Merkblatt zur Konformitätsbewertung für

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Transkript:

Konformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Merkblatt zur Konformitätsbewertung für EU-Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1 nach Modul F1, Anlage 4 Mess- und Eichverordnung (MessEV) 2 Wegstreckenzähler in Miet-Kfz nach Modul F, Anlage 4 MessEV Mit Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes 3 (MessEG) am 01.01.2015 ist die behördliche Ersteichung von Messgeräten zur Ermittlung des Beförderungsentgelts durch eine privatrechtliche Konformitätsbewertung ersetzt worden. Das gesamte Messgerät besteht hierbei aus dem Fahrzeug (mit der Identifikationsnummer FIN und den zugelassenen Reifen), dem Wegstreckensignalgeber, sowie dem eigentlichen Wegstreckenzähler bzw. Taxameter zusammen mit dem Entgelttarif. Zur Frage, ob eine Konformitätsbewertung notwendig ist oder ob eine Eichung ausreicht, wird in Bayern seit 10.01.2017 wie folgt verfahren: Eine Konformitätsbewertung ist nach 6 Absatz 3 MessEG notwendig bei einem Messgerät, das neu in Verkehr gebracht wird, also z.b. bei - Einbau eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers in ein Fahrzeug, welches nicht zuvor nachweislich als Taxi oder Mietwagen geprüft war, also insbesondere in Neufahrzeuge; - Umrüstung eines Taxis zu einem Mietwagen (oder umgekehrt) durch Austausch eines Taxameters gegen einen Wegstreckenzähler (oder umgekehrt). Hierbei entsteht ein erneuertes Messgerät durch geänderte Verwendung nach 2 Nr. 7 Mess-EG. Ein Bestandsschutz für bereits nachweislich geprüfte Fahrzeuge besteht deshalb nicht. Eine Eichung nach 37 MessEG ist ausreichend bei messtechnisch unwesentlicher Änderung eines bereits in Verkehr gebrachten Messgeräts, also z.b. bei - Tarifänderung durch einen Instandsetzer (wie bisher auch); - Austausch des EU-Taxameters (bzw. Wegstreckenzählers) durch ein Gerät desselben oder anderen Typs in einem Fahrzeug, welches bereits als Taxi (bzw. Mietwagen) rechtmäßig verwendet wurde. Nach einem solchen Austausch sind eichrechtlich relevante Sicherungsstellen durch den Instandsetzer zu sichern, und eine Instandsetzermeldung ist abzugeben. Falls das Gesamtsystem zuvor konformitätsbewertet war und ein Typenschild auf der B- Säule trägt, muss ein Ergänzungsschild mit den Daten des neuen Gerätes angebracht und bei der Eichung mit hoheitlichen Sicherungsmarken versehen werden. Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung 18.02/.. können seit dem Ablauf der Übergangsvorschrift ( 58 MessEV) am 30.10.2016 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden; eine Konformitätsbewertung ist deshalb nicht möglich. Allerdings ist die Eichung solcher Altgeräte in Fahrzeugen möglich, die bereits nachweislich als Taxi geprüft wurden (s.o.). LMG M-47 Stand: 29.08.2017 1 Begriffe gemäß Nummern 12.17, 12.19 und 12.20 der ermittelten Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Mess- und Eichgesetzes, Stand: 06. April 2016 2 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils geltenden Fassung 3 Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist. Konformitätsbewertungsstelle beim Telefon Internet Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht 08651 974767-51 www.kbs.bayern.de Wittelsbacherstr. 17 Telefax E-Mail 83435 Bad Reichenhall 08651 974767-99 poststelle@kbs.bayern.de www.kbs.bayern.de

Wegstreckenzähler mit innerstaatlicher Bauartzulassung 18.01/. in Miet-Kfz können auch weiterhin bei Erfüllung der technischen Anforderungen (s.u.) mit einer Konformitätsbewertung in Verkehr gebracht werden. Die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht unterstützt den Hersteller darin, das Messgerät in Verkehr zu bringen, indem sie die Konformität mit den geltenden Vorschriften vorab bewertet und an einer Eichamts- Dienststelle prüfen lässt. Der Hersteller erhält im Erfolgsfall eine Konformitätsbescheinigung und kann daraufhin seinerseits die vorgeschriebene Konformitätserklärung erstellen. Die komplette Konformitätsbewertung umfasst folgende Schritte: 1. Der Hersteller des Gesamtsystems erteilt einen Auftrag zur Konformitätsbewertung mit dem KBS-Auftragsformular per E-Mail an poststelle@kbs.bayern.de. Dort wird der Auftrag auf Vollständigkeit untersucht. Der vollständige Auftrag sollte 5 Werktage vor der geplanten Prüfung des Fahrzeugs eingegangen sein. 2. Das Fachpersonal der KBS prüft, ob das Messgerät den geltenden Vorschriften entspricht (s. Anhang I). Bei positivem Befund bestätigt die KBS dem Hersteller die Freigabe zur technischen Prüfung und übersendet den Auftrag an die gewünschte Dienststelle. 3. Der Hersteller bzw. sein Beauftragter (Taxibetreiber) vereinbart einen Termin zur Prüfung des Fahrzeugs mit der gewünschten Dienststelle der Bayerischen Eichverwaltung. 4. Nach erfolgreicher Prüfung und Vervollständigung der Metrologie-Kennzeichnung mit der KBS-Kennnummer 0104 vor Ort erstellt die KBS eine Konformitätsbescheinigung und versendet sie zusammen mit der Rechnung an den Hersteller. Die Kosten richten sich nach dem aktuellen Entgeltverzeichnis, siehe KBS- Entgeltregelung. 5. Abschließend übersendet der Hersteller dem Verwender ein Exemplar der Konformitätserklärung (s. Anhang II) und hält ein weiteres Exemplar zehn Jahre lang für die nationalen Behörden zur Einsicht bereit, s. Anlage 4 Teil A Nr. 3 MessEV. Konformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Tel.: 08651 974767-51 poststelle@kbs.bayern.de Auftraggeber (Hersteller und Rechnungsempfänger) Landesamt für Maß und Gewicht Dienststelle Eichamt XY www.lmg.bayern.de Auftrag vollständig? ggfs. Nachforderung von Unterlagen 1. Auftrag mit KBS-Formular zur Konformitätsbewertung 2. Bewertung der technischen Voraussetzungen Bei Freigabe Versand von - Auftragsbestätigung - Prüfauftrag 3. Vereinbarung Prüftermin mit Dienststelle 4. Konformitätssprüfung mit Protokoll - Daten aufzeichnen, beurteilen - Kennzeichnung vervollständigen (0104) Bewertung und Versand - Konformitätsbescheinigung - Rechnung 5. Erstellung der Konformitätserklärung 2

Anhang I: Technische Anforderungen Allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Konformitätsbewertung: es wird ein Wegstreckensignal verwendet, das serienmäßig vom Kfz-Hersteller bzw. seinem bevollmächtigten Serienausrüster freigegeben ist, und der gesicherte Einbau ist entsprechend dokumentiert. Die folgende Vorlage ist Teil des KBS-Auftragsformulars: Anforderungen für die Freigabe zur Prüfung Nachweis liegt bei ja nein 1 Das Wegstreckensignal für genau dieses Fahrzeug (FIN) wird vom Fahrzeughersteller (bzw. seinem bevollmächtigten Serienausrüster) bereitgestellt. (Nachweis z.b. mit Datenblatt, Rechnung über Taxivorrüstung oder typspezifischer Aufbauanleitung) 2 Alle im Signalweg befindlichen Verbindungsstellen ab der vom Kfz-Hersteller (bzw. seinem bevollmächtigten Serienausrüster) deklarierten Schnittstelle bis zum Taxameter sind durch Marken des Auftraggebers (Gesamtsystem- Herstellers) gesichert. (Nachweis z.b. durch Beschreibung der Koppelstellen und Dokumentation mit Fotos) 3 Die Reifengröße für genau dieses Fahrzeug (FIN) ist zugelassen. (Nachweis z.b. mit Zulassungsbescheinigung I oder EU-Übereinstimmungserklärung) 4 Im Fahrzeug ist ein Typenschild für das Gesamtsystem mit folgenden Angaben dauerhaft aufgebracht: Hersteller des Gesamtsystems mit zustellbarer Adresse Art des Gesamtsystems (im Wortlaut entweder EU-Taxameter einschl. Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen oder Wegstreckenzähler in Miet-Kfz ) Fabriknummer des Gesamtsystems Hersteller/Typ, EU-BMPB bzw. Zulassung und Seriennummer des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers Hersteller, Typ und FIN des Fahrzeugs Art des Wegstreckensignalgebers Metrologie-Kennzeichnung DE-M 17 xxxx (Nachweis z.b. mit Foto) Beispiele für akzeptierte Nachweise (keine Kopiervorlagen): Nachweis 1: Bereitstellung des Wegstreckensignals durch den Kfz-Hersteller Als Nachweis gelten Dokumente des Kfz-Herstellers oder seines bevollmächtigten Serienausrüsters, aus denen die Vorrüstung dieses Fahrzeugs (FIN) bzw. Fahrzeugtyps ersichtlich ist (Fahrzeug-Datenblatt, Kaufrechnung, Aufbauanleitung zur Nachrüstung, ) Nachweis 2: Dokumentation der gesicherten Koppelstellen Die Sicherungszeichen des Auftraggebers (Hersteller des Gesamtsystems) sollen sicherstellen, dass messtechnisch relevante Änderungen am gesamten Messgerät durch Verletzung der Sicherungsmarken erkannt werden können. - Formlose Beschreibung des Signalwegs, sowie Dokumentation mit Fotos der Koppelstellen und des gesichertes Gerätes 3

Nachweis 3: Zugelassene Reifen für genau dieses Fahrzeug Der Reifenumfang ist Teil der messtechnisch relevanten Eigenschaften. Der Nachweis kann z.b. erfolgen durch - Zulassungsbescheinigung Teil I - EU-Übereinstimmungserklärung - Nachweis, dass das Fahrzeug schon als Taxi/Mietwagen mit diesen Reifen geprüft worden ist. Nachweis 4: Muster für Typenschilder EU-Taxameter einschl. Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen: Hersteller des Gesamtsystems Art des Systems Fabriknummer 12345 Verbaute Komponenten Max Mustermann GmbH Musterstr. 1 12345 Musterstadt EU-Taxameter einschl. Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen EU-Taxameter BMPB Seriennummer Fahrzeug FIN Wegstreckensignalgeber Kennzeichnung DE-M 17 xxxx Wegstreckenzähler in Miet-Kfz: Hersteller des Gesamtsystems Art des Systems Fabriknummer 12345 Verbaute Komponenten Max Mustermann GmbH Musterstr. 1 12345 Musterstadt Wegstreckenzähler in Miet-Kfz Wegstreckenzähler Zulassung Seriennummer Fahrzeug FIN Wegstreckensignalgeber 18.01/ Kennzeichnung DE-M 17 xxxx Der Platzhalter xxxx steht für die Kennnummer der KBS. Diese Kennnummer wird nach erfolgreicher Funktionsprüfung vor Ort vom Prüfer im Auftrag der KBS aufgebracht. 4

Anhang II Definitionen: Konformitätserklärung ( 11 Abs. 2 MessEV): Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Pflichten des Herstellers ( 23 Abs. 3 MessEG) [ ] Er (der Hersteller) hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. [ ] Er hat die [ ] Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren. Muster der Angaben in einer Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen, gemäß Anlage 5 MessEV: 1. Nr. (eindeutige Kennnummer der Messgeräts) 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer. 4. Gegenstand der Erklärung (Genaue, rückverfolgbare Bezeichnung des Messgerätes) 5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält. 6. Einschlägige harmonisierten Normen und Dokumente, die zugrunde gelegt wurden. 7. Einschlägige Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden. 8. Sonstige technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden. 9. Beteiligte Konformitätsbewertungsstelle: Konformitätsbewertungsstelle 0104 beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Wittelsbacherstr. 17 83435 Bad Reichenhall mit der Konformitätsbescheinigung Nr. (Nummer) 10. Zusatzangaben Unterzeichnet für und im Namen von (Ort, Datum der Ausstellung) (Name, Funktion, Unterschrift) 5