Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

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Transkript:

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 01.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 48, 63, 68 GKG, 13 RVG, 182 InsO Leitsatz: Abänderung der Ermessensentscheidung des Erstgerichts im Rahmen des 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Zwingende Berücksichtigung der Sonderregelung in 182 InsO für ein gegen den Insolvenzverwalter aufgenommenes Verfahren. Bei einer zu erwartenden Quote "Null" ist lediglich ein Mindeststreitwert von EUR 300,-- anzusetzen. Beschluss: Auf die Beschwerde des beklagten Insolvenzverwalters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 21.09.2012, Az.: 2 Ca 553/12, in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 13.11.2012 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren vor Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter wird festgesetzt auf EUR 30.658,90 und für die Zeit danach auf EUR 300,--. Gründe: I. Der bei der Firma P GmbH ab dem 01.12.2008 gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 4.317,07 beschäftigte Kläger hat in dem gegen seine Arbeitgeberin geführten Rechtsstreit die Unwirksamkeit der ihm ausgesprochenen Kündigung vom 31.05.2010 zum 30.06.2010 geltend gemacht sowie die Auszahlung der Arbeitsvergütung für den

- 2 - Monat Juni 2010 und des Annahmeverzugslohns für die Monate Juli 2010 bis März 2011 in Höhe von jeweils EUR 4.317,07 brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes von monatlich EUR 1.787,40. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.07.2011 ist über das Vermögen dieser Firma das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt V B zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Das unterbrochene Verfahren ist gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.05.2012, beim Arbeitsgericht Bamberg eingegangen am Folgetag, aufgenommen worden. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung einer Insolvenzforderung in Höhe von EUR 43.170,07 brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 17.874,--. Die Parteien haben sich in der Folgezeit hinsichtlich der zur Insolvenztabelle festzustellenden Beträge geeinigt. Das gerichtliche Verfahren ist durch feststellenden Beschluss vom 12.09.2012 beendet worden. Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 21.09.2012 den Streitwert des Verfahrens auf EUR 28.129,23 festgesetzt und hierbei hinsichtlich des Kündigungsrechtsstreits drei Bruttomonatseinkommen und hinsichtlich des Zahlungsrechtsstreits den Betrag von sechs Bruttomonatseinkommen abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes in Ansatz gebracht. Gegen den ihm am 24.09.2012 formlos zugeleiteten Beschluss hat der beklagte Insolvenzverwalter mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2012 Beschwerde eingelegt und die fehlende Berücksichtigung der Sonderregelung des 182 InsO durch das Erstgericht gerügt. Der Insolvenzverwalter hält angesichts der bereits am 29.07.2011 angezeigten Masseunzulänglichkeit und einer für Insolvenzforderungen zu erwartenden Quote von Null lediglich die Festsetzung eines Mindeststreitwertes bzw. eines Streitwertes von Null für das gegen ihn geführte Verfahren als angemessen.

- 3 - Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 13.11.2012 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert ab 23.05.2012 auf EUR 25.296,07 festgesetzt, den Nominalbetrag der angemeldeten Insolvenzforderung. In dem Beschwerdeverfahren hat der Insolvenzverwalter sein an das Insolvenzgericht gerichtetes Schreiben vom 20.07.2011, in dem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt und die zu erwartende Quote von Null mitgeteilt hat, sowie den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.08.2011 vorgelegt. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gemäß 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--, denn bereits die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 315,--. Die Beschwerde ist innerhalb der in 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. 2. Die Beschwerde des beklagten Insolvenzverwalters ist sachlich begründet. Sie führt zur Abänderung der Ausgangsentscheidung sowohl hinsichtlich des Streitwerts für das Verfahren vor Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter als auch die Zeit danach. Der Streitwert für den ersten Zeitabschnitt (bis 22.05.2012) ist unter Berücksichtigung teilweiser wirtschaftlicher Identität auf einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 30.658,90 festzusetzen. Der Streitwert für das aufgenommene Verfahren gegen den Insolvenzverwalter ledig-

- 4 - lich auf einen Mindeststreitwert von EUR 300,--. a) In Anwendung der Abänderungsbefugnis gem. 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Beschluss des Erstgerichts dahingehend zu korrigieren. Dass der Streitwert des gegen die Arbeitgeberin geführten Rechtsstreits mit EUR 30.658,90 bewertet wird. Vom Erstgericht ist gemäß 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den Bestandsstreit zutreffend ein Vierteljahresverdienst des Klägers in Höhe von EUR 12.951,21 in Ansatz gebracht worden. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 hat das Erstgericht ebenfalls zutreffend lediglich mit dem sechsfachen Monatsbetrag bewertet, da hinsichtlich der ersten drei Monate nach dem Entlassungstermin von einer wirtschaftlichen Identität mit dem Feststellungsbegehren ausgegangen werden konnte (vgl. LAG Nürnberg vom 12.02.1988 6 Ta 22/87 LAGE Nr. 73 zu 12 ArbGG 1979 Streitwert, vom 21.07.1988 1 Ta 6/88 LAGE Nr. 74 zu 12 ArbGG 1979 Streitwert, vom 02.12.2003 9 Ta 190/03 MDR 2004, 718). Damit waren für die Annahmeverzugslohnansprüche ab dem 01.10.2010 insgesamt EUR 15.178,02 anzusetzen. Ohne nähere Begründung ist vom Erstgericht der für den Monat Juni 2010 eingeklagte Zahlungsbetrag von EUR 2.529,67 unberücksichtigt geblieben. Dieser Zahlungsbetrag für die Zeit vor dem Entlassungstermin war im Rahmen des 48 Abs. 1 Satz 1 GKG zusätzlich zu berücksichtigen. Die Addition der drei Beträge ergibt den festzusetzenden Gesamtbetrag von EUR 30.658,90. b) Der Streitwert des aufgenommenen Verfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter ist nach der Sonderregelung des 182 InsO festzusetzen. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der

- 5 - bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. 182 InsO ist bei allen Klagen gemäß 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung als Sonderregelung zu der allgemeinen Wertvorschrift des 40 GKG zu berücksichtigen, und zwar sowohl bei einer Neuklage als auch einer Prozessaufnahme (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 03.05.2012 5 Ta 3/12 NZA RR 2012, 378). Bei dem im Rahmen des 182 InsO zu betätigenden gerichtlichen Ermessen ist auf die für das Gericht schätzbare Quote für die Insolvenzgläubiger abzustellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 01.03.2010 1 Ta 16/10 zitiert in juris). Hierbei besteht keine generelle Verpflichtung, die Insolvenzakten beizuziehen und auszuwerten. Vielmehr kann regelmäßig die Auskunft des Insolvenzverwalters die Grundlage für die Wertbestimmung sein. Nur wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen, sind vom Gericht weitere Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Hierbei sind auch eventuelle Einwendungen des Beschwerdegegners der anderen Prozessparteien zu beachten und zu würdigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, a.a.o.). Im vorliegenden Fall sind von dem Beschwerdeführer die bereits am 20.07.2011 angezeigte Masseunzulänglichkeit sowie die entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts vorgelegt worden. Des Weiteren wurde bereits in der Anzeige der Masseunzulänglichkeit die für Insolvenzforderungen zu erwartende Quote Null mitgeteilt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind im Rahmen der erfolgten Anhörung in dem Beschwerdeverfahren von keiner Seite bestritten worden. Insoweit waren seitens des Gerichts keine weiteren Nachprüfungen veranlasst. Von der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war auszugehen. In Ermangelung einer höher zu erwartenden Quote konnte im Rahmen des 182 InsO lediglich der gesetzliche Mindestwert nach der Anlage 2 zu 34 GKG von EUR 300,-- in Ansatz gebracht werden.

- 6 - Aus diesem Betrag ermittelt sich auch die für die Anwaltsvergütung relevante Mindestgebühr nach 13 Abs. 1 Satz 1 RVG. III. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, 78 Satz 3 ArbGG. Im Hinblick auf die Kostenregelung des 68 Abs. 3 GKG ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Nürnberg, den 01. Februar 2013

- 7 - R o t h Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht