Promotionsreglement für die Wirtschaftsmittelschule Die Schulkommission des Gymnasiums Alpenstrasse Biel, gestützt auf Artikel 29-33 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) sowie die Änderungen vom 18.5.2011 erlässt das folgende Zeugnisund Promotionsreglement. Das Reglement stützt sich ausserdem auf die eidg. Berufsmaturitätsverordnung vom 18.11.1998 und den Kantonalen Lehrplan für Wirtschaftsmittelschulen vom August 2011. 1. ZEUGNISSE UND NOTEN: ALLGEMEINES 1.1 Am Ende jedes Schulsemesters wird ein Zeugnis ausgestellt. Über die Verschiebung eines Zeugnistermins in Einzelfällen entscheidet die Schulleitung. 1.2 Die Leistungen werden in Semester- und Abschlusszeugnissen mit ganzen und halben Noten 6 bis 1 bewertet. Noten unter 4 sind ungenügend. 1.3. Die Semesternoten errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen oder mündlichen Arbeiten. Arbeiten, die trotz Mahnung und ohne zwingende Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben worden sind, werden mit der Note 1 bewertet. 1.4 In allen Promotionsfächern müssen mindestens drei Einzelnoten vorliegen. 1.5. Für das Arbeits- und Lernverhalten werden keine Noten gesetzt. Gibt das Arbeitsund Lernverhalten eines Schülers bzw. einer Schülerin zu Beanstandungen Anlass, so kann die Klassenkonferenz oder die Schulleitung Bemerkungen in Worten setzen. 1.6 Promotionsfächer sind sämtliche in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichteten Fächer gemäss Lektionentafel (siehe Anhang). 1.7. Im Pflichtfach Sport sowie in den Freifächern werden Zeugnisnoten erteilt, die jedoch für die Promotion nicht zählen. 1.8. Eine Repetition ist während der ganzen Ausbildung an der WMS nur ein Mal möglich (EFZ- oder Berufsmaturitätslehrgang). Vorbehalten bleibt Art. 2.11. resp. 3.10.. 2. PROMOTIONEN UND REPETITION FÜR DEN ERWERB DES EIDGENÖSSISCHEN FÄHIGKEITSZEUGNISSES (EFZ) 2.1. Alle Schülerinnen und Schüler des 10. Schuljahres (Tertia) der Wirtschaftsmittelschule sowie diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich in den Sekunden und Primen der Wirtschaftsmittelschule ausschliesslich um den Erwerb des EFZ bewerben sind dem Punkt 2 dieses Promotionsreglements unterstellt.
2.2. Promotionen erfolgen am Ende jedes Semesters. 2.3. Ein Zeugnis ist genügend, wenn a) der Durchschnitt aller für die Promotion zählenden Fachnoten mindestens 4,0* beträgt, b) höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind und c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4 den Gesamtwert von 2,0 nicht übersteigt. * Die Durchschnitte werden auf zwei Dezimalen gerechnet (eine dritte bleibt unberücksichtigt) und anschliessend auf eine Dezimale gerundet: ergibt die zweite Dezimale eine 5 oder mehr, so wird aufgerundet, bei 4 oder weniger wird abgerundet. 2.4. Wer am Ende des 1. Semesters des 10. Schuljahres die Promotionsbedingungen nach Punkt 2.3. erfüllt, wird definitiv an die WMS aufgenommen. Wer diese nicht erfüllt, wird ausgeschlossen. Die Schulleitung kann das Provisorium in begründeten Fällen um ein Semester verlängern. Wer die Promotionsbedingungen nach Verlängerung des Provisoriums nicht erfüllt, wird ausgeschlossen. 2.5. Wer nach erfolgter definitiver Aufnahme die Promotionsbedingungen nach Punkt 2.3. nicht erfüllt, kann provisorisch promoviert werden, jedoch nur ein Mal während der ganzen Ausbildung. Das erste ungenügende Zeugnis trägt den Vermerk provisorische Promotion. 2.6. Wer zum zweiten Mal die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird nicht promoviert und muss die letzten zwei Semester repetieren. 2.7. Die letzte Nichtpromotion ist ein Semester vor Abschluss der Schulzeit in der Wirtschaftsmittelschule möglich. 2.8. Nicht promovierte Schüler bzw. Schülerinnen haben das Recht, während der Ausbildungszeit einmal zu repetieren. 2.9. Wer die Promotionsbedingungen nach einer Nichtpromotion ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird vom Unterricht ausgeschlossen. 2.10. Über die Promotion stellt die Klassenkonferenz der Schulleitung aufgrund der Zeugnisse und Reglemente Antrag. Die Schulleitung entscheidet. 2.11. Für eine weitere Repetition in der Wirtschaftsmittelschule ist ein Beschluss der Schulleitung erforderlich; sie darf nur gewährt werden, wenn eine Nichtpromotion auf gewichtige unterrichtsfremde Gründe zurückzuführen war. 2.12. Ein Schüler, der die Abschlussprüfung ein erstes Mal nicht besteht, hat das Recht, unmittelbar darauf ein ganzes Jahr zu repetieren und die Prüfung zu wiederholen, und zwar unabhängig davon, ob er früher bereits repetiert hat. Eine 2
Wiederholung der Abschlussprüfung ist nur einmal möglich. 2.13. Die Noten der Ausbildungsseinheiten (AE) und der Selbständigen Arbeit (SA) fliessen in die Semesternoten der beteiligten Fächer (siehe Anhang) ein. Die beteiligten Fächer bestimmen die Gewichtung dieser Noten zu Beginn des Semesters. Diese Gewichtung gilt für alle Lernenden eines Schuljahres. Die Noten werden im Zeugnis ausgewiesen. Sie sind Teil der Fachnoten im Qualifikationsverfahren. 2.14. Die Noten der beiden Prozesseinheiten (PE) und der beiden Arbeits- und Lernsituationen (ALS) fliessen in die Note der Integrierten Praxis (IPT) in demjenigen Semester ein, in dem die PE resp. die ALS erfolgt sind. Die verantwortliche Lehrkraft bestimmt zu Beginn des Semesters die Gewichtung dieser Noten. Sie sind Teil der Fachnoten im Qualifikationsverfahren. 2.15. Für das EFZ werden die Erfahrungsnoten in IKA, W&G, Deutsch, Französisch und Englisch vom 3. 6. Semester der Ausbildung erworben. 2.16. Für den WMS-Zusatzausweis werden die Erfahrungsnoten in Deutsch, Französisch, Englisch und Geschichte vom 3. 6. Semester der Ausbildung erworben. In Mathematik und Wirtschaftsgeographie werden die Erfahrungsnoten vom 1. 4. Semester erworben. 3. PROMOTIONEN UND REPETITION FÜR DEN ERWERB DER KAUFMÄNNISCHEN BERUFSMATUR (THEORETISCHER TEIL) 3.1. Alle Schülerinnen und Schüler des 11. (Sekunda) und des 12. Schuljahres (Prima) der Wirtschaftsmittelschule, die sich um den Erwerb der kaufmännischen Berufsmaturität bemühen, sind dem Punkt 3 dieses Promotionsreglements unterstellt. 3.2. Promotionen erfolgen am Ende jedes Semesters. 3.3. Ein Zeugnis ist genügend, wenn: a) der Durchschnitt* aller für die Promotion zählenden Fachnoten mindestens 4,0 beträgt b) höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 den Gesamtwert 2,0 nicht übersteigt * Die Durchschnitte werden auf zwei Dezimalen gerechnet (eine dritte bleibt unberücksichtigt) und anschliessend auf eine Dezimale gerundet: ergibt die zweite Dezimale eine 5 oder mehr, so wird aufgerundet, bei 4 oder weniger wird abgerundet. 3..4. Wer nach erfolgter definitiver Aufnahme die Promotionsbedingungen nach Punkt 3.3. nicht erfüllt, kann provisorisch promoviert werden, jedoch nur ein Mal während der ganzen Ausbildung. Das erste ungenügende Zeugnis trägt den Vermerk provisorische 3
Promotion. 3.5. Wer nach erfolgter definitiver Aufnahme zum zweiten Mal die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird nicht promoviert und muss die letzten zwei Semester repetieren. 3.6. Die letzte Nichtpromotion ist ein Semester vor Abschluss der Schulzeit in der Wirtschaftsmittelschule möglich. 3.7. Über die Promotion aufgrund der Zeugnisse und Reglemente stellt die Klassenkonferenz der Schulleitung Antrag. Die Schulleitung entscheidet.. 3.8. Nicht promovierte Schüler bzw. Schülerinnen haben das Recht, einmal zu repetieren. Das 11. Schuljahr kann auch im Bildungsgang EFZ wiederholt werden. 3.9. Wer die Promotionsbedingungen nach einer Nichtpromotion ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird vom Unterricht ausgeschlossen. 3.10. Für eine weitere Repetition im Bildungsgang Kaufmännische Berufsmaturität) ist ein Beschluss der Schulleitung erforderlich; sie darf nur gewährt werden, wenn eine Nichtpromotion auf gewichtige unterrichtsfremde Gründe zurückzuführen war. 3.11. Ein Schüler, der die Berufsmaturitätsprüfung ein erstes Mal nicht besteht, hat das Recht, unmittelbar darauf ein ganzes Jahr zu repetieren und die Prüfung zu wiederholen oder nur diejenigen Fächer zu wiederholen, in denen er bzw. sie eine ungenügende Leistung erbracht hat. Und zwar unabhängig davon, ob er früher bereits repetiert hat. Eine Wiederholung der Prüfung ist nur einmal. möglich. Details sind im Kantonalen Lehrplan geregelt. 3.12. Die Noten der Ausbildungseinheiten (AE) und der Selbständigen Arbeit (SA) fliessen in die Semesternoten der beteiligten Fächer (siehe Anhang) ein. Die beteiligten Fächer bestimmen die Gewichtung dieser Noten zu Beginn des Semesters. Diese Gewichtung gilt für alle Lernenden eines Schuljahres. Die Noten werden im Zeugnis ausgewiesen. Sie sind Teil der Fachnoten im Qualifikationsverfahren. 3.13. Die Note der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) zählt zu je 25% in der Promotionsnote des 2. Semesters in den beiden betroffenen Fächern. (siehe Dokumentation IDPA). Sie wird im Zeugnis ausgewiesen und ist Teil der Fachnoten im Qualifikationsverfahren. 3.14. Die Note der Prozesseinheit (PE) fliesst in die Note der Integrierten Praxis (IPT) in demjenigen Semester ein, in dem die PE erfolgt ist. Die verantwortliche Lehrkraft bestimmt zu Beginn des Semesters die Gewichtung dieser Noten. Die 2. Note PE entsteht während des Langzeitpraktikums. Die beiden PE-Noten sind Teil der Fachnoten im Qualifikationsverfahren. Die beiden Arbeits- und Lernsituationen (ALS) erfolgen im Verlauf des Langzeitpraktikums. 4
4. QUALIFIKATION FÜR DIE BERUFSMATURITÄT 4.1. Nach dem ersten Ausbildungsjahr wird in den Berufsmaturitätsausbildungsgang aufgenommen, wer auf Grund der Zeugnisnoten des ersten und zweiten Semesters in den Fächern Deutsch, Französisch, zweite Fremdsprache, Mathematik sowie Finanz- und Rechnungswesen insgesamt mindestens 45 Notenpunkte erzielt. Es dürfen höchstens zwei Fachnoten* im Durchschnitt ungenügend sein. * Die Fachnote ist der Durchschnitt der beiden Semesternoten, gerundet nach der Note des zweiten Zeugnisses. 5. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Erziehungsdirektion als erster Instanz schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Biel, den 4. Juli 2011 Die Schulleitung 5
Anhang 1: Lektionentafel Kaufmännische Berufsmaturität Obligatorische Fächer 10. Schuljahr 11.Schulja hr 12.Schulja hr Total Promotionsfächer 10 11 11 Deutsch 4 4 4 12 Französisch 4 3 3 10 Englisch 3 3 4 10 Wirtschaft und Gesellschaft WG1: Finanz- und 2 3 2 7 Rechnungswesen WG2: Recht, Betriebs-, 3 2 4 9 Volkswirtschaft Finanz- und 2 Rechnungswesen (Zusatz) Information Kommunikation Administration 5 5 2 12 Integrierte Praxisteile (IPT) 4 Mathematik 2 2 2 6 Geschichte 2 2 2 6 Wirtschaftsgeographie 2 2 Biologie 2 2 Geographie/Biologie (FÜ 1 ) 4 4 Wirtschaftsinformatik 2 2 2 International Business Communication 2 2 2 Weitere obligatorische Fächer Projektunterricht (IDPA) 1 3 1 Sport 3 3 3 12 Total 32 35 35 1 fächerübergreifend, 1 Note (je 2 Lektionen Geo und Bio) Die Zeugnisnote berechnet sich wie folgt: Semesternote Geo, gerundet auf einen Zehntel Semesternote Bio, gerundet auf einen Zehntel Total der beiden Semesternoten dividiert durch 2, gerundet auf eine halbe Note. 0.25 resp. 0.75 werden aufgerundet. 6
2 Wahlpflicht, 1 von 2 Fächern wird belegt 3 Note zählt zu je 25% zu den betroffenen Fächern, erscheint im Zeugnis Anhang 2: Lektionentafel EFZi Obligatorische Fächer 10. Schuljahr 11.Schulja hr 12.Schulja hr Total Promotionsfächer 10 9 8 Deutsch 4 4 4 12 Französisch 4 3 3 10 Englisch 3 3 4 10 Wirtschaft und Gesellschaft WG1: Finanz- und Rechnungswesen WG2: Recht, Betriebs-, Volkswirtschaft 2 3 1 2 1 7 3 2 1 2.5 1 7.5 Information 5 5 2 12 Kommunikation Administration Integrierte Praxisteile 5.5 7 12.5 Mathematik 2 2 4 Geschichte 2 2 2 2 6 Wirtschaftsgeographie 2 2 2 2 Biologie 2 2 Wirtschaftsethik 2 2 Weitere Fächer Sport 3 3 3 12 Total 32 34.5 31.5 1 W&G gilt im 2./3.Jahr als ein Fach, das für den Durchschnitt doppelt zählt, als ungenügende Note aber nur einfach. Für die Berechnung der Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 zählt W&G ebenfalls nur einfach. Die Noten berechnen sich proporzional zur Anzahl der unterrichteten Lektionen Finanz- und Rechnungswesen(FRW) resp. Recht/Betriebs-/Volkswirtschaft (RBV) in den entsprechenden Schuljahren. Im 11. Jahr berechnet sich die Zeugnisnote wie folgt: Semesternote FRW x 3, gerundet auf einen Zehntel 7
Semesternote RBV x 2, gerundet auf einen Zehntel Total der beiden Semesternoten dividiert durch 5, gerundet auf eine halbe Note. 0.25 resp. 0.75 werden aufgerundet. Im 12. Jahr berechnet sich die Zeugnisnote wie folgt: Semesternote FRW x 2, gerundet auf einen Zehntel Semesternote RBV x 2,5, gerundet auf einen Zehntel Total der beiden Semesternoten dividiert durch 4,5, gerundet auf eine halbe Note. 0.25 resp. 0.75 werden aufgerundet. 2 fächerübergreifend (Koordination der Programme) Anhang 3: Arbeitseinheiten (AE) und Selbständige Arbeiten (SA) AE 10. Schuljahr: Biologie 11. Schuljahr: Geographie/Geschichte 12. Schuljahr: IKA/Sport SA 12. Schuljahr: IKA 8