Anlage 3 BV-Vergütung und Abrechnung

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Transkript:

Anlage 3 -Vergütung und Abrechnung Inhaltsverzeichnis 1 en... 1 2 Laufzeit... 6 3 Allgemeine Vergütungsbestimmungen... 6 4 Abrechnung der -Vergütung durch den Arzt gegenüber der VLR... 7 5 Abrechnung der -Vergütung der Ärzte gegenüber den für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen oder der von ihnen benannten Stelle (spectrumk)... 8 6 Korrekturverfahren - Storno auf Fallebene und Sendung eines neuen Originalfalles... 10 7 Abrechnungsprüfkriterien... 11 8 Anhänge... 11 1 en Die -Partner vereinbaren für die in dieser Anlage 3 zu erbringenden Leistungen folgende Vergütung: Für die in der nachfolgenden Vergütungstabelle aufgeführten Leistungen gilt, soweit in dieser Anlage nebst Anhängen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, das Folgende: Die nachfolgende Vergütung ist für den an der teilnehmenden Versicherten nur abrechnungsfähig, wenn mindestens eine gesicherte Diagnose nach Anhang 3 dieser Anlage 3 dokumentiert wird. Jede einzelne Leistung ist einmal täglich pro Arzt und pro Versicherten abrechenbar. Alle Leistungen sind am selben Tag pro Arzt und pro an der teilnehmendem Versicherten abrechenbar (gleiches Leistungsdatum). Zusätzlich zu den Pauschalen sind entsprechend den Abrechnungsregeln dieser Anlage nebst Anhang auch Einzelleistungen abrechenbar. A. Vergütung für Hausärzte Pauschale Leistungsinhalt Vergütungsregeln Betrag Kontaktabhängige Koordinierungsund Kommunikationspauschale (KKP) Kontaktabhängige Koordinierungsund Kommunikationspauschale für die Betreuung der Patienten im Rahmen des -Vertrages mit Fachärzten Max. 1 x Quartal Max. 4 x pro Versichertenteilnahmejahr Voraussetzung 15,00 Mind. 1 Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal 1/11 10.01.2017

Leistungsinhalt Vergütungsregeln Betrag Zuschlag Zuschlag Dokumentation und Monitoring Zuschlag auf die kontaktabhängige Koordinierungs- und Kommunikationspauschale für die Festlegung und Dokumentation der individuellen Therapieziele nach Anlage 2 sowie der Kontrolle des Erreichens der Therapieziele im Rahmen des - Vertrages, inkl. Blutbild (CRP und/oder BSG) Max. 1 x Quartal Max. 4 x pro Versichertenteilnahmejahr Voraussetzung Mind. 1 Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal 16,00 B. Vergütung für den Facharzt, die CED-Schwerpunktpraxis und ggf. die Ambulanz Leistungsinhalt Vergütungsregel Betrag Pauschale GP Grundpauschale Enge Erfolgskontrolle, Datenzusammenführung, Terminvergabe innerhalb von 14 Tagen und Arztbrief binnen 14 Tagen an Hausarzt. Evaluation und Beratung des Patienten. Bereitschaft zur Durchführung tight control bei Bedarf (kurzfristige Terminvergabe, kurzfristige Folgetermine). Max. 4 x im Versichertenteilnahmejahr Voraussetzung: Mind. 1 Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal 35,00 BBP 1 Zuschlag auf die GP bei Vorliegen einer CEDbedingten Folgeoder Begleiterkrankung Zusätzlicher Betreuungsaufwand aufgrund einer gesicherten und dokumentierten CED-bedingten Folge- und Begleiterkrankung nach Anhang 2 der Anlage 3. Max. 4 x im Versichertenteilnahmejahr Voraussetzung: Mind. 1 Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal 7,50 nicht abrechenbar neben BBP2 BBP 2 Zuschlag auf die GP bei Vorliegen von mind. zwei CED-bedingten Folge- oder Begleiterkrankungen Zusätzlicher Betreuungsaufwand aufgrund von mindestens zwei gesicherten und dokumentierten CEDbedingten Folge- und Begleiterkrankungen nach Anhang 2 der Anlage 3. Max. 4 x im Versichertenteilnahmejahr Voraussetzung: Mind. 1 Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal 15,00 nicht abrechenbar neben BBP1 2/11 10.01.2017

TP Pauschale für Transitionsprozess Leistungsinhalt Vergütungsregel Betrag Behandlung und Betreuung während geplantem und koordiniertem Wechsel von Patienten zwischen dem 16. und einschließlich 24. Lebensjahr von der kinderärztlichen Versorgung in die Erwachsenenmedizin. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit ist die vollständig ausgefüllte Anlage 9, max. 3 x im Versichertenteilnahmejahr, Einmalig in der Kombination des abrechenden Arzt Versicherten-Paares nicht abrechenbar neben GP und Eingangsdiagnostik 100,00 patientenindividuelle Versorgung gemäß Anlage 14 (befristet gültig für die Einführungsphase bis Q4/ 2017) patientenindividuelle Versorgung gemäß Anlage 14, Anlage 10, Anhang 5 der Anlage 3 (gültig ab Q1/2018) Durchführung einer patientenindividuellen Versorgunggemäß Anlagen 11 und 14 (befristet bis Q4/2017) Durchführung einer patientenindividuellen Versorgung gemäß Anhang 5 der Anlage 3,Anlagen 10, 11 und 14 (ab Q1/2018) (befristet bis Q4/2017) (ab Q1/2018) 4,00 21,00 Zuschlag Z 1 Zuschlag für strukturierte Patientenbetreuung über die MFA mit CEDspezifischer Zusatzqualifikation ( Fachassistenz CED ) Z 2 Zuschlag für strukturierte Patientenbetreuung über die MFA mit CEDspezifischer Zusatzqualifikation ( Versorgungsassistenz CED ) Z 3 Tight control Zuschlag Mitbetreuung/Überwachung der CED- Patienten unter Therapie durch eine geprüfte Fachassistentin (MFA mit Zertifikat Fachassistenz CED des bng/ des CED-Netzes) Zuschlag zu GP Mitbetreuung/Überwachung der CED- Patienten unter Therapie durch eine geprüfte Fachassistentin (MFA mit Zertifikat Versorgungsassistenz CED von der Ärztekammer/Kompetenznetz in der gastroenterologischen Praxis) Zuschlag zu GP Kurzfristige Terminvergabe bei Patienten: mit hoher Krankheitsaktivität, mit ernsthaften Komplikationen, mit potentiell schweren Nebenwirkungen der Therapie. Pauschalzuschlag zu GP Voraussetzung: Eine MFA/Arzthelferin des Facharztes hat den Grund- und Aufbaukurs des bng/ des CED- Netzes absolviert. nicht abrechenbar neben Z 2 Voraussetzung: Eine MFA/Arzthelferin des Facharztes hat das Curriculum der ÄK Westfalen-Lippe zur Versorgungsassistent CED absolviert. Nicht abrechenbar neben Z 1 Bei 5-10 Kontakten pro Versicherten Nicht abrechenbar neben Z 4 10,00 20,00 50,00 3/11 10.01.2017

Z 4 Tight control Zuschlag Leistungsinhalt Vergütungsregel Betrag Kurzfristige Terminvergabe bei Patienten: mit hoher Krankheitsaktivität, mit ernsthaften Komplikationen, mit potentiell schweren Nebenwirkungen der Therapie. Bei mehr als 10 Kontakten pro Versicherten Nicht abrechenbar neben Z 3 100,00 Z5 Qualitätszuschlag ÖGD Z6 Qualitätszuschlag Darmsonografie Pauschalzuschlag zu GP Strukturqualität: Einhaltung der jeweils gültigen Sedierungsleitlinie Prozessqualität: Verwendung von HDTV-Technik Abrechenbar nur neben GOP 13400 Strukturqualität: Teilnahme am neu geschaffenen DEGUM-Modul Sonographie Gastrointestinal-Trakt (Dauer 8 Unterrichtsstunden) oder Teilnahme an einem bng-kurs Darmsonographie (Dauer 8 Unterrichtsstunden). Max. 2x pro Jahr 39,50 Max. 1x im Quartal 30,00 Einzelleistungen Eingangsdiagnostik Anamnese, umfassender körperlicher Untersuchungsstatus, Differentiallabor, Diagnose, Therapieeinleitung, Arztbrief innerhalb von 14 Tagen an den Hausarzt, Erstverordnung Heil-/ Hilfsmittel, Terminvereinbarung auf Anfrage des Hausarztes Nur abrechenbar zur Klärung der Verdachtsdiagnose oder bei Erstvorstellung beim Facharzt. Nicht abrechenbar für Bestandspatienten. Einmalig je Vertragsteilnahme und Patient Nicht abrechenbar neben GP am selben Tag und TP 90,00 Kurzinfusion mit einem Biologikum Dauer 30 bis 120 Min (Praxisklinische Betreuung) Durchführung der Infusionstherapie mit Biologicals unter dem Aspekt der praxisklinischen Betreuung und Durchführung der Dokumentation. Vorhaltung einer Infusionseinheit mit einer entsprechenden personellen und technischen Ausstattung. Max. 3 x pro Quartal 50,00 4/11 10.01.2017

KE Kapselendoskopie des Dünndarms bei dringendem V. a. M. Crohn mit isoliertem Dünndarmbefall, unauffälliger Gastro- und Koloskopie und fehlender Anämie Leistungsinhalt Vergütungsregel Betrag Durchführung der Kapselendoskopie des Dünndarms und Auswertung der Kapselendoskopie inkl. Material 13400 Zusatzpauschale Ösophago- Gastroduodenoskopie 13402 Polypektomie(n) im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 13400 1x pro Vertragsteilnahme 1.095,00 Gemäß Leistungslegende EBM 87,14 Gemäß Leistungslegende EBM 29,01 13410 Bougierung des Ösophagus oder Kardiasprengung 01510 Praxisklinische Betreuung 2h (Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung, Dauer mehr als 2 Stunden)* 01511 Praxisklinische Betreuung 4h (Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung, Dauer mehr als 4 Stunden)* Gemäß Leistungslegende EBM 25,67 Gemäß Leistungslegende EBM 52,39 Gemäß Leistungslegende EBM 99,66 30600 Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie Gemäß Leistungslegende EBM 8,87 33042 Abdominelle Sonographie Gemäß Leistungslegende EBM 16,38 33073 Duplex-Sonographie abdomineller, retroperitonealer, mediastinaler Gefäße Gemäß Leistungslegende EBM 27,13 33075 Zuschlag Farbduplex Gemäß Leistungslegende EBM 6,47 * Für die Behandlung mit monoklonalen Antikörpern ist nur die Gebührenordnungsposition 01510; in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des Präparates und der Infusionsdauer die Gebührenordnungsposition 01511, berechnungsfähig. 5/11 10.01.2017

2 Laufzeit Diese Anlage 3 tritt am 01.04.2017 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt die Bereinigung der Gesamtvergütung durch eine entsprechende Vereinbarung der zuständigen Gesamtvertragspartner bzw. durch eine Festsetzung des zuständigen Landesschiedsamtes gewährleistet ist bzw. auf diese verzichtet wurde. Andernfalls tritt die Anlage 3 frühestens am 1. Tag des Kalenderquartals in Kraft, für welches eine Bereinigung der Gesamtvergütung gewährleistet ist bzw. auf diese verzichtet wurde. Die 11 Abs. 10 und 21 Abs. 2 des -Vertrages CED bleiben unberührt. Die Vergütungsregelungen gemäß den 1 bis 3 dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ) gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2018. Für eine Änderung bzw. Fortgeltung dieser Vergütungsregelungen gilt 11 Abs. 11 des -Vertrages CED. Anhang 1 dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ) kann bei Anpassungen des EBM von den -Partnern angepasst werden. 3 Allgemeine Vergütungsbestimmungen I. -Ziffernkranz (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) Der Leistungsumfang von Pauschalen, Zuschlägen und Einzelleistungen bestimmt sich grundsätzlich anhand des -Ziffernkranzes gemäß Anhang 1 zu dieser Anlage 3 ( - Ziffernkranz ). Innerhalb der Laufzeit dieser Vereinbarung nach 2 werden Leistungsergänzungen bzw. -kürzungen gemäß 135 SGB V im Rahmen der Pauschale als Leistungen berücksichtigt bzw. entfallen im -Ziffernkranz nach Anhang 1 zu dieser Anlage 3, soweit spectrumk und die VLG keine abweichende Vereinbarung treffen. Vor einer solchen abweichenden Vereinbarung werden entsprechende Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Aufgrund 135 SGB V nach Maßgabe dieser Ziffer I. des 3 notwendigen Folgeanpassungen des - Ziffernkranzes in Anhang 1 zu dieser Anlage 3 stimmen der Facharzt bzw. die CED- Schwerpunktpraxis und ggf. die Ambulanz bereits jetzt zu. II. Dokumentation Der Arzt hat alle Diagnosen gemäß 295 Abs. 1 SGB V über die Vertragssoftware in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI zu übermitteln und die geltenden Kodierrichtlinien anzuwenden (siehe 5 und 6 des - Vertrages CED). Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln. III. Abrechnung des Arztes (1) Der Arzt rechnet für die Versicherten Pauschalen, Zuschläge und/oder Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ) mit der VLG ab. Für den Facharzt bzw. die CED-Schwerpunktpraxis und ggf. die Ambulanz sind damit alle Leistungen, die gemäß Anhang 1 zu dieser Anlage 3 ( - Ziffernkranz ) Gegenstand dieses -Vertrages CED sind, abgedeckt. (2) Der Facharzt bzw. die CED-Schwerpunktpraxis und ggf. die Ambulanz sind verpflichtet, für die Versicherten, sofern sie über die Qualifikation und Ausstattung verfügen, alle Leistungen des -Ziffernkranzes (Anhang 1 zu dieser Anlage 3) 6/11 10.01.2017

und entlang des Behandlungspfades dieses -Vertrages CED im Rahmen dieses -Vertrages CED zu erbringen und abzurechnen. 4 Abrechnung der -Vergütung durch den Arzt gegenüber der VLR (1) Die VLG ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der -Vergütung des Arztes nach den Vorgaben dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ) verpflichtet. (2) Das von der VLG hierzu eingesetzte Rechenzentrum ( Rechenzentrum ) ist derzeit: VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (3) Der Arzt übermittelt seine Abrechnung der -Vergütung ( -Abrechnung ) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal, spätestens bis zum 20. Tag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats (20. Januar, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der - Abrechnung im Rechenzentrum. Bei verspäteter Übermittlung ist die VLG berechtigt, eine Abrechnung des Arztes erst im Folgequartal vorzunehmen. (4) Die VLG ist verpflichtet, die -Abrechnung des Arztes auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ) unter Zugrundelegung der in 7 ( Abrechnungsprüfkriterien ) dieser Anlage 3 ( - Vergütung und Abrechnung ) genannten Abrechnungsprüfkriterien für diese zu prüfen. (5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 geprüften - Abrechnung des Arztes erstellt die VLG die Abrechnungsdatei. Bei Abrechnungsrügen der für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen oder der von ihnen benannten Stelle (spectrumk) überprüft die VLG die Abrechnungsdatei erneut. Sie ist verpflichtet, den von der Abrechnungsrüge betroffenen Teil der Abrechnungsdatei zu korrigieren, sofern und soweit er den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach 7 ( Abrechnungsprüfkriterien ) dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ) widerspricht. (6) Die VLG übersendet dem Arzt nach Erhalt der Zahlung von den für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen oder der von ihnen benannten Stelle (spectrumk) einen Abrechnungsnachweis ( Abrechnungsnachweis ). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete - Vergütung gemäß 1 dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ), die Verwaltungskostenpauschale nach 14 des -Vertrages CED sowie zum Zeitpunkt der Erstellung des Abrechnungsnachweises geprüfte und nach Maßgabe der Abrechnungsprüfkriterien gemäß 7 dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ) berechtigte Abrechnungsrügen. (7) Der Arzt ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis der VLG unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und der VLG etwaige Einwendungen des Abrechnungsnachweises schriftlich mitzuteilen. 7/11 10.01.2017

(8) Falls der Abrechnungsnachweis beim Arzt nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die VLG unverzüglich zu benachrichtigen. (9) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gilt der Abrechnungsnachweis als akzeptiert, wenn ihm nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird ( Schuldumschaffung ). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die VLG wird den Arzt bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der Arzt das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. 5 Abrechnung der -Vergütung der Ärzte gegenüber den für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen oder der von ihnen benannten Stelle (spectrumk) (1) Zum Zwecke der Abrechnung übersendet die VLG den für die jeweiligen KV- Bezirke beigetretenen Krankenkassen oder der von ihnen benannten Stelle (spectrumk) eine Abrechnungsdatei ( Abrechnungsdatei ) und einen körperlichen Rechnungsbrief ( Rechnungsbrief") sowie eine entsprechende Datei mit den zwischen den -Partnern abgestimmten Inhalten als zahlungsbegründende Unterlage. Die VLG bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung des in 4 dieser Anlage genannten Rechenzentrums ( 295 1b SGB V i.v.m. 295a Abs. 2 SGB V). Die Abrechnungsdatei enthält die vom Arzt abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für die erbrachten Leistungen und weist die Beträge der für den Arzt geprüften -Vergütung im Sinne des 11 Abs. 2 des - Vertrages CED aus. (2) Die Abrechnungsdaten werden im Rahmen des Datenaustauschverfahrens (TA) nach 295 Abs. 1b SGB V übermittelt. Vor der erstmaligen Übermittlung von Abrechnungsdaten nach Satz 1 führt die VLG zusammen mit den für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen oder der von ihnen benannten Stelle (spectrumk) einen Integrationstest zur Überprüfung der Verarbeitungsfähigkeit der übermittelten Daten durch. Die Übermittlung der Daten erfolgt quartalsweise in einer Datei, in der alle Abrechnungsdatensätze gebündelt sind, an die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen oder die von ihnen benannte Stelle (spectrumk). (3) Die VLG übersendet nach eigener Abrechnungsprüfung die Abrechnungsdateien aller für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen gemäß Abs. 2 spätestens bis zum 19. Kalendertag des 2. Monats eines jeden Quartals an die von der für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkasse schriftlich benannte Stelle, sofern das für das jeweilige Quartal abrechnungsbegründende Teilnehmerverzeichnis spätestens am 1. Kalendertag des 2. Monats des auf das Abrechnungsquartal folgenden Quartals - in für die Abrechnung ausreichender Qualität der VLG zur Verfügung steht. (4) Kann der Termin nach Abs. 3 nicht eingehalten werden, erfolgt unverzüglich nach Bekanntwerden eine Verhinderungs- und Verzögerungsanzeige an die 8/11 10.01.2017

von der für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkasse schriftlich benannte Stelle. (5) Die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretene Krankenkasse oder die von ihr benannte Stelle (spectrumk) hat eine Prüffrist von 20 Arbeitstagen ( Krankenkassen-Prüffrist ), innerhalb derer sie die Abrechnungsdatei gemäß den in 7 aufgeführten Abrechnungsprüfkriterien prüft. Der Beginn der Krankenkassen- Prüffrist erfolgt mit dem Versand der Abrechnungsdatei durch das Rechenzentrum. Die Krankenkassen-Prüffrist kann von den -Partnern einvernehmlich verkürzt werden. Ist die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretene Krankenkasse oder die von ihr benannte Stelle (spectrumk) der Auffassung, dass die ihr übermittelte Abrechnungsdatei ganz oder in Teilen keiner ordnungsgemäßen Abrechnung zugrunde liegt, hat sie dies innerhalb der Krankenkassen-Prüffrist dem Rechenzentrum in Textform und begründet unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen ( Abrechnungsrüge ). Die von spectrumk von den für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen angeforderten Vergütungsbeträge verringern sich um die beanstandeten Abrechnungspositionen. Die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretene Krankenkasse bleibt zur Zahlung der nicht beanstandeten Abrechnungen verpflichtet. Die Rügen sofern diese berechtigt sind werden in der Endabrechnung für das jeweilige Abrechnungsquartal berücksichtigt. Der sich aus den Rügen ergebende und von der VLG anerkannte Minderungsbetrag wird auf dem Rechnungsbrief sowie der entsprechenden Datei mit den zwischen den - Partnern abgestimmten Inhalten berücksichtigt. Das Rechenzentrum übermittelt der von der für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkasse schriftlich benannten Stelle eine Rückmeldung zur Rügedatei. (6) Zusätzlich zur Abrechnungsdatei erstellt die VLG einen körperlichen Rechnungsbrief sowie eine entsprechende Datei mit den zwischen den -Partnern abgestimmten Inhalten und übersendet diese nach Ablauf der Prüffrist gemäß Absatz 5 an die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen bzw. an die von ihnen benannte Stelle (spectrumk). Der körperliche Rechnungsbrief sowie die Datei enthalten folgende Angaben: a) Institutionskennzeichen (IK) des Zahlungsempfängers b) Name und Anschrift des Zahlungsempfängers c) Bankverbindung des Zahlungsempfängers d) Rechnungsnummer e) Erstellungsdatum und Uhrzeit (UNB-Segment 0017,0019) der Lieferdatei mit den Einzelfallnachweisen (EFN-Datei) der Abrechnung nach Abs.1 f) Abrechnungszeitraum g) Vertragsnummer h) Vertragskennzeichen i) Gesamtforderung 9/11 10.01.2017

(7) Die Bezahlung der Rechnung durch die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkasse oder einer von ihnen benannte Stelle (spectrumk) erfolgt innerhalb einer Frist von 3 Wochen ( Zahlungsfrist") nach Erhalt des Rechnungsbriefs. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. 11 Abs. 4 und 11 Abs. 6 des -Vertrages CED bleiben unberührt (Ausgleich von Überzahlungen und Doppelabrechnungen). (8) Die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen bzw. die von ihnen benannte Stelle (spectrumk) haben die Zahlung auf das schriftlich von der VLG benannte Konto der VLG ( Abrechnungskonto ) zu leisten. Eine Änderung der Kontoverbindung wird die VLG spätestens zehn Tage vor ihrer Wirksamkeit den für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen bzw. die von ihnen benannten Stelle (spectrumk) schriftlich mitteilen. (9) Nachdem die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen oder die von ihnen benannte Stelle (spectrumk) die -Vergütung an die VLG ausgezahlt hat, zahlt diese die sich aus der -Auszahlungsdatei ergebenen - Vergütungsansprüche der Ärzte an diese gemäß 11 Abs. 3 aus. (10) Die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretene Krankenkasse bzw. die von ihnen benannten Stelle (spectrumk) kann durch Erklärung gegenüber der VLG binnen 36 Monaten nach Erhalt der Abrechnung der -Vergütung sachlichrechnerische Berichtigungen geltend machen. 6 Korrekturverfahren - Storno auf Fallebene und Sendung eines neuen Originalfalles (1) Stornofälle auf Fallebene Stornofälle sind solche, bei denen der Arzt oder der von ihm/ihr beauftragte Abrechnungsdienstleister oder die für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen feststellen, dass eine Abrechnung generell nicht erfolgen darf oder aufgrund eines fachlich-inhaltlichen Fehlers (z.b. abgerechnete Gebührenposition ist nicht korrekt) zu korrigieren ist. Der Fall oder der fehlerhafte Datensatz muss storniert werden. Zu stornieren und zu korrigieren ist immer der gesamte Abrechnungsfall. Der zu stornierende Datensatz ist umgehend in einer separaten Datenlieferung mit dem Verarbeitungskennzeichen (siehe Abschnitt 4.4.1 der technischen Anlage unter Segment IVK - Feld 1/1.2) "30" im IVK-Segment zu liefern. Der Stornodatensatz entspricht hinsichtlich der Leistungspositionen im ABR-Segment sowie der Beträge genau der zu stornierenden Datei. Es wird das gleiche Vorzeichen wie in der Erstdatenlieferung verwendet. Dies gilt auch für das FKI-Segment und die Rechnungsnummer. (2) Neuer Originalfall mit neuer Rechnungsnummer Im Falle einer Korrektur aufgrund eines fachlich-inhaltlichen Fehlers (z.b. abgerechnete Gebührenposition ist nicht korrekt) wird ein neuer (korrigierter) Datensatz mit dem Verarbeitungskennzeichen "10" im IVK-Segment und neuer Rechnungsnummer (siehe Abschnitt 4.4.1 der technischen Anlage unter Segment RGI - Feld 11/11.5) im RGI-Segment geliefert. Der Korrekturzähler (siehe Abschnitt 10/11 10.01.2017

4.4.1 der technischen Anlage unter Segment RGI - Feld 11/11.8) bleibt dabei auf dem Wert "0". Der Dateiname (siehe Abschnitt 4.1 der technischen Anlage unter Dateinamen) wird an der fünften Stelle mit einer "0" = Abrechnungsdatei übermittelt. 7 Abrechnungsprüfkriterien (1) Das Rechenzentrum für die VLG sowie spectrumk für die in den jeweiligen KV- Bezirken beigetretenen Krankenkassen prüfen die -Abrechnung auf Vertragsgemäßheit und Plausibilität 11 bis 13 des -Vertrages CED, Anlage 3 - Vergütung und Abrechnung ) im Hinblick auf die gesetzlich und vertraglich ordnungsgemäße Leistungserbringung und die formal richtige Abrechnung der erbrachten Leistungen. (2) Die Prüfung erfolgt insbesondere anhand der folgenden Daten: a) Vorliegen der Voraussetzungen zur vertragskonformen Teilnahme an der ; b) Vorliegen der Voraussetzungen zur vertragskonformen Erbringung der Zuschläge und Einzelleistung (erforderliche Qualifikationen, Ausstattung, um Leistungen zu erbringen); c) Vorliegen vollständiger und übereinstimmender Abrechnungsdatensätze; d) Angabe der erforderlichen Diagnosedokumentation gemäß Anhang 3 der Anlage 3 ( Einschreibediagnosen Versicherte ). (3) Der Umfang der von der VLG an den Abrechnungsdienstleister der für die jeweiligen KV-Bezirke beigetretenen Krankenkassen zum Zwecke der Prüfung übermittelten Daten entspricht dem Umfang der gemäß 295 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1b SGB V übermittelten Daten. (4) Die Prüfungen erfolgen soweit technisch möglich automatisiert und basierend auf der durch den Arzt über die Vertragssoftware nach ihrem jeweiligen Entwicklungsstand übermittelten Dokumentation. (5) Bei einer Änderung der Vergütungsregelung nach Maßgabe des -Vertrages CED wird als Teil dieser Änderung eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Abrechnungskriterien vorgenommen. 8 Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3 ( -Vergütung und Abrechnung ): Anhang 1 zu Anlage 3: - Ziffernkranz Anhang 2 zu Anlage 3: Folge- und Begleiterkrankungen Anhang 3 zu Anlage 3: Einschreibediagnosen Versicherte Anhang 4 zu Anlage 3: Voraussetzung Fach- und Versorgungsassistenz CED Anhang 5 zu Anlage 3: Verordnungssteuerung 11/11 10.01.2017