S 16 Arlberg Schnellstraße; Befahren von Tunnelanlagen mit Gefahrenguttransporten - Verkehrsregelung. Verordnung

Ähnliche Dokumente
KAPITEL 1.9 ADR ZUSÄTZLICHE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

Gefahrgutfahrer - Infos

8. Regelungen zur Werksicherheit. 8.5 Verkehrsregeln im Industriepark Werk GENDORF

Ordnungsbussenverordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

Innsbruck Stadt... 1 Imst... 2 Lienz... 3 Reute... 4 Landeck... 5 Kufstein... 6 Kitzbühel... 7 Schwaz... 8 Innsbruck Land... 9

Herzlich Willkommen zu

Ergänzende Information zu Baustellen ASFINAG / TIROL / VORARLBERG 2014


Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper

4 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, 6 die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen i. K.

Schulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013

ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug

Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245

Berufskraftfahrer-Weiterbildungen

Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert!

Allgemeines. Freigrenzen-Regelung nach ADR/SDR. Hilfsliste Berechnung der Freigrenzen

Richtiges Verhalten im Tunnel

Für die Kärntner Landesregierung: Dr. Glantschnig

Umweltzone in Frankfurt/Main

M E R K B L A T T. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Stand: August 2011

Eis und Schnee. Gefahr durch Eis und Schnee auf Lkw

Betrifft: Mindestumstellungszeit für die Vermarktung als Erzeugnis aus biologischer Landwirtschaft von Geflügel für die Fleischerzeugung

Richtlinien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen

facts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

Bild Nummer 1: Bild Nummer 2: Seite B 1

Landesverkehrsabteilung KRUMPENDORF. Tel Fax

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Anlage 9 (zu 25 Abs. 3) In Kraft getreten am Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen

Neue Regelungen zur obligatorischen Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Sie suchen H I L F E in vielen Lebensbereichen Sozialausschuss der Gemeinde Zams und der Stadt Landeck

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Der Traktor im Straßenverkehr

FORD ST _ST_Range_V2_ MY.indd FC1-FC3 27/06/ :24:01

Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQG-Seite 1

- die nationalen gesetzlichen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen zu ersetzen,

Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben.

Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr September Verordnung

Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*) vom 14.

Tirol Information LADESTATIONEN FÜR ELEKTROAUTOS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

Standortpolitik. Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Bielefeld. Antrag. auf Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen nach 29 Abs. 2 StVO für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

HANSESTADT LÜNEBURG 32-08

Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See

Priv. Unif. Bürgerkorps der Stadt Hallein Gegr. 1278

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf. (BGBl. I 2006, 1958)

Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

Wichtige Vorschriften, die bei Faschingszügen als Brauchtumsveranstaltungen eigenverantwortlich zu beachten sind

Zahl: PrsG Bregenz, am

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Richtlinien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen

2000/55/EG. Leitfaden. Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Gesetzliche Grundlagen 3001

Seite 1 Anmeldung zum Rosenmontagsumzug / Kinderumzug 2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

Antrag auf Aufstockung der Zivildienstplätze einzubringen bei dem nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Landeshauptmann;

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer

Unterschriftliche Erklärung der Verantwortlichen Person

Führerausweisregelung ab , Übersicht Kategorie Motorräder A1 und A

Richtlinienänderung 2014 was ist neu?

Das digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten. Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr.

Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1 (Anlage 7 Nr FeV)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Pflichtversicherung. Bernd Huppertz 1

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

LVwG-AM Oktober 2014

Ausnahmen von Verkehrsverboten in der Umweltzone Hagen. A. Befreiung von Verkehrsverboten in Umweltzonen durch Verordnung (35.

INTERNES REGLEMENT DER GEMEINDE NATERS

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen

Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben. I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und Kantonspolizei

Flurschütz. Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Morsbach Ausgabe Dezember 2006

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Herzlich Willkommen zur. gefahrgutrechtlichen. Unterweisung ADR 2015

Amtliche Bekanntmachung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Durch den Erlass der VO (EG) Nr. 1072/2009 wurde die sogenannte Lizenzverordnung

Inkrafttreten: 01. April 2013

Transkript:

Polizei- und Verkehrsreferat Mag. Siegmund Geiger Telefon: 05442/6996-5500 Telefax: 05442/6996-5505 e-mail: bh.landeck@tirol.gv.at DVR 0016110 DN: GGBG_TunnelVO.doc S 16 Arlberg Schnellstraße; Befahren von Tunnelanlagen mit Gefahrenguttransporten - Verkehrsregelung Geschäftszahl Landeck, 3-14870 28.01.2002 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bezirk Landeck. Gemäß 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet: Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für Tunnel der im Anhang 1 angeführten Kategorie auf der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bezirk Landeck mit Ausnahme des Arlberg Tunnels. Fahrverbot 2. In den unter 1 fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten. A-6500 Landeck, Innstraße 5 - http://www.tirol.gv.at/bh-landeck - Bitte Geschäftszahl immer anführen!

- 2 - Ausnahmen 3. (1) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden 1. in Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird und 2. in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn a) mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird, b) sie durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3 gesichert sind und c) über sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen: Name des Beförderers, amtliche(s) Kennzeichen der Fahrzeuge (des Fahrzeugs) der Beförderungseinheit, Angaben des Beförderungspapiers gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und abschätzbarer Zeitraum des Befahrens. (2) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, 1. deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Abs. 1 angeführt, oder 2. die keine Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes aufweisen, darf in Tunneln der Kategorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Boten für Tirol in Kraft. (2) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17.11.2000, Zl. 3-14550, über die Beschränkung für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren des Perjen Tunnels auf der S 16 Arlberg Schnellstraße und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 20.04.1999, Zl. 3-14081 betreffend das Befahren von Straßentunnel auf der S 16 Arlberg-Schnellstraße mit eingeschaltetem Drehlicht bei Transporten mit gefährlichen Gütern treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Boten für Tirol außer Kraft.

- 3 - Ergeht an: 1. das Amt der Tiroler Landesregierung, Präsidialabteilung II, 6010 Innsbruck mit dem Ersuchen, um Verlautbarung dieser Verordnung im Boten für Tirol; 2. die Betriebszentrale St. Jakob a.a., zh Hr. Ing. Hell Emil, 6580 St. Anton a.a., mit dem Ersuchen, die Aufstellung der Verkehrszeichen zu veranlassen und den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen mittels beiliegendem Formular der Bezirkshauptmannschaft Landeck mitzuteilen; 3. die Alpen Straßen AG, 6021 Innsbruck, Rennweg Nr. 10a; 4. das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehr, 6010 Innsbruck; 5. die Gemeinden Landeck und Zams; 6. das Baubezirksamt Imst, Eichenweg 40, 6460 Imst; 7. das Bezirksgendarmeriekommando Landeck; 8. das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Außenstelle Imst, 6460 Imst; 9. die Wirtschaftskammer Tirol, Bezirksstelle Landeck, Schentensteig 1a, 6500 Landeck; 10. Bezirksfeuerwehrkommando/Stadtfeuerwehr Landeck, Innstraße 19, 6500 Landeck. Für den Bezirkshauptmann Mag. Geiger

- 4 - Anhang 1 Tunnelkategorien gemäß 1 Kategorie A Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 1 000 m, jedoch weniger als 5 000 m. Kategorie B Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 5 000 m. Anhang 2 Warnleuchte und wirksames Warnen gemäß 3 1. Es ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht anzubringen, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht. 2. Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. 3. Das Warnen gilt als wirksam, wenn 3.1 das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und 3.2 die Warnleuchte spätestens 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist. Begleitfahrzeug gemäß 3 Abs. 1 Z 2 Anhang 3 A. Ausrüstung 1. Warnleuchte zum wirksamen Warnen gemäß Anhang 2, wobei das Licht besonders zum nachfolgenden Fahrzeug hin gut sichtbar sein muss; 2. Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnel-Überwachungszentrale; 3. Feuerlöscher und sonstige Ausrüstung gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern. B. Personal Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss 1. im Besitz einer Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechende(n) Klasse(n) und Beförderungsart(en) sein,

- 5-2. Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen der befahrenen Tunnel aufweisen und 3. Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen. Tunnelbeschilderung Anhang 4 Tunnel - Kategorie A Tunnel - Kategorie B