Genehmigungsübersicht - Schulbücher Fremdsprachen Infos zu den Prüfverfahren und Einzelgenehmigungen der Bundesländer/Fr. Bornhöft



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Transkript:

1 Genehmigungsübersicht - Schulbücher Fremdsprachen Infos zu den Prüfverfahren und Einzelgenehmigungen der Bundesländer/Fr. Bornhöft Kurzübersicht Prüfpflicht - Fremdsprachen - Besonderheiten und Ausnahmen entnehmen Sie bitte den Kurzinformationen zu den Bundesländern. (Für die Genehmigungsvorschriften Deutsch als Fremdsprache gibt es eine eigene Übersicht) Bundesland = keine Zulassung erforderlich = Zulassungs- bzw. Prüfpflicht = Art des Verfahrens Ministerium Landesinstitut pauschal vereinfacht Einzel Gutachten Baden-Württemberg (LS) Bayern - - Berlin (siehe Brandenburg) Brandenburg Bremen (LiS) - - Hamburg Hessen - Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen (NLQ) - - Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz - - Saarland Sachsen (SBI) - - Sachsen-Anhalt (LISA) Stichproben Schleswig-Holstein Thüringen Einzelfälle Kurzübersicht Prüfpflicht Wörterbücher (Print- und elektronische Wörterbücher) Bundesland = keine Zulassung erforderlich Printwörterbücher für den Unterricht = Printwörterbücher - erlaubt als Hilfsmittel in der Abiturprüfung Wörterbücher 1-sprachig Wörterbücher 2-sprachig Elektronische Wörterbücher in der Abiturprüfung Erlaubt als Hilfsmittel in der Abiturprüfung Baden-Württemberg - kein Hinweis Bayern nein Berlin kein Hinweis Brandenburg - kein Hinweis Bremen erlaubt/nicht prüfpflichtig, ab 2011 auch Prüfungen Sek.I Hamburg kein Hinweis Hessen nein Mecklenburg-Vorpommern - kein Hinweis Niedersachsen - genehmigt / Einzelgenehmigung Nordrhein-Westfalen nein Rheinland-Pfalz - kein Hinweis Saarland - kein Hinweis Sachsen ab 2014 zugelassen/für Latinum Sachsen-Anhalt k.a. k.a. kein Hinweis Schleswig-Holstein erlaubt /nicht prüfpflichtig Thüringen erlaubt / nicht prüfpflichtig kein Hinweis = derzeit keine eindeutigen Bestimmungen zu elektronischen Hilfsmitteln im Abitur, beim Ministerium nachfragen München, Januar 2014 Seite 1 von 5

2 Kurzinformationen zu den Bundesländern - genehmigungsfreie Titel Ausnahmen für die Prüfpflicht bei speziellen Schularten und Fächern sind möglich und im Einzelnen mit dem zuständigen Ministerium zu klären. Baden-Württemberg: Von der Prüfpflicht ausgenommen sind, Schulbücher für berufliche Schulen, für die Oberstufe des 9-jährigen Bildungsgangs und der Jahrgangstufen 11 und 12 des 8-jährigen Bildungsgangs der allgemeinbildenden Gymnasien, für die Fächer Deutsch und die Fremdsprachen. Arbeitshefte, soweit sie ein Lehrbuch begleiten, Tetsammlungen mit literarischen Teten für das Fach Deutsch und die Fremdsprachen und ein- und zweisprachige Wörterbücher sind ebenfalls nicht prüfpflichtig. Für Schulbücher die nach 2 der Schulbuchzulassungsverordnung prüfpflichtig sind gilt, der Verlag gibt eine Erklärung ab, dass das vorgelegte Buch die Kriterien für die Zulassung erfüllt. Es steht dem Landesinstitut für Schulentwicklung jedoch frei, mit Stichproben zu überprüfen, inwieweit die zugesicherten Kriterien eingehalten sind. Digitale Medien sind Druckwerken nicht gleichgestellt. Sie unterliegen nicht dem Zulassungsverfahren. Bayern: Kein Gutachterprüfverfahren für Wörterbücher. Für die Verwendung von Wörterbüchern in der Abiturprüfung ist eine Kriterienliste vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung angedacht. Wörterbücher können dort vorgelegt werden. Ein Zulassungsverfahren für Lernmittel für die Fächer des fachlichen Unterrichts an beruflichen Schulen und die fremdsprachlichen Fächer an Fachakademien entfällt. Zulassungspflichtig bleiben jedoch die fremdsprachlichen Fächer an Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen/Berufsoberschulen und an Wirtschaftsschulen. Ausnahme: für fremdsprachliche Fächer an Fachakademien für Fremdsprachenberufe gibt es keine Zulassungspflicht. Berlin: Keine Prüfpflicht für Schulbücher. Die Auswahl erfolgt durch die Schulen unter Berücksichtigung des sinnvollen Einsatzes im Unterricht sowie unter Beachtung der von der zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Mindeststandards. Brandenburg: Bücher für die lebenden Fremdsprachen in der Primarstufe und der Sek. I werden in der Regel zugelassen, wenn der Verlag schriftlich erklärt, dass die Titel den Zulassungsvoraussetzungen entsprechen (Stichproben). Pauschal zugelassen sind Lernmittel für den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe sowie den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg und Bildungsgänge der Oberstufenzentren. Gedruckte oder elektronische Arbeitshefte, -blätter, -mappen, Aufgabensammlungen, Übungshefte, Grammatiken, Wörterbücher, Leika, Lektüren, Lernsoftware und Lernmittel für Sorbisch, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sondergenehmigungen auf Antrag der Schulen sind möglich. Bremen: Keine Prüfpflicht für die gymnasiale Oberstufe im Sekundarbereich II (auch nicht für ARS u. AGym.) und für berufliche Schulen. Von Lehrbüchern unabhängige Arbeitshefte/-bücher unterliegen nicht der Zulassungspflicht (ab 23.03.2011). Wörterbücher sowie Tetausgaben und Lektüren sind nicht zulassungspflichtig. Elektronische Wörterbücher für Fremdsprachen sind in der Abiturprüfung (ab 2011 auch für Prüfungen der Sekundarstufe I) zugelassen. Es kann aus dem Angebot der Verlage frei ausgewählt werden. Hamburg: Die Schulen in Hamburg entscheiden eigenständig über die Auswahl der im Unterricht verwendeten Lernbücher und Lernmaterialien. Das Verfahren dazu ist in 9 des Hamburgischen Schulgesetzes geregelt. Es gibt keine Genehmigungsverfahren für die Zulassung von Schulbüchern und Lernmaterialien. Die Lernbuchliste wird ab dem Schuljahr 2009/10 nicht mehr herausgegeben. Hessen: Zulassungspflichtig sind Schulbücher und digitale Lehrwerke für allgemeinbildende Schulen, Schulen für Erwachsene und berufliche Schulen, für die Fremdsprachen Englisch und Französisch im vereinfachten Verfahren. Sofern das Kultusministerium keine andere Regelung trifft, entscheidet der/die Schulleiter/in über die Einführung/Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken für den fremdsprachlichen Unterricht in der Grundschule und den Fremdsprachen in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium und an Schulen für Erwachsene. Keiner Zulassung bedürfen Druckwerke und digitale Werke für Wörterbücher und Leika, Ganzschriften für die Fremdsprachen. München, Januar 2014 Seite 2 von 5

3 Mecklenburg-Vorpommern: Keine Zulassungspflicht für Grammatiken und Übungs- und Arbeitshefte, Lehrerhandreichungen die zugelassene Lehrwerke ergänzen. Ebenfalls nicht zulassungspflichtig sind einund zweisprachige Wörterbücher sowie deutsche und fremdsprachige Lektürehefte. Audiovisuelle Medien, lehrwerksbegleitende Software, E-Learning-Materialen, Online Medien unterliegen keiner Zulassungspflicht. Für Fremdsprachen gilt: Es findet eine Zulassung ohne Prüfung (Pauschalzulassung) Anwendung, wenn das Schulbuch bereits in einem anderen Bundesland zugelassen ist. Ein Zulassungsbescheid ist dem Ministerium vorzulegen. Niedersachsen: Nicht prüfpflichtig sind Wörterbücher, vom Lehrwerk unabhängige Grammatiken, deutsche und fremdsprachige Lektürehefte einschließlich Ganzschriften der Literatur und unterrichtsbegleitende Materialien (z. B. Arbeitsblätter, Arbeitshefte). Fremdsprachen an beruflichen Schulen bedürfen keiner Genehmigung. Elektronische Wörterbücher dürfen in der Abiturprüfung verwendet werden. Nordrhein-Westfalen: Ergänzende Arbeitshefte, Arbeitsblätter, Arbeitskarten und Lernspiele sowie Lektüren, Übungstete und Beihefte sind pauschal zugelassen. Zu den pauschal zugelassenen Titeln gehören Wörterbücher, Grammatiken und Leika, ebenso wie Lernmittel für den fremdsprachlichen Unterricht in der Sek II - gymnasialen Oberstufe, bis ein neuer Lehrplan vorliegt. Vereinfachte Verfahren für: Sek. II APO-Berufskollegs (BS,BFS/FHS/FOS/BFS/FS), davon ausgenommen ist der berufsbezogener Lernbereich und die Fachschule für die Lernmittel pauschal zugelassen sind. Vereinfachte Verfahren gibt es für die Fachschulen des Sozialwesens. Pauschal zugelassen bedeutet, dass die Titel von den Schulen, mit Verweis auf die bestehenden Vorschriften, geprüft werden. Von der Schule wird ggf. über deren Einführung entschieden. Rheinland-Pfalz: Keine Prüfpflicht für Lernmittel für den fremdsprachlichen Unterricht an der Oberstufe der Gymnasien und an beruflichen Schulen. Keiner Genehmigung bedürfen Arbeitshefte, Arbeitsbücher, Übungsbücher, Grammatiken und Wörterbücher an allgemeinbildenden Schulen. Saarland: Über die Einführung eines neuen Schulbuches entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Fachkonferenz beziehungsweise, wenn an der Schule keine Fachkonferenz besteht, die Gesamtkonferenz der jeweiligen Schule im Benehmen mit den Eltern, ab Klassenstufe 8 im Benehmen mit den Schülern. Parallelklassen und -gruppen einer Schule, mit denselben Lehrplänen dürfen keine verschiedenen Schulbücher verwenden. Sachsen: Der Zulassung bedürfen nicht: ein- und zweisprachige Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken, Schulbücher für den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen. Arbeitshefte, die Schulbücher ergänzen oder begleiten, wenn das dazugehörige Leitmedium zugelassen ist. Elektronische Wörterbücher sind ab 2014 für die Abiturprüfung Latein zugelassen. Sachsen-Anhalt: Lernmittel im Sinne des RdErl. des MK vom 18.04.2013 35-82200 sind Schulbücher als Druckausgabe und digitale Lernmittel. Lernsoftware gilt als sonstiges Lernmaterial. Schulbücher für öffentliche Schulen der Primarstufe und der Sek. I können verwendet werden, wenn sie den Lehrplänen und Richtlinien entsprechen und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen. Keine Prüfpflicht für Sek. II (Kl. 10-12), BBS, ARS und AGym. Wörterbücher und Grammatiken sind zugelassen, soweit nichts anderes bestimmt wird. Zusatzmaterial zu den genehmigten Titeln (Schülerarbeitshefte usw.) gelten mit dem Lehrbuch als zugelassen. Schleswig-Holstein: Keine Schulbuchprüfung ab dem Schuljahr 2008/2009. Elektronische Wörterbücher sind zur Abiturprüfung zugelassen und nicht prüfpflichtig. Thüringen: Prüfpflichtig sind Schulbücher zur Verwendung an allgemeinbildenden Schulen, in Fächern, die nach den jeweiligen Stundentafeln der Grundschule, der Regelschule, des Gymnasiums (einschließlich allgemeinbildende Fächer des beruflichen Gymnasiums), der Förderschule, der Gesamtschule und des Kollegs unterrichtet werden. Ebenfalls prüfpflichtig sind Schulbücher, für die Lehrpläne festgelegte Lernziele vorgeben und die Lehrwerke den gesamten Stoff in der Regel eines Schuljahres bzw. in der gym. Oberstufe eines Halbjahreskurses enthalten. Grammatiken, Wörterbücher, Arbeitshefte u. ä. sind nicht prüfpflichtig. Sprachen für berufsspezifische Themen bedürfen keiner Einzelgenehmigung. München, Januar 2014 Seite 3 von 5

Im Sinne der Verordnung ist schulbuchersetzende Lernsoftware anzusehen. 4 Einzelgenehmigungen der Länder Englisch, Französisch, Latein, Spanisch und Deutsch 978-3-19-329587-3 Sprachcomputer: CASIO EX-word EW-G560C- Schüler und Studenten Bremen: nicht zulassungspflichtig Niedersachsen: zugelassen für die Abiturprüfung Sachsen: ab 2014 zugelassen für die Abiturprüfung Latein (alternativ zu Printwörterbüchern) Schleswig-Holstein: zugelassen für die Abiturprüfung Thüringen: zugelassen für die Abiturprüfung Englisch 978-3-19-122617-6 Communication for Business Akt. Ausgabe - Lehrbuch mit Incoterms 2010 Neubearbeitung von 978-3-19-042617-1 978-3-19-032617-4 Communication for Business Satzbausteine 978-3-19-132617-3 Communication for Business Akt. Ausgabe - Kurspaket mit Incoterms 2010 978-3-19-002695-1 Communication for Business Short Course - Lehrbuch 978-3-19-202493-1 English Elements Basic Course Lehr- und Arbeitsbuch mit 2 Audio-CDs Rheinland-Pfalz: kann auf Anfrage eingeführt werden 3BF 1 978-3-19-202494-8 English Elements 1 Lehr- und Arbeitsbuch mit 2 Audio-CDs Rheinland-Pfalz: kann auf Anfrage eingeführt werden 3BF 2, 3BF 3 Französisch 978-3-19-003326-3 facettes aktuell 1 Lehr- und Arbeitsbuch mit Audio-CD zum Arbeitsbuchteil Rheinland-Pfalz: kann eingeführt werden 3BF 1, 3BF 2 978-3-19-013320-8 facettes aktuell 1 Lehr- und Arbeitsbuch mit Audio-CD Schulbuchausgabe Rheinland-Pfalz: kann eingeführt werden 3BF 1, 3BF 2 978-3-19-103273-9 Große Lerngrammatik Französisch Regeln, Anwendungsbeispiele, Tests 978-3-19-019493-3 Großer Lernwortschatz Französisch 15.000 Wörter zu 150 Themen Erweiterte und aktualisierte Neuausgabe München, Januar 2014 Seite 4 von 5

5 Italienisch 978-3-19-105275-1 Große Lerngrammatik Italienisch Regeln, Anwendungsbeispiele, Tests Niederländisch 978-3-19-005367 4 Taal vitaal op school 1 Lehrbuch Niedersachsen: RS, ab der 7. Kl., GesSch. ab der 7. Kl., Gym. ab der 9. Kl. 978-3-19-005368 1 Taal vitaal op school 2 Lehrbuch Niedersachsen: RS, GesSch. ab der 7./9. Kl., Gym. ab der 10. Kl. Spanisch 978-3-19-184219-2 eñe A1 Kurs- und Arbeitsbuch mit 2 Audio-CDs Schulbuchausgabe Rheinland-Pfalz: kann eingeführt werden HBF 1, HBF 2 978-3-19-006370 3 Diccionario Salamanca de la lengua española Bayern: zur Vorbereitung auf das Abitur und als Hilfsmittel in der schriftlichen Abiturprüfung erlaubt (ISB-München) Abkürzungen: AGym. = Abendgymnasien GesSch = Gesamtschule ARS = Abendrealschule GS = Grundschule BBS = berufsbildende Schulen Gym. = Gymnasien BFS = Berufsfachschule HS = Hauptschulen BGym. = Berufliche Gymnasien JgSt. = Jahrgangsstufe BS = Berufsschule RS = Realschule FGym. = Fachgymnasien Sek. = Sekundarstufe www.hueber.de www.facebook.com/hueberverlag München, Januar 2014 Seite 5 von 5