregale. Das ist ja toll., denkt sich Lara. Denn Sie hat sich gerade im Januar erst einen PC mit Drucker und allem Drum und Dran für 1.200 gekauft. Nun denkt sie: Wenn ich das absetze, muss ich dieses Jahr auf 1.200 weniger Steuern zahlen. Klasse! Doch ganz so einfach ist die Sache nicht, denn der Gesetzgeber hat einige Einschränkungen vorgesehen. Zum Beispiel kann man nur Arbeitsmittel im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, wenn der Anschaffungswert nicht über 410 liegt. Bei Fachliteratur, Büromaterial und sogar bei einem hochwertigen Taschenrechner scheint das kein Problem zu sein. Beim Computer ist es das aber schon, denn sein Wert ist zu hoch. Er ist kein so genanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (kurz GWG) mehr. Hier sieht der Gesetzgeber eine Absetzung über die Nutzungsdauer vor. Die Finanzverwaltung hält 3 Jahre für normal und gibt diesen Wert als Abschreibungszeitraum vor. Lara teilt also den Anschaffungswert von 1.200 durch 3 Jahre und erhält einen Wertverlust von 400 pro Jahr. Diesen kann sie nun jährlich bei der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Fachleute nennen das auch abschreiben. Lara wäre es jedoch viel lieber, wenn sie die 1.200 im ersten Jahr - also im Jahr der Anschaffung - voll abschreiben kann. Denn in diesem Fall würde sie sich gerade in dem Jahr, in dem sie so viel Geld für den PC ausgeben musste, viel Geld - sprich Steuern - ersparen. Sie kommt auf folgende Idee: Der PC hat nur 399 gekostet, der Drucker nur 279, die Maus 39 usw. Sie will also versuchen, die einzelnen Teile des PC einzelnen beim Finanzamt als GWG abzusetzen. Doch das lässt das Finanzamt natürlich nicht zu. Denn nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Nutzung dieser Geräte für sich allein nicht sinnvoll. Oder anders: Ein Wirtschaftsgut kann nur dann getrennt von anderen abgesetzt werden, wenn keine Zweckbestimmung für andere hat. Einen PC kann man wohl ohne Drucker nutzen, einen Drucker aber wohl kaum ohne PC. Diese Geräte stehen in einem technischen Zusammenhang. Technisch aufeinander abgestimmt sind Wirtschaftsgüter, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen Zusammenhang ihre technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind, sie also bei einer Trennung von den übrigen Geräten ihre Nutzungsfähigkeit verlieren. Nach diesen Grundsätzen sind so genannte Peripheriegeräte einer Computeranlage wie Drucker oder Scanner in der Regel nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine eigenständigen geringwertigen Wirtschaftsgüter. Laras Bekannter gibt ihr dann noch folgenden Hinweis: Wenn du mit deinen Werbungskosten jährlich unter 1.000 bleibst, kannst du dir die Mühe übrigens sparen. Denn du hast sowieso einen so genannten Freibetrag von 1.000 - die sogenannte Werbungskostenpauschale - bei der Lohnsteuer Jörg Bensch 2

Anlage- und Umlaufvermögen werden in das Unternehmen eingesetzt, um damit eine Leistung zu erbringen. Anlagevermögen 247 HGB Inhalt der Bilanz. [...] (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Beispiele: Grundstücke und Gebäude stellen die räumliche Grundlage des Unternehmens dar. Die Leistung besteht darin, dass die Räumlichkeiten genutzt werden können. Auf technischen Anlagen und Maschinen werden Fertigerzeugnisse hergestellt. Gemäß 266 HGB unterscheidet man zwischen immateriellen Vermögensgegenständen (Firmenwert, Konzessionen), Sachanlagen (z. B. BGA) und Finanzanlagen (z. B. Wertpapiere des Anlagevermögens). Umlaufvermögen Das materielle und immaterielle Umlaufvermögen wird kurzfristig im Unternehmen eingesetzt, um damit eine Leistung zu erbringen. Werkstoffe werden in die Produktion eingesetzt. Der Einsatz führt zu einem Aufwand. Werkstoffe werden in die Fertigung eingesetzt, um daraus Fertigerzeugnisse herzustellen. Fertigerzeugnisse sind das Ergebnis der Produktion und damit die Produktionsleistung. In der Bilanz werden Fertigerzeugnisse zu Herstellungsaufwendungen bewertet. Die Liquiditätsbestände (Forderungen, Bank, Kasse) dienen der Zahlungsfähigkeit. Die Liquiditätsbestände sind Grundlage der Zahlungsfähigkeit. Die Bankbestände erbringen zusätzlich ggf. Zinserträge. Forderungs- und Kassenbestände erbringen hingegen keine Zinserträge. Der Einsatz von Vermögen verursacht einen Aufwand. Anlagevermögen Der Aufwand, der durch die Nutzung von im Unternehmen langfristig eingesetzten Gegenständen entsteht, hängt unter anderem davon ab, wem das Vermögen gehört. Dabei gilt: Der Gegenstand gehört zum Vermögen des Unternehmens (das Unternehmen ist also Eigentümer des Gegenstandes): Das Anlagevermögen wurde vom Unternehmen selbst erstellt (aktivierungspflichtige Eigenleistungen) oder von Dritten erworben (Kauf, Schenkung). Die Nutzung verursacht folgende Kosten: Wertverlust (Verringerung des Wertes im Laufe der Nutzungszeit), Verbrauch von Material und Einsatz von Leistungen (z. B. Reparaturmaterial und - leistung, Betriebsstoffeinsatz). Der Gegenstand gehört nicht zum Vermögen des Unternehmens (ein anderes Unternehmen ist Eigentümer des Gegenstandes): Dritten zur Verfügung gestellt und das Unternehmen muss für die Nutzung zahlen (Miete, Leasing). Die Nutzung verursacht folgende Kosten: Nutzungsaufwand (Miet- bzw. Leasingraten), Verbrauch von Material und Einsatz von Leistungen (z. B. Reparaturmaterial und - leistung, Betriebsstoffeinsatz). Umlaufvermögen Einen direkten Aufwand verursacht lediglich der Werkstoffbestand, wenn dieser in die Produktion eingesetzt wird. Die Anschaffung von Werkstoffen verursacht keine Kosten, da sich durch die Anschaffung (unabhängig davon, ob mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert) zu einer Bestandsmehrung führt. Der Einsatz der Werkstoffe in die Fertigung verursacht hingegen einen Aufwand, da es zu Materialveränderung kommt (Werkstoffe werden in Fertigerzeugnisse umgewandelt). Alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens verursachen jedoch indirekte Aufwendungen: Werkstoff- und Fertigerzeugnisbestände verursachen Aufwendungen durch Wertverluste (Diebstahl, Veralterung, Verderb usw.) Aufwendungen durch Lagerung (Personalkosten, Raum- und Energiekosten usw.) Liquiditätsbestände verursachen Aufwendungen für Bankkonten (Gebühren), Opportunitätskosten (Zinverluste für die zinslose Bereithaltung von Kassenbeständen, zinslose Kontokorrentkonten, offene Forderungsbestände). Jörg Bensch 3

Aktivierung des Vermögens Eine häufig anzutreffende Fehlbeurteilung ist, dass die Anschaffung von Vermögen etwas kostet. Dies ist betriebswirtschaftlich gesehen falsch: Zwar führt manchmal die Anschaffung zu einer entsprechenden Zahlung des Kaufpreises, dies stellt jedoch weder einen Aufwand noch kosten dar. Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine im Wert von 100.000. Der Kaufpreis ist entweder sofort oder innerhalb eine Zahlungszieles (z. B. 30 Tage) zu zahlen. Für das Unternehmen verursacht dieser Kauf weder einen Aufwand noch Kosten. Unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort oder zeitlich verzögert gezahlt wird, ergibt sich letztendlich ein Aktiv-Tausch: Das Vermögen wird umgeschichtet und die Liquidität verschlechtert sich (Mehrung beim Anlagevermögen, Minderung beim Bankbestand im Umlaufvermögen). Hinzu kommt, dass Investitionen in das Vermögen nicht ausschließlich durch einen Kauf erfolgen müssen. So kann beispielsweise ein Maschinenhersteller eine Maschine herstellen und in der eignen Fertigung einsetzen ( aktivierte Eigenleistung ). Anders sieht es aus, wenn Vermögenswerte genutzt werden. Der Einsatz von Werkstoffen in die Produktion (also deren Verbrauch ) verursacht einen Aufwand. Und auch die Nutzung von materiellem Anlagevermögen führt zu einem Aufwand, da der Einsatz zu einem Wertverlust führt (z. B. wird ein Pkw weniger wert, wenn man ihn fährt). Die Anschaffung von materiellen Vermögenswerten (Maschinen, Werkstoffen usw.) verursacht keinen Aufwand, nur deren Einsatz (z. B. durch die Zurverfügungstellung der Maschinenleistung, den Einsatz der Werkstoffe in die Produktion). Sobald ein materieller Gegenstand in das Vermögen des Unternehmens aufgenommen wird (also z. B. Kauf einer Maschine, Herstellung von Fertigerzeugnissen, die im Ausgangslager liegen), muss er aktiviert werden. Dies bedeutet, man muss ihn auf der Aktivseite der Bilanz ausweisen. Aus dem Themengebiet Inventur ist bekannt, dass diese Aktivierung in zwei Schritten erfolgt: 1. Der Vermögensgegenstand wird mengenmäßig erfasst (durch Zählen, Messen, Wiegen). 2. Der Vermögensgegenstand muss bewertet werden. Informationen zur Bewertung gibt das Handelsgesetzbuch: 255 HGB Bewertungsmaßstäbe. (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. (2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. [...] (3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. [...] Es gibt also folgende Möglichkeiten: Angeschaffte Anlagegegenstände Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Berechnung der Anschaffungskosten: Anschaffungspreis Nettopreis (also ohne Umsatzsteuer) - Anschaffungspreisminderungen Z. B. Rabatte, Skonti, Boni + Anschaffungsnebenkosten Z. B. Transport-, Montage-, Notar-, Registrierungskosten, Zölle aktivierungspflichtige Anschaffungskosten Achtung: Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Aufwendungen, die aufgrund der Nutzung des Anlagegutes regelmäßig entstehen (z. B. Wartungen), nachträgliche Anschaffungspreisminderungen (z. B. aufgrund von Mängelrügen) senken die Anschaffungskosten, nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. Aufrüstung eines PC) erhöhen den Wert (Zuschreibung bis maximal Anschaffungs-/Herstellkosten). Der Begriff Anschaffungskosten ist deshalb problematisch, da es sich buchhalterisch bei dem Anschaffungswert in der Regel weder um Kosten noch um Aufwendungen handelt. Zwar wird in 255 HGB der Begriff Anschaffungskosten verwendet, diese handelsrechtliche Er- Jörg Bensch 4

klärung stimmt jedoch nicht mit der betriebswirtschaftlichen Definition überein, da der Anschaffungswert eines Anlagegegenstandes erst durch die Abschreibung über die Nutzungsdauer zu einem buchhalterischen Aufwand führt. Kostenrechnerisch entstehen erst durch Anpassung der bilanziellen Aufwendungen kalkulatorische Kosten. Im Einkommensteuergesetz wird daher auch von "Wirtschaftsgut" gesprochen. Aktivierte Eigenleistungen Von Industriebetrieben können benötigte Sachanlagevermögenswerte in einigen Fällen selbst hergestellt werden. Beispiele: Ein Hersteller für Büromöbel die selbst hergestellten Büromöbel in seiner Verwaltung. Der Fahrzeughersteller setzt sein eigenen Pkw im Fuhrpark ein. Die auf diese Weise in das Anlagevermögen aufgenommenen Vermögenswerte müssen als aktivierte Eigenleistung buchhalterisch erfasst werden. Beispiel: Eine Maschine stellt durch den Einsatz von Werkstoffen (Materialaufwand 50.000 ), Mitarbeitern (Personalaufwand 60.000 ) sowie sonstiger Aufwendungen (Summe: 40.000 ) 5 Maschinen her. Zwei davon werden in die eigene Fertigung aufgenommen und dort eingesetzt. Buchungssatz: Anlagen u. Maschinen 60.000 an Aktivierte Eigenleistungen 60.000 Das Konto "Aktivierte Eigenleistungen" ist Ertragskonto, auf dem die Herstellungsaufwendungen erfasst werden, die zur Herstellung der Sachanlagevermögensgegenstände, die nun selbst genutzt werden, angefallen sind. Das Konto "Aktivierte Eigenleistungen" wird über das GuV-Konto abgeschlossen. Wertverlust am Anlagevermögen Vermögenswerte, die im Unternehmen langfristig eingesetzt werden, gehören zum Anlagevermögen. Handelt es sich um materielle Vermögenswerte, müssen sie mit den Anschaffungsbzw. Herstellungskosten aktiviert werden. Im Laufe der Zeit verlieren materielle Vermögenswerte jedoch normalerweise an Wert. Man kann sie daher über die Jahre hinweg nicht immer mit dem gleichen Wert in der Bilanz ausweisen. Gründe für den Wertverlust im Laufe der Zeit sind: Verschleiß durch Gebrauch (Abnutzung, Gebrauchsspuren usw.), natürlicher Verschleiß (Witterungseinflüsse, Korrosion etc.), technischer Fortschritt (neue Modellvariante, technische Verbesserung usw.), wirtschaftliche Überholung (Abnahme der Nutzungsfähigkeit durch Substitution usw.). Informationen zur Bewertung im Laufe der Zeit ( Folgebewertung ) gibt das Handelsgesetzbuch: 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung. (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. [...] (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. [...] (5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 [...] darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. [...] Der Wertverlust am Anlagevermögen, der in der Finanzbuchhaltung Abschreibung genannt wird, muss somit buchhalterisch erfasst werden. Man unterscheidet zwischen: Planmäßiger Abschreibung Abnutzbare Sachanlagen sind gemäß 253 (3) HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Buchung der planmäßigen Abschreibung erfolgt auf dem Konto Abschreibung auf Sachanlagen. Jörg Bensch 5

Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören z. B. Grundstücke (wohl aber Gebäude) sowie das immaterielle Anlagevermögen (z. B. Wertpapiere). Außerplanmäßiger Abschreibung Außerplanmäßig abgeschrieben werden nicht abnutzbare Sachanlagen (z. B. Grundstücke), wenn eine Wertminderung eintritt. Beispiel: Ein Unternehmen hat ein Grundstück mit dem Ziel erworben, dort eine Halle zu errichten. Dieser Erwartung entsprechend wurde ein verhältnismäßig hoher Kaufpreis gezahlt und das Grundstück in der Bilanz aktiviert. Nun hat die Gemeinde entschieden, dass das Grundstück nicht bebaut werden kann. Der Wert des Grundstücks sinkt daher um 30 %. In der Folgebilanz wird der Grundstückswert entsprechend niedriger angesetzt. abnutzbare Sachanlagen, wenn eine außergewöhnliche und dauernde Wertminderung neben der planmäßigen vorliegt. Beispiele: Wertminderung bei einem Pkw aufgrund eines schweren Unfalls, Brandschaden bei einer Lagerhalle. Die Buchung der außerplanmäßigen Abschreibung erfolgt auf dem Konto Außerplanmäßige Abschreibung auf Sachanlagen. Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden auf einem Bestandskonto erfasst. Dieser Wert kann jedoch nicht über die gesamte Nutzungsdauer beibehalten werden, da er sich durch die Möglichkeit der Nutzung verringert. Diese Wertverringerung am Anlagevermögen nennt man Abschreibung. Sie wird als Aufwand in der Buchhaltung erfasst. Die Erfassung des Wertverlusts am Anlagevermögen durch die Buchung Abschreibung auf Sachanlagen an Anlagevermögen führt am Ende des Geschäftsjahres zu einer wertmäßigen Verringerung des Vermögens auf der Aktivseite der Bilanz. Hierdurch wird erreicht, dass der Vermögenswert mit einem relativ realistischen Wert ausgewiesen wird. Da dieser Wert nicht mehr den ursprünglichen Anschaffungskosten entspricht, ist es sinnvoll, die Abschreibung vorzunehmen. zur einem Aufwand. Der Wertverlust über eine längere Zeit führt in jedem Jahr zu einem entsprechend hohen Aufwand, der sich in der GuV gewinnmindernd auswirkt. Gleichzeitig verringert sich im Laufe der Zeit auch das im Unternehmen eingesetzte Eigenkapital. Das folgende Beispiel zeigt Ihnen, dass Ihnen das Rechnungswesen auch im Alltag begegnet. Michael hatte es sich lange überlegt, denn schließlich ist ein neues Smartphone sehr teuer. Trotzdem hat er sich vor einem Jahr für 600 ein neues Gerät geleistet. Das Geld beim Verkäufer bar zu zahlen hat ihm schon ein wenig wehgetan: So viel Geld! Doch dafür hat er auch ein Spitzenmodell bekommen. Als Michael das Smartphone kaufte, hat es ihn zunächst eigentlich nichts gekostet. Er hat zwar 600 dafür hingeblättert, im Gegenzug aber ein Gerät im Wert von 600 bekommen. Er ist also gleich reich geblieben. Heute sieht die Sache schon ein wenig anders aus: Nach einem Jahr möchte Michael das Smartphone an einen Freund verkaufen. Dieser bietet ihm 400 an. Das Jahr der Nutzung hat ihn also scheinbar 200 gekostet. Das ist jedenfalls der Wertverlust, den er wohl hinnehmen muss. Stichwort Nutzungsdauer: Abnutzbare Wirtschaftsgüter können normalerweise nur eine begrenzte Zeit genutzt werden. Dann sind sie entweder nicht mehr nutzbar (Defekt, Totalausfall usw.) bzw. nicht mehr sinnvoll nutzbar (unwirtschaftlicher Einsatz, hoher Reparaturaufwand usw.). In der Praxis hängt diese Nutzungsdauer von verschiedenen Faktoren ab, z. B. Nutzungsumfang und -intensität, technische Entwicklung. Bezogen auf den Ansatz des Wertverlusts beim Finanzamt sollen für alle Unternehmen einheitliche Vorgaben gelten. Daher gibt die Finanzverwaltung für alle Wirtschaftsgüter festgelegte Nutzungsdauern vor, die auf Erfahrungswerten beruhen. Diese Tabellen nennt man AfA-Tabellen wobei AfA für Absetzung für Abnutzung steht, dem steuerrechtlichen Begriff für Abschreibung. Die AfA-Tabellen können im Internet eingesehen werden. Jörg Bensch 6

Sachanlagen Sachanlagen gehören zum Anlagevermögen, das dazu bestimmt ist, im Unternehmen dauerhaft, also langfristig oder mehrmals eingesetzt zu werden. Aktivierung Sachanlagen können dem Unternehmen zugehen durch Kauf (Anschaffung) Bei der Anschaffung sind die Anlagegüter auf einem Bestandskonto (z. B. Maschinen, Geschäftsausstattung) mit ihren Anschaffungskosten (besser: Anschaffungswert) zu erfassen. Die Anschaffungskosten sind ein Nettowert. Die Umsatzsteuer gehört somit nicht zu den Anschaffungskosten! Zum Anschaffungspreis müssen alle Anschaffungsnebenkosten (z. B. Überführungskosten beim Pkw) hinzugerechnet, alle Anschaffungspreisminderungen (z. B. Rabatte, Skonto) abgezogen werden.* ) Regelmäßig anfallende Kosten (z. B. Wartung, Benzin beim Pkw) zählen nicht zu den Anschaffungskosten. Sie werden sofort als Aufwand erfasst. Buchungssatz: Z. B. Eingangsrechnung, Kauf eines Pkw. Fuhrpark Vorsteuer Verbindlichk. a.l.u.l. eigene Herstellung (aktivierte Eigenleistung) Produziert ein Unternehmen Sachgüter für die eigene Nutzung, müssen diese mit den Herstellungskosten auf einem aktiven Bestandskonto erfasst werden. Zu den Herstellungskosten gehören alle Aufwendungen, die zur Herstellung des Vermögensgegenstandes notwendig waren. Da in der Praxis viele Kosten nicht einem speziellen Gut, das hergestellt wurde, zugerechnet werden können ( Gemeinkosten ), lässt der Gesetzgeber ( 255 HGB, 5 EStG) verschiedene Bewertungsansätze zu. Pflicht Wahl nach Handelsrecht Fertigungsmaterial + Fertigungslöhne + Sondereinzelkosten der Fert. Material-GK + Fertigungs-GK + Verwaltungsgemeinkosten Pflicht Wahl nach Steuerrecht Fert.material + Fert.löhne + Sondereinzelkosten der Fert. + Materialgemeink. + Fert.gemeink. Verwaltungsgemeinkosten Buchungssatz: Z. B. Eigenbeleg: Aktivierung eines selbst produzierten Pkw. * ) Beim Immobilienkauf sind die Grunderwerbssteuer und die Notarkosten zu aktivieren. Ansonsten zählen Fracht, Montage usw. zu aktivierungspflichtigen Kaufnebenkosten. Wertverlust Fuhrpark Die Nutzung der meisten Anlagegüter ist zeitlich begrenzt, da sie einem ständigen Wertverlust unterliegen. aktivierte Eigenleist. Abnutzung Abschreibungsgründe Abnutzbare Anlagegüter beweglich z. B. Maschinen Fuhrpark Büromöbel unbeweglich z. B. Gebäude Gebäudeeinrichungen Nutzung zeitliche begrenzt, Güter verlieren an Wert. Nicht abnutzbare Anlagegüter z. B. Grundstücke Finanzanlagen Nutzung zeitliche nicht begrenzt, Güter behalten i. d. R. ihren Wert. Wertminderungsgründe: Gebrauch/Nutzung Technischer Fortschritt/ wirtschaftliche Überholung Natürlicher Verschleiß Außergewöhnliche Ereignisse Jörg Bensch 7

Abschreibungsmethoden der planmäßigen Abschreibung Die Abschreibung, also der Wertverlust am Anlagevermögen, wird in der Finanzbuchhaltung als Aufwand gebucht. Aufwendungen verringern bekanntlich den Gewinn. Und auf den Gewinn müssen Unternehmen Steuern zahlen (z. B. Gewerbesteuer). Daher scheint es offensichtlich, dass Unternehmensinhaber versuchen könnten, durch überhöhte Abschreibungen Steuern zu sparen. Damit dies nicht möglich ist, hat der Gesetzgeber im Einkommenssteuergesetz (EStG) einheitliche Methoden zur Durchführung der planmäßigen Abschreibung vorgegeben. Die Abschreibung wird aus steuerlicher Sicht auch als Absetzung für Abnutzung (kurz AfA) bezeichnet, da man den Wertverlust am Anlagevermögen beim Finanzamt absetzen kann. In 7 EStG werden drei Möglichkeiten der planmäßigen Abschreibung genannt: Abschreibungsmethoden Lineare Abschreibung Degressive Abschreibung Leistungsabschreibung Jährlich gleichbleibende Abschreibungsbeträge Der jährliche Abschreibungsbetrag wird mit einem gleich bleibenden Prozentsatz von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berechnet. Folge: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden in gleichen Beträgen auf die Nutzungsdauer verteilt. jährlicher Abschreibungsbetrag jährlicher Abschr.-satz = = Anschaffungskosten Nutzungsjahre 100 % Nutzungsjahre Beispiel: Die Anschaffungskosten einer Maschine betragen 50.000, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. jährlicher AfA-Betrag = 5.000 AfA-Satz = 10 % vom Anschaffungswert Jährlich zurückgehende Abschreibungsbeträge Durch die degressive Abschreibungsmethode soll berücksichtigt werden, dass bestimmte Vermögenswerte in den ersten Jahren einem sehr starken Wertverlust unterliegen. Ein über die Nutzungsdauer gleich bleibender Abschreibungssatz wird nur im ersten Jahr auf die Anschaffungskosten, in den Folgejahren auf die fortgeführten Anschaffungskosten (Restbuchwerte) angewendet. Folge: Da der Buchwert von Jahr zu Jahr kleiner wird, ergeben sich fallende Abschreibungsbeträge. Wichtig: Die Anwendung der degressiven Abschreibung ist nur dann sinnvoll, wenn der Abschreibungssatz höher als der der linearen Abschreibung ist. Beispiel: Die Anschaffungskosten einer Maschine betragen 50.000, Abschreibungssatz 20 % jährlicher AfA-Betrag = 5.000 Jährlich unterschiedlich hohe Abschreibungsbeträge Bei Anlagevermögenswerten, bei denen die Leistungen über die Nutzungsdauer erheblichen Schwankungen unterliegt und sich dies auf deren Wert auswirkt, kann die Abschreibung auch nach Maßgabe der Inanspruchnahme vorgenommen werden. Voraussetzung für die Abschreibungsmethode ist jedoch, dass sich die Leistung nachweisbar messen lässt. Typische Anlagevermögensgegenstände, bei denen eine Leistungsabschreibung möglich ist: Abschreibung eines Pkw nach gefahrenen Kilometern, Abschreibung einer Maschine nach durchgeführten Stanzvorgängen. Beispiel: Pkw, Anschaffungskosten 30.000, die Maximalleistung wird 200.000 km geschätzt. jährlicher AfA-Betrag: AfA-Satz = über die Nutzungsdauer sinkend 20 % vom Buchwert Wird das Wirtschaftsgut nach der vollständigen Abschreibung noch betrieblich eitergenutzt, setzt man e mit einem Buchwert von 1 in den Büchern an ( Erinnerungswert ). Höchstsätze für die degressive Abschreibung Anschaffung bis 31.12.2005: 2-facher linearer AfA-Betrag, maximal 20 % Anschaffung ab 01.01.2006: 3-facher linearer AfA-Betrag, maximal 30 % Anschaffung ab 01.01.2008: degressive Abschreibung steuerrechtlich ausgesetzt Anschaffung ab 01.01.2009: 2,5-facher linearer AfA-Betrag, maximal 25 % Anschaffung ab 01.01.2011: degressive Abschreibung steuerrechtlich ausgesetzt Handelsrechtlich kann diese Abschreibungsmethode bei bestimmten Anlagegütern (z. B. Pkw) immer noch sinnvoll sein. Jörg Bensch 8

Abschreibung auf Anlagevermögen Planmäßige Abschreibung Abnutzbare Anlagevermögensgegenstände sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben Die Länge der Nutzungsdauer wird für alle Unternehmen einheitlich in den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten AfA-Tabellen festgelegt (AfA = Absetzung für Abnutzung). Buchungssatz: Außerplanmäßige Abschreibung Abgeschrieben werden nicht abnutzbare Sachanlagen (Anlagegüter, Finanzanlagen), wenn eine Wertminderung eintritt. abnutzbare Anlagegüter, wenn neben der planbaren eine außergewöhnliche und dauernde Wertminderung vorliegt. Buchungssatz: Abschreibung auf Sachanlagen Anlagevermögen (z. B. Fuhrpark) Außerplanmäßige Abschr. a. Sachanl. Anlagevermögen (z. B. Fuhrpark) Das folgende Beispiel zeigt Ihnen, dass Ihnen das Rechnungswesen auch im Alltag begegnet. Jens hat sich einen Traum erfüllt: Für 8.000 hat er sich ein schickes Motorrad geleistet. Er weiß, dass auch diese Güter schnell an Wert verlieren. Er hat bei der Auswahl aber auch darauf geachtet, dass er später einen möglichst hohen Wiederverkaufswert erzielen kann. Er rechnet damit, dass er in 5 Jahren, wenn er das Motorrad wieder verkauft, noch circa 2.000 erhalten wird. Jens überlegt nun, wie sich der Wert des Motorrades über die Nutzungsdauer verändert. Er geht davon aus, dass man das Motorrad bei guter Pflege 8 Jahre fahren kann. Wenn er es nun linear, also mit gleichem Wertverlust, über 8 Jahre abschreibt, dann ist es nach 5 Jahren rein rechnerisch noch 3.000 wert. Dieser Buchwert liegt dann über dem Widerverkaufswert von 2.000. Sollte er es dann tatsächlich zu diesem Preis verkauft bekommen, müsste er im Jahr des Verkaufs mit einer außerplanmäßigen Abschreibung von 1.000 rechnen. Würde er das Motorrad hingegen degressiv mit 30 % abschreiben, hätte es im 5 Nutzungsjahr rein rechnerisch einen Wert von 1.344,56. Würde er es für 2.000 verkauft bekommen, würde er einen Buchgewinn von 655,44 erwirtschaften. Wendet er die lineare Abschreibung an, macht er im Jahr des Verkaufs einen zusätzlichen Verlust von 1.000, schreibt er degressiv ab, macht er einen Gewinn von 1.344,56. Was bedeutet das nun?, fragt Jens sich Ganz einfach: Egal, wie Jens sein Motorrad abschreibt, er verliert in 5 Jahren 6.000 an Wert. Nur kann er dies zum Zeitpunkt des Kaufes nicht genau wissen, denn er kann den Wiederverkaufswert ja nur schätzen. Schreibt er linear ab, macht er es sich rechnerisch leicht, denn er schreibt jedes Jahr einfach 1.000 ab. Wählt er die degressive Abschreibung, wird es etwas komplizierter, wobei er den Vorteil hat, dass der berechnete Wertverlust - am Anfang hoch, dann im Laufe der Zeit abnehmend - wohl dem tatsächlichen Wertverlust näher kommt. Letztendlich spielt die Abschreibungsmethode jedoch keine Rolle, denn verkauft er das Motorrad tatsächlich nach 5 Jahren für 2.000, hat er in seiner Buchhaltung 6.000 Wertverlust erfasst: Bei linearer Abschreibung: 5.000 planmäßige Abschreibung + 1.000 außerplanmäßige Abschreibung. Bei degressiver Abschreibung: 6.655,44 planmäßige Abschreibung + 655,44 außerordentlichen Ertrag durch den Verkauf über Buchwert. Jörg Bensch 9

Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung Die degressive Abschreibung ist aktuell steuerlich nicht nutzbar, darf also bei der Aufstellung der Steuerbilanz nicht angewendet werden. In der Handelsbilanz, die abweichend von der Steuerbilanz aufgestellt werden kann, ist sie jedoch zulässig. Vor allem bei Vermögenswerten, die in den ersten Nutzungsjahren hohen Wertverlusten unterliegen (z. B. Pkw) ist sie auch sinnvoll, denn bei Anwendung der linearen Abschreibung werden zu hohe Buchwerte in der Bilanz ausgewiesen und dies täuscht außenstehende über die tatsächlich vorliegenden Wertverhältnisse. Bei Anwendung der degressiven Abschreibung kann die Abschreibung im Grunde genommen unendlich lange fortgeführt werden, da der Restwert Null nie erreicht wird. Das EStG erlaubt daher, jederzeit von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln. Nach dem Wechsel wird der Restwert in gleichen Jahresbeträgen auf die Restnutzungsjahre verteilt. Ein umgekehrter Wechsel ist steuerrechtlich nicht erlaubt. 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. [...] (3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. Beispiel: Eine Vermögensgegenstand mit einem Anschaffungswert von 100.000 und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren kann degressiv mit 20 % abgeschrieben werden. In welchem Jahr ist der Wechsel zur linearen Abschreibung sinnvoll? 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. [...] (2) [...] Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. [...] Besonderheit: Wenn Vermögensgegenstände planmäßig degressiv abgeschrieben werden, dürfen während der Nutzungsdauer keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen werden. Jörg Bensch 10

Sonderfall geringwertige Wirtschaftsgüter Werden Anlagevermögenswerte angeschafft, sind Unternehmen verpflichtet, sie in einer besonderen Weise buchhalterisch zu erfassen. Für jedes Wirtschaftsgut, dass einzeln bewertet werden kann, muss eine Anlagendatei erstellt werden. In der Anlagendatei sind z. B. zu erfassen: die Anschaffungskosten (auf der Grundlage der entsprechend gebuchten Belege wie Eingangsrechnung, Kontoauszug bei Skontoabzug), die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle, die angewendete Abschreibungsmethode. In der Folge ist dann jeweils zum Jahresabschluss die planmäßige Abschreibung durchzuführen und der Restbuchwert zu ermitteln. Die Durchführung der planmäßigen Abschreibung verursacht daher einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Bei vielen Wirtschaftsgütern, die einen geringen Wert aufweisen (z. B. Locher, Aktenvernichter, Schreibtischlampen) erscheint dieser Aufwand zu hoch und der Gesetzgeber hat daher Erleichterungen bei der buchhalterischen Behandlung vorgesehen. In 6 EStG wird für Wirtschaftsgüter festgelegt, dass diese in einer besonderen Form abgeschrieben werden können, wenn sie selbstständig nutzbar sind. Ein Drucker ist z. B. in der Regel nicht selbstständig nutzbar, da er nur in Verbindung mit einem Computer nutzbar ist. Ebenso verhält es sich mit einem Druckerkabel. Anders sieht es beispielsweise aus bei einem USB-Stick, der als Speichermedium einzeln genutzt werden kann. Steuerrechtliche Feinheiten sind stets zu beachten, wobei auch nicht immer ein einheitliches Vorgehen der Finanzämter vorliegt. sie selbstständig bewertbar sind. Auch die Bewertung als einzelnes Wirtschaftsgut fällt in der Praxis nicht immer leicht. Wird ein Navigationsgerät für einen Pkw gekauft und fest verbaut, muss es beim Pkw aktiviert und planmäßig abgeschrieben werden. Wird hingegen ein Anhänger für einen Pkw gekauft, wird er als eigenständiges Wirtschaftsgut aktiviert, obwohl es nur zusammen mit dem Pkw genutzt werden kann. Diese Nutzung findet jedoch nicht grundsätzlich statt im Gegensatz zum Navigationsgerät. sie beweglich und abnutzbar sind. Beweglich sind alle Wirtschaftsgüter, die nicht Immobilien sind. Aktuell können bei diesen Wirtschaftsgütern zwei alternative Abschreibungen vorgenommen werden: GWG-Sofortabschreibung Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410,00 netto nichtüberschreiten können im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe (Aufwand) abgesetzt werden. Zu beachten: Diese GWG können, müssen aber nicht voll abgeschrieben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben. GWG-Poolabschreibung Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über 150,00 und nicht über 1.000,00 netto liegt, dürfen in einem Sammelposten (Pool) erfasst und über 5 Jahre linear abgeschrieben werden. Zu beachten: Auch in diesem Fall besteht ein Wahlrecht ( können ). Für jedes Geschäftsjahr ist ein gesondertes Sammelkonto zu bilden, das nur durch Zugänge und die Jahresabschreibung verändert werden dar. Beim Verkauf bzw. der Entnahme von GWG wird lediglich der Ertrag gebucht. Eine Herausbuchung aus dem GWG-Pool erfolgt nicht. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass Wirtschaftsgüter noch abgeschrieben werden können, obwohl sie gar nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Jörg Bensch 11

GWG-Sofortabschreibung GWG-Poolabschreibung Jörg Bensch 12

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Anlagegüter müssen beim Zugang aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Abhängig von der Höhe der Anschaffungskosten sieht das Steuerrecht jedoch Vereinfachungen vor. Verbrauchsgüter (z. B. Kopierpapier) werden unabhängig von ihren Anschaffungskosten sofort als Aufwand erfasst. GWG sind nur bewegliche Sachgüter, die selbstständig nutzbar sind, die also nicht mit einem Nutzenzusammenhang mit anderen Sachgütern stehen (z. B. Drucker - PC). Für alle Wirtschaftsgüter darf nur eine der beiden folgenden Alternativen angewendet werden. Alternative A Anschaffungs-/Herstellungskosten 0,01-150 (netto) 150,01-410 (netto) ab 410,01 (netto) Sofortabschreibung in voller Höhe bei Zugang. Bei Zugang Aufnahme als GWG (Aktivierung) und am Ende des Jahres Sofortabschreibung in voller Höhe. Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer. Beispiel: Kauf eines Aktenvernichters für 99 zzgl. USt. auf Ziel. Büromaterial Beispiel: Kauf einer Tischlampe für 199 zzgl. USt. auf Ziel. GWG Beispiel: Kauf eines Büroschrankes für 490 zzgl. USt. auf Ziel. BGA Vorsteuer Verbindlichk. Vorsteuer Verbindlichk. Vorsteuer Verbindlichk. Abschr. GWG GWG oder oder Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer. Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer. Alternative B Anschaffungs-/Herstellungskosten 0,01-150 (netto) 150,01-1.000 (netto) ab 1.000,01 (netto) Sofortabschreibung in voller Höhe bei Zugang. Bei Zugang Aufnahme in einen GWG-Pool, am Ende des Jahres Abschreibung linear über 5 Jahre (auch wenn das Guter vorher aus dem Unternehmen ausscheidet). Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer. Beispiel: Kauf eines Büroschrankes für 999 zzgl. USt. auf Ziel. GWG-Pool 2013 Vorsteuer Verbindlichk. Abschr. GWG GWG-Pool 2013 Jörg Bensch 13

Beispiele: GWG-Pool-Abschreibung GWG-Sofort-Abschreibung 1. Ein Unternehmer kauft einen neuen Schreibtisch, Anschaffungskosten 300. 2. Ein Unternehmer kauft einen hochwertigen Schreibtisch, Anschaffungskosten 1.100. 3. Ein Unternehmer kauft eine Schreibtischlampe, Anschaffungskosten 129. 4. Ein Unternehmer kauft einen neuen Drucker für seinen PC, Anschaffungskosten 149. 5. Ein Unternehmer kauft ein neues Faxgerät, Anschaffungskosten 550. Abschreibung im Pool über 5 Jahr (Wertgrenze) Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Wertgrenze) Buchung als Aufwand/Betriebsausgabe (Wertgrenze) Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (nicht einzeln nutzbar) Abschreibung im Pool über 5 Jahr (Wertgrenze) Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung (Wertgrenze) Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Wertgrenze) Buchung als Aufwand/Betriebsausgabe (Wertgrenze) Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (nicht einzeln nutzbar) Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Wertgrenze) Ziele der Abschreibung Die planmäßige Abschreibung von Wirtschaftsgütern wird aus unterschiedlichen Motiven durchgeführt. Zu den wichtigsten gehören: Bewertungsaspekt Das Handelsrecht verlangt bei abnutzbaren Vermögensgegenständen, dass diese um planmäßige Abschreibungen zu verringern sind ( 353 HGB). Die Anwendung spezieller Abschreibungsmethoden, -sätze oder -zeiten werden nicht vorgegeben. Bei der Festlegung der planmäßigen Abschreibung sollte daher ein möglichst realistischer Wertverlust während der Nutzungsdauer ermittelt werden. Sollten außerordentliche Wertverluste auftreten, können diese durch außerplanmäßige Abschreibungen buchhalterisch erfasst werden. Steueraspekt Die Erfassung des Wertverlustes am Anlagevermögen findet buchhalterisch als statt. Aufwendungen verringern den Gewinn und dies wiederum verringert die gewinnabhängigen Steuern (z. B. Körperschafts-, Gewerbesteuer). Betrachtet man vorrangig das Ziel, die Steuern so gering wie möglich ausfallen zu lassen, so sollte der jährliche Abschreibungsaufwand möglichst hoch sein. Durch die Wahl der Abschreibungsmethode kann auf die Höhe des Gewinns aktiv Einfluss genommen werden. Aspekt der Kapitalerhaltung Die Abschreibung von Sachanlagevermögen wird buchhalterisch als Aufwand erfasst. Dieser Aufwand wird in der Kosten- und Leistungsrechnung in die Verkaufspreise einkalkuliert. Durch den Verkauf der betrieblichen Leistung fließt auf diese Weise der Abschreibungsaufwand in das Unternehmen zurück und kann hier für Ersatzbeschaffungen genutzt werden (Rückflussfinanzierung). Beispiel: Ein Unternehmen plant die Anschaffung einer Maschine, Anschaffungskosten 100.000. Die Abschreibung soll linear über 10 Nutzungsjahre erfolgen. Pro Jahr werden schätzungsweise 20.000 Fertigerzeugnisse zum Stückpreis von 60 netto verkauft. Die sonstigen Aufwendungen betragen 990.000 pro Jahr. Auswirkung ohne Abschreibung: Summe Umsatzerlöse pro Jahr 1.200.000 Summe Aufwendungen pro Jahr 990.000 Gewinn pro Jahr 210.000 Auswirkung mit Abschreibung: Summe Umsatzerlöse pro Jahr 1.200.000 Summe Aufwendungen pro Jahr 1.000.000 Gewinn pro Jahr 200.000 Nimmt man an, dass der gesamte Gewinn jedes Jahr in voller Höhe entnommen wird, ist ersichtlich, dass durch die Vornahme der Abschreibung ein Teil der Umsatzerlöse im Unternehmen behalten wird und für (Ersatz-) Investitionen genutzt werden kann. Jörg Bensch 14

Das folgende Beispiel zeigt Ihnen, dass Ihnen das Rechnungswesen auch im Alltag begegnet. Bernd hat sich zum Beginn seiner Ausbildung einen Traum erfüll: Sein erstes eigenes Auto. Er hat sein gesamtes Gespartes investiert und sich einen schicken Schlitten für 32.000 geleistet. Nun überlegt er, ob er mit seinem Auto oder mit dem Bus zur Ausbildungsstelle und zur Berufsschule fahren soll. Er schätzt, dass er jährlich insgesamt auf eine Fahrstrecke von circa 10.000 km kommt. Die Monatskarte für den Bus kostet rund 160. Bernd weiß, dass er für einen fairen Vergleich alle Kosten seines Pkw den Kosten der Busfahrkarte gegenüberstellen muss. Er überschlägt daher: Der Pkw verbraucht durchschnittlich 8 l/100 km. Das entspricht beim aktuellen Kraftstoffpreis 8,60 je 100 km. Haftpflicht und Steuern summieren sich auf circa 600 pro Jahr. Hinzu kommen Wartungen, Reparaturen, Pflege und Reinigung. Hierfür veranschlagt er circa 600 im Jahr. Bernd geht davon aus, dass er den Wagen circa 6 Jahre fahren wird. Bernd stellt nun die Kosten für beide Verkehrsmittel gegenüber: Kosten Busfahrkarte pro Jahr Kosten Pkw pro Jahr 12 Monate 160 /Monat = 1.920,00 Gefahrene Kilometer 10.000 km 0,068 /km = 680,00 Haftpflicht, Kfz-Steuer 600,00 Wartung, Reparaturen, Pflege und Reinigung 500,00 Summe 1.780,00 Kosten je Kilometer 0,192 Kosten je Kilometer 0,178 Dann ist der Pkw ja tatsächlich günstiger, denkt Bernd. Doch irgendwie kommt ihm das komisch vor. Hat er nicht einen wichtigen Kostenfaktor vergessen? Doch, hat er! Denn wenn er den eigenen Pkw nutzt, verliert dieser im Laufe der Zeit an Wert. Und auch dies sind Kosten, die beim Kostenvergleich berücksichtigt werden müssen. Zwar hat er den Pkw bereits bezahlt und es fallen also keine weiteren Zahlungen während der Nutzungsdauer an (z. B. Kreditzinsen, Leasingraten), die Abschreibung muss jedoch berücksichtigt werden. Wenn Bernd davon ausgeht, dass er den Pkw 6 Jahre nutzen wird (dies entspricht der übrigens der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle) und nimmt er weiterhin an, dass er nach 6 Nutzungsjahren noch 6.000 für seinen gebrauchten Pkw bekommt, so entspricht dies einem Wertverlust und damit einer Abschreibung von 24.000. Insgesamt erhöhen sich damit seine Kosten auf 4.000 pro Jahr (24.000 : 6 Nutzungsjahre) bzw. 0,40 pro gefahrenem Kilometer (24.000 : (10.000 km 6 Jahre)) Kosten Busfahrkarte pro Jahr Kosten Pkw pro Jahr 12 Monate 160 /Monat = 1.920,00 Summe Kosten 5.780,00 Kosten je Kilometer 0,192 Kosten je Kilometer 0,400 Welche Folgen hat nun dieser Kostenvergleich? 1. Bernd erkennt, dass der Pkw doch die teurere Alternative ist. Die Kosten des Pkw sind wegen der Abschreibung (als wegen des Wertverlusts) deutlich höher. 2. Bernd erkennt, dass er im Grunde 0,40 je gefahrenem Kilometer zurücklegen müsste. In diesem Fall hätte er in 6 Nutzungsjahren 24.000 gespart und könnte sich einen neuen Pkw leisten (vorausgesetzt, die Anschaffungskosten bleiben konstant). Jörg Bensch 15

Praxisfall Ein Unternehmen stellt pro Monat 1.000 Fertigerzeugnisse her. Um diese Leistung zu erbringen, entstehen folgende Aufwendungen: Werkstoffaufwand: 20.000, Die Lieferantenrechnungen werden durchschnittlich innerhalb von 20 Tagen beglichen. Löhne und Gehälter: 30.000, Die Mitarbeiterentgelte werden jeweils zum Monatsende beglichen. Miete und Pachten: 10.000, Die Nutzungsentgelte werden jeweils zum Monatsende bezahlt. Energiekosten: 5.000, Der Energieversorger zieht das Entgelt monatlich per Lastschrift ein. Im ersten Monat des Kalenderjahres hat das Unternehmen eine neue Maschine, Anschaffungskosten 600.000 netto, gekauft. Der Rechnungsbetrag wurde 30 Tage nach Zugang der Maschine durch Banküberweisung ausgeglichen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Ein Fertigerzeugnis wird zum Listenverkaufspreis in Höhe von 80 pro Stück netto verkauft. Innerhalb von 10 Jahren wird mit einer Absatzmenge von 120.000 St. dieses Fertigerzeugnisses gerechnet. Hinweis: Im vorliegenden Fall sollen aus Gründen der Vereinfachung Aufwendungen und Kosten wertmäßig übereinstimmen. Stichwort Ausgabewirksamkeit: Im Gegensatz zu anderen Kosten sind Abschreibungen nicht direkt ausgabewirksam. Dies bedeutet, dass im Grunde alle Kosten relativkurzfristig zu Ausgaben, also Zahlungen, führen. Werkstoffeinkäufer müssen sofort oder innerhalb eines (relativ kurzen) Zahlungszieles beglichen werden, der Einsatz von Mitarbeitern führt in der Regel innerhalb eines Monats zu Lohn- und Gehaltszahlungen, Energiekosten, Zinsen, Mieten, Steuerzahlungen usw. werden spätestens innerhalb eines Jahres fällig. Beim Wertverlust am Anlagevermögen bzw. deren buchhalterischer Erfassung, der Abschreibung, ist dies anders. Hier erfolgt die Ausgabe in der Regel zum Zeitpunkt der Anschaffung. Über die Nutzungsdauer hinweg fallen normalerweise keine entsprechenden Zahlungen an (Ausnahme: Kreditkauf mit Ratenzahlung über die Nutzungsdauer). Damit stellt die Abschreibung zwar einen Aufwand (gewinnmindernde Erfassung in der GuV) jedoch keine Ausgabe (Liquiditätsverringerung) dar. Hierdurch ergibt sich Folgendes: Der Aufwand für die Abschreibung wird idealerweise in die Verkaufspreise einkalkuliert und fließt damit über die Umsatzerlöse in das Unternehmen zurück. Gleichzeitig wird der Gewinn geschmälert, so dass die Möglichkeit der Gewinnausschüttung verringert wird. Das zurückfließende Kapital wird also im Unternehmen reinvestiert (z. B. in den Kauf neuer Vermögenswerte). Da über die gesamte Nutzungsdauer (idealerweise) die Kosten für den Wertverlust über die Umsatzerlöse wieder in das Unternehmen zurückfließen, erhält das Unternehmen sein eingesetztes Vermögen ( Kreislauf der Kapitalerhaltung ). Die möglichst korrekte Abschreibung von Anlagevermögenswerten dient somit zu deren Erhaltung auf lange Sicht. Jörg Bensch 16